B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4806/2017
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2014 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vor-
läufig in der Schweiz aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 25. August 2014 mit Urteil E-4746/2014 vom 1. Juli
2016 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit als „Neues Asylgesuch“ „Eventuell Wieder-
erwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe an das SEM vom 14. August
2017 beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er hierzu im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im April 2017
einen syrischen Reisepass ausstellen lassen wollen, was ihm verweigert
worden sei, da er am (…) 2014 in Syrien in Abwesenheit wegen Beteiligung
an Sabotageakten, der Veruntreuung öffentlicher Gelder und Arbeitspflicht-
verletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er darauf einen Anwalt in Syrien beauftragt habe, der Sache nachzu-
gehen und dieser einen Auszug aus dem Strafregister habe ausstellen las-
sen,
dass dieses Dokument im Mai 2017 in den Nordirak gebracht und dort ei-
nem in Deutschland lebenden Neffen des Beschwerdeführers übergeben
worden sei,
dass der Neffe nach seiner Rückkehr nach Deutschland das Dokument
dem Sohn des Beschwerdeführers, der sich in Deutschland zu Besuch auf-
gehalten habe, ausgehändigt habe,
dass der Beschwerdeführer den Strafregisterauszug datiert vom 2. Mai
2017 mit der Eingabe vom 14. August 2017 dem SEM einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2017 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 25. Juli 2014
sei rechtskräftig,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, bei der Ein-
gabe vom 14. August 2017 handle es sich inhaltlich um einen Revisions-
grund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, jedoch sei das zur Würdi-
gung anstehende Beweismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 1. Juli 2016 entstanden, weshalb die Eingabe durch das SEM
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b Abs. 1 AsylG [SR 142.
31] i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) entgegenzunehmen sei,
dass gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG Wiedererwägungsgesuche dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen seien und diese Frist vom Zeitpunkt an zu lau-
fen begonnen habe, in welchem der Beschwerdeführer von den tatsächli-
chen Umständen, die den Wiedererwägungsgrund ergäben, Kenntnis er-
langt habe,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass er seit der Ausstellung des
Strafregisterauszuges vom 2. Mai 2017 von der Existenz des Dokumentes
Kenntnis habe, da er einen Anwalt in Syrien beauftragt habe,
dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 14. August 2017 somit
mehr als 30 Tage seit der Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes ver-
strichen seien und der vorliegende Wiedererwägungsgrund somit offen-
sichtlich verspätet vorgebracht worden sei,
dass ein plausibler Grund, weshalb die rechtzeitige Geltendmachung trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, den Akten nicht zu
entnehmen sei,
dass das SEM weiter ausführte, gemäss Rechtsprechung sei ein rechts-
kräftiges Urteil dennoch in Revision zu ziehen und dieser Grundsatz analog
auch im (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahren anzuwenden, wenn
neue Vorbringen im revisionsrechtlichen Sinn zwar verspätet seien, jedoch
offensichtlich machen würden, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis bestehe (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9),
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2014 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei
und vor diesem Hintergrund auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse
verzichtet werden könne (BVGE 2009/51 E. 5.4),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2017 gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean-
tragt, der Entscheid des SEM vom 22. August 2017 sei aufzuheben und
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. August 2017
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
zutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
mithin sich die Beschwerde einzig auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass es sich bei der Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG um eine gesetzli-
che Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1
VwVG), weshalb im Falle der verspäteten Einreichung grundsätzlich auf
das Gesuch nicht einzutreten ist,
dass festzustellen gilt, dass das SEM offenkundig zu Recht auf das Wie-
dererwägungsgesuch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht bestreitet,
dass er die Frist von 30 Tagen nicht eingehalten hat und der Erwägung des
SEM in der angefochtenen Verfügung, es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass er seit der Ausstellung des Strafregisterauszuges vom 2. Mai
2017 von der Existenz des Dokumentes Kenntnis gehabt habe, nichts ent-
gegensetzt,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerdeschrift gel-
tend macht, er habe sein Gesuch aufgrund mangelnden (rechtlichen) Wis-
sens und mangelnder Erfahrung nicht fristgerecht einreichen können,
dass er zudem vorbringt, die kriegerischen Ereignisse in seinem Heimat-
land seien für den Verzug verantwortlich und es sei unmöglich, ein solches
Dokument aus Syrien mit der Post zu schicken und er habe zudem das
wichtige Dokument aus Sicherheitsgründen über den beschriebenen Weg
erhältlich machen wollen,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung die kriegerischen Verhältnisse und die prekäre Lage
in Syrien sowie die strenge Kontrolle und Überwachung der Post durch die
syrischen Behörden bei der Prüfung und Beurteilung seines Gesuchs nicht
berücksichtigt, im vorliegend zu prüfenden Kontext nicht stichhaltig ist und
die entsprechende Frage nicht als entscheidwesentlich zu gelten hat,
dass demnach das Rechtsbegehren, der angefochtenen Entscheid sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die
Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, als unbegründet abzuweisen ist,
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dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht die Feststellung in der an-
gefochtenen Verfügung zu schützen ist, wonach ein plausibler Grund, wes-
halb die rechtzeitige Geltendmachung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht mög-
lich gewesen sein soll, den Akten nicht zu entnehmen ist, und ein solcher
auch in der Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt wird,
dass der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Wiedererwägungs-
grund spätestens im Mai 2017 Kenntnis erlangte und somit im Rahmen der
Aufwendung der üblichen Sorgfalt und Wahrung der Interessen von ihm
hätte erwartet werden dürfen und müssen, dass er diesen für ihn bedeu-
tenden Aspekt dem SEM umgehend oder zumindest innert nützlicher Frist
und somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen mit einer schriftli-
chen und begründeten Eingabe vorbringt,
dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Kennt-
nis über die entsprechende gesetzliche Frist gehabt, nicht durchzudringen
vermag,
dass im Übrigen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1
VwVG anzumerken ist, dass die blosse Unkenntnis gesetzlicher Vorschrif-
ten nicht als unverschuldetes Hindernis, innert vorgegebener Frist zu han-
deln, gelten kann (Urteil des BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3
mit Hinweisen),
dass im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens
ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(vgl. Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren unter den genannten Umständen als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind, womit es an den materiellen Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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Gabriela Freihofer Christoph Berger