B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4807/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
E-4807/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______ – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 legal mit sei-
nem Pass und einem Visum für D._______ auf dem Luftweg und gelangte
über Colombo, D._______, die Türkei und Spanien am (…) 2016 in die
Schweiz, wo er am (…) 2016 um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2016 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Juli 2018 wurde der Be-
schwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in B._______ geboren und habe dort die Schule bis zur 11. Klasse
besucht. Am (…) sei sein Vater verschwunden und er habe fortan als ältes-
ter Sohn den (…) des Vaters gefahren und damit den Lebensunterhalt der
Familie bestreiten müssen. Den Grund für das Verschwinden des Vaters
kenne er nicht. Vor seiner Ausreise habe ihm die Mutter auf Nachfrage ge-
sagt, es gäbe keine Probleme und er solle sich um seine Sache kümmern.
Erst als er hier in der Schweiz gewesen sei, habe ihm die Mutter erklärt,
dass der Vater von einer Gruppe Unbekannter verfolgt worden sei, die ihn
verdächtigt hätten, in Verbindung mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) zu stehen. Bereits im Jahr (…) hätten Unbekannte einen (…) des
Beschwerdeführers entführt und dessen Bruder E._______ (Kinder […])
beim Beschwerdeführer zuhause erschossen, da die beiden für die Bewe-
gung gearbeitet hätten. Der Onkel habe daraufhin seine anderen beiden
Kinder F._______ geschickt, welche im Jahr (…) hier Asyl erhalten hätten.
Der Vater des Beschwerdeführers sei hingegen – nachdem die Polizei ihn
vor den Unbekannten nicht habe schützen vermögen – zwei Jahre lang
untergetaucht. Erneut zur Familie zurückgekehrt, sei er weiterhin aufge-
sucht und bedroht worden, bis er schliesslich am (…) 2016 ganz ver-
schwunden sei.
Im Zeitraum zwischen dem (…) 2016 habe der Beschwerdeführer vier bis
fünf anonyme Anrufe erhalten, in denen ihm mit dem Tod gedroht worden
sei für den Fall, dass er den Aufenthaltsort des Vaters nicht preisgeben
würde. Ihm sei vorgehalten worden, dass sein Vater und er mit den LTTE
sympathisieren würden. Als er eines Nachts verdächtigen Motorradlärm
gehört habe, habe er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in
einen Tempel begeben und von dort aus alleine die Flucht Richtung Europa
ergriffen.
E-4807/2018
Seite 3
In der Schweiz habe er dann durch einen Freund erfahren, dass dieser
während ungefähr einem Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers
noch ständig Motorradlärm gehört habe und Personen – vermutlich Leute
vom CID (Criminal Investigation Department) – sich unter Vorzeigen von
Fotos des Beschwerdeführers sowie dessen Vaters nach ihnen erkundigt
hätten. Er wisse nicht, ob der Vater mit den LTTE etwas zu tun gehabt habe
oder was dessen Problem mit dem CID sein könnte. Wenn er seine Mutter
danach frage, antworte sie stets, dass er nichts zu wissen brauche. Ge-
mäss der hier in der Schweiz lebenden (…) werde der Vater vermutlich
heute, wie bereits in der Vergangenheit, aus dem Grunde gesucht, dass er
damals oft mit den beiden (…), die im Jahr (…) in Sri Lanka entführt bezie-
hungsweise getötet worden seien, unterwegs gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete deren
Vollzug an (Dispositivziffern 4 bis 6).
Seinen ablehnenden Entscheid begründete das SEM im Wesentlichen da-
mit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und im
Übrigen auch nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, sie sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventu-
aliter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumut-
barkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Am 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 wies die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter
Kostenfolge nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wies sie mangels Gut-
heissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters
ab.
E.b Am 20. September 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleis-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst ver-
schiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein rechtli-
ches Gehör (inklusive die Begründungspflicht) verletzt sowie den Sachver-
halt unvollständig und unrichtig festgestellt.
4.1 Im Folgenden sind vorab diese formellen Rügen zu prüfen, da sie ge-
gebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
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Seite 6
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Unter-
suchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl.
Art. 8 AsylG).
4.2.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Er-
wägungen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zusammen und folgert daraus den
Schluss, die Vorinstanz habe seine Aussagen falsch gewürdigt, indem sie
fälschlicherweise von deren Unglaubhaftigkeit ausgehe.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Pflicht der Vorinstanz, den
Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, vorliegend als nicht ver-
letzt. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Glaubhaftigkeit und Asyl-
relevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz
kommt, liegt darin jedenfalls keine falsche oder unvollständige Sachver-
haltsfeststellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche
Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein
wird.
4.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) umfasst eine Anzahl ver-
schiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbe-
sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent-
scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss
Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch
hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid
so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz
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über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann
sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe es unterlassen,
die vorgebrachten Tatsachen und vorhandenen Beweismittel im Rahmen
der Beurteilung des Asylgesuches korrekt zu würdigen und habe damit Ver-
fahrensvorschriften verletzt. Insbesondere habe es in seiner Beurteilung
die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch das Verschwinden des
Vaters sowie seine Familiengeschichte nicht – gestützt auf die eingereich-
ten Beweismittel beziehungsweise die Verweiserdossiers der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten (…) (N […] und N […]) – umfassend
gewürdigt. Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers und die asyl-
relevante Verfolgungsgefahr, die sich aus seiner tamilischen Ethnie sowie
seiner langjährigen Landesabwesenheit ergebe, nicht unter hinreichendem
Beizug öffentlich zugänglichen Quellen gewürdigt worden. Schliesslich
habe die Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs keine individuell-konkrete Prüfung vorgenommen,
sondern es bei Pauschaleinschätzungen belassen. Es seien weder die Ri-
sikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 noch die aktuellen Entwicklungen in Sri
Lanka sowie die dazu vorliegenden Länderinformationen berücksichtigt
worden, womit das SEM auch in dieser Hinsicht seine Begründungspflicht
beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
habe.
4.3.3 Diese Rügen sind offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat
die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Einzelfalles hinreichend zur
Kenntnis genommen und sich unter Beizug der massgeblichen Rechtspre-
chung und Länderinformationen ausreichend damit auseinandergesetzt.
Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Risikofaktor familiä-
rer Verbindungen zur LTTE, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
tamilischen Ethnie sowie seine zweijährige Landesabwesenheit und dies
auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Rückkehrgefährdung. Die Vo-
rinstanz legte im angefochtenen Entscheid in ausführlicher und nachvoll-
ziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegun-
gen die geltend gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht
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asylrelevant seien. Dasselbe gilt für die Darlegung der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Umstand, dass das SEM zum
einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Verfahrens-
vorschriften respektive des rechtlichen Gehörs. Gerade aus der Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM die
Verweiserdossiers der sich in der Schweiz befindenden (…) beigezogen
und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat. Diesbezüglich wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der nachfolgenden Erwä-
gung 6.1 verwiesen.
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen hinsicht-
lich einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts respektive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als
unbegründet. Das als Eventualantrag formulierte Begehren, die Sache sei
zur Neubeurteilung wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsab-
klärung respektive -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist dem-
zufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
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scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids unter
anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien äusserst dürftig
und vage sowie in wesentlichen Bereichen widersprüchlich ausgefallen.
Auf Nachfrage hin habe er nichts Konkretes über die Hintergründe zum
Verschwinden des Vaters sagen können. Es sei als realitätsfremd zu wer-
ten, dass die Mutter dem Beschwerdeführer über die Probleme des Vaters
keine Auskunft gegeben haben solle. Nicht plausibel sei sodann der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer als einziger von der Familie behelligt
worden sei; so könne etwa davon ausgegangen werden, dass die Verfolger
vor allem auch die Mutter bedrängt hätten. Seine Darlegung, wonach der
Vater gemäss der in der Schweiz wohnhaften (…) deshalb gesucht werde,
weil er damals mit den beiden (…), die im Jahr (…) in Sri Lanka entführt
beziehungsweise getötet worden seien, unterwegs gewesen sei, vermöge
ebenfalls nicht zu überzeugen. Es sei nicht plausibel, dass der Vater des-
wegen nach rund zehn Jahren noch gesucht werden solle, wobei sich der
Beschwerdeführer auch zu diesem Vorbringen sehr vage geäussert habe.
Zudem könne er aufgrund seiner Verwandtschaft mit den hier lebenden
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Seite 10
(…) oder zu seinem im Heimatland getöteten (…) E._______ nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. Interne Abklärungen hätten im Übrigen ergeben,
dass E._______ nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in dessen
Elternhaus erschossen worden sei, sondern an einem anderen Ort im Jahr
(…) Schussverletzungen erlitten habe und nach wenigen Tagen diesen er-
legen sei. Während der Beschwerdeführer zudem am Anfang seiner Anhö-
rung angeführt habe, seine Mutter und Geschwister seien zwei Monate
nach seiner Ausreise nach G._______ gezogen, habe er an späterer Stelle
behauptet, nach dem letzten Drohanruf mit der Mutter und den Geschwis-
tern in einen Tempel und von dort aus mit Hilfe des Onkels nach G._______
geflüchtet zu sein. Zum Vorbringen, dass er den Angaben eines Freundes
zufolge nach seiner Ankunft in der Schweiz gesucht worden sei, sei festzu-
halten, dass – abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Angaben eben-
falls äusserst vage ausgefallen seien – Zeugen vom Hörensagen keinen
rechtsgenüglichen Beweis erbringen würden. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Reiseumständen ge-
macht, in dem er in der BzP zunächst dargelegt habe, am (…) 2016 mit
seinem Reisepass und einem Visum für D._______ legal nach D._______
geflogen zu sein, sich an der Anhörung aber nicht habe daran erinnern
können, ob er mit seinem eigenen Pass ausgereist sei und im Weiteren
eine andere Variante zu seiner Ausreise angeführt habe.
Ungeachtet der festgestellten Unglaubhaftigkeit seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant, da es sich bei den vorgebrachten
Übergriffen um kriminelle Aktivitäten von privaten Dritten handeln würde,
zum Schutz vor denen er sich hätte an die zuständigen sri-lankischen Be-
hörden wenden können – was er nicht getan habe –, welche in der Regel
schutzfähig und schutzwillig seien.
Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri
Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
im Sinne von Art. 3 AsylG habe, erfolge gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Rechtsprechung nach dem Urteil vom 15. Juli 2016,
E-1866/2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 8, 9.1) anhand sogenannter
Risikofaktoren. Solche seien in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit für sich alleine nicht
zu sehen. Im Weiteren erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass
illegal ausgereiste Rückkehrer, welche über keine gültigen Identitätsdoku-
mente verfügen würden, aber im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, am heimatlichen Flughafen zu ih-
rem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung allein und das allfällige
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Seite 11
Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asyl-
relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rück-
kehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität
bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmass-
nahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sei nicht
glaubhaft. Vielmehr habe er bis (…) 2016 und damit nach Kriegsende noch
rund sieben Jahre lang in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse aus-
zulösen vermocht. Es sei deshalb nicht darauf zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als
Person gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE
gepflegt habe, weshalb auch kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde.
6.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
eingabe zunächst mit der Bemerkung im Rahmen der Sachverhaltsdarstel-
lung entgegen, bei den „Unbekannten“, von denen er anlässlich der BzP
und der Anhörung jeweils gesprochen habe, handle es sich um Mitglieder
des Geheimdienstes beziehungsweise des Staatsapparates oder parami-
litärischer Gruppen. Wenn das SEM anführe, es sei nicht nachvollziehbar,
dass der Vater mehrere Jahre nach Abschluss des Konflikts weiterhin ge-
sucht werde, verkenne es, dass auch etliche Jahre nach Kriegsende Per-
sonen beziehungsweise Familien mit potenziellen LTTE-Verbindungen be-
hördlich gesucht und durch die Methode des Verschwinden-Lassens be-
seitigt würden. Aufgrund der Verbindung mehrerer Familienmitglieder zur
LTTE würde der Beschwerdeführer zu einer sogenannten Märtyrer-Familie
gehören, weshalb seine Familie im Fokus der Behörden stehe. Hinzu
komme, dass der Vater im Untergrund lebe und die Behörden ein Wieder-
aufleben des Konflikts durch Gründung einer Neo-LTTE durch ehemalige
Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der LTTE befürchteten. Ver-
schiedene Berichte würden belegen, dass im Norden und Osten des Lan-
des nach wie vor eine Kultur der Überwachung herrsche und in einigen
Fällen auch die Einschüchterungen und Drangsalierungen fortgeführt wür-
den. Auch würden die Behörden die Durchsuchungen und Überwachungen
ohne gerichtliche Aufsicht durchführen und Misshandlungen und Folter
seien übliche Verhörmethoden von Polizei und Militär.
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Das Untertauchen des Vaters könne zudem nicht isoliert betrachtet wer-
den, sondern es seien die gesamten Umstände zu berücksichtigen, näm-
lich, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers infolge der LTTE-Vergan-
genheit der gesamten Familie herrühre. Damit liege bei ihm eine typische
Reflexverfolgung vor. Dass die Mutter und die minderjährigen Söhne in
Ruhe gelassen würden, erkläre sich damit, dass die Behörden von der An-
nahme ausgingen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Kontakt hät-
ten respektive, dass der Vater sich bei ihm regelmässig melden würde. In
Sri Lanka würde grundsätzlich der älteste Sohn ins Visier genommen, um
Druck auf die Familien auszuüben. Entgegen der Auffassung des SEM
spreche es geradezu für die Glaubhaftigkeit, wenn der Beschwerdeführer
die Gründe für das Verschwinden beziehungsweise für die Tätigkeit des
Vaters für die Bewegung nicht ausführlich habe schildern können. Während
des Bürgerkriegs beziehungsweise als der (…) im Jahr (…) erschossen
worden und der Vater daraufhin untergetaucht sei, sei der Beschwerdefüh-
rer noch minderjährig gewesen. Gerade nach Kriegsende würden die Tä-
tigkeiten von Familienmitgliedern für die LTTE den Kindern nicht offen
kommuniziert, um diese nicht in die Gefahr einer Befragung zu bringen. Bei
den vorgehaltenen Diskrepanzen betreffend dem Umzug der Mutter sowie
der Geschwister nach G._______ handle es sich um ein marginales Miss-
verständnis bei der Übersetzung. Mit der Aussage, die Mutter sei zwei Mo-
nate später nach G._______ gezogen, habe der Beschwerdeführer erklä-
ren wollen, dass die Mutter erst zwei Monate später offiziell den Wohnsitz
dorthin verlegt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits am besag-
ten Abend – an dem er den verdächtigen Motorradlärm gehört habe – mit
ihnen nach G._______ gereist, wo sie sich provisorisch aufgehalten hätten.
Auch bei der Darlegung der genauen Todesumstände des erschossenen
(…) handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Der Beschwerdeführer
habe ausgesagt, der (…) sei erschossen worden, als er von seinem Eltern-
haus zu einem anderen Ort unterwegs gewesen sei. Irrtümlich sei seine
Aussage so aufgefasst worden, dass dieser im Elternhaus erschossen wor-
den sei. Zudem sei der Beschwerdeführer damals (…) Jahre alt gewesen,
und er habe nicht mehr alle Details präsent gehabt. Ausserdem sei er zu
Beginn der BzP wie üblich darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten
und die Asylgründe nur summarisch wiederzugeben. Der Beschwerdefüh-
rer habe sodann unmittelbar vor der BzP eine umständliche Reise durch
mehrere Länder hinter sich gehabt und sei deshalb verwirrt und durchei-
nander gewesen. Gegen den Vorhalt, er habe falsche Angaben zu seinen
Reiseumständen gemacht, wendet er ein, er habe seine Reise durch meh-
rere Länder (D._______, Türkei, Spanien) ausführlich geschildert und habe
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Seite 13
mit der Nennung von Spanien nicht versucht, sich dem Dublin-System zu
entziehen.
Entgegen der Einschätzung des SEM sei der Beschwerdeführer auch zum
heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka von einer aktuellen und asylrelevanten Ver-
folgung bedroht. Fakt sei, dass der Vater des Beschwerdeführers die LTTE
unterstützt habe und unter anderem ein (…) erschossen worden sei. Der
Vater lebe nun wieder im Untergrund und der Staatsapparat habe ein im-
menses Interesse daran, solche Personen zu eliminieren, die aus Sicht der
singhalesischen Regierung auch heute noch eine Gefahr für den Einheits-
staat darstellen und ein allfälliges Wiederaufflammen einer Separatismus-
Bewegung organisieren könnten. Seine Reflexverfolgung sei glaubhaft.
Das SEM verkenne insbesondere, dass der sri-lankische Staatsapparat
auch neun Jahre nach Kriegsende Jagd auf Personen wie dem Beschwer-
deführer machen würden, da er als ältester Sohn der Familie zu den Per-
sonen gehören würde, welche in den Augen des Staatsapparats die
grösste Gefahr für ein allfälliges Aufleben einer Unabhängigkeitsbewegung
darstellen würden und im konkreten Fall vom Beschwerdeführer erwartet
würde, dass er Informationen über den Verbleib des Vaters nenne. Zum
Vorhalt, dass er sich im Zusammenhang mit den Drohanrufen an die staat-
lichen Behörden hätte wenden können, führt er an, das SEM verkenne,
dass die Polizei in solchen Fällen gegen die eigenen Leute nichts unter-
nehmen würde. Im Übrigen liege für den Beschwerdeführer nun offiziell
eine Vorladung vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfol-
gung seitens der sri-lankischen Behörden sei demnach durchaus begrün-
det.
Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zur bestimmten sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller im Sinne der bun-
desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei der Rückkehr
nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch auf-
grund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-
lankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von schwerer Folter
auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würden. Deshalb sei der Beschwer-
deführer staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka ausgesetzt.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügen. Es ist nicht davon
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auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen eine konkrete
und für die Ausreise kausale Verfolgungsgefahr bestand. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde sowie die in diesem Rahmen vorgetragenen Infor-
mationen über die allgemeine politische Lage in Sri Lanka führen zu keiner
anderen Betrachtungsweise.
Das Gericht geht mit der Vorinstanz insbesondere darin einig, dass nicht
plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer die Hintergründe für das
Verschwinden des Vaters noch bis nach seiner Ausreise nicht gekannt und
die Mutter ihm keine Information darüber gegeben haben soll. Angesichts
der Tatsache, dass der Vater bereits in der Kindheit des Beschwerdefüh-
rers für zwei Jahre untergetaucht sein soll, wäre zu erwarten gewesen,
dass er sich im Laufe des Erwachsenenwerdens bei der Mutter nach den
Problemen des Vaters erkundigt und auch zumindest ansatzweise eine Er-
klärung erhalten hätte, spätestens dann, als er angeblich aus denselben
Gründen selbst behelligt worden sei. Der Einwand, die Mutter respektive
die Erwachsenen wollten die Kinder vor der Gefahr einer Befragung schüt-
zen, überzeugt offensichtlich nicht. Auffallend ist aber insbesondere, dass
der Beschwerdeführer noch anlässlich der BzP nicht annähernd zu wissen
glaubte, weshalb der Vater gesucht werde, später während seiner Anhö-
rung seine Verbindung zu den LTTE dahinter vermutet und auf Beschwer-
deebene die Mitgliedschaft respektive die Arbeit des Vaters für die LTTE
plötzlich als sicher darstellt und fortan seine gesamte Argumentation darauf
stützt. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erwei-
sen sich damit als nachgeschoben und schon deshalb unglaubhaft. Der
Einwand, auch etliche Jahre nach Kriegsende würden Personen bezie-
hungsweise Familien mit potenziellen LTTE-Verbindungen behördlich ge-
sucht, ist zwar für sich alleine genommen tatsächlich im Einklang mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, ändert indes nichts am
Umstand, dass der Beschwerdeführer eine solche relevante Verbindung
zur LTTE gerade nicht glaubhaft machen kann. Der Beschwerdeführer hat
denn auch zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, nach
der Ermordung des (…) E._______ und der Flucht von dessen Geschwis-
tern F._______, noch während unzähligen Jahren unbehelligt im Heimat-
land gelebt, ohne offenbar in entscheidenden Fokus der Behörden geraten
zu sein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, die vom
SEM festgestellten Ungereimtheiten bezüglich des Umzuges der Mutter
sowie der Geschwister nach G._______ und den Tatumständen des Mor-
des am (…) mit Übersetzungsfehlern zu erklären, greift dieser Einwand
ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bestätigt,
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dass das in der BzP erstellte Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit
entspreche; dass ihm dieses in einer verständlichen Sprache (Tamilisch)
rückübersetzt worden sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe
(vgl. dazu A5/12, S. 9). Ausserdem hat er auf die Frage, ob seine Mutter
und Geschwister jemals nach ihren Wohnort in B._______ zurückgekehrt
seien, geantwortet: „Nein, sie sind nicht zurückgegangen“, was seiner Er-
klärung, er habe mit seiner Aussage gemeint, nach zirka zwei Monaten
nach der gemeinsamen Flucht nach G._______ hätten die Mutter und Ge-
schwister ihr Hab und Gut in B._______ abgeholt, klar widerspricht. Auch
spricht er in der BzP unmissverständlich davon, dass der (…) bei Ihnen
zuhause erschossen worden sei (vgl. A5/12 F7.01). Der Einwand, seine
Aussage, wonach der (…) auf dem Weg von ihnen zuhause nach einem
anderen Ort erschossen worden sei, sei vom Übersetzer falsch gedeutet
worden, erweist sich damit als unbehelflich. Schliesslich handelt es sich
beim Vorbringen, es liege nun offiziell eine Vorladung gegen den Be-
schwerdeführer vor, um eine durch nichts belegte Behauptung.
Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen.
7.2 Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile dro-
hen.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren(vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018
an der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Einschätzung
der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts,
weshalb an der dortigen Lageeinschätzung festzuhalten ist.
7.2.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.
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Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf,
welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen
könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte.
Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefähr-
det, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List"
vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entspre-
chendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland
regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu ver-
neinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der zweijährigen Landesab-
wesenheit kann der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung –
ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Festgehalten werden kann, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, ungefähr zwei Monate vor
seiner Ausreise einen authentischen Pass ausgestellt erhalten hat, mit dem
er legal ausgereist sei (vgl. A5/12 F4.02 und F5.01), was einerseits deutlich
gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt
seiner Ausreise spricht, ihm aber auch, im Vergleich zu Personen, die ille-
gal ausgereist sind, eine Wiedereinreise, unter dem Aspekt einer allfälligen
Rückkehrgefährdung, erleichtern dürfte.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG drohen.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risiko-
faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94)
– in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreichen könnten.
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9.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse festgehalten wer-
den, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuch-
steller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwen-
dung von Folter werden könne.
9.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem bereits zitier-
ten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestä-
tigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumut-
bar ist.
9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordpro-
vinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine konkreten
individuellen Gründe vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung
sprechen und hielt den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ledig-
lich entgegen, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs pauschal erfolgt sei. Dieser Einwand kann, wie bereits oben ausge-
führt (vgl. 4.3.3), offensichtlich nicht gelten. Der Beschwerdeführer verfügt
über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat und es ist davon
auszugehen, dass er, der eigenen Angaben gemäss sein Einkommen als
(…) generiert hat, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in eine
existenzbedrohende Lage geraten wird.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der am 20. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu
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