Abtei lung V
E-4808/2006
E-7667/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, Äthiopien,
vertreten durch Linda Keller, Y._______,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. Juni 2006 i.S. Vollzug der Wegwei-
sung (Wiedererwägung) / N _______
Revision des Urteils der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 10. Februar 2000 i.S. Asyl und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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E-7667/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste mit seinem eigenen Reisepass und Vi-
sum für die Schweiz am 22. Oktober 1995 in die Schweiz ein, wo er
am 26. Februar 1996 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 2. April
1997 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die
Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen eines asylrele-
vanten Sachverhalts, und lehnte das Asylgesuch ab. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 1997 lehnte die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 10. Februar 2000 ab.
Die Vorinstanz legte in der Folge eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz auf den 17. Mai 2000 fest.
B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 an das Bundesamt beantragte der
Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei seit neuneinhalb Jahren in der Schweiz und
habe sich sowohl beruflich als auch sozial bestens integriert. Zudem
könne es bei Personen, die nach rechtskräftigem Entscheid noch län-
gere Zeit in der Schweiz verbleiben würden und deren Wegweisungs-
vollzug nicht durchführbar sei, Gründe geben, die zu einer Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.
C.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. Oktober 2005 als "einfaches
Wiedererwägungsgesuch" entgegen und wies dieses mit Verfügung
vom 21. Juni 2006 ab.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2006 an die ARK beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Wiedererwägungsge-
suchs und seine wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und von der Leistung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
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Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel ins Recht: A._______
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2006 setzte der damals
zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und
forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
F.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. September
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 4. September 2006 unter Ansetzen einer
Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess innert Frist seine Stellungnahme zu den
Akten reichen und legte weitere Beweismittel ins Recht: B._______.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2006 stellte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter fest, dass mit dem Einreichen des unda-
tierten Dokumentes C._______ sinngemäss Revisionsgründe geltend
gemacht würden, und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Beschwerdeeingabe vom 21. Juli 2006 im Hinblick auf eine
Behandlung als Revisionsgesuch entsprechend zu ergänzen und zu
begründen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Gesuchsteller in
revisionsrechtlicher Hinsicht, das Urteil der ARK vom 10. Februar 2000
beziehungsweise die Verfügung des BFM vom 2. April 1997 sei aufzu-
heben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Zur Begründung liess der Gesuchsteller ausführen, er habe das be-
sagte Dokument (vgl. Bst. G) nicht zu einem früheren Zeitpunkt einrei-
chen können, weil es ihm nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund dieses
Beweismittels sei erstellt, dass er aktives Mitglied der ETA und als sol-
ches bereits mehrmals inhaftiert gewesen sei, er mithin der äthiopi-
schen Regierung entsprechend bekannt sein dürfte. Es müsse daher
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davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien mit schweren Repressalien seitens der Re-
gierung rechnen müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, wäre nicht gegeben (Art. 32 VGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1
Bstn. a und c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über
Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend Verweigerung
von Asyl und Wegweisung (vgl. auch Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zwar
geht aus dieser Bestimmung die Behandlungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen die Abweisung
von Wiedererwägungsgesuchen durch das BFM nicht ausdrücklich
hervor; sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass
Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können (vgl. hierzu auch Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 E 2.a S. 43 mit weiteren Hinweisen.
Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung aner-
kannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in ent-
scheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (vgl. BGE 109 Ib 251
f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
ter Praxis der ARK (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff
der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im We-
sentlichen drei Konstellationen erfasst werden:
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch
ein blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde kein Anspruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen
Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Re-
visionsgründe geltend gemacht werden können (sog. "qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch").
3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiederer-
wägung ("einfaches Wiedererwägungsgesuch") die Anpassung einer
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ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechts-
verhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt
(vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist un-
bedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben
ist oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten wor-
den ist.
3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell
auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Die Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch
in der Beschwerde beschränken sich ausdrücklich auf die Frage des
Vollzugs der Wegweisung, weshalb die Beschwerde nur unter diesem
Blickwinkel geprüft werden kann.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
gemäss Rechtsprechung der ARK stehe eine mögliche freiwillige
Heimreise des Betroffenen einer vorläufigen Aufnahme zufolge Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein entgegen. Abge-
wiesene äthiopische Staatsangehörige seien grundsätzlich in der Lage
und verpflichtet, bei der Vertretung ihres Landes in der Schweiz das
Notwendige zum Erlangen der Reisepapiere zu unternehmen. Die
äthiopische Botschaft stelle inzwischen bei Fehlen gültiger Reisepa-
piere entsprechende Laissez-Passer sowohl für freiwillig als auch für
nicht freiwillig Ausreisende aus. Soweit auf die langjährige Anwesen-
heit des Beschwerdeführers und dessen gute Integration hingewiesen
werde, sei festzuhalten, dass nach rechtskräftig abgeschlossenem
Verfahren gemäss Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Prüfung ei-
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ner schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des Gesetzes
bestehe.
5.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf mittlerweile beibringba-
re Unterlagen ausgeführt, im Verfahren des Beschwerdeführers lägen
qualifizierte Wiedererwägungsgründe vor. So sei der Beschwerdefüh-
rer Mitglied einerseits der CUDP/KINJIT, andererseits der D._______,
wobei er an jedem Sonntag Nachmittag die E._______betreibe. Es
müsse folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer auf der "schwarzen" Liste der äthiopischen Botschaft aufgeführt
sei, weil er in jenen Organisationen tätig sei, welche gegen das Re-
gime des derzeitigen Präsidenten aktiv seien. Zudem könne durch die
weiteren Dokumente F._______ - belegt werden, dass die
äthiopische Regierung offenbar im Ausland die äthiopischen
Staatsangehörigen suche und die regimekritischen Parteien registrie-
re, besonders diejenigen, welche die "Coalition for Unitiy and Demo-
cracy" (CUD) unterstützten. Die hiervon betroffenen Personen hätten
bei einer Rückkehr mit Repressalien wie Folter, schlechter Behand-
lung, Verhaftung ohne rechtsstaatliche Verfahren zu rechnen. Damit
sei für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht
zumutbar, zumal damit gerechnet werden müsste, dass er als Äthiopi-
er, der im Ausland nachweislich eine regimekritische Regierung unter-
stützt habe, bei der Einreise in Äthiopien verhaftet würde und seine
körperliche und seelische Integrität schwer gefährdet wäre. Vor diesem
Hintergrund und weil der Beschwerdeführer sich seit nunmehr zehn
Jahren in der Schweiz aufhalte und nie zu Klagen Anlass gegeben
habe, sei ihm in der Schweiz mindestens die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
5.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 19. Oktober 2005 grund-
sätzlich zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommen hat, nachdem das Begehren auf wiedererwägungsweise
Anordnung der vorläufigen Aufnahme damals ausschliesslich mit der
langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, sei-
ner guten Integration und der offensichtlichen Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens begründet worden war.
5.3.1 Das Vorbringen der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers ist demgegenüber im Sinne einer Ausweitung der Begrün-
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dung des ursprünglichen Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz
erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden.
Diese neu ins Feld geführten angeblichen Aktivitäten des Beschwerde-
führers in der Schweiz betreffen die Frage nach dem Vorliegen allfälli-
ger subjektiver Nachfluchtgründe und damit die Frage nach dem Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss der vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführten Rechtsprechung der ARK sind im Nachgang
zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auch wenn dies, wie vor-
liegend, auf Beschwerdeebene geschieht , in denen keine Revisions-
gründe geltend gemacht werden, im Rahmen eines zweiten Asylge-
suchs und unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2 S. 213 f.,
1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.).
5.3.2 Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten (Nach-)
Fluchtgründe können vom Bundesverwaltungsgericht aus Zuständig-
keitsgründen nicht gleichsam in erster und zugleich letzter Instanz
beurteilt werden. Vielmehr wären sie allenfalls durch das BFM im Rah-
men eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen.
Auf eine Überweisung der Sache an die Vorinstanz ist indessen im
Interesse des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen zu ver-
zichten: Einerseits kann das Stellen zweiter Asylgesuche seit der dies-
bezüglich am 1. Januar 2007 (mithin nach Eingang der Beschwerde-
schrift) in Kraft getretenen letzten Gesetzesrevision gemäss Art. 17b
Abs. 4 AsylG grundsätzlich Kostenfolgen auslösen; andererseits ergibt
sich aus den Akten, dass beim BFM offenbar seit Kurzem ein von der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingeleitetes Verfahren auf
Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 13f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO,
SR 823.21) recte wohl ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG vorliegt, dessen Aus-
gang der Beschwerdeführer vor dem allfälligen Stellen einen zweiten
Asylgesuchs möglicherweise abwarten möchte.
Es wird Sache des durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwer-
deführers sein, über die Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte
im oben erwähnten Sinn zu entscheiden.
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Auf die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerde vom 21. Juli 2006 ist im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nicht weiter einzu-
gehen.
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine langjährige Anwesenheit
und seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist Folgendes fest-
zustellen:
Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2005 wurde die dama-
lige Rechtslage korrekt wiedergebend darauf hingewiesen, dass
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens grundsätzlich kein
Raum mehr für ein fremdenpolizeiliches Verfahren, namentlich betref-
fend die Feststellung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage be-
stand.
In der Zwischenzeit wurden diese bisherigen Bestimmungen betref-
fend vorläufige Aufnahme infolge Vorliegens einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 aufgehoben (vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745]). Gleich-
zeitig trat per 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft: Ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 des revidierten AsylG haben neu die Kantone, so-
fern das Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden ist, die
Möglichkeit, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen und müssen dies dem BFM unverzüglich
anzeigen, wobei die Frage der Hängigkeit des ordentlichen Asylverfah-
rens keine Rolle spielt. Ein solches Verfahren ist offenbar zurzeit beim
BFM hängig (vgl. oben E. 5.3.2).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch in diesem Zusammen-
hang weitere Ausführungen.
5.3.4 Soweit schliesslich auf die aktuelle Situation in Äthiopien hinge-
wiesen wird, ist festzuhalten, dass diesbezüglich gemäss Erkenntnis-
sen und konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22) nicht von einer wesentlich geänderten Sachlage
seit Abschluss des ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers auszugehen ist. So wurde der zweieinhalb
Jahre dauernde Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea im Juni
2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) ver-
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mittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. De-
zember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze
zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Im-
merhin scheinen jedoch sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welche am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren.
Insgesamt ist diesbezüglich vorliegend nicht von einer wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Veränderung der allgemeinen Lage in Äthio-
pien auszugehen.
5.4 In Würdigung aller Umstände bleibt nach dem Gesagten festzuhal-
ten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vorlie-
gen, welche es rechtfertigen würden, die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG festzustellen.
Die Beschwerde gegen die durch das Bundesamt verfügte Abweisung
des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Oktober 2005 ist daher abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten war.
II.
6.
Der Gesuchsteller reichte in seiner Replik vom 1. September 2006 un-
ter anderem den Internetausdruck einer C._______ (Case Nr. 1888) zu
den Akten und nannte damit sinngemäss Revisionsgründe, die
ausserhalb des anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens
geprüft werden müssen. Aus diesem Grund hat der vormalige
Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Verfügung vom 4. Dezember
2006 dazu aufgefordert, seine Eingabe im Hinblick auf die Behandlung
als Revisionsgesuch mit den entsprechenden Anträgen und einer
Begründung zu ergänzen (vgl. Sachverhaltsdarstellung, Bstn. F, G
und H).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
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tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Es ent-
scheidet auch über Gesuche um Revision von Urteilen seiner Vorgän-
gerorganisationen, darunter wie vorliegend solche der ARK (vgl.
BVGE 2007/11 E. 3). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisi-
onsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs-
weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 bis 128 BGG anwendbar. Ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Revisionsgesuche,
welche vor dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen
des Bundesverwaltungsgerichts anhängig gemacht wurden, auch wei-
terhin nach den Massstäben des VwVG zu beurteilen werden (vgl.
BVGE 2007/11 E. 4).
7.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils (vom 10. Februar 2000)
und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 65 ff.).
7.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wer-
den (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebli-
che Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder ge-
wisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten diese Gründe nicht als Revisions-
gründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Be-
schwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde,
die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen
konnte.
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An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun;
zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand ange-
rufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend
zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche
Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht ein-
zutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforder-
lich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, son-
dern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet
(BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). Der Gesuchsteller
ruft den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen
respektive Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) an und führt an,
er habe von der Existenz derselben bis anhin keine Kenntnis gehabt,
weshalb er diese erst jetzt habe vorbringen können.
7.5 Auf das frist- und (seit der Eingabe vom 19. Dezember 2006) form-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
8.
8.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich
sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren jedenfalls bei Beachtung der revisonsrechtli-
chen Bestimmungen des VwVG auch mit Beweismitteln geführt wer-
den, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741;
EMARK 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
"Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu
entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf
Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan-
den haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). Erheblich im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn
im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche
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Würdigung voraussichtlich anders ausfallen würde als im früheren Ent-
scheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Rich-
tigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen
(GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel bilden, wie bereits erwähnt, nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen res-
pektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war
(vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
9.
9.1 In der ergänzenden Revisionsbegründung vom 19. Dezember
2006 wurde ausgeführt, bei der nunmehr erhältlich gemachten
C._______ handle es sich um ein älteres Dokument, welches der
Gesuchsteller jedoch nicht früher gekannt habe, weshalb er es nicht
zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können. Im Dokument
sei der Gesuchsteller namentlich aufgeführt. Damit sei nunmehr
erstellt, dass er aktives Mitglied der "Ethiopian Teachers
Association" (ETA) gewesen sei und zu jenem Personenkreis gehöre,
der aufgrund seiner Aktivitäten für die ETA bereits mehrmals inhaftiert
worden sei. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass der
Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit schweren
Repressalien seitens der äthiopischen Regierung rechnen müsse,
zumal dieser seine aktive ETA-Mitgliedschaft bekannt sei. Das Urteil
der ARK vom 10. Februar 2000 sei folglich aufzuheben, und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
9.2 Das Vorbringen, der Gesuchsteller habe von dem besagten Doku-
ment, das seit G._______ existiert, erst kürzlich erfahren, hat der poli-
tisch angeblich sehr aktive Gesuchsteller nicht weiter substanziiert.
Aus den folgenden Gründen kann die nahe liegende Frage nach der
Entschuldbarkeit des nachträglichen Beibringens dieses Beweismittels
indessen letztlich offen bleiben:
9.2.1 Der Gesuchsteller hatte zur Begründung seines Asylgesuchs un-
ter anderem angegeben, er sei H._______ der ETA im I._______
gewesen. Diese Aussage wurde durch die von der Vorinstanz im Rah-
men des ordentlichen Asylverfahrens vorgenommene Abklärung über
die J._______ bestätigt. Hinsichtlich den in diesem Zusammenhang
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geltend gemachten Inhaftierungen hielt die Vorinstanz in der
Verfügung vom 2. April 1997 fest, der Gesuchsteller habe nach der
Entlassung aus der letzten Festnahme im August/September
K._______ noch bis Oktober L._______, mithin über ein Jahr, mit der
Ausreise zugewartet. Folglich sei der Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht nicht mehr gegeben, weshalb ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen die Flüchtlingsgeigen-
schaft nicht bejaht werden könne. Im Urteil vom 10. Februar 2000 be-
stätigte die ARK diese Ausführungen ausdrücklich (vgl. Urteilserwä-
gung 2.c).
9.2.2 Mit dem auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel sollen
nunmehr die Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei der ETA sowie die
daraus resultierenden Festnahmen mithin im ordentlichen Asylver-
fahren nicht grundsätzlich bestrittene Tatsachen belegt werden. Da-
mit erweist sich der nunmehr eingereichte Internetausdruck jedenfalls
nicht als erheblich, respektive sind diese Sachverhaltselemente im vor-
angegangenen ordentlichen Verfahren bekannt gewesen und gewür-
digt worden. Diese Vorbringen wären selbst dann kein Revisionsgrund,
wenn diese bekannten Tatsachen im ordentlichen Verfahren möglicher-
weise falsch gewürdigt worden wären, vermögen doch die Bewertung
und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden
Tatsachen darzustellen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 97, 131).
9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch kein revisionsrecht-
lich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des
Urteils der ARK vom 10. Februar 2000 ist demzufolge ebenfalls abzu-
weisen.
III.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Sachen Wie-
dererwägung betreffend Vollzug der Wegweisung sowie in Sachen Re-
vision des Urteils vom 10. Februar 2000 betreffend Asyl und Wegwei-
sung sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen. Sie sind durch den am 14. August 2006 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und damit bereits begli-
chen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2005 betref-
fend Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten war.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht von Fr.1'200.-- werden dem Beschwerdeführer/Gesuch-
steller auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers/Gesuchstellers (ein-
geschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______), zur Behandlung des Antrags des
Kantons M._______ (vgl. Dossierbestellung MAR/AFA2)
- M._______
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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