B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4808/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ägypten,
zz. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer suchte am (…) Juli 2016
bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nach.
B.
Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zuweisungsverfügung
vom (…) Juli 2016 vorläufig die Einreise in die Schweiz und ordnete für ihm
als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens Zürich zu.
C.
Am 15. Juli 2016 fand ein Gespräch der zuständigen SEM-Sachbearbei-
terin mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem er im Wesentlichen auf-
gefordert wurde, an den Mahlzeiten in der Bundesunterkunft teilzunehmen
und die Fragen des ihn behandelnden Arztes zu beantworten.
D.
An der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2016 gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am (…) Juli 2016 auf
dem Luftweg verlassen und gleichentags bei der Flughafenpolizei in Zürich
ein Asylgesuch eingereicht. Er habe zwar über ein Visum für B._______
verfügt, aber stets die Absicht gehabt, in der Schweiz zu bleiben. Gegen-
über der Grenzpolizei habe er andere Angaben zu seiner Identität ge-
macht, da ihm in seinem Heimatstaat hierzu geraten worden sei. In seinem
Heimatstaat habe er (…) leibliche Kinder aus drei Ehen, zu denen er den
Kontakt jedoch abgebrochen habe. Ägypten habe er verlassen, weil er auf-
grund seiner Konversion zum Christentum seitens seiner Familie mit dem
Tode bedroht werde. Er habe seit mehreren Jahren den Koran und die Bi-
bel verglichen und sei mit einem koptischen Pater in Kontakt gestanden.
Schliesslich sei er vor ungefähr einem Jahr zur Überzeugung gelangt,
Christ werden zu wollen. Seine Familie habe ihm deswegen seinen Erban-
teil am Nachlass des Vaters verweigert und sogar ein Kopfgeld auf ihn aus-
gesetzt. Die heimatlichen Behörden hätten das Vorgehen seiner Familie
gutgeheissen, weshalb er sich nicht an diese gewendet habe. Schliesslich
sei das geistige Oberhaupt seiner Kirche in C._______ durch den Staats-
sicherheitsdienst unter dem Vorwurf vorgeladen worden, ihn zur Konver-
sion angestiftet zu haben. Abschliessend wies er auf darauf hin, dass er
nieren-, herz- und leberkrank sei.
E-4808/2016
Seite 3
E.
Am 22. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Er machte dabei geltend, er habe vor ungefähr 15 Jah-
ren angefangen sich mit seiner Religion auseinanderzusetzen und sei vor
einiger Zeit zum Schluss gelangt, dass ihn die christliche Religion mehr
überzeuge, obschon er als Muslim aufgewachsen sei. Er werde deshalb
als Abtrünniger betrachtet und seine Familie habe ihm seinen Anteil des
Erbes seines Vaters verwehrt. Ein Mitglied der Muslimbrüder habe gemein-
sam mit seinem älteren Bruder versucht, ihn zum Islam zurückzuführen.
Hierzu hätte er seinen guten Freund, den Priester D._______, in einen
Skandal mit einem Sexfilm verwickeln sollen. In entsprechenden Zeitungs-
berichten hätte er schliesslich angeben sollen, dass es sich beim Darsteller
in diesem Film um den besagten Priester handelt. Vor etwa eineinhalb Jah-
ren habe er sich dazu bereit erklärt, damit er einen Beweis dafür habe, wie
in seinem Heimatstaat gegen Christen vorgegangen werde. Er habe also
einen Sexfilm mit einer Bekannten sowie einem Mann gedreht, der sich als
Priester D._______ verkleidet habe. Seinen Auftraggebern habe er das Vi-
deo jedoch nicht ausgehändigt, sondern ihnen mitgeteilt, er werde dadurch
ihre Vorgehensweise publik machen. In der Folge sei der im Film gezeigte
Mann nach E._______ geflüchtet und die Frau sei von der Muslimbruder-
schaft entführt worden, um seinen (Beschwerdeführer) Aufenthaltsort aus-
findig machen zu können. Er selbst habe um sein Leben fürchten müssen,
weshalb er seine Wohnung und sein Dorf verlassen und während eines
Jahres in Klöster und Kirchen gelebt habe. Identitätspapiere könne er keine
einreichen, da er seinen Reisepass auf Anraten hin vernichtet habe und
sich seine Identitätskarte in seinem Haus in Ägypten befinde.
Als Beweismittel stellte er die Einreichung des gedrehten Sexfilms mit dem
falschen koptischen Priester, auf welchem auch er selbst zu sehen sei, so-
wie Standbilder aus diesem Video in Aussicht.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 29. Juli 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
G.
Am 29. Juli 2016 ging beim SEM ein Arztbericht von Dr. med. F._______
vom 29. Juli 2016 ein.
E-4808/2016
Seite 4
H.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit teilweise
fremdsprachiger Eingabe vom 8. August 2016 – vorab per Telefax – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Asylgewährung oder jedenfalls der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er wegen Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als
Prozessanträge ersuchte er um Übersetzung der Beschwerdebegründung
von Amtes wegen in eine Amtssprache und um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der
arabischsprachigen Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am
12. August 2016 (vorab per Telefax) beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
E-4808/2016
Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4808/2016
Seite 6
5.
5.1 Das SEM führte als Begründung in der ablehnenden Verfügung an, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil seine gel-
tend gemachte Verfolgung nicht geglaubt werden könne.
So erscheine in Bezug auf seine Überzeugung vom Christentum wider-
sprüchlich, dass er dreimal verheiratet gewesen sei und letztmals im Jahr
(…) eine Muslimin geheiratet habe. Insgesamt stehe auch sein offenbar
ausgeprägtes Interesse an pornografischen Filmen in Widerspruch zur an-
geblich tief ausgelebten christlichen Spiritualität. Der Beschwerdeführer
habe zwar gesamthaft betrachtet viel erzählt, aber seine religiösen Aktivi-
täten nicht detailliert schildern können. Sein angegebener Wohnort sei eine
Hochburg der koptischen Minderheit, weshalb die angegebenen sozialen
Kontakte zu Christen nicht erstaunen, jedoch auch seine Überzeugung
vom Christentum nicht belegen würden. Es sei weiter nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer werde von den ägyptischen Behörden als
abtrünniger Muslim wahrgenommen, da er einerseits eigenen Angaben zu-
folge nicht "offiziell" habe konvertieren können und er bislang keine Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Folglich könne eine
staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch seine Familie habe sich
der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt. An einer Stelle habe er
angegeben, aufgrund seiner christlichen Überzeugung hätten sie ihm sein
Erbe nicht ausbezahlt, während er an anderer Stelle klargestellt habe, sie
hätten ihm lediglich seinen jährlichen Anteil des Einkommens aus den Län-
dereien nicht ausbezahlt. In diesem Zusammenhang würden auch seine
verschiedenen Angaben zum Zeitpunkt des verweigerten Einkommens
nicht übereinstimmen. Die behauptete Entlassung seines Neffen als (…)
habe er ebenfalls nicht näher auszuführen vermocht und erscheine ohne-
hin realitätsfremd. Nähere Ausführungen zum auf ihn ausgesetzten Kopf-
geld und weitere konkrete Vorfälle in Bezug auf die Schwierigkeiten mit
seiner Familie seien an der Anhörung auch auf Nachfrage hin unterblieben.
Schliesslich würde das erst an der Anhörung erstmals vorgebrachte Ge-
schehnis betreffend den gedrehten Sexfilm mit einem falschen koptischen
Priester nicht überzeugen, zumal er nicht glaubhaft habe darlegen können,
aus welchen Gründen er dieses Vorbringen an der BzP vollständig ver-
schwiegen habe. Es sei ausserdem fraglich, ob die Muslimbrüder zur Pro-
paganda tatsächlich zu solchen Mitteln greifen würden und sie sich auf
diese Weise von einem offenbar überzeugten konvertierten Christ hätten
E-4808/2016
Seite 7
hinters Licht führen lassen. Der Beschwerdeführer habe überdies selbst
angegeben, sein Bruder habe ihm grosses Misstrauen entgegengebracht.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt als fiktives Kon-
strukt erscheinen und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es seien
keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat
sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben dort
verbracht, verfüge über eine gute Ausbildung, langjährige Berufserfahrung
und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, zumal die Verfolgung durch die
Familie nicht geglaubt werden könne.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme sei er darauf hinzuweisen,
dass Ägypten über ein modernes und effizientes Gesundheitssystem ver-
füge, wovon er bereits mehrmals Gebrauch gemacht habe. Schliesslich sei
zu betonen, dass auch sein auffällig unkooperatives Verhalten, wie die ver-
weigerte Medikamenteneinnahme, ihm kein Aufenthaltsrecht verschaffen
könne.
5.2 Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde an, der an der einlässlichen Anhörung anwesende Dolmetscher
sei muslimischen Glaubens und sei deshalb nicht neutral gewesen. Er
habe ausserdem sehr viele Übersetzungsfehler gemacht. Aus diesen
Gründen werde eine erneute Anhörung im Beisein eines neutralen Dolmet-
schers beantragt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ver-
kannt, dass sein Haupteinwand seine Religion betreffe, aufgrund welcher
er von seiner eigenen Familie verfolgt werde und vor welcher ihm die hei-
matlichen Sicherheitskräfte keinen Schutz bieten könnten. Das Gesetz ma-
che es ihm unmöglich, seinen Glauben offiziell zu wechseln, zu erben und
zu vererben oder zu heiraten. Sein christlicher Glaube könne durch Kon-
taktaufnahme mit der koptischen Kirche überprüft werden. Zur Untermau-
erung seines Vorbringens reichte er ein Schreiben der koptisch-orthodoxen
Kirche vom 8. August 2016 ein.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Ansicht, dass die Aus-
führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind, wo-
nach die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht
geglaubt werden kann. Dabei wird nicht in erster Linie die christliche Über-
zeugung des Beschwerdeführers in Frage gestellt, vielmehr vermögen die
Umstände, die angeblich zur Flucht geführt haben, aufgrund mehrerer Un-
gereimtheiten nicht zu überzeugen. Zunächst muss angezweifelt werden,
E-4808/2016
Seite 8
dass die Muslimbruderschaft zur Diffamierung christlicher Priester gerade
den Beschwerdeführer zur Erstellung eines falschen Sexfilms aufgefordert
und als Hauptdarsteller ein "grosses Mitglied" der Bewegung gewählt hät-
ten (vgl. SEM-Akten, A16, F12). Es entbehrt auch jeglicher Logik, dass
seine Familie ihm anfänglich sein Erbe verweigert sowie ein Kopfgeld auf
ihn ausgesetzt hätten, weil er Schlechtes über den Koran gesagt habe (vgl.
SEM-Akten, A16, F81 ff.), und er später – trotz Misstrauens seines Bruders
– mit dem Erstellen eines Sexfilms mit einem falschen koptischen Priester
betraut worden sei.
6.2 Nach dem Gesagten erscheint die vorgebrachte Verfolgung durch die
Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Diesbezüglich kann auf
die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung
des SEM, S. 4 f.). Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sich bereits seit 15 Jahren intensiv mit seiner Religion
auseinandergesetzt haben will, er aber erst seit ungefähr einem Jahr Prob-
leme mit seiner Familie gehabt habe und diese sogleich ein Kopfgeld auf
ihn ausgesetzt habe.
6.3 Das SEM führte zudem auch zu Recht aus, dass eine Verfolgung durch
die ägyptischen Behörden ausgeschlossen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer nicht offiziell konvertiert ist und damit von den heimatlichen
Behörden nicht als abtrünniger Muslim wahrgenommen wird. Auch in dem
mit dem Rechtsmittel eingereichten Schreiben eines Pfarrers der koptisch-
orthodoxen Kirche – das auffälligerweise nicht unterzeichnet worden ist –
wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei "noch nicht getauft".
6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es besteht auch kein
Grund zur Annahme, der Dolmetscher an der Anhörung, sei nicht neutral
gewesen, was sich entsprechend auf das Anhörungsprotokoll ausgewirkt
habe. Der Beschwerdeführer bezeugte sowohl an der BzP als auch an der
Anhörung nach Durchführung der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift
die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. SEM-Akten, A9 S. 13;
A16, S. 25). Er gab auch zu Protokoll, den in der Anhörung mitwirkenden
Dolmetscher "gut" zu verstehen (vgl. SEM-Akten A16, F10 und S. 25). Kon-
krete Hinweise auf die angeblich massiven Fehlleistungen dieses Überset-
zers (vgl. Beschwerde S. 4: "…weder ehrlich noch neutral […] und machte
ausserdem sehr viele Fehler während der Anhörung") sind den Akten
– auch den Feststellungen der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkver-
tretung – nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akten, A16, S. 26).
E-4808/2016
Seite 9
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-4808/2016
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4808/2016
Seite 11
8.3.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-1140/2013 vom
25. November 2014 m.H.a. D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 sowie
D-2007/2014 vom 14. August 2014).
8.3.3 Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen mit geschätzten
neun Millionen Menschen eine Minderheit innerhalb der muslimischen Be-
völkerung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Kopten
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gesellschaftlichen Benachteiligun-
gen ausgesetzt sein können. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten
Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft im Juli 2013 und insbeson-
dere auch nach der gewaltsamen Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestla-
gern in Kairo am 14. August 2013 durch ägyptische Sicherheitskräfte kam
es zu einer Gewaltwelle gegenüber Christen und christlichen Einrichtun-
gen, weil den Kopten durch die Moslembrüderschaft vorgeworfen wurde,
den Sturz von Mohammed Mursi gutzuheissen und unterstützt zu haben.
In der Folge gingen die staatlichen Sicherheitskräfte massiv gegen Anhä-
nger der Muslimbrüderschaft vor und die Gewalt gegen Christen und ihre
Einrichtungen ging wieder deutlich zurück. Die ägyptischen Behörden sind
jedoch nicht durchgehend in der Lage, religiösen Minderheiten adäquaten
Schutz vor Angriffen oder anderweitiger Diskriminierungen zu bieten.
So kommt es teilweise vor, dass die entsprechenden Täter strafrechtlich
nicht verfolgt werden oder die Opfer ihre Anzeige zurückziehen müssen,
um sich den Frieden zu erkaufen (vgl. Responses to Information Requests
– Immigration and Refugee Board of Canada, vom 8. Mai 2015, m.w.H.,
abrufbar unter:
px?doc= 455882 &pls=1; USCIRF 2015 Annual Report – Egypt, S. 90,
abrufbar unter: .
pdf.; Minority Rights Group International, State of the World's Minorities
and Indigenous Peoples 2015 – Egypt, vom 2. Juli 2015, abrufbar unter:
& docid=
55a4fa5be).
8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus,
dass Kopten in Ägypten keiner kollektiven Gefährdung gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des
BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom
14. August 2014 E. 8.3). Auch in individueller Hinsicht erweist sich der
Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten (vgl. E. 6) für den Beschwerde-
führer trotz seiner religiösen Überzeugung als zumutbar.
E-4808/2016
Seite 12
8.3.5 Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenz-
bedrohende Lage geraten. Das SEM hat auch diesbezüglich zu Recht fest-
gestellt, dass der (…)-jährige Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung
sowie langjährige Berufserfahrungen verfügt und ihn sein soziales Bezie-
hungsnetz bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
8.3.6 Zur medizinischen Versorgungslage in Ägypten äusserte sich das
Gericht bereits im Urteil E-1140/2013 vom 25. November 2014 E. 8.5.4.
Demnach weist die medizinische Versorgungslage in Ägypten zwar nicht
dieselbe Qualität wie in der Schweiz auf, doch muss der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr keine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung seines Gesundheitszustands befürchten. Seinen Angaben zufolge
konnten seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zudem bisher stets
behandelt werden. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf hinzuwei-
sen, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit
hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamentenvorrat, Orga-
nisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen (vgl. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Dem Subeventu-
alantrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme kann somit nicht statt-
gegeben werden (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4808/2016
Seite 13
10.
Da die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren von vorneherein
als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vor-
liegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die Kosten von ins-
gesamt Fr. 600.– sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4808/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark