B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4808/2017
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft,
gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger
von China (Volksrepublik),
amtlich verbeiständet durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
E-4808/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) September 2015 in die Schweiz ein
und stellte am 9. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 30. September 2015 fand die Kurz-
befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 5. Ja-
nuar 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er
stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk
E._______, Präfektur F._______, Tibet. Er habe ab 2008 im Kloster "(…)"
in der Nähe seines Dorfes als (…) gearbeitet. Sein Vater sei im Jahre (…)
von den Chinesen bei einer pro-tibetischen Demonstration in G._______
umgebracht worden. Am (…) 2013 habe sich ein Mönch namens
H._______ in I._______ wegen der Unterdrückung durch die Chinesen
verbrannt. Nachdem er zwei Tage später hiervon durch einen befreundeten
Mönch erfahren habe, habe er sich entschlossen, selber aktiv zu werden
und Plakate aufzuhängen. Zusammen mit seinem Freund J._______ habe
er am Abend des (…) 2013 in E._______ von ihm selber beschriebene
Plakate aufgeklebt mit Parolen gegen die Unterdrückung der Tibeter und
für die Rückkehr des Dalai Lama. Einige Tage darauf, am (…) 2013, habe
er von seinem Onkel erfahren, dass J._______ von der Polizei festgenom-
men worden sei. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm gesagt, dass sein
Leben in Gefahr sei, und der Onkel habe seine Ausreise in die Wege ge-
leitet. Ein Bekannter des Onkels habe ihn per Auto nach K._______ gefah-
ren. Von dort sei er am (…) 2013 von zwei nepalesischen Schleppern zu
Fuss über einen Fluss und nach Nepal gebracht worden. Dort habe er et-
was eineinhalb Jahre lang bei einem Bekannten seines Onkels in einem
Kloster gelebt. Dieser Bekannte habe ihn schliesslich aufgefordert, ins Aus-
land weiterzureisen, weil er sonst Probleme mit der Polizei bekomme. Er
sei in Begleitung einer westlichen Frau unter Verwendung eines falschen
nepalesischen Reisepasses auf dem Luftweg an eine ihm unbekannte
Destination in Europa gereist, von wo er per Zug in die Schweiz weiterge-
reist sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Beleg seiner Identität
ein. Er habe eine Identitätskarte besessen, welche ihm aber von den ne-
palesischen Schleppern abgenommen worden sei.
E-4808/2017
Seite 3
C.
Am 8. Februar 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag
des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer
durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte
der Fachstelle am 26. Juni 2017 eine landeskundliche und sprachwissen-
schaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie
zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme ein, in welcher er die Richtigkeit der Ergebnisse der Lingua-
Analyse bestritt.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (eröffnet am 2. August 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an (wobei es feststellte, der Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China sei ausgeschlossen).
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4
und 6 derselben seien aufzuheben. Es sei seine Herkunft aus Tibet (Volks-
republik China) und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zudem sei
er wegen Unzulässigkeit eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unent-
geltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe
von Ausdrucken von Karten und Satellitenfotos, ein Foto des Klosters (…),
die Kopie einer Aktennotiz des SEM vom 14. Januar 2016, einen Bericht
der Hilfswerksvertretung sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde
L._______ vom 24. August 2017 ein.
E-4808/2017
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherigen Rechtsver-
treterin, dipl.-iur. Tilla Jacomet, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2017 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch, wobei er an den in der Beschwerde gestellten An-
träge und gemachten Ausführungen festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
E-4808/2017
Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie den vom SEM angeordneten Voll-
zug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Ver-
fügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) sind somit man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
3.1.1 Vorab wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine be-
hauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe
darlegen können. So sei er nicht in der Lage gewesen, die korrekte admi-
nistrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes anzugeben und er
habe den Namen des von ihm genannten Heimatkreises sowie den des
Klosters, in welchem er gearbeitet haben wolle, falsch ausgesprochen.
Seine Angaben zu den Nachbarorten seines Heimatdorfes seien teilweise
falsch oder lückenhaft gewesen. Auch seine Aussagen zu landwirtschaftli-
chen Themen seien teilweise unzutreffend gewesen und seine Angaben
zum Schulwesen mehrheitlich falsch oder mangelhaft, ebenso wie diejeni-
gen zum Thema Telefonie. Der von ihm gesprochene Dialekt weise fast
ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der im Exil gesprochenen tibeti-
schen Sprache auf. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der
angegebenen Herkunftsregion wären passive Kenntnisse des Chinesi-
schen zu erwarten gewesen; seine Kenntnisse dieser Sprache seien aber
E-4808/2017
Seite 6
unerwartet gering. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekom-
men, dass er sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen
Raum in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme ver-
möchten dem Ergebnis der Lingua-Analyse nichts entgegenzusetzen. Das
Recht, möglichst umfassend über das Ergebnis des Experten informiert zu
werden, müsse zwecks Vermeidung eines möglichen Lerneffekts be-
schränkt werden. Der Beschwerdeführer hätte aber die Möglichkeit gehabt,
sich die Gesprächsaufzeichnung anzuhören; hiervon habe er jedoch nicht
Gebrauch gemacht.
3.1.2 Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl-
gründe logisch nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert. Sie würden den
Eindruck erwecken, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt
handle. Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibeti-
scher Ethnie, die unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Soziali-
sierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon aus-
gegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung
in einem Drittstaat verfüge oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit be-
sitze. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende Person in einem Dritt-
staat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Würden solche Abklärungen
durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei davon aus-
zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvoll-
zug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebe-
nenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik
China sowie seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Dia-
spora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen
längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flücht-
lings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an sei-
nen bisherigen Aufenthaltsort sprechen.
E-4808/2017
Seite 7
3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde
diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei
nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Ge-
suchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon
auszugehen, dass einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an
seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenste-
hen würden.
3.2
3.2.1 In der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer ausführen, es
bestünden verschiedenste Zweifel an der Verwendbarkeit der Erkenntnisse
aus der Lingua-Analyse. Er habe vieles über seine Herkunftsregion berich-
ten können, was auch aus den Protokollen und der Aktennotiz ersichtlich
sei. Der Vorwurf, er habe die korrekte administrative Einteilung seines Her-
kunftsdorfes nicht angeben können, sei nicht zutreffend. Es sei nicht klar,
welche seiner Angaben zu den anderen Gemeinden in seinem Heimatkreis
falsch gewesen seien. Aufgrund der fehlenden Informationen und der nur
sehr allgemein gehaltenen Angaben des SEM sei es ihm nicht möglich,
zu dieser Feststellung Einwände anzubringen oder seine Angaben zu kon-
kretisieren. Die Argumentation der Vorinstanz verletze das rechtliche Ge-
hör. Er habe bemerkenswert viele der Dörfer in der Umgebung seines Her-
kunftsorts nennen können, welche sowohl durch das SEM als auch durch
die Rechtsvertretung teilweise hätten eruiert werden können. Das Dorf
"M._______" habe er nicht genannt, weil er es aufgrund seiner geringen
Grösse als nicht erwähnenswert empfunden habe. Auch beim Vorwurf, er
habe keine Angaben zur Entfernung seiner Heimatgemeinde zu einem von
ihm genannten Nachbarkreis gemacht, liege eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht und des rechtlichen Gehörs vor. Es sei ihm nicht möglich, fest-
zustellen, welcher Nachbarkreis gemeint sei, und er könne deshalb auch
keine Distanzangabe machen und keine sinnvolle Stellungnahme abge-
ben. Entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfügung seien ihm
die angeblich falschen Distanzangaben in keiner Weise offengelegt wor-
den.
Er habe bereits in der Stellungnahme erklärt, dass sein Heimatkreis um-
gangssprachlich "N._______" genannt werde. Dass die Vorinstanz diese
Erklärung in keiner Weise beachtet habe, verletze wiederum die Begrün-
dungspflicht sowie das rechtliche Gehör. Das Argument des SEM greife
nicht, da die genannte Aussprache der schriftsprachlichen ähnlich sei und
E-4808/2017
Seite 8
zudem der Experte seinen Dialekt nicht spreche. Inwiefern seine Angaben
zu Namen und Himmelsrichtung eines vom Kloster aus zu sehenden Ortes
ungenau gewesen seien, sei ohne Nennung dieses Ortes schwierig nach-
zuvollziehen. Er habe die Frage in seiner Stellungnahme korrekt beantwor-
tet. Zudem erstaune das Argument, dieser Ort sei vom Kloster aus nicht zu
sehen, da die Vorinstanz das Kloster angeblich nicht habe lokalisieren kön-
nen, obwohl dies eigentlich sehr einfach möglich sei. Dem Vorwurf, es gebe
gemäss vorliegenden Quellen in seiner Herkunftsgegend mehr als einen
Fluss, sei zu widersprechen. Auf den beiliegenden Karten sei nur ein sol-
ches Gewässer ersichtlich. Die auf der von ihm bei der Anhörung angefer-
tigten Skizze angegebene Fliessrichtung dieses Flusses stimme mit der
Karte überein. Die Skizze, welche er in einer unangenehmen Befragungs-
atmosphäre habe anfertigen müssen, sei ungefähr zutreffend und spreche
für seine Herkunftskenntnisse. Wegen der fehlenden Angabe, welche der
von ihm genannten Feldfrüchte in seiner Herkunftsgegend angeblich nicht
wachse, könne er zu diesem Vorwurf keine Erklärung liefern. Er sei über-
zeugt, nur Kartoffeln, Rettich und Kohl genannt zu haben, die von seiner
Familie angepflanzt worden seien. Eine Verifizierung der Angaben des Ex-
perten sei ihm nicht möglich gewesen, weil er niemanden gefunden habe,
der die Aufzeichnung des Gesprächs abgehört und übersetzt hätte. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass ihm hierzu nicht das rechtliche Gehör gewährt
worden sei. Auch betreffend das Schulwesen sei unklar, welche konkreten
Angaben beanstandet würden. Er habe diesbezüglich keine Kenntnisse,
weil er nie eine Schule besucht und keinen Kontakt zu Schülern gehabt
habe. Gemäss der Ansicht verschiedener Experten sei die tatsächliche
Umsetzung der Schulpflicht je nach Region sehr unterschiedlich, und es
sei durchaus möglich, dass eine aus einem relativ abgelegenen Dorf stam-
mende Person seines Alters nie zur Schule gegangen sei, sowie dass je-
mand, dessen Geschwister auch nicht zur Schule gegangen seien, der sel-
ber keine Kinder habe und mehrheitlich in einem Kloster gearbeitet habe,
nicht viel über das Schulwesen wisse. Dass er viele Angaben zum Kloster-
alltag und den dortigen Gegebenheiten machen könne, sei höher zu be-
werten, als angelerntes Wissen zum Thema Schule. Seine Familie habe
entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung kein Mobil-
sondern ein Festnetztelefon. Er habe zwar ihre Nummer nicht nennen kön-
nen, jedoch sei seine Angabe, diese sei siebenstellig, korrekt.
3.2.2 Betreffend die linguistische Analyse müsse berücksichtigt werden,
dass er (…). Die Hilfswerksvertretung habe angemerkt, dass sein Sprach-
fehler der Dolmetscherin bei der Anhörung Mühe bereitet habe. Dies sei
auch bei der für das Gespräch mit der Rechtsvertretung beigezogenen
E-4808/2017
Seite 9
Übersetzerin der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass überhaupt eine sprachliche Analyse durchgeführt worden sei
und dieser ein derartiges Gewicht beigemessen werde. Ein Sprachfehler
müsse bei der Anordnung eines linguistischen Gutachtens zwingend be-
rücksichtigt werden. Zudem sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der
Lingua-Experte über diesen Umstand informiert worden wäre. Es liege eine
erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz habe
sich nicht mit seinem Sprachfehler und der daraus resultierenden Ein-
schränkung des Beweiswerts der Analyse auseinandergesetzt. Es sei stos-
send, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich
auf die Lingua-Analyse stütze, obwohl er in den Befragungen durchaus
konkrete Länderkenntnisse bewiesen habe. Seine Angaben hätten über-
wiegend mit den sich aus den Quellen der Vorinstanz ergebenden Informa-
tionen übereingestimmt. Er habe im Ergebnis mehr richtige als falsche
Antworten gegeben. Die Anmerkungen zu seinem Dialekt würden weitere
Fragen zum Gutachten aufwerfen. Es gebe zahlreiche tibetische Dialekte,
die regional stark voneinander abweichen könnten. Für die Analyse der von
ihm gesprochenen Sprache sei ein geographisch naher Referenzdialekt
verwendet worden, da es zum Dialekt seiner Heimatregion keine sprach-
wissenschaftliche Forschung gebe. Der herangezogene Dialekt sei aber
vom SEM nicht genannt worden, weshalb er dazu keine Angaben machen
könne. Aufgrund der grossen Unterschiede der tibetischen Dialekte sei die
Eignung auch eines geografisch nahen Referenzdialekts sehr fraglich.
3.2.3 Im Weiteren gebe es eine Vielzahl von Hinweisen dafür, dass feh-
lende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht auto-
matisch ein Hinweis dafür seien, dass die betreffende Person von aus-
serhalb des Autonomen Gebiets Tibet stamme. Insbesondere bei Tibetern
aus ländlichen Gebieten sei es durchaus möglich, dass sie kaum mit der
chinesischen Sprache in Kontakt kämen und sich nur auf Tibetisch verstän-
digen würden. Da er als (…) in einem Kloster gearbeitet habe, habe er
keinen Kontakt mit Chinesen und auch sonst keine Möglichkeit gehabt, die
Sprache zu erlernen. Zudem sei er nicht zur Schule gegangen. Vor diesem
Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass er nur über sehr geringe Kennt-
nisse des Chinesischen verfüge. Dass er immerhin gewisse Kenntnisse
dieser Sprache habe, sei ein Indiz für eine Sozialisation in China.
E-4808/2017
Seite 10
3.2.4 Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt nicht vollständig und
unrichtig erstellt, beziehungsweise diesen nicht objektiv gewertet. Die an-
gefochtene Verfügung basiere ausschliesslich auf den teilweise nicht nach-
vollziehbaren Auskünften des Sachverständigen und den Feststellungen in
der Lingua-Expertise. Seine (Beschwerdeführer) Angaben seien falsch und
einseitig zu seinen Lasten gewürdigt worden. Seine Aussagen im Rahmen
der Befragungen seien nicht in die Entscheidbegründung einbezogen wor-
den. Insgesamt würden aber mehr Argumente für seine Herkunft aus dem
Tibet sprechen als dagegen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen
Ressourcen habe er seine Herkunft ausreichend glaubhaft gemacht.
3.2.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden illegal aus-
gereiste Tibeter verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen und damit
Gefahr laufen, als Oppositionelle betrachtet zu werden. Sie müssten bei
einer Rückkehr mit Inhaftnahme und Misshandlungen in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen würden. Die Vorinstanz habe seine illegale Ausreise nicht in
Frage gestellt. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG fest-
zustellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorge-
worfen werden, da er auf alle ihm gestellten Fragen Auskunft gegeben und
seine hauptsächliche Sozialisierung im Tibet glaubhaft gemacht habe. Der
komplette Verzicht auf eine Prüfung von Wegweisungshindernissen sei da-
mit unverhältnismässig. Der Ausschluss einer Wegweisung nach China er-
scheine nicht konsequent. Er sei tibetischer Ethnie und es gebe keine Hin-
weise für eine Sozialisation in Nepal oder Indien. Es liege demnach eine
Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf Wegweisungshindernisse
vor.
3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich betreffend
den geltend gemachten reduzierten Beweiswert der Lingua-Expertise aus,
die sachverständige Person habe angemerkt, der Beschwerdeführer habe
zwar nervös gewirkt und schnell gesprochen, jedoch kaum (…) und sei gut
zu verstehen gewesen. Er habe die akustische Qualität des Gesprächs als
gut erachtet. Das SEM habe den Umfang der zunächst selber gestellten
länderspezifischen Wissensfragen respektive der Antworten darauf als un-
zureichend und zu oberflächlich erachtet, um gestützt darauf die geltend
gemachte Herkunft des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
Insbesondere auch angesichts der fehlenden Identitätspapiere
oder anderen Belege für seine Herkunft, der nicht glaubhaft gemachten
Fluchtgründe und unplausiblen Angaben zum Reiseweg, habe nicht bloss
E-4808/2017
Seite 11
aufgrund einiger korrekt beantworteter Wissensfragen auf die Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Herkunft geschlossen werden können. Auf
die Quellen in der Aktennotiz sei nicht abtgestellt worden, weil diese vor
dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ungenü-
gend erachtet worden seien.
3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die in der Vernehm-
lassung erwähnten Bemerkungen des Sachverständigen seien für ihn nicht
einsehbar und belegt. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werde,
dass ein vom SEM beauftragter Experte Hemmungen haben dürfte, die
Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen. Es seien Fragen bei der
Bewertung der Lingua-Expertise angebracht. Es wäre zu begrüssen, wenn
das Gericht die Qualität des Lingua-Gesprächs überprüfen würde. Es
werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz den von ihm im Rahmen
der Befragungen gemachten Angaben mehr Gewicht hätte einräumen
müssen. Die Aussage, die gestellten länderspezifischen Wissensfragen
seien unzureichend und zu oberflächlich, stelle ein Schuldeingeständnis
dar. Es hätte demnach allenfalls eine ergänzende Anhörung durchgeführt
oder zumindest hätten seine Aussagen angemessen gewürdigt werden
müssen. Die Anzahl der von ihm korrekt beantworteten Fragen überwiege
die falsch beantworteten Wissensfragen. Die von ihm korrekt beantworte-
ten Fragen seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunfts-
angaben gebührend zu berücksichtigen, wobei eine sorgfältige Abwägung
aller für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente und Indi-
zien vorzunehmen sei. Es erscheine damit verfehlt, die ländertypischen
Wissensfragen nicht zu berücksichtigen und die geltend gemachte Her-
kunft alleine aufgrund der Lingua-Expertise in Frage zu stellen. Anstatt die
gemäss Aktennotiz anhand gängiger Quellen überprüften Länderkennt-
nisse nicht zu würdigen, hätte das SEM mehr und bessere Quellen recher-
chieren müssen. Es bestünden durchaus Möglichkeiten, seine Aussagen
zu verifizieren. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(E-3361/2014) müsse zudem erkennbar sein, weshalb eine im Tibet sozia-
lisierte Person in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten
hätte kennen sollen. Derartige Angaben würden vorliegend fehlen.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E-4808/2017
Seite 12
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
4.2 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht
alle Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort ausdrück-
lich gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang und ge-
nügender Differenziertheit gewürdigt, und sie hat insbesondere in nachvoll-
ziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die vom Be-
schwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Tibet als unglaubhaft erach-
tet hat. Die Rüge einer einseitigen Gewichtung der für und gegen eine So-
zialisation im Tibet sprechenden Elemente erweist sich als nicht berechtigt.
Der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entnehmen, dass diese die je-
weiligen Argumente mit hinreichender Sorgfalt abgewogen und insbeson-
dere auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs berücksichtigt hat. Insgesamt ist die vor-
instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; entgegen der Rügen
die Beschwerdeschrift, war es ihm durchaus möglich, diese Verfügung
sachgerecht anzufechten.
4.3 Der Verzicht auf eine Prüfung von Wegweisungshindernissen wurde in
der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die Literatur begründet und
entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach auch hier
nicht ersichtlich.
E-4808/2017
Seite 13
4.4
4.4.1 Der Umstand, dass trotz des bekannten Sprachfehlers des Be-
schwerdeführers eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, ist nicht zu be-
anstanden. Dem Bericht des Lingua-Experten kann entnommen werden,
dass die Qualität des Gesprächs sowie die Verständigung zwischen der
interviewenden Person und dem Beschwerdeführer gut gewesen seien.
Dieser habe kaum (…) und sei gut verständlich gewesen. Demnach kann
davon ausgegangen werden, dass der Sprachfehler des Beschwerdefüh-
rers dem Lingua-Experten bekannt war und dass dieser keinen Einfluss auf
das Ergebnis von dessen Gutachten hatte. Eine Gehörsverletzung durch
die Vornahme und das Abstützen auf die Lingua-Analyse ist somit nicht
ersichtlich.
4.4.2 Eine Lingua-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutach-
ten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
4.4.3 Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Ana-
lysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugeste-
henden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche
und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung
der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden
rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter
einerseits die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen
Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in
zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie ande-
rerseits der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber
vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit
der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise
zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchen-
den Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestell-
ten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten
sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen,
E-4808/2017
Seite 14
auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Be-
troffenen im Rahmen der Abklärung durch die Fachstelle LINGUA Herkunft,
Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im um-
strittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich
ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich
die Betroffenen – und im Übrigen auch das Gericht – klare Vorstellungen
über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
4.4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der wesentli-
che Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen
Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen
Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sach-
kompetenz abstützt, in angemessener Weise zur Kenntnis gebracht. Die
konkreten Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzu-
treffend geäussert hat, wurden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 12. Juli 2017 hinreichend detailliert offengelegt und ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer hatte ferner
die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf
welches sich das Lingua-Expertise stützt, anzuhören. Dass er diese offen-
bar nicht nutzte, ist nicht dem SEM anzulasten. Folglich liegt keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der
obgenannten Minimalanforderungen vor, welche von der konstanten
Gerichtspraxis an Lingua-Analysen gestellt werden.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen
des Beschwerdeführers – namentlich der Verletzung der Begründungs-
pflicht und des rechtlichen Gehörs – als unbegründet. Für die subeventua-
liter beantragte Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4808/2017
Seite 15
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er weder Ausweispa-
piere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet
wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes bei-
zutragen, obwohl er gemäss seiner Darstellung eine Identitätskarte be-
sass. Einige der Argumente, mit denen der Beschwerdeführer zu begrün-
den versuchte, wieso es ihm nicht möglich sei, mit den Angehörigen im
Zusammenhang mit seine Identität beweisenden Unterlagen in Kontakt zu
treten, wirken auffällig konstruiert; so gab er zu Protokoll, nicht über die
Telefonnummer des Festnetzanschlusses seiner Familie zu verfügen und
führte zusätzlich aus, auch die Postadresse seiner Angehörigen im Hei-
matdorf nicht zu kennen (vgl. Protokoll Anhörung A12 ad F38 und F86),
in dem er mehr als 30 Jahre seines Lebens verbracht haben will. Bei der
BzP führte er zudem unmissverständlich aus, sein Familienbüchlein sei
bei der Familie (vgl. Protokoll BzP A5 S. 5: "…bei meiner Mutter zuhause."),
während er bei der – kurz darauf stattfindenden – Anhörung angab,
er wisse nichts über den Aufenthaltsort dieses Dokuments (vgl.
Protokoll Anhörung A12 ad F77 und F84).
Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible
Begründung stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG dar.
E-4808/2017
Seite 16
6.2
6.2.1 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorin-
stanz, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern
versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht vom 26. Juni
2017 verwiesen werden. Dieser ist fundiert und mit einer überzeugenden
sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandun-
gen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch
die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region spre-
chen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der
sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die
sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Be-
schwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfol-
gerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-
Bericht vom 26. Juni 2017 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemes-
sen werden (vgl. E. 4.4.2), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit
und Vollständigkeit ausgegangen werden.
6.2.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gungen sowie im Lingua-Gespräch einige geographische Gegebenheiten
der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen ver-
mochte, und auch seine Angaben zum Prozedere für den Erwerb von Iden-
titätspapieren weitgehend zutreffend waren. Andererseits weisen seine
länderkundlichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf.
Namentlich bezeichnete er die Gemeinde, zu welcher sein angeblicher
Herkunftsort gehört und die Distanz von seinem Wohnort zum Kloster
falsch, und auch seine Angaben zur Landwirtschaft waren teilweise offen-
sichtlich tatsachenwidrig. In Anbetracht seines Alters, der Dauer des be-
haupteten Aufenthalts im Tibet und der geschilderten Lebensumstände ist
auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeleg-
ten Geldscheine – derjenigen Währung, in der er seinen Lohn als (…) er-
halten habe, den er dann jeweils an seine Mutter weitergegeben habe (vgl.
Protokoll Anhörung A12 Ad F57 ff.) – grösstenteils nicht identifizieren
konnte.
6.2.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den
ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-
Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten]) Ent-
scheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz
E-4808/2017
Seite 17
Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Pro-
zentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass
der Beschwerdeführer nur – aber immerhin – geringe Chinesisch-Kennt-
nisse hat und angeblich nie die Schule besuchte, spricht demnach nicht a
priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihm zum
Teil an grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der An-
nahme, er habe nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer seines an-
geblichen Aufenthalts im Tibet zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen er-
scheint seine Darstellung, nie eine Schule besucht zu haben als fragwür-
dig, angesichts seines Vorbringens, Plakate mit politischen Parolen be-
schrieben zu haben, und seiner im Asylverfahren dokumentierten
Schreibkenntnisse (vgl. namentlich das selbständig ausgefüllte Per-
sonalienblatt; Aktenstück A1).
6.2.4 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Spra-
che des Beschwerdeführers auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax
und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem
Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben wür-
den. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und
der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil so-
wie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber
deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn zu dem in der Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers gesprochenen Dialekt gemäss Lingua-Exper-
ten offenbar keine wissenschaftlichen Arbeiten verfügbar sind, kann fest-
gestellt werden, dass die Eigenheiten der von ihm gesprochenen Sprache
sich jedenfalls mit der von ihm behaupteten Herkunft kaum in Einklang brin-
gen lassen.
6.2.5 Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs
noch in seiner Beschwerdeeingabe – in welcher er im Wesentlichen eine
einseitige Würdigung und ungenügende Abklärung der Sachverhaltsele-
mente rügt – stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären,
diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Die Feststellungen des Lingua-
Experten sowie die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefoch-
tenen Verfügung basieren entgegen seiner Auffassung auf einer angemes-
senen und transparenten Abwägung der für oder gegen seine Herkunft aus
dem Tibet sprechenden Elemente und sind somit weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Inwieweit weitere Sachver-
haltsabklärungen sinnvoll oder notwendig wären, wurde vom Beschwerde-
E-4808/2017
Seite 18
führer nicht schlüssig dargetan und ist nicht ersichtlich. Auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Ein-
schätzung zu rechtfertigen.
6.2.6 Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht die
aufgrund seines angeblichen Aufenthalts von (…) Jahren in der behaupte-
ten Herkunftsregion zu erwartenden sprachlichen und insbesondere län-
derkundlichen Kenntnisse auf.
6.3 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend sein angebliches oppositionelles Engage-
ment im Tibet und die deswegen befürchten Verfolgungsmassnahmen
durch die chinesischen Behörden als offenkundig unglaubhaft zu erachten
sind. Er hat die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht angefochten sondern vielmehr die mangelnde Substanziie-
rung seiner Asylvorbringen explizit eingestanden (vgl. Beschwerdeschrift
vom 28. August 2017 S. 14).
6.4 Schliesslich lassen die unsubstanziierten Angaben des Beschwerde-
führers zu den Umständen seiner Reise von Nepal in die Schweiz auch auf
eine offenkundige Verschleierung des wahren Reisewegs schliessen: Der
Beschwerdeführer hatte in der BzP unter anderem angeben, er sei aus
dem Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über einen ihm
unbekannten Transitflughafen in ein ihm unbekanntes Land gereist und
dann von dort aus mit dem Zug in drei Stunden in die Schweiz gelangt (vgl.
Protokoll BzP S. 6); ausserdem konnte er die Kosten seiner Reise in die
Schweiz nicht beziffern, was selbst dann kaum plausibel wäre, wenn tat-
sächlich "der Bekannte [seines] Onkels" diese Kosten übernommen hätte
(vgl. a.a.O. S. 7).
6.5 Es drängt sich aufgrund des Gesagten der Schluss auf, dass der Be-
schwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften
gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal.
6.5.1 In seinem Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
E-4808/2017
Seite 19
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeacht-
lichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.5.2 Wie oben dargelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Auf-
enthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Demnach besteht
Anlass zur Vermutung, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt
hat, und dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hat. Ferner ist bei dieser Ausgangslage der
Argumentation des Beschwerdeführers, es seien ihm wegen seiner illega-
len Ausreise aus der Volksrepublik China subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4808/2017
Seite 20
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung darauf
hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch
für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China ge-
mäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gege-
benenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-4808/2017
Seite 21
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 21. September 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
11.
Mit der Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 wurde auch das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbei-
ständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in
der Kostennote vom 31. Oktober 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand er-
scheint als angemessen. Das Honorar wurde aber mit einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundes-
verwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenver-
fügung vom 21. September 2017 angekündigt) praxisgemäss von einem
Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechts-
beiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2035.– (inkl. Auslagen) vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4808/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2035.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain