B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4810/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (….),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) am 15. Juli 2013 summarisch befragte und ihm aufgrund
seiner Angaben im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur
allfälligen Überstellung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer vortrug, er sei im Jahr 2007 mit einem italie-
nischem Visum sowie einem gefälschten Arbeitsvertrag nach Italien ge-
reist und sei derzeit im Besitze eines im Jahr 2009 ausgestellten und fünf
Jahre gültigen "permesso di soggiorno", welchen er jedoch im Zug verlo-
ren habe,
dass er diese Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Familienzusammen-
führung erhalten habe,
dass er im Übrigen in Italien nie um Asyl ersucht habe und nicht wolle,
dass Italien sein Asylgesuch behandle, weil dort eine grosse Krise herr-
sche und er vielen Italienern begegnet sei, welche selber die Hilfe von
Caritas in Anspruch hätten nehmen müssen,
dass er schliesslich nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil er dort
auf der Strasse habe übernachten müssen, keine Arbeit gefunden habe
und Nahrung sowie Kleidung von Caritas habe beziehen müssen,
dass das am 18. Juli 2013 seitens des BFM gestützt auf Art. 21 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) ge-
stellte Informationsgesuch an die italienischen Behörden ergab, dem Be-
schwerdeführer sei aus familiären Gründen ein Aufenthaltstitel – gültig bis
(…) 2014 – ausgestellt worden (vgl. Antwortschreiben der italienischen
Behörden vom 25. Juli 2013, A 15/1),
dass das BFM daraufhin am 26. Juli 2013 ein Übernahmegesuch an die
italienischen Behörden richtete, welchem diese am 29. Juli 2013 gestützt
auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2013 – eröffnet am 14. August
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig und Italien habe dem Übernahmeersuchen des BFM explizit zu-
gestimmt,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-
Verordnung) – bis spätestens am 29. Januar 2014 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die Situation in Italien noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs – er habe ausgeführt, nicht nach Italien zu-
rückkehren zu wollen, da sich das Land in einer grossen Krise befinde
und er dort viel Leid habe erfahren müssen (namentlich habe er auf der
Strasse übernachtet, keine Arbeit gehabt und Nahrung sowie Kleidung
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von Caritas beziehen müssen) – nicht geeignet seien, die Zuständigkeit
Italiens in Frage zu stellen,
dass Italien im Übrigen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umge-
setzt habe, und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich allgemeiner Un-
terstützung daher an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass weiter festzuhalten sei, dass Schwierigkeiten beim Zugang zum Ar-
beitsmarkt, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder durch
nationale gesetzliche Einschränkungen, eine Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Italien nicht zu begründen vermöchten,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass in keinem Staat eine Ga-
rantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2013 – einge-
gangen beim [Migrationsamt des Kantons B._______ ] am 19. August
2013; weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht und eingegangen
beim Gericht am 28. August 2013 – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass er ferner darum ersuchte, eine Anhörung durchzuführen, damit er
seine Vorbringen belegen könne,
dass er zur Begründung insbesondere ausführte, er könne nicht nach Ita-
lien zurückkehren, weil sein Chef und dessen Sohn ihn dort weiterhin su-
chen würden, die beiden die Polizei korrumpiert hätten, und er in dieser
Sache einen Anwalt eingeschaltet habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeeingabe fristgerecht an eine unzuständige Behörde
([Migrationsamt des Kantons B._______ ]) eingereicht wurde, womit die
Frist als gewahrt gilt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
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m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen
Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich nach
den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. einleitende Bestim-
mungen und Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden
sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c–e Dub-
lin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-
II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht
(Art. 5 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8–13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-
II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mit-
gliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz
ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein
anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Be-
stimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass das BFM am 26. Juli 2013 ein Übernahmegesuch an die italieni-
schen Behörden richtete, welchem diese am 29. Juli 2013 gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmten,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie
zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs – er wolle nicht, dass Italien sein Asylgesuch be-
handle, weil dort eine grosse Krise herrsche, er in Italien auf der Strasse
habe übernachten müssen, keine Arbeit gefunden habe, Nahrung sowie
Kleidung von Caritas habe beziehen müssen und vielen Italienern begeg-
net sei, welche selber die Hilfe von Caritas in Anspruch hätten nehmen
müssen – nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er nicht
nach Italien zurückkehren könne, weil sein Chef und dessen Sohn ihn
dort suchen würden und die beiden die Polizei korrumpiert hätten, die Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und
(kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebe-
verbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdau-
ernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitglied-
staat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur
umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu
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machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen,
es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die re-
ale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive
die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prä-
misse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem
Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerde-
führenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. da-
hingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
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dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen
sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätz-
lich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des
Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.3 - 7.7),
dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichts-
hof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein syste-
matischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
(als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzuläs-
sigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss
Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie
D-3055/2013 vom 6. Juni 2013),
dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berich-
ten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren ge-
schaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für be-
sonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger
bleiben könnten, nämlich bis zu elf Monaten (vgl. a.a.O § 49, 43, 46, 45),
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dass für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrer in den temporären
Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrer 60 Plätze reserviert seien (§ 49),
dass der "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR)
zwar bemängelt, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft
(§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Prob-
leme bei der schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Perso-
nen sieht (§ 44),
dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme aus-
führte, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletz-
lich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen ge-
troffen, und betonte, dass besonders verletzlichen Personen spezielle
Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45),
dass der Gerichtshof im Übrigen spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrer
auf Berichte verweist, die festhalten würden, dass deren Asylverfahren im
selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es sich befunden
habe, als sie Italien verlassen hätten,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fai-
ren Asylverfahren verwehrt, und er würde damit unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung sei-
ner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes
oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückge-
schafft,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ihm im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen
italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung
seines erwähnten italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unab-
hängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er nicht
nach Italien zurückkehren könne, weil sein Chef und dessen Sohn ihn
dort suchen würden und die beiden die Polizei korrumpiert hätten, keinen
Grund für einen Selbsteintritt aufzeigen können,
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dass er im Übrigen eigenen Angaben zufolge bereits über einen Anwalt in
Italien verfügt,
dass Italien sodann ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeili-
chen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb
sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen Dritter und gegen
allfällige fehlbare Beamte an die zuständigen Stellen wenden könnte,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkei-
ten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen
und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwie-
sen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die-
se Einschätzung in Frage zu stellen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen
kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: