B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-481/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
E-481/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) März 2015 illegal und reiste über den Sudan, Libyen und
Italien in die Schweiz, wo er am 26. Juli 2015 im Verfahrenszentrum des
Bundes in B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juli 2015 wurden dort
seine Personalien aufgenommen, und er wurde am 10. August 2015 im
Rahmen einer Erstbefragung summarisch befragt. Am 18. Januar 2017
wurde er vom SEM in C._______ vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei ein Angehöriger der tigrinischen Ethnie aus dem
Dorf D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______. Er habe insge-
samt sieben Jahre lang die Schule besucht und sich für das achte Schul-
jahr zwar noch eingeschrieben; dieses habe er allerdings nicht mehr antre-
ten können, weil er sich um seine Eltern habe kümmern und auf dem Land
arbeiten müssen, zumal zwei seiner Brüder im Militärdienst gewesen seien.
Die Behörden wüssten, wer die Schule abgebrochen habe; allerdings sei
ihnen normalerweise nicht bekannt, wer in der Schule fehle. Die etwa drei
bis vier Monate zwischen seinem Schulabbruch und der Ausreise habe er
meistens im Wald verbracht, da er sich vor Rekrutierungs-Razzien gefürch-
tet habe; zu Hause habe er nach dem Schulabbruch aus diesem Grund nie
mehr übernachtet.
Gemäss den in der Erstbefragung protokollierten Aussagen sei er vor sei-
ner Ausreise nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der An-
hörung erklärte der Beschwerdeführer, dass vor seiner Ausreise eine Vor-
ladung für den Militärdienst für ihn eingegangen sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie der Vorderseite einer
Einwohnerkarte sowie (weitgehend unleserliche) Fotoaufnahmen der Iden-
titätskarten seiner Eltern als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 – eröffnet am 22. Dezember 2017
– wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug
qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
E-481/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) focht der Be-
schwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, MLaw Ruedy
Bollack (Rechtsberatungsstelle G._______), die ablehnende Verfügung
der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde die Aufhebung
der Verfügung und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt; subeventualiter
wurde die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In prozessualer
Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung – unter Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand – sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht be-
antragt.
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsver-
beiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2018 fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 15. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Ferner wurde
eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erklärte der amtliche Rechtsbeistand,
er werde im März 2019 eine andere Stelle antreten und ersuche deshalb
darum, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand aus dem Amt zu entlassen
und an seiner Stelle den neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
E-481/2018
Seite 4
MLaw El Uali Emmhammed Said, als amtlichen Rechtsbeistand einzuset-
zen. Ein allfälliger Honoraranspruch werde an den gemeinsamen Arbeitge-
ber (Rechtsberatungsstelle G._______) abgetreten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde MLaw Ruedy Bollack vom
Instruktionsrichter von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers entbunden. Weiter wurde verfügt, dass im – spruchreif
erscheinenden – Verfahren des Beschwerdeführers vorderhand kein neuer
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-481/2018
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei
wurde insbesondere auf die folgenden Ungereimtheiten in seinen Aussa-
gen hingewiesen:
4.1.1 In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er nie ein Aufgebot
erhalten habe, als er noch in Eritrea gelebt habe; ein solches sei allenfalls
nach seiner Ausreise zugestellt worden. Im Gegensatz zu diesen Aussa-
gen habe er an der Anhörung ausgeführt, dass er bereits ein Aufgebot er-
halten habe, als er noch in Eritrea gewesen sei. Allerdings sei er nicht zu
Hause gewesen, als das Aufgebot gekommen sei. Auf diese unterschiedli-
chen Aussagen angesprochen, habe er erwidert, dass man ihn bei der Erst-
befragung gefragt habe, ob er die Soldaten selber gesehen habe und ob
er von den Eltern gehört habe, dass die Soldaten schon zu Hause gewesen
E-481/2018
Seite 6
seien. Er habe dann geantwortet, dass er die Soldaten selber nicht getrof-
fen habe und ihm seine Eltern nichts erzählt hätten. Damit habe er nichts
zur Klärung der widersprüchlichen Antworten beitragen können.
4.1.2 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich für
das achte Schuljahr eingeschrieben haben sollte – womit er nach wie vor
als Schüler registriert gewesen wäre – und sich trotzdem unmittelbar da-
rauf nur noch im Wald aufgehalten haben wolle. Dieses Vorgehen scheine
insbesondere deshalb unlogisch, weil er angegeben habe, das siebte
Schuljahr beendet zu haben. Nach dem Ende des Schuljahres, welches in
Eritrea je nach Region auf Ende Mai oder Ende Juni falle, würden die
Schulferien beginnen. Das neue Schuljahr beginne gemäss den vorliegen-
den Länderinformationen jeweils im September. Zumindest bis dahin hätte
er unbedenklich zu Hause bleiben können, weil die Militärbehörden gar
nicht hätten wissen können, dass er das achte Schuljahr nicht mehr anzu-
treten beabsichtige.
4.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich insge-
samt circa drei bis vier Monate im Wald versteckt habe, bevor er ausgereist
sei. Wenn man nun davon ausgehe, dass er die siebte Klasse zwischen
Ende Mai und Ende Juni beendet habe, und das neue Schuljahr im Sep-
tember beginne, wäre sein Ausreisezeitpunkt demnach mehr oder weniger
mit dem Start des achten Schuljahres zusammengefallen. Wenn er das
siebte Schuljahr im Jahr 2014 abgeschlossen und danach drei bis vier Mo-
nate im Wald gelebt haben wolle, könne er Eritrea nicht, wie angegeben,
im März 2015 illegal verlassen haben.
4.1.4 Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits die Schule
abgebrochen habe, um sich um seine Eltern zu kümmern und auf dem
Land zu arbeiten, er sich dann aber andererseits doch unmittelbar nach
dem Schulabbruch im Wald versteckt habe.
4.1.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen
Ausweispapiere abgegeben habe, die seine Identität belegen würden. Auf-
grund seiner geringen Kenntnis über die Einwohnerkarte sowie seiner be-
schränkten Kenntnisse der Geografie seines Wohnortes bestünden Zweifel
an seiner angeblichen Herkunft. Diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass
sein angebliches Heimatdorf in den Verzeichnissen der Postanschriften
() in der von ihm angegebenen Zoba F._______,
Sub-Zoba E._______, nicht auffindbar sei.
E-481/2018
Seite 7
4.1.6 Im Zusammenhang mit der angeblichen illegalen Ausreise aus Erit-
rea sei schliesslich festzuhalten, dass den Akten keine relevanten Risiko-
Anknüpfungspunkte im Sinn des Koordinationsurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu entnehmen seien.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe
an der Erstbefragung zwar gesagt, dass er keine Vorladung erhalten habe.
Damit sei aber nur der physische Erhalt des Vorladungsdokuments durch
ihn selber gemeint gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
schliesse dies jedoch keineswegs aus, dass Vorladungen, welche an den
Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, seinen Eltern ausgehändigt
worden seien, und diese die Vorladungen nicht an ihn weitergegeben hät-
ten.
4.2.2 Sodann sei es bei der Beantwortung zweier Fragen anlässlich seiner
Anhörung zu einem Missverständnis gekommen.
4.2.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
sich der Beschwerdeführer nach Beendigung des siebten Schuljahres für
das achte eingeschrieben und sich trotzdem unmittelbar danach im Wald
aufgehalten habe, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe nie ange-
geben, sich aktiv für das achte Schuljahr eingeschrieben zu haben. Es sei
vielmehr davon auszugehen, dass er nach dem siebten Schuljahr ohne
sein Zutun für das achte zugelassen worden sei.
4.2.4 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerde-
führer unmittelbar nach Beendigung des siebten Schuljahres von zu Hause
weggegangen sei und von da an bis zu seiner Ausreise nur noch im Wald
übernachtet habe. Die Aussage, dass er die achte Klasse nicht weiter-
besucht habe, lasse offen, ob der Zeitpunkt des Schulabbruchs nach dem
offiziellen Beginn des achten Schuljahrs gewesen sei. Somit bleibe auch
unklar, wann und wie die Behörden von seinem Schulabbruch erfahren hät-
ten. Diese Aussagen hätten vom SEM durch entsprechende Fragen an der
Anhörung geklärt werden müssen; dass dies nicht geschehen sei, könne
nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten werden. Dieser habe nach dem
Abschluss des siebten Schuljahres nämlich seinen Eltern beim Bewirt-
schaften des Landes geholfen. Deshalb habe er nie die achte Klasse be-
suchen können. Nach Beginn des achten Schuljahres und gegen Ende des
Jahres 2014 habe er immer mehr Angst vor einer behördlichen Verfolgung
bekommen und seinen Schlafort in den Wald verlegt.
E-481/2018
Seite 8
4.2.5 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Pro-
tokollstellen fest, die Vorinstanz verkenne, dass seine Aussagen durchaus
Realkennzeichen aufweisen würden und inhaltlich kongruent seien.
4.3 In der Vernehmlassung setzte das SEM den Beschwerdevorbringen
entgegen, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Zeitpunkt des
Schulabbruchs gefragt worden sei, er aber weder ein genaues Datum noch
den Monat seines Schulabbruchs habe nennen können. Er habe lediglich
davon gesprochen, nach der Registrierung für die achte Klasse respektive
nach Bestehen der siebten Klasse die Schule nicht mehr weiterbesucht zu
haben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in sei-
nem Rechtsmittel seien weit hergeholt. Da er hinsichtlich des Zeitpunkts
seines Schulabbruchs jeweils lediglich von einer Beendigung des siebten
Schuljahres respektive von der Einschreibung ins achte Schuljahr gespro-
chen habe, könne dem SEM nicht zur Last gelegt werden, dass es den
Zeitpunkt des Schulabbruchs auf früher festgelegt habe als es der Be-
schwerdeführer nun tue. Ferner hielt das SEM fest, dass vorliegend eine
einzelfallspezifische Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt sei und die Vorbringen
angemessen gewürdigt worden seien.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe offensicht-
lich Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen inhaltlich zu verstehen und
einzuordnen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verständnisschwie-
rigkeiten des Beschwerdeführers zu erkennen und sich genauer nach der
Chronologie der Ereignisse zu erkundigen. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers gehe die Vorinstanz deshalb fälschlicherweise da-
von aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Beendigung des
siebten Schuljahres von zu Hause weggegangen sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-) Fluchtgründe nicht glaub-
haft sind.
5.2 Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei der Schilderung der angeb-
lichen Verfolgungssituation in erhebliche Widersprüche.
E-481/2018
Seite 9
5.2.1 In der Beschwerde wird, wie erwähnt, ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe mit dem Erhalt der Vorladung bloss die persönliche (physische)
Inbesitznahme des Dokuments gemeint. Deshalb habe er an der Erstbe-
fragung die entsprechende Frage verneint, weil sich diese Frage gemäss
seinem Verständnis nicht auf den Empfang der Vorladung durch seine Fa-
milienangehörigen bezogen habe.
Dieses Argument vermag die vom SEM festgestellte Ungereimtheit nicht
zu relativieren: Erstens ist die unmissverständliche Frage "Hatten Sie je ein
militärisches Aufgebot erhalten?" vernünftigerweise nicht in dem nun be-
haupteten eingeschränkten Sinn zu verstehen. Und zweitens gab der Be-
schwerdeführer in der Erstbefragung unmissverständlich zu Protokoll,
während der Zeit, in der er noch in Eritrea gelebt habe, sei keine solche
Aufforderung ergangen, erst nach der Ausreise sei (eventuell) ein Aufgebot
bei seinen Eltern eingegangen (vgl. Protokoll A17 F73 und F74); in der An-
hörung beantwortete er die Frage "Wie haben Sie von dieser Vorladung
erfahren und wann?" demgegenüber so: "Davon habe ich nicht von meinen
Eltern erfahren, sondern von meinem Bruder. Als meine Eltern und der Bru-
der das Essen in den Wald gebracht haben, hat mein Bruder mir gesagt,
dass die Soldaten zuhause waren […]" (vgl. Protokoll A33 F130). Diese
Aussagen sind nicht vereinbar.
5.2.2 An dieser Feststellung vermag auch das schwer nachvollziehbare
Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, eine in der Anhörung protokol-
lierte Antwort des Beschwerdeführers (auf die Frage 148) beruhe auf einem
grundlegenden Missverständnis, indem er die Fragen der Erstbefragung
mit denjenigen der Anhörung verwechselt habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf diese Frage 148 in der
Anhörung zu Protokoll gab, er sei bei der Erstbefragung ja nur danach ge-
fragt worden, ob er die Soldaten selber gesehen habe und ob er von den
Eltern gehört habe, dass die Soldaten schon zuhause gewesen seien, ist
dies aktenwidrig: Wie oben bereits ausgeführt, wurde er in der Erstbefra-
gung gefragt, ob er je ein militärisches Aufgebot erhalten habe.
5.2.3 Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den
vom SEM erwähnten zeitlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen betref-
fend Schulabbruch, Aufenthalt im Wald und Ausreise (vgl. Rechtsmittel
S. 7 ff.) vermögen das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Den Akten
sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer mangelhaft durchgeführ-
ten Befragung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich sei-
ner Anhörung hinreichend Gelegenheit seine Vorbringen vorzutragen und
E-481/2018
Seite 10
zu den ihm vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.
Dabei konnte er diese nicht nachvollziehbar auflösen, sondern verstrickte
sich in weitere Unstimmigkeiten. Die in der Beschwerde und der Replik
enthaltene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung durch das
SEM sind nicht begründet. Für die eventualiter beantragte Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
5.2.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM zu Recht auf
den erheblichen Widerspruch betreffend den Erhalt der behördlichen Vor-
ladung sowie auf zeitliche Ungereimtheiten hinwies, und der Beschwerde-
führer diese mit seinen Argumenten auf Beschwerdeebene nicht überzeu-
gend aufzulösen vermochte.
5.3 Das Gericht schliesst sich auch der vorinstanzlichen Einschätzung be-
treffend den Mangel an anderen Realitätskennzeichen im Wesentlichen an:
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kern der Begründung des
Asylgesuchs sind auffällig vage und unsubstanziiert (vgl. insbesondere das
Protokoll der Anhörung A33 S. 10 ff.). Diese Feststellung gilt letztlich sogar
für die beiden in der Beschwerde – als Beispiele angeblich besonders rea-
listischer Aussagen – zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerde S. 10).
Insgesamt vermitteln die protokollierten Schilderungen des Beschwerde-
führes nicht den Eindruck, es würden damit authentische Erlebnisse be-
schrieben.
5.4
5.4.1 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – ausser
den weitgehend unleserlichen Kopien der Identitätsdokumente seiner El-
tern und der Kopie der Vorderseite seiner Einwohnerkarte – keinerlei Be-
weismittel vorgelegt hat, die seine geschilderten Verfolgungsvorbringen
untermauern könnten.
5.4.2 Bei der Einwohnerkarte sticht im Übrigen das Geburtsdatum "(…)"
ins Auge, das weder mit seiner Angabe auf dem Personalienblatt ("[…]"),
noch mit den Angaben anlässlich der BzP ("[…]") übereinstimmt (vgl. zum
Ganzen auch das BzP-Protokoll A9 S. 3).
5.5 Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers
ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf
die Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Ein-
schätzung der Akten zu relativieren.
E-481/2018
Seite 11
5.6 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen dar-
zutun, dass er wegen Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots
(Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei und
begründete Furcht habe, deswegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Bestrafung zu unterliegen.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG nicht hat glaubhaft machen können.
5.8 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb
nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mas-
snahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und
E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Refe-
renzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018
E. 6.3).
5.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausge-
reist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
5.9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
E-481/2018
Seite 12
5.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits
erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse
und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
5.9.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen ha-
ben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Sei-
ten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit
letztlich offenbleiben.
5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-481/2018
Seite 13
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-481/2018
Seite 14
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM
fest, es liege keine konkrete Bedrohung im Sinn eines "real risk" vor, so
dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK
unvereinbar wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 4 EMRK
sei festzustellen, dass es vorliegend dem SEM aufgrund der unglaubhaften
Angaben verunmöglicht werde, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmit-
telbares entsprechendes Risiko bestehe.
7.2.5 In der Beschwerde wurde dagegen dargelegt, weshalb der Militär-
dienst in Eritrea eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und er-
niedrigender Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK sowie eine unzulässige
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Bei Personen, die
dienstpflichtig seien, da sie noch keinen Dienst geleistet hätten oder nicht
davon befreit worden seien, qualifiziere dies das Bundesverwaltungs-
gericht in einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 als möglich. Vor-
liegend sei der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter und habe noch
keinen Dienst geleistet. Unabhängig davon, ob er bereits vor seiner Rück-
kehr für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder nicht, sei deshalb
davon auszugehen, dass ein "real risk" bestehe und dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr umgehend inhaftiert und in den Militärdienst
einzogen werde.
7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem – nach Abschluss
der Instruktion im vorliegenden Verfahren ergangenen – Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2.6.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
E-481/2018
Seite 15
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.6.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.6.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusam-
menhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in
diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Ri-
siko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
7.2.6.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-481/2018
Seite 16
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen
nicht auszugehen.
7.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser
Schlussfolgerung vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente nichts zu ändern.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es herrsche in Eritrea weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine indi-
viduellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea
für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lasse. Seine Eltern
sowie seine Geschwister und zahlreiche Tanten und Onkel würden bis
heute in Eritrea leben. Er verfüge deshalb über ein tragfähiges soziales
Netz in seinem Heimatland. Zudem sei er jung, gesund und unein-
geschränkt arbeitsfähig. Er verfüge über eine solide Schulbildung sowie
Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Der Wegweisungsvollzug sei aus
diesen Gründen als zumutbar einzustufen. Dieser sei ferner technisch
möglich und praktisch durchführbar.
7.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben an das Gericht
keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend.
E-481/2018
Seite 17
7.3.3 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea in der Tat
nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedin-
gungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder
religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser
Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind be-
günstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem
sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. insbesondere
A33/20 F26, F31 f., F67 und F88).
7.3.5 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für
sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 7.2.6).
7.3.6 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich in Übrigen weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
E-481/2018
Seite 18
des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 31. Januar 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteils-
zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfah-
renskosten abzusehen.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wurde auch das Gesuch
um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und MLaw Ruedy Bollack als Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser wurde in-
des mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 auf eigenen Wunsch
(Stellenwechsel) von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers befreit. Angesichts der aktenkundigen Abtretung seines
Honorars an den ehemaligen Arbeitgeber, die Rechtsberatungsstelle
G._______, ist dieser das Honorar für die notwendigen Aufwendungen ih-
res früheren Mitarbeiters auszurichten. Die mit der Replik eingereichte Kos-
tennote weist einen zeitlichen Aufwand von knapp sechs
Stunden aus, was angemessen ist. Unter Berücksichtigung der in der
Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 angekündigten Stundenansätze
(in casu Fr. 150.–) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 908.–
(inklusive Auslagen) zu bestimmen und der Rechtsberatungsstelle
G._______ durch die Gerichtskasse zu vergüten.
E-481/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt
Fr. 908.– festgelegt und dem Arbeitgeber des vormaligen amtlichen
Rechtsbeistands, der Rechtsberatungsstelle G._______, durch die Ge-
richtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: