B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4812/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Serbien am
24. Juli 2012, gelangte am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchte glei-
chentags zusammen mit ihren Eltern und Geschwister um Asyl nach. Am
17. August 2012 wurde sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am
24. August 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt.
B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
aus B._______. Sie habe in der Schule Probleme mit Mitschülern gehabt.
Dies weil der Vater einer Mitschülerin mit ihrem Vater im Krieg gewesen
und gefallen sei. Die Familie des Gefallenen habe ihren Vater für den Tod
verantwortlich gemacht. Die Kinder des Gefallenen hätten sie deshalb
angegriffen und mit einem Messer bedroht. Obwohl sie dies dem Klas-
senlehrer, dem Schuldirektor und der Polizei gemeldet habe, sei nichts
geschehen. Sie habe deshalb die Schule verlassen. Im Juli 2011 habe sie
zusammen mit ihrer Familie einen Asylantrag in Deutschland gestellt,
welcher abgelehnt worden sei. Am 3. Dezember 2011 seien sie nach Ser-
bien zurückgekehrt. Bis zur Ausreise sei nichts Besonderes vorgefallen.
Einzig sei sie wegen ihres Vaters von den Leuten angeschaut und von ei-
nem Mann mehrmals mit dem Tod bedroht worden.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet am 7. September 2012
– trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 – 35 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet
auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren,
geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem
Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser
die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG).
3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden keine Hinweise vorliegen, dass seit der Ablehnung des Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführerin in Deutschland Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ge-
mäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei nach ihrer Rückkehr aus
Deutschland im Dezember 2011 bis zur Ausreise nichts Besonderes vor-
gefallen. Angesichts dieser Aussage würden ernsthafte Zweifel an der
gleichzeitigen Behauptung bestehen, von einem Mann mit dem Tod be-
droht worden zu sein. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht über-
zeugend darzulegen vermocht, weshalb sie die Drohungen nicht bei der
Polizei angezeigt habe.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie in Deutsch-
land, und damit in einem zur EU gehörenden Staat, einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten hat.
3.4 Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigt die Be-
schwerdeführerin sodann nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz konkret dargelegt, aus welchen
Gründen sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Vorbringen hat. Die wei-
tergehenden Ausführungen beziehen sich nicht auf die vorinstanzlichen
Erwägungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz
ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
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über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.1).
Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten
Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
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zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine
Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende
Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat abgese-
hen von den wenigen Monaten in Deutschland immer in Serbien gelebt
und ist deshalb in der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Zudem le-
ben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in Serbien.
Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Serbien über ein bestehendes
soziales Beziehungsnetz. Sodann kann sie zusammen mit ihrer Familie in
ihren Heimatstaat zurückkehren. Es ist ihr dabei unbenommen, ihre Aus-
bildung zu beenden und sich eine eigene Existenz aufzubauen. Auch
wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, lässt sich nicht von
vornherein annehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
keine Arbeit findet. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtspre-
chung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenz-
bedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom
14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen Reisepasses,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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