B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4812/2017
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. September 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 8. Oktober 2015 zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 25. Au-
gust 2016 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, dass er der kurdischen Ethnie angehöre und aus
B._______, Provinz Dohuk, Nordirak, stamme, wo er bis zu seiner Ausreise
am 4. September 2015 gelebt habe. Im Jahr (…) sei seine Mutter verstor-
ben. Danach habe sein Vater wieder geheiratet und sich nicht mehr um ihn
und seine Geschwister gekümmert. Es sei immer wieder zu Konflikten zwi-
schen ihm und seinem Vater gekommen. So beispielsweise nachdem er,
der Beschwerdeführer, Alkohol getrunken habe. Der Vater habe ihn des-
wegen beschimpft, einmal sogar geschlagen und ihm dabei den rechten
Arm gebrochen. Nachdem der Vater und die Stiefmutter den Beschwerde-
führer nicht mehr bei sich zu Hause hätten haben wollen, habe er fortan
bei seinem Bruder gewohnt. Der Bruder habe ihm sehr geholfen. Er habe
ihm auch immer wieder Geld gegeben. Jedoch sei diese Situation irgend-
wann auch für den Bruder eine Belastung geworden, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht mehr länger bei ihm habe bleiben können.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Irak nicht zur Schule
gegangen sei. Er habe verschiedene Arbeiten verrichtet um Geld zu ver-
dienen. So sei er aushilfsweise im Baubereich oder als Schweisser tätig
gewesen. In der Schweiz wolle er sich eine Zukunft aufbauen. Die allge-
meine Lage in Dohuk sei sehr instabil. Es gebe keine Arbeit und man könne
dort nicht mehr leben, weil auf der einen Seite die türkische Armee gegen
die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) kämpfe und
auf der anderen Seite eine grosse Angst vor dem IS (Islamischer Staat)
bestehe.
Zum Beweis seiner Identität und seines Asylvorbringens reichte der Be-
schwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte, seines Passes und eines ira-
kischen Nationalitätenausweises ein.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog die Vorinstanz,
soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ein schlechtes Verhältnis zu
seinem Vater und seiner Stiefmutter gehabt zu haben und von seinem Va-
ter geschlagen worden zu sein, sei dies nicht asylrelevant. Die geschilder-
ten familiären Probleme würden keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne
darstellen, sondern resultierten vielmehr aus einer Entfremdung nach dem
Tod der Mutter und der erneuten Heirat des Vaters. Die Konfliktursache
liege somit im Verhalten des Vaters nach dem Tod der Mutter. Die Ausreise
des Beschwerdeführers sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt. So
habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Heimat verlassen zu haben,
weil die allgemeine Lage dort schlecht gewesen sei, er keine Schule be-
sucht und es keine Arbeit gegeben habe. Von der allgemein schlechten
wirtschaftlichen Lage seien jedoch sämtliche Bewohner im Nordirak betrof-
fen, weshalb die Situation des Beschwerdeführers keiner gezielten Be-
nachteiligung entspreche. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer sein Leben habe retten wollen, da auf der ei-
nen Seite die türkische Armee gegen die PKK und auf der anderen Seite
der IS gekämpft habe, die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu er-
füllen. So habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, nie Probleme mit
dem IS, der türkischen Armee oder der PKK gehabt zu haben. Zudem
würde in der Autonomen Region Kurdistan und damit in der Provinz Dohuk
eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehen. Im Falle einer Bedro-
hung habe der Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, bei seinen hei-
matlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Nachdem der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei das Asylgesuch abzu-
lehnen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflich-
tet.
Betreffend dem Vollzug der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass dieser vorliegend zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei. Hierzu führte sie aus, dass sich die Konfliktlage im Irak
zwar durch eine grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allge-
meine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtlage rasch ihre
Gültigkeit verlieren würden, die Gewalt sich jedoch auf den Zentral- und
Südirak konzentriere während die Autonome Region Kurdistan im Nordirak
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kaum davon betroffen sei. Nachdem der Beschwerdeführer aus einer der
vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stamme, wo keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Vollzug der Wegweisung
deshalb grundsätzlich zumutbar. Dies entspreche der Wegweisungspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser Staaten der Europäischen
Union (EU). Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würden
auch keine individuellen Gründe sprechen. So verfüge der Beschwerde-
führer nach wie vor über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rück-
kehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem verfüge der
Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung, sei jung, alleinstehend und bei
guter körperlicher Gesundheit. Es könne deshalb angenommen werden,
dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukom-
men, wobei er notfalls auch auf die Unterstützung seiner Familie zählen
könne.
D.
Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Auf-
hebung der Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme un-
ter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges; eventualiter eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen darauf, dass sich Kurdistan in einer humanitären und wirtschaft-
lichen Notlage befinde. Hinzu kämen neue politische Probleme. So sei im
September geplant, eine Abstimmung über die Unabhängigkeit Kurdistans
durchzuführen. Werde für die Unabhängigkeit gestimmt, könne dies neue
Kriege und Konflikte nach sich ziehen. Ebenfalls würden die geplanten
Wahlen im Irak im März 2018 eine destabilisierende Wirkung entfalten.
Auch innerhalb Kurdistans sei die politische Situation schwierig, da meh-
rere Gruppen um die Vorherrschaft buhlen würden. Ein grosser Teil der
Bevölkerung leide unter Arbeitslosigkeit, schlechter medizinischer Versor-
gung und Armut. Auch wenn es in den kurdischen Regionen momentan
vergleichsweise relativ stabil sei, hänge alles von der weiteren Entwicklung
in der Region ab. Es könnten jederzeit wieder Kampfhandlungen stattfin-
den. Den Ausführungen der Vorinstanz sei nur insoweit zuzustimmen, als
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er über ein grosses Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. Entgegen
der Annahme der Vorinstanz könne ihn dieses bei einer Rückkehr jedoch
nicht unterstützen, zumal seine Familie selbst sehr arm sei. Ebenfalls ver-
füge er über keine ausreichende Arbeitserfahrung. Er habe bisher lediglich
als Tagelöhner gearbeitet und weder einen Beruf erlernt noch eine Ausbil-
dung abgeschlossen.
E.
Die Instruktionsrichterin bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 31. August 2017 den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde richtet sich – entsprechend der gestellten Rechtsbegeh-
ren sowie der Begründung dieser Begehren – ausschliesslich gegen den
von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, mithin auf Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Soweit
die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) betreffend ist
die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen; die
entsprechenden Dispositivziffern bilden nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerdeschrift: Rechtsbe-
gehren 3) ist abzuweisen. Weder macht der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde konkret geltend, aus welchem Grund von einer unzureichenden
Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist noch ergeben sich aus den Akten
Hinweise auf eine entsprechende Verletzung der Verfahrenspflicht.
6.
In materieller Hinsicht ergibt eine Prüfung der Akten, dass die vorinstanzli-
chen Erwägungen zum angeordneten Wegweisungsvollzug aus den nach-
folgenden Gründen zu bestätigen sind.
6.1
6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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6.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer nicht in Frage stellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, hat er dies doch nicht angefochten, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regio-
nal Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die
Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalte-
ten Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenz-
urteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Vorausset-
zung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Re-
gion stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
6.3.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumut-
barkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier
Provinzen der KRK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation
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allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Den vom Beschwerdeführer in
der Beschwerde vorgebrachten Befürchtungen, dass es in der Zukunft zu
einer Verschlechterung der Situation kommen könne, kann bei der Beurtei-
lung, welche auf die aktuell herrschende Situation fokussiert, keine Rele-
vanz zukommen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastruktu-
ren durch im Irak intern Vertriebenen (Internally Displaced Persons [IDPs]
ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individu-
eller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Be-
ziehungsnetzes – ein besonderes Gewicht beizumessen (Urteil E-
3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5,
D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6).
6.3.4 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, einem
Dorf in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt
über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimatregion. Zwar bringt er vor,
mit seinem Vater im Streit zu liegen, weshalb dieser ihm eine Unterstützung
verweigere. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer aber eige-
nen Angaben gemäss über eine grosse Familie im Heimatstaat (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 5). Die Geschwister haben sich nach seinen Aussagen
jeweils finanziell unterstützt (vgl. act. A17/11 S. 5). Einer seiner Brüder hat
seine Ausreise aus dem Heimatstaat finanziert, in dessen Haushalt hat er
vor der Ausreise auch gelebt (vgl. act. A17/11 S. 5 ff.). Es ist daher davon
auszugehen, dass seine Geschwister ihn auch nach seiner Rückkehr bei
Bedarf unterstützen werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer so-
dann um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen.
Er hat sich über Jahre beruflich als Handwerker betätigt, verfügt also über
eine entsprechende Arbeitserfahrung. In Übereinstimmung mit den Fest-
stellungen der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass
er sich auch künftig seinen Lebensunterhalt selbständig sichern kann. Es
gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
6.4
6.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
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Seite 10
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4812/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: