B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4812/2018
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
E-4812/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2015 wurde er zu seiner Per-
son sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt
(BzP). Am 12. Dezember 2016 folgte eine einlässliche Anhörung.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei im Jahre 2002 in den Nationaldienst eingezogen worden und
habe bis 2015 – mit Ausnahme seiner ersten Ausreise – Dienst geleistet.
Im Jahre 2008 sei er, weil er seinen Urlaub überzogen habe, während zwei
Monaten in B._______ in Haft gewesen. Anschliessend sei er zur Einheit
zurückgekehrt. Am 10. November 2011 habe er Eritrea erstmals verlassen
und sei über verschiedene Länder nach Ägypten gelangt, von wo er nach
zehn Monaten Haft nach Äthiopien ausgeschafft und im September 2013
nach Eritrea zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf habe
seine Einheit einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er sei in der Folge wäh-
rend fünf Monaten und zwei Wochen im Gefängnis C._______ inhaftiert
worden. Im März 2014 habe er während eines einmonatigen Hafturlaubs
seine Familie in D._______ besucht. Da er seine Haft noch nicht vollstän-
dig verbüsst habe, sei er zwei weitere Monate im Gefängnis E._______ bei
Asmara inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei ihm ein einmo-
natiger Urlaub bewilligt worden, während dem er seine Familie besucht
habe, indes danach nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt sei. Zwischen
September 2014 und Anfang 2015 seien mehrmals Soldaten bei ihm zu
Hause vorbeigekommen, um ihn mitzunehmen. Er habe sich deswegen in
der Wildnis versteckt und sei im Januar 2015 (BzP) respektive Juni 2015
(Anhörung) erneut ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Militärausweis, einen Eheschein und
drei Taufscheine je im Original zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli
2018 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E-4812/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl;
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2018 zeigte die Instruk-
tionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwer-
deführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E-4812/2018
Seite 5
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt,
welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen las-
sen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die ver-
schiedenen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen
diese nicht in Frage zu stellen.
Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerde-
führer vorgebrachte Inhaftierung im Gefängnis E._______ und die Deser-
tion aus dem Nationaldienst aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als
unglaubhaft zu bezeichnen sind. So hat er die die Inhaftierung in
E._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dem diesbezüglichen
Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach es unverhältnis-
mässig sei, dieser alleine wegen Nachschiebens die Glaubhaftigkeit abzu-
sprechen, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch dabei um einen
zentralen Punkt seines Asylgesuchs. Auch der Hinweis, wonach die Anhö-
rung unter Zeitdruck durchgeführt worden sei – es sei lediglich ein halber
Tag reserviert worden – vermag dies nicht zu erklären, zumal er selber ein-
bringt, er habe zu den Umständen dieser Inhaftierung ausführliche Anga-
ben machen können. Diesbezüglich ist zudem den vorinstanzlichen Erwä-
gungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer zum Gefängnisauf-
enthalt (Gefängnisalltag, Infrastruktur und Bewachung sowie Inhaftierungs-
grund der 300 weiteren Mitinsassen) keine substanziierten Angaben ma-
chen konnte. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Stellen seiner Anhö-
rung zu Tagesablauf, Toilettengang, Essen, Bewachung, etc. (vgl. A23 F 59
ff.), vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte von ihm angesichts ei-
nes derart einschneidenden Ereignisses kurz vor seiner Ausreise eine de-
tailliertere Schilderung erwartet werden können. Wie von der Vorinstanz
weiter festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer zu den Gründen,
welche zu seiner zweiten Ausreise geführt hätten sowie zu den diesbezüg-
lichen Umständen widersprüchliche Angaben gemacht, welche nicht mit ei-
nem Irrtum und Erinnerungslücken erklärt werden können. So machte er
bezüglich des Datums unterschiedliche Angaben – bei der BzP nannte er
dazu Januar 2015, anlässlich der Anhörung Juni 2015. Zudem gab er bei
der BzP an, er habe sich während eines einmonatigen Urlaubs – nämlich
nach einem zweiwöchigen Aufenthalt zu Hause – zur Ausreise entschieden
(A6 S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er demgegenüber geltend, nach
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Seite 6
seiner Entlassung aus der Haft in Gefängnis E._______ einen einmonati-
gen Urlaub erhalten zu haben (A23 F74 ff.), der am 15. Juli 2014 geendet
habe (F89) und in dessen Anschluss er von Soldaten seiner Einheit bis
unmittelbar vor seiner Ausreise Juni 2015 wiederholt zu Hause gesucht
worden sei (A23 S. 11 ff.). Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägun-
gen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer als Ausreisegrund bei
der BzP wirtschaftliche Gründe (A6 S. 8) respektive anlässlich der Anhö-
rung die schwierigen Lebensbedingungen, u.a. auch den ungenügenden
Lohn im Nationaldienst (A23 F55 – F58) und damit nicht eine Desertion
vorgebracht hat. Auch vermag er mit seinem Einwand, wonach die Gewäh-
rung von Urlaub der Willkür der Vorgesetzten unterliege, die von der Vo-
rinstanz geäusserten Zweifel, dass er als Deserteur nach seiner fünfmona-
tigen Haft in C._______ einen einmonatigen Hafturlaub und unmittelbar
nach seiner zweimonatigen Haft in E._______ einen einmonatigen Urlaub
bewilligt erhalten habe, nicht zu entkräften. Zudem erscheint es wie von
der Vorinstanz zutreffend dargelegt, äusserst zweifelhaft, der Beschwerde-
führer sei nach einer ersten Desertion und Inhaftierung mit anschliessen-
der Ausreise freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt und hätte damit das Ri-
siko von weiteren Sanktionen durch den eritreischen Staat auf sich genom-
men.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst sowie die deshalb er-
folgte Inhaftierung im Gefängnis E._______ nicht geglaubt werden. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Militärdienst entlas-
sen oder davon befreit worden ist. Er fällt damit nicht in die Kategorie von
Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen er-
halten. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
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Seite 7
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer die
geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis E._______ und eine Deser-
tion nicht glaubhaft gemacht hat, bestehen keine Hinweise darauf, dass –
neben seiner illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existie-
ren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft des-
halb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Eventualantrag um Zu-
sprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuwei-
sen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts seiner Desertion und der ihm deswegen und wegen illegaler Aus-
reise drohenden Inhaftierung sowie der aufgrund seines Alters weiterhin
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit
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Seite 8
verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzu-
sehen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Angesichts der schwierigen ökono-
mischen Lage sowie der desolaten humanitären Situation in Eritrea und
der schwierigen Lebensbedingungen, denen der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea ausgesetzt wäre, sei zudem von der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. dazu nachfolgend E.
7.3).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 5 hievor), kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
7.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der
Beschwerdeschrift. Nachdem die angebliche Desertion nicht glaubhaft
gemacht werden konnte, besteht auch kein Anlass für die Annahme, ihm
drohe eine Inhaftierung bei der Rückkehr. Ob die Gefahr besteht, wieder in
den Nationaldienst eingezogen zu werden, kann im Lichte der
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Seite 9
nachstehenden Erwägungen offen bleiben Der Wegweisungsvollzug ist
folglich als zulässig zu betrachten.
7.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen National-
dienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer
zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner
Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunter-
halt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der
Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-
5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
E-4812/2018
Seite 10
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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Seite 11
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann. Er lebte eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise zu-
sammen mit seiner Ehefrau und seinen Kinder in einer eigenen Wohnung,
wo seine Familie weiterhin lebt und Landwirtschaft betreibt. Er hat seine
Ausreise mit der Unterstützung von Verwandten finanzieren können (A6
S. 3, 5 und 7). Auf Beschwerdeebene erwähnte er zudem verschiedene
Verwandte in der Nähe seines Wohnortes, zu denen er bis zu seiner Aus-
reise in Kontakt gestanden habe. Besondere Umstände, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorlie-
gend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorge-
bracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungs-
vollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der
aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsge-
richts. Im Weiteren ist sind weitere Verbesserungen zu verzeichnen; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-4812/2018
Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4812/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: