B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4812/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am
29. Dezember 2015. Am 12. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am 13. Juni 2016 um Asyl nach. Am 21. Juni 2016 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 13. Juli 2018 zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der
Ethnie der Oromo an und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit sei-
nen Onkeln in B._______ gelebt. Er habe die Schule abgeschlossen und
Berufserfahrung in einer (…) und als (…) gesammelt. Die Eltern seien ver-
storben. In B._______ würden vier Onkel sowie zwei Tanten mütterlicher-
seits leben. Seine Schwester lebe etwas ausserhalb. In C._______ würden
sechs bis sieben Tanten väterlicherseits leben. In seinem Heimatland habe
er Probleme wegen seiner Ethnie. Er habe sich an zwei Demonstrationen
für die Rechte der Oromo eingesetzt, wobei es zu Verhaftungen und Tö-
tungen durch die Behörden gekommen sei. Anlässlich der zweiten De-
monstration im (…) 2015 sei er für (…) inhaftiert, von der Polizei geschla-
gen und – unter anderem mit einem Gewehr – mit dem Tode bedroht wor-
den. Bei der Freilassung sei er angehalten worden, nicht mehr an Kundge-
bungen teilzunehmen. Da bei späteren Razzien andere Demonstrations-
teilnehmer abermals verhaftet und verschleppt worden seien, habe er sich
dazu entschieden, das Land zu verlassen. In der Schweiz habe er sich in
leitender Position exilpolitisch betätigt, gehöre der oppositionellen Gruppe
"(…)" an und mache an regimekritischen (…) mit.
Als Beweismittel reichte er Kopien seines Geburtsscheins und seiner Iden-
titätskarte sowie diverse Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September
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2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver-
fügung vom 16. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihn betreffend die vorliegenden Fluchtgründe erneut
anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes neu zu beurteilen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei
ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Beschwerdeführer die
Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörden vom 19. September 2019
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dies begründet er mit einer man-
gelhaften Durchführung der Anhörung sowie einer ungenügenden Begrün-
dung der Verfügung durch die Vorinstanz.
Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Ent-
scheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl.
dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
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hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden.
5.3 Dem Entscheid der Vorinstanz liegt im Wesentlichen die Einschätzung
zugrunde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst bei Wahr-
heitsunterstellung – als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren
seien. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine einlässliche
Begründung im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten und vorbe-
haltsweise erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente verzichten, da sich die
zur Diskussion stehenden Verfahrensgarantien auf die entscheidwesentli-
chen Vorbringen beziehungsweise Sachverhaltselemente beziehen. Die
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Tatsachen gehört vorliegend nicht dazu,
da die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung ohne Einschränkungen auf den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt abstützte. Somit gehen
auch die auf die Sachverhaltsfeststellung bezogenen Rügen der zu kurzen
Anhörungsdauer und der ungenügenden Befragung ins Leere. Da ange-
sichts des Ausgeführten keine Verletzung der Verfahrensrechte des Be-
schwerdeführers festgestellt werden kann, insbesondere keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der formellen Natur des Ge-
hörsanspruchs und der Möglichkeit der Heilung bei dessen Verletzung
nicht näher einzugehen.
Im Ergebnis erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegrün-
det. Das Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchfüh-
rung einer erneuten Anhörung zu den Fluchtgründen ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern
vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der
objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Aus-
reise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2.).
7.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Vorab wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Lage in Äthiopien
habe sich seit dem Regierungswechsel im Frühling 2018 und den damit
eingeleiteten Reformprozessen wesentlich verbessert. Insbesondere su-
che der neue Premierminister die Versöhnung mit der politischen Opposi-
tion. In Anbetracht dieser Entwicklungen sei nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei wegen seiner Demonstrationsteilnahme und der kur-
zen Haft aktuell noch gefährdet. Dass der Beschwerdeführer sich nach sei-
ner Haft bei den Behörden problemlos einen Reisepass habe ausstellen
lassen können, bestätige diese Einschätzung. Da ihm alleine aufgrund sei-
ner Volkszugehörigkeit zu den Oromo keine Verfolgung drohe, seien die
Vorbringen insgesamt nicht flüchtlingsrelevant. In Bezug auf seine geltend
gemachte exilpolitische Tätigkeit sei festzuhalten, dass es in Anbetracht
der zahlreichen Anlässe sowie der Vielzahl der daran Teilnehmenden als
unwahrscheinlich erscheine, der Beschwerdeführer sei in den Fokus der
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äthiopischen Behörden geraten. Namentlich dürfe es den heimatlichen Be-
hörden bekannt sein, dass die exilpolitische Betätigung oftmals primär dem
Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts diene. Sodann sei das politi-
sches Profil des Beschwerdeführers als bescheiden zu qualifizieren.
Schliesslich sei nicht zuletzt als Folge der positiven Entwicklungen in Äthi-
opien nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner
exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr gefährdet.
8.
In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen vorgebracht, im Falle von Äthio-
pien könne nach wie vor nicht von einer stabilen und dauerhaften demo-
kratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtskonformen Situation ge-
sprochen werden. Dies würden unter anderem die zahlreichen Übergriffe
der Liyu-Polizeieinheit auf die Oromo Bevölkerung kurz nach dem Regie-
rungswechsel im April 2018 sowie nach der Aufhebung des Ausnahmezu-
standes im Juni 2018 zeigen. Ferner sei es im September 2018 in und um
Addis Abeba nach schweren Unruhen zu willkürlichen Massenverhaftun-
gen gekommen und der missglückte Putschversuch Ende Juni 2019 zeuge
von der andauernden ethnischen Zerrissenheit des Landes. Bezüglich der
durch die Vorinstanz anerkannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers sei auf den enormen Überwachungsapparat der äthiopischen
Behörden hinzuweisen, auf welchen unter anderem auch in einem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 hingewiesen werde.
Gemäss einem Bericht aus dem Jahre 2018 sei von einer engmaschigen
und systematischen Überwachung des National Intelligence and Security
Service (NISS) auszugehen. In Anbetracht seiner Probleme im Heimat-
land, seiner leitenden Rolle als exilpolitischer Aktivist und nicht zuletzt auf-
grund seiner Mitgliedschaft zur Oppositionellen Gruppe "(…)" sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der heimatlichen Be-
hörden stehe.
9.
9.1 Im aktuellen Referenzurteil zur Lage in Äthiopien D-6630/2018 vom
6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situa-
tion mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit
Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden
Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Dieser Wandel ma-
nifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen
Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung
der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch
wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen seien
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und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen
Konflikten zu leiden habe, sei insgesamt von einer Normalisierung der Si-
tuation auszugehen, was durch die Aufhebung des Notstandes im Juni
2018 bestätige werde (vgl. a.a.O. E. 7.2 und E. 8.2).
9.2 Soweit die Vorinstanz vor dem beschriebenen Hintergrund zum Ergeb-
nis gelangt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Probleme mit den
Behörden im Jahre 2015 keine aktuelle und begründete Furcht vor Verfol-
gung im Falle seiner Rückkehr zu gewärtigen, ist dieser Einschätzung als
zutreffend zu folgen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten
Übergriffe der Liyu-Polizeieinheiten, der kürzlich missglückte Regierungs-
putsch und die Aufstände in Addis Abeba vermögen daran nichts zu än-
dern, weil insbesondere nicht dargetan ist, inwiefern sich dadurch an den
Versöhnungsbestrebungen der Regierung gegenüber ehemaligen Opposi-
tionellen etwas geändert hätte. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer
zwischen den von ihm beschriebenen Vorfällen und seiner persönlichen
Situation einen konkreten Bezug herzustellen. Nicht zuletzt weist die Vor-
instanz zutreffend daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner
geltend gemachten Verhaftung ohne weiteres möglich gewesen sei, sich
einen Pass ausstellen zu lassen und das Land legal zu verlassen.
9.3 Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend
gemachten engmaschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch
den Geheimdienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im
Juni 2018 abgesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen
36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden
(Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security
reshuffle, 08.06.2018,
/idAFKCN1J40TX-OZATP>, abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Doz-
ens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM,
12.11.2018,
in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-
1NH1HA>, abgerufen am 1. Oktober 2019). Ferner wurden zahlreiche der
Oromo-Volksgruppe nahestehende politische Organisationen von der Liste
der terroristischen Gruppierungen gestrichen, darunter auch die Vereini-
gung "Ginbot 7" (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7
from terror list, 05.07.2018,
/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697. html>, ab-
gerufen am 1. Oktober 2019). Deren Generalsekretär, Andargachew
Tsege, wurden zusammen mit weiteren Oppositionsführern begnadigt.
Zudem sind zahlreiche Oppositionelle aus dem Exil dem Regierungsaufruf
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zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien gefolgt
(The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Politi-
cal situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC,
Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow,
29.05.2018, ; Al
Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks,
22.06.2018;
opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html>,
Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope
and fear, 07.11.2018;
racy-insight/after-years-in-exile-an-ethiopian-politician-returns-home-with-
hope-and-fear-idUSKCN1NC0JD>; Africanews, Leadership of ex-Ogaden
rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018,
/2018/12/01/leadership-of-ex-ogaden-rebels-return-to-ethio-
pia-from-eritrea/>, alle abgerufen am 1. Oktober 2019). In Anbetracht die-
ser Entwicklungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien gefährdet wäre.
9.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
E-4812/2019
Seite 10
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der
massgebenden Bestimmungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als
zulässig.
11.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage – die sich merklich verbessert hat – lässt sich diese Praxis
bestätigen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
E. 12.2). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär,
weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel,
berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind
(BVGE 2011/25 E. 8.4).
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Seite 11
Bezüglich seiner individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung bereits zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Hei-
mat über ein Beziehungsnetz und vor dem Hintergrund seines beruflichen
Werdegangs über Erwerbsmöglichkeiten verfüge. Da diesbezüglich auf
Beschwerdeebene keine Einwände erhoben werden, kann auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
11.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der Bedürftigkeit abzuweisen sind.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: