B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4813/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien
am 24. Juli 2012, gelangten am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchten
gleichentags um Asyl nach. Am 17. August 2012 wurden sie vom BFM zur
Person (BzP) befragt. Am 24. August 2012 fand die Anhörung durch das
BFM statt.
A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus F._______. Sein Vater sei ethnischer Kroate, seine Mutter ethnische
Serbin. 1993 sei er für den Krieg mobilisiert worden. Er sei in den Krieg
eingerückt, aber nach wenigen Tagen desertiert. Er sei nach Deutschland
gegangen, wo er sich bis 2002 als Asylantragsteller aufgehalten habe.
Sein Antrag sei abgewiesen worden. Kurz nach seiner Flucht sei ein
ebenfalls aus F._______ stammender junger Mann an der Front getötet
worden.
Im Juli 2011 habe er mit seiner Familie einen Asylantrag in Deutschland
gestellt, welcher in der Folge abgelehnt worden sei. Am 3. Dezember
2011 seien sie nach Serbien zurückgekehrt. Vier Tage später sei er von
den Brüdern des seinerzeit an der Front gefallenen jungen Mannes ge-
kidnappt und unter schweren Drohungen gegen seine Familie geschlagen
worden. Einer dieser Brüder sei heute G._______ von F._______, ein an-
derer H._______ von F._______. Er habe diesen Vorfall umgehend bei
der Polizei gemeldet. Diese habe nichts unternommen, weshalb er weni-
ge Tage später mit Hilfe eines Anwalts eine Anzeige eingereicht habe. In
der Folge seien die von ihm Beschuldigten nicht verurteilt worden. Viel-
mehr sei er wegen I._______ zu einer Busse von Euro 500.– verurteilt
worden. Gegen diesen Entscheid habe er Rekurs eingereicht. Im Be-
schwerdeentscheid sei die Busse in eine Gefängnisstrafe von 50 Tagen
umgewandelt worden. Er habe Angst, dass ihm im Gefängnis Schlimmes
widerfahren könnte.
A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte dieselben Gründe wie der
Beschwerdeführer an. Zusätzlich gab sie an, während des Deutschland-
aufenthaltes ihres Ehemannes hätten sich immer wieder Leute bei ihr
nach dem Mann erkundigt. Nach der Rückkehr aus Deutschland sei ihr in
der Stadt von den Verwandten eines seinerzeit an der Front gefallenen
Einwohners von F._______ mit dem Tod ihres Ehemannes und der Ver-
gewaltigung ihrer Tochter gedroht worden.
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A.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Strafanzeige
vom 14. Dezember 2011, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Mai
2012 sowie einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 – eröffnet am 7. September 2012
– trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführen-
den wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
gehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzuse-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 – 35 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet
auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu ge-
währen, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem
Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser
die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG).
3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden keine Hinweise vorliegen, dass seit der Ablehnung des Asyl-
gesuchs der Beschwerdeführenden in Deutschland Ereignisse eingetre-
ten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Bei der geltend gemachten Entführung und Misshandlung handle es sich
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um Übergriffe privater Dritter. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen,
dass diese Tat im Auftrag des serbischen Staats erfolgt sei. Weiter gebe
es keine Hinweise dafür, dass Serbien dies toleriere oder fördere. Aus
den Akten gehe hervor, dass die Effektivität des staatlichen Schutzes und
die Rechtsstaatlichkeit in Serbien gegeben seien. Die serbische Polizei
habe die Anzeige des Beschwerdeführers entgegen genommen und an
das zuständige Gericht weitergeleitet. Dieses habe ein Urteil gefällt, wel-
ches das Appellationsgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers hin
bestätigt habe. Weiter gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwer-
deführer als Opfer verurteilt und die Gegner aus Mangel an Beweisen
freigesprochen worden seien. Diesbezüglich würden erhebliche Zweifel
an der behaupteten unkorrekten Vorgehensweise der serbischen Behör-
den bestehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer weder für das
Nichteinreichen des erstinstanzliche Urteil noch das Fehlen der zweiten
Seite des Appellationsurteils plausible Gründe angeben können. Darüber
hinaus seien seine Aussagen teilweise nicht vereinbar mit dem Inhalt der
eingereichten Anzeige. Schliesslich sei die angebliche Verfolgungsmoti-
vation der Gegner nicht nachvollziehbar. Dies namentlich auch deshalb,
weil der Beschwerdeführer explizit ausgesagt habe, mit dem Tod des Ge-
fallenen nichts zu tun zu haben.
3.3 Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass sie in
Deutschland, und damit in einem zur EU gehörenden Staat, einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben.
3.4 Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigen die Be-
schwerdeführenden nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz konkret dargelegt, aus welchen
Gründen sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Vorbringen hat. Diese lie-
gen insbesondere nicht in unvereinbaren Aussagen der Beschwerdefüh-
renden, sondern betreffen Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen und
den eingereichten Dokumenten. Diese Unvereinbarkeiten vermögen
durch die andere Punkte betreffende, übereinstimmende Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt werden. Sodann bringen die
Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene keine Gründe für das
Nichteinreichen des erstinstanzlichen Urteils und der zweiten Seite des
Appellationsentscheides ein.
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Soweit sich die Beschwerdeführenden zur Anwendbarkeit der Schutzthe-
orie äussern, gehen ihre Ausführungen fehl. Allein deswegen, weil eine
der am Verfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligte Person
H._______ in F._______ sein soll, kann dessen Verhalten nicht dem
Staat zugerechnet oder angenommen werden, dass es an Schutzfähig-
keit oder Schutzwille fehle. Schliesslich erübrigen sich in diesem Zusam-
menhang weitergehende Ausführungen, da es sich bei Serbien um ein
vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher anerkanntes Land
nach Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.1).
Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten
Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine
Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden lie-
gende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Zwar hat der Beschwerdefüh-
rer mehr als zehn Jahre in Deutschland gelebt. Indes hat die restliche
Familie abgesehen von den wenigen Monaten in Deutschland immer in
Serbien gelebt und ist deshalb in der dortigen Kultur und Tradition ver-
wurzelt. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach
wie vor in Serbien. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Serbien
über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Insoweit ist die Rückkehr
auch für die zwischen drei und zehn Jahre alten Kinder der Beschwerde-
führenden zumutbar. Was den finanziellen Unterhalt der Familie anbe-
langt, so hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Be-
rufsausbildung. Indes verfügt er über Arbeitserfahrungen als J._______
und K._______. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach
ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr keine Arbeit finden. Festzuhalten ist, dass
nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darstellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich als zumutbar.
5.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sind im Besitze von gülti-
gen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: