B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4813/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea anfangs November 2013 und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er
sich zweieinhalb Monate lang im Flüchtlingscamp B._______ aufgehalten
habe. Anschliessend habe er sich in den Sudan begeben, wo er rund einen
Monat lang in Khartum geblieben sei. Von dort sei er Mitte März 2014 nach
Tripolis (Libyen) gefahren und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt.
Von dort habe er beabsichtigt, nach Schweden zu reisen. Am 6. Mai 2014
sei er in die Schweiz eingereist und habe am Folgetag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, Jahrgang (…)
zu haben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische
Untersuchung (Handknochenröntgen-Untersuchung) an. Im Bericht der
Spital C._______ vom 23. Mai 2014 wurde ein Skelettalter von 19 Jahren
festgestellt.
C.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2014 sowie der
einlässlichen Anhörung vom 6. März 2015 machte der Beschwerdeführer
zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei am (…) geboren. Er habe sich aus Angst zunächst als Minderjähriger
mit Jahrgang (…) ausgegeben. Er sei eritreischer Staatsangehöriger und
stamme aus dem Dorf D._______, (…), (…), wo er von Geburt bis zur Aus-
reise anfangs November 2013 mit seiner Familie (Eltern und Geschwistern)
gelebt habe. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und habe keinen
Beruf erlernt. Er habe zuletzt als Bauer gearbeitet.
Er habe Eritrea verlassen, weil es dort keine Sicherheit gebe. Wegen der
vielen Razzien habe er nicht in Eritrea leben können. Er habe im Jahr 2010
die Schule abgebrochen. Rund ein Jahr vor seiner Ausreise respektive im
Jahr 2011 hätten Soldaten der Regierung ihn nachts festnehmen wollen,
um ihn in den Militärdienst zu schicken. Seither habe er sich tagsüber und
nachts in der Wüste (in eineinhalb Stunden Fussmarsch vom Dorf entfernt)
aufgehalten und sich dort um die Tiere gekümmert. Auf der Flucht aus dem
Dorf in die Wüste im Jahr 2011 habe er sich am Fuss verletzt. Die Soldaten
hätten ihn mehrmals gesucht, hätten ihn aber nicht angetroffen, weil er sich
in der Wüste aufgehalten habe. Er sei nie für den Militärdienst eingezogen
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worden. Mit zwei Freunden, die ins Dorf gekommen seien, habe er be-
schlossen, Eritrea zu verlassen.
D.
Am 26. November 2014 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische
Identitätskarte nach.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – am Folgetag eröffnet – hielt das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz ange-
ordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbeson-
dere fest, der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn seines Asylverfah-
rens als Minderjähriger ausgegeben. Als Begründung für die Altersver-
schleierung habe er angegeben, Angst gehabt zu haben. Diese Erklärung
überzeuge nicht und sei mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Per-
son nicht zu vereinbaren. Einige Elemente seines Sachvortrages wiesen
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. So habe er einerseits vor-
getragen, er sei im Jahr 2011 der Bedrohung ausgesetzt gewesen, ins Mi-
litär eingezogen zu werden. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer indes-
sen bereits (…) Jahre alt gewesen. Er habe weiter angegeben, er sei da-
mals Schüler gewesen. Es sei festzuhalten, dass in Eritrea die 11. Klasse
ungefähr im 17./18. Altersjahr abgeschlossen werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe keine Erklärung abgegeben, weshalb er erst in diesem Alter zur
Schule gegangen sei. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass der
Beschwerdeführer erst mit (…) Jahren hätte eingezogen werden sollen. Es
bestünden daher aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren Angaben An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Eritrea bereits mehrere
Jahre zuvor verlassen haben müsse.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seinen angeblichen mehrjährigen
Aufenthalt ausserhalb des Dorfes bei den familieneigenen Tieren nicht an-
schaulich schildern können. Seine Schilderungen dazu, wie er sich um die
Tiere gekümmert habe, seien – auch auf mehrmaliges Nachfragen hin –
nicht sachgerecht und ausweichend ausgefallen. Seine Angaben zur Rin-
derhaltung seien auch äusserst detailarm und ausweichend ausgefallen.
Zudem erscheine ein solcher Ort ausserhalb des Dorfes zum vornherein
nicht als hinreichend sichereres Versteck, nachdem davon auszugehen
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sei, dass das Militär davon Kenntnis habe, dass viele Familien Tierhaltung
ausserhalb von Ortschaften betreiben würden und man den Beschwerde-
führer im Falle eines beabsichtigten zwangsweisen Einzuges zum Militär
sicher auch dort gesucht hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht auf
glaubhafte Weise dargelegt, dass er sich in seinem Heimatland mehrere
Jahre lang ausserhalb des Dorfes bei den Nutztieren aufgehalten und sich
damit dem Einzug zum Militärdienst entzogen habe. Folglich sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Jahre 2011 bis 2013 auf an-
dere Weise zugebracht habe, deren Darstellung er den Asylbehörden vor-
enthalte.
Auch die Beschreibung der Ausreise sei substanzlos und nicht stimmig
ausgefallen, namentlich die Schilderungen, wie er die die Grenze über-
quert habe, seien verwirrend und nicht nachvollziehbar.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
F.
Mit Eingabe vom 6. August 2015 (Poststempel: 7. August 2015) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde einreichen und beantragte, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf die Gewährung
von Asyl werde verzichtet, wie den Rechtsbegehren entnommen werden
könne. Daher werde auf die asylverweigernden Argumente des SEM nicht
weiter eingegangen. Der einzige „Asylgrund“ des Beschwerdeführers be-
stehe darin, dass er sich seiner Militärdienstpflicht durch Flucht entzogen
habe. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in
Bezug auf sein Alter anfänglich falsche Angaben gemacht habe, würden
nicht bestritten. Es treffe auch zu, dass es sich bei ihm nicht um einen pro-
fessionellen Rinderhalter handle; er habe diese Tätigkeit nur in der Not
ausgeübt. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Versteck ausserhalb des
Dorfes seien indessen weltfremd. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht
ein weiter vom Dorf entferntes Versteck suchen können, da er dort nicht
hätte überleben können. Entgegen der Auffassung des SEM sei das von
ihm gewählte Versteck auch keinesfalls leicht auffindbar gewesen. Zudem
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entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
bereits mehrere Jahre zuvor Eritrea verlassen haben solle, jeglicher Grund-
lage. Eine E-Mail-Anfrage beim UNHCR hätte genügt, um festzustellen, ob
und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp
B._______ in Äthiopien gewesen sei, weshalb ein diesbezüglicher Beweis-
antrag gestellt werde. Der Rechtsvertreter habe bereits eine Anfrage an
das UNHCR gerichtet; die diesbezügliche Antwort stehe noch aus.
In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht
habe die Vorinstanz die Frage ungeprüft und ungewürdigt gelassen, ob der
Beschwerdeführer wegen der Stellung eines Asylgesuches im Ausland
(Republikflucht) sowie der illegalen Flucht aus seinem Heimatland und der
damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche
mit drakonischen Strafen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung Herr zu werden. Mit Nachdruck werde die nicht belegte
Behauptung des SEM bestritten, wonach der Beschwerdeführer nicht ille-
gal aus Eritrea ausgereist sei. Es sei schlicht unmöglich, als junger, militär-
dienstpflichtiger und gesunder Mann Eritrea auf dem legalen Weg zu ver-
lassen, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 verwiesen werde. Der Beschwerdeführer habe genau
beschrieben und ausführlich dargelegt, welche Ortschaften er bei der Aus-
reise durchquert habe und auf welche Probleme er dabei gestossen sei.
Im Weiteren habe das SEM die für den Beschwerdeführer sprechenden
Sachverhaltselemente nicht gewürdigt.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich als asylsuchende Per-
son bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Zu-
dem verfüge er aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Auf-
nahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Die Akten
wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2015 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch aus dem Erit-
rea-Kontext nicht von der Regelvermutung einer grundsätzlich illegalen
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Ausreise und damit von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen wer-
den müsse. Von Gesetzes wegen gelte der Grundsatz, dass Asylsuchende
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen müssten. Trotz der nur eingeschränkten legalen
Ausreisemöglichkeiten werde der Beschwerdeführer nicht von diesem
Grundsatz entbunden. Gemäss Rechtsprechung finde auch im eritreischen
Kontext keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Sub-
stantiierungslast statt. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid zutref-
fend und ausführlich begründet, weswegen es die angebliche illegale Aus-
reise nicht als glaubhaft ansehe. Die substanzlosen Angaben des Be-
schwerdeführers liessen nicht erkennen, dass er auf angeblich illegale
Weise Eritrea im November 2013 verlassen habe. Dem Beschwerdeführer
könne auch nicht geglaubt werden, wie er die Jahre vor der Ausreise zu-
gebracht habe. Den Erwägungen, wonach die Angaben zur angeblichen
Tätigkeit der Viehhaltung im Versteck unglaubhaft seien, werde in der Be-
schwerde nichts Substantielles entgegengehalten.
I.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Re-
gistrierungsbestätigung des UNHCR vom 17. August 2015 nach. Dazu
wurde ausgeführt, es könnten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass
der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp in B._______ gemeldet gewe-
sen sei. Reisen von Eritrea nach Äthiopien und umgekehrt seien aufgrund
der diplomatischen Spannungen gänzlich unmöglich beziehungsweise ver-
boten.
Aus der UNHCR-Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer am
18. November 2013 im Camp B._______ in Äthiopien registriert worden
sei. Die Registrierung beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flücht-
ling unter dem Mandat von UNHCR.
J.
Am 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replikeingabe
ein und hielt an den Ausführungen in seiner Beschwerdeeingabe fest.
K.
Der Beschwerdeführer reichte vier laminierte Ausweiskopien ohne ergän-
zende Ausführungen bei der Vorinstanz ein (Eingang SEM: 21. März 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die
Frage, ob das SEM zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint be-
ziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weg-
gewiesen hat.
In seiner Rechtsmitteleingabe stellte der Beschwerdeführer in materieller
Hinsicht einzig das Rechtsbegehren, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde hielt er zu-
dem explizit fest, er verzichte auf die Asylgewährung, habe – sinngemäss
– die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht angefochten
und gehe auf die asylverweigernden Argumente der Vorinstanz daher nicht
näher ein. Er mache als „Asylgrund“ nur geltend, dass er sich seiner Mili-
tärdienstpflicht durch Flucht entzogen habe.
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Die vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt
sich daher auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers respektive das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen (Republikflucht, Verweigerung der Leistung
der Militärdienstpflicht durch Flucht ins Ausland, illegale Ausreise) verneint
hat.
4.
In der Beschwerdeeingabe wird die formelle Rüge erhoben, das SEM habe
seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht geprüft und gewürdigt
habe, ob der Beschwerdeführer wegen Republikflucht sowie der illegalen
Ausreise aus seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM im Rahmen der angefochtenen
Verfügung in hinreichendem Umfang mit den diesbezüglichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Entgegen der anderslau-
tenden Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM in seinen Erwägun-
gen (vgl. Ziffer II/1 S. 3 und 4) im Einzelnen dargelegt, weshalb es die dies-
bezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein-
schätzt. Die entsprechende Vorgehensweise des SEM ist nicht zu bean-
standen. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann demnach nicht
die Rede sein.
5.
5.1 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen.
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der eingereich-
ten Identitätskarte besteht vorliegend kein Anlass, an der Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch das SEM hat im Rahmen
der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung die eritreische
Staatsangehörigkeit nicht in Abrede gestellt oder in Zweifel gezogen. Im
Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen eritreischen Staatsangehörigen handelt.
6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen zutreffend aufge-
zeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Be-
schwerdeführers Zweifel angebracht sind. Vom SEM wurde im Einzelnen
aufgezeigt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann,
dass er in der vorgetragenen Weise von den eritreischen Sicherheitsbe-
hörden gesucht worden ist und sich seiner Militärdienstpflicht durch Weg-
zug in ein Gebiet ausserhalb seines Dorfes entzogen hat.
Wie oben (in E. 3) festgehalten, hat der Beschwerdeführer die SEM-Verfü-
gung vom 8. Juli 2015 in diesem Zusammenhang (Verneinung von Vor-
fluchtgründen und Asylgewährung) nicht angefochten.
Wie rechtskräftig festgestellt wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden, dass er im Jahr 2011 mehrmals von den eritreischen Si-
cherheitsbehörden zwecks Einberufung in den Militärdienst gesucht wor-
den ist und dass er sich seiner Militärdienstpflicht entzogen hat, indem er
sich in einem Gebiet ausserhalb seines Heimatdorfes aufgehalten hat.
Weitere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende
oder ihm drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt; es liegen
mit anderen Worten keine Vorfluchtgründe vor.
6.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
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Seite 10
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.2 Der Beschwerdeführer trug vor, er habe Eritrea illegal, d.h. unter Um-
gehung der Grenzkontrollen verlassen (vgl. Akte A11, Ziffer 5.01 und 5.02;
Akte A28, Antworten 53 ff., insbesondere Antwort 72). Sinngemäss wird
dabei geltend gemacht, er sei wegen der illegalen Ausreise im Falle einer
Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. In der Rechtsmitteleingabe
wird vorgetragen, aufgrund des – glaubhaft vorgetragenen – illegalen Ver-
lassens des Heimatstaates habe der Beschwerdeführer Republikflucht be-
gangen und dadurch subjektive Nachfluchtgründe begründet, weshalb ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei (vgl. Beschwerde, insbeson-
dere S. 7).
7.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
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Seite 11
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
7.3.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer in den Nationaldienst respektive den Militärdienst
eingezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung ausdrücklich verneint, jemals in den Militärdienst eingezo-
gen worden zu sein (vgl. Akte A28, Antwort 45, S. 5). Er steht somit auch
nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher
offenbleiben. An dieser Feststellung vermag auch die eingereichte Bestäti-
gung des UNHCR vom 17. August 2015 nichts zu ändern, zumal nicht be-
stritten wird (und vom SEM auch nicht explizit in Abrede gestellt wurde),
dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (Registrierung im
Camp B._______ im November 2013) im besagten Flüchtlingscamp in
Äthiopien aufgehalten hat.
7.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG dar-
zutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht ver-
neint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die entsprechende Dispositiv-Zif-
fer 3 der SEM-Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde – wie bereits festgehalten
– vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
12. August 2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
E-4813/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: