Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federalz
Abteilung V
E-4814/2008
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Bialas, (…), (…), 9001 St.
Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat auf dem Luftweg am (…) und landete am (…) im Flughafen
Zürich-Kloten, wo er ein Asylgesuch stellte und am (…) von der
Flughafenpolizei erstmals befragt wurde. Mit Verfügung vom (…) wurde
ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm bis auf
Weiteres der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zugewiesen. Nach der Befragung durch das BFM vom (…)
wurde ihm gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom (…) die Einreise in die Schweiz
bewilligt und er wurde an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen verwiesen. Am (…) fand dort die summarische EVZ-
Befragung statt; am (…) wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen
angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
Yaoundé und habe von 1996 bis 2000 auf B._______ gearbeitet; in erster
Linie sei er aber Fussballer und habe für verschiedene Klubs gespielt.
Von 2004 bis 2005 habe er in der Mannschaft eines bestimmten Vereins
gespielt und in C._______ gelebt. In jener Zeit sei er als Mitglied der SDF
(Social Democratic Front) während des Wahlkampfs von politischen
Gegnern – Anhänger der RDPC (Rassemblement Démocratique du
Peuple Camerounais) – verletzt worden. Daraufhin sei er auf einen
Polizeiposten gebracht, dort weiter misshandelt und schliesslich verletzt
entlassen worden. Später sei er nach Anprangerung eines Wahlbetrugs
erneut geschlagen und inhaftiert worden. Nachdem er unterschriftlich
bestätigt habe, sich nicht mehr für die SDF einzusetzen, sei er
freigelassen worden. Im Dezember 2005 habe er von einem Bekannten
von der Gründung eines Vereins mit der Bezeichnung D._______
erfahren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin an vorbereitenden
Versammlungen zur Gründung dieses Vereins teilgenommen. Im (…) sei
er vom Fussballverein in C._______ entlassen worden. Am (…) 2007
habe er am E._______ in F._______, wo er mit seiner neuen Freundin
G._______ in einem ihm zur Verfügung gestellten Haus gewohnt habe,
an einem Fussballspiel teilgenommen. In seiner Abwesenheit hätten sich
Anhänger der RDPC vor jenem Haus eingefunden, die schwangere
Freundin wegen seiner politischen Ansichten beschimpft und derart stark
geschlagen, dass diese trotz Behandlung am (…) 2007 in Yaoundé
verschieden sei. Er habe nach seiner Rückkehr nach F._______ keine
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Anzeige gegen die Angreifer erstattet, da er nicht gewusst habe, wer es
gewesen sei. In der Nacht vom (…) 2007 sei F._______ aufgrund
ethnisch-politischer Spannungen angegriffen worden; dabei seien viele
Häuser niedergebrannt worden. Er habe den Angreifern entkommen
können und sei nach H._______ ins dortige Stadion gelaufen, wo er zwei
Nächte verbracht habe; dort sei er dann von anderen Vertriebenen
erkannt und Polizeibeamten übergeben worden, die ihn misshandelt
hätten. Er habe der Polizei schliesslich entkommen können und sich dann
nach Yaoundé durchgeschlagen. Am (…) sei er vom dortigen Flughafen
mit I._______ nach Zürich und weiter nach Moskau geflogen. Die
russischen Behörden hätten ihn jedoch nach Zürich zurückgeschickt, wo
er am (…) eingetroffen sei. Er habe sich bereits anfangs 2006 bemüht
gehabt, Kamerun mit Hilfe eines Fussballagenten zu verlassen. Obwohl
damals alle notwendigen Papiere vorgelegen hätten, sei es schliesslich
nicht dazu gekommen. Ebenso erfolglos sei ein früherer Versuch
verlaufen, nach Russland auszureisen. Für die übrigen Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen kamerunischen
Pass, eine kamerunische Identitätskarte und einen Geburtsschein zu den
Akten. Zudem gab er je ein Arztzeugnis vom (…) 2004 sowie vom (…)
2007, eine Todesbestätigung von Frau G._______ vom (…) und einen
Totenschein jener Frau zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 20. Juni 2008 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und führte zur Begründung aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung
von deren Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz, subeventualiter den Verzicht auf die den Vollzug der
Wegweisung und, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
eines kamerunischen Anwalts vom 1. Juli 2008, einen Steckbrief vom (…)
und einen Bericht über Kamerun vom 21. Juli 2007 zu den Akten (alle
drei Dokumente aus dem Internet bezogen).
D.
Mit Eingabe vom 5. August 2008 reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente – alle angeblich im Original – nach: Das erwähnte
Anwaltsschreiben, der erwähnte Steckbrief, Todesbescheinigung (…)
betreffend G._______, entsprechende Bescheinigung der Todesursache
vom (…), gerichtsmedizinisches Zeugnis betreffend den
Beschwerdeführer vom (…), analoges Zeugnis vom (…),
Mitgliederausweis der SDF für das Jahr 2006 und Bescheinigung des
Präsidenten der SDF vom 4. Juni 2007.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. August 2008
wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
aufgeschoben, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerde dem BFM zur
Vernehmlassung überwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2008 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2008
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zur
Vernehmlassung des BFM zu äussern.
In seiner Replik vom 2. Oktober 2008 bestritt der Beschwerdeführer die
Richtigkeit der Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
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und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die angefochtene
Verfügung verletze mit ihrer Bemerkung, sein Verhalten in der Schweiz
habe zu Klagen Anlass gegeben (vgl. S. 3, Ziff. 5), die
Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG, weil nicht ausgeführt werde,
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wie sich dieses Fehlverhalten denn manifestiert habe; er sei sich
jedenfalls keines gravierenden Fehlverhaltens bewusst (vgl. Beschwerde
S. 3, Ziff. 3).
Diese Einwendung ist zwar nachvollziehbar, und es wäre unter dem
Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit der Verfügung in der Tat
wünschenswert gewesen, wenn das BFM diesen Hinweis in geeigneter
Form substanziiert hätte. In der Vernehmlassung vom 11. September
2008 wird präzisiert, der Hinweis habe sich auf das Aktenstück A38/4
bezogen. Bei diesem handelt es sich um einen rechtskräftigen Strafbefehl
vom (…) 2008 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 185 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) der dem Beschwerdeführer durch
die Staatsanwaltschaft J._______ eröffnet wurde.
Nachdem das BFM diese Straffälligkeit nur im Sachverhaltsteil seiner
Verfügung erwähnt und davon abgesehen hat, dieses Faktum einer
rechtlichen Würdigung – etwa unter dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG
oder von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – zu
unterziehen, erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
letztlich als unbegründet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibs, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in
Ergänzung des Sachverhalts zunächst geltend, er habe nach der am (…)
erfolgten Entlassung aus dem Spital unterzutauchen versucht und sich
nach dreimonatiger Flucht schliesslich in der Anonymität der Hauptstadt
sicherer gefühlt (vgl. Beschwerde S. 3). Weiter bringt er vor, entgegen der
Ansicht des BFM sei er ein engagiertes Mitglied der SDF und aktiv an der
Gründung des D._______-Vereins beteiligt gewesen, weswegen er
landesweit mit Steckbrief zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (vgl.
Beschwerde S. 3 f.). Zur Frage seiner Motivation für den Einsatz
zugunsten der anglophonen Bevölkerungsgruppe führt er aus, viele
frankophone Bürger Kameruns würden die SDF unterstützen, da diese
nicht nur für die Anliegen der anglophonen Bevölkerung einstehe,
sondern einen Wechsel in der Landespolitik erreichen wolle (vgl.
Beschwerde S. 4). Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer schon früher
versucht habe, im Ausland beruflich Fuss zu fassen, zumal die
Verdienstmöglichkeiten um ein Vielfaches besser gewesen seien – dies
dürfe bei der Behandlung des Asylgesuchs nicht zu seinem Nachteil
ausgelegt werden; die berufliche Karriere und sein politisches
Engagement hätten nichts miteinander zu tun (vgl. Beschwerde S. 4 f.). In
Bezug auf das problemlose Erhalten eines Visums für Russland sowie
das komplikationslose Durchlaufen aller Kontrollen am Flughafen von
Yaoundé wendet der Beschwerdeführer ein, die Tatsache, dass er von
Moskau wieder nach Zürich zurückgeschickt worden sei, zeige gerade,
dass es mit dem russischen Visum nicht geklappt habe. Auch das
Durchlaufen der Sicherheitskontrollen am heimatlichen Flughafen
spreche nicht gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse; der
Beschwerdeführer erachte seine unentdeckte Ausreise selbst als
glücklichen Zufall (vgl. Beschwerde S. 5). Zum Vorhalt des BFM, wonach
der Beschwerdeführer den Vornamen des Gründers des Vereins
D._______ und die Namen der anderen Vereinsinteressierter oder seines
angeblich grössten politischen Feindes nicht kenne, meint er, es sei in
Kamerun üblich, Personen nicht mit dem Vornamen, sondern mit einem
Übernamen oder einem Titel wie "Chef" oder "Kollege" anzusprechen.
Aufgrund der lokalen Verhältnisse sei der Beschwerdeführer
ausserstande, Adressen von Versammlungsmitgliedern anzugeben (vgl.
Beschwerde S. 5 f.). Er habe sich trotz der Nähe seiner Feinde im
Stadion aufgehalten und sei nicht sofort weitergereist, weil er sich dort
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unter den Obdachlosen in falscher Sicherheit gewiegt habe, was
nachvollziehbar sei. Entgegen der Auffassung des BFM sei seine Flucht
aus dem Polizeikommissariat in Anbetracht der damaligen Umstände
nicht stereotyp und auch nicht wenig überzeugend dargestellt worden;
schliesslich stimme auch der Haftbefehl respektive Steckbrief ("Avis de
Recherché") vom (…) mit den entsprechenden Angaben überein (vgl.
Beschwerde S. 6). Die leichte Abweichung der protokollierten Aussagen
zu seiner Festnahme im Stadion würden auf einem Missverständnis
beruhen, die Angaben zu den Brandschatzungen in seinem Dorf
respektive im Nachbardorf seien entgegen der Auffassung des BFM nicht
widersprüchlich und die Echtheit der eingereichten Dokumente lasse sich
problemlos vor Ort überprüfen (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
Insgesamt habe er seine Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit – namentlich auch angesichts des
Bestätigungsschreibens von Barrister K._______ vom (…) sowie des zu
den Akten gereichten Steckbriefs vom (…) – zumindest glaubhaft
gemacht (vgl. Beschwerde S. 8).
5.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle
des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer
Prüfung standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren
Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und
in seinen Erwägungen sowie auch in seiner Vernehmlassung zutreffend
gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Einwände in der
Beschwerde (S. 3 ff.) sowie in der Replik (S. 1 f.) führen insgesamt nicht
zu einer anderen Schlussfolgerung.
5.2.1. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er,
gemäss eigenen Angaben von Beruf Fussballer, sein Heimatland
eigentlich nicht aus asylrechtlich erheblichen Motiven verlassen wollte,
sondern weil er beabsichtigt hatte, seine Fussballerlaufbahn im Ausland
weiterzuverfolgen. Deshalb hatte er sich schon ab dem Jahre 2006
darum bemüht, sein Land zu verlassen (vgl. Protokoll der
Flughafenpolizei vom (…), S. 18, Ziff. 101) und nach L._______,
M._______ oder N._______ auszureisen. Diese Bestrebungen, aus
beruflichen Überlegungen im Ausland Fuss zu fassen, werden auch in
der Beschwerde bestätigt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4 Bst. c).
Schliesslich konnte er seinen Heimatstaat am (…) auf dem Luftweg mit
Ziel Russland respektive Moskau verlassen. Seinen Angaben zufolge ist
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indessen das Vorhaben aus unbekannten Gründen schon an der
verweigerten Einreise auf dem Flughafen Moskau gescheitert. Deshalb
musste der Beschwerdeführer nach Zürich-Kloten, wo er bereits auf dem
Hinflug eine Zwischenlandung hatte, zurückfliegen. Die Tatsache, dass er
nicht bei seiner ersten Gelegenheit in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
legt den Schluss nahe, es hätten ihn asylrechtlich irrelevante Gründe zur
Ausreise aus seinem Heimatland bewegt.
5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz,
dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen – im konkreten
Länderkontext – in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum angeblichen
politischen Engagement des Beschwerdeführers stehen und dessen
geringer Exponierungsgrad kaum das behauptete Verfolgungsinteresse
ausgelöst hätte. Es gelingt dem frankophonen Beschwerdeführer auch
nicht, seine angebliche Motivation für den politischen Einsatz zugunsten
der anglophonen Bevölkerungsgruppe überzeugend zu erklären (vgl.
Flughafen-Befragungsprotokoll, S. 5 und Beschwerde S. 4).
5.2.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei vom Gründer
des Vereins D._______ als Berater angestellt worden, habe ab Ende
2005 an unzähligen gemeinsamen Sitzungen und Besprechungen teil-
sowie lange gemeinsame Autofahrten unternommen, habe vom
Vereinsvorsitzenden ein Mietshaus und ein Stück Land zum Gebrauch
erhalten und habe für diesen auch private Besorgungen erledigt.
Trotzdem konnte er auch auf Nachfrage hin keinerlei Angaben zu dieser
Person machen, ausser dass diese Herr O._______ heisse und auch
"Chairman O._______" genannt worden sei (vgl. Protokoll der Befragung
vom 30. August 2007 S. 3 ff.). Den Namen des Kassiers des Vereins, mit
dem er sich unterhalten habe, wenn sie sich getroffen hätten, konnte er
ebenso wenig nennen wie diejenigen der anderen Vereinsmitglieder, die
er "immer" gesehen habe (vgl. a.a.O. S. 4 und 5). Dies lässt – auch unter
gebührender Berücksichtigung der in Afrika herrschenden Verhältnisse –
nur den Schluss zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
stimmen können.
5.2.4. Der Beschwerdeführer hat – im Verlauf des Verfahrens – diverse
Beweismittel zu den Akten gereicht, die seine Asylvorbringen belegen
sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass solche
Dokumente in Kamerun ohne weiteres käuflich erworben werden können
– gemäss Schweizerischer Flüchtlingshilfe (SFH) besteht ein richtiger
Markt für gefälschte so genannte "Doki" (vgl. SFH, Kamerun:
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Mitgliedschaft in Sozial Democratic Front [SDF], Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 1. Oktober 2007, S. 4 f.). Ein klares Indiz für ein solches
gekauftes "Beweismittel-package" ist die Tatsache, dass die meisten
Dokumente, die angeblich zwischen (…) und (…) in Yaoundé und
H._______ von der SDF, dem "Ministry of Public Health", einem
Polizeikommissariat und dem Universitätsspital hergestellt worden sein
sollen, offensichtlich mit dem gleichen Datumsstempel (und identischer
Stempelfarbe) versehen worden sind. Abgesehen davon wären weder
dem angeblichen Totenschein vom (…) noch der eingereichten
Bescheinigung vom (…) betreffend Frau G._______ Angaben über die
konkreten Umstände ihres Ablebens zu entnehmen, welche direkt auf
eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hinweisen
könnten.
5.2.4.1 Der zuerst mit der Beschwerde eingereichte angebliche Steckbrief
("Avis de recherché") vom (…), wonach der Beschwerdeführer angeblich
wegen Kundgebungen sowie illegaler und gefährlicher Tätigkeiten
landesweit gesucht werde, steht, wie oben erwähnt, in keinem Verhältnis
zum geltend gemachten politischen Profil des Beschwerdeführers. Zudem
fällt auf, dass dieses Dokument als solches eine Fotokopie ist. Die am
5. August 2008 zu den Akten gereichte Kopie weist jedoch
erstaunlicherweise die Original-Unterschrift des zuständigen
Polizeikommissars und angebliche Original-Stempel auf, was in
Anbetracht des Zwecks eines solchen Steckbriefs, der Verteilung an alle
interessierten Behördenstellen einer definierten Region – hier angeblich
des ganzen Staatsgebiets –, nur dann möglich wäre, wenn der
Beschwerdeführer die Druckvorlage des Dokuments hätte erhältlich
machen können. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil die auf
der Fotografie abgelichtete Person aufgrund der schlechten Qualität der
zugrunde liegenden Kopie nicht erkennbar ist (was wiederum mit Sinn
und Zweck des Dokuments schwerlich vereinbar ist).
Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, auf
welche Weise er in den Besitz eines offensichtlich amtsinternen
Dokuments gekommen sein will (vgl. hierzu auch SFH, a.a.O., S. 5 f.).
Hinzu kommt, dass das Dokument – besonders auch im Formularteil,
namentlich im Briefkopf – diverse Rechtschreibfehler enthält, was
ebenfalls klar für ein nicht authentisches Beweismittel spricht.
5.2.4.2 Die angebliche Bestätigung der SDF vom (…) (dem Tag nach der
Ausreise des Beschwerdeführers nach Russland) und das Schreiben
eines kamerunischen Anwalts vom 1. Juli 2008 sind, wie vom BFM in
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seiner Vernehmlassung vom 11. September 2008 korrekt festgestellt, als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt-oder de-
facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen
Situation in Kamerun nicht bestätigen. Nach dem oben Gesagten ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in
seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es steht dem
relativ jungen und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden
Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Kamerun
niederzulassen. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrung
insbesondere als P._______ (und Fussballer) wird es ihm möglich sein,
sich in Kamerun wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E-4814/2008
Seite 14
9.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 21. Juli 2008 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nachdem die
Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos waren und seine
prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen ist, sind in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4814/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung er unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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