B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4814/2017
.
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juni 2015 und der An-
hörung vom 3. August 2016 führte er im Wesentlichen aus, eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Zoba
C._______) zu stammen. Die Schule habe er sieben Jahre lang besucht
und im Jahr (…) abgebrochen, um seinen Eltern in der Landwirtschaft zu
helfen. Im Jahr 2013 sei er anlässlich einer Razzia aufgegriffen und nach
Shekat gebracht worden. Dort habe er ein sechsmonatiges Training absol-
viert und sei seiner militärischen Einheit zugeteilt worden. Von Shekat sei
er öfters unerlaubt nach Hause zurückgekehrt. Drei- bis viermal sei er da-
bei erwischt und für 6 bis 24 Stunden inhaftiert worden. Seine Eltern seien
etwa zweimal festgenommen worden, weil er selbst nicht auffindbar gewe-
sen sei. Bei seiner Rückkehr zu seiner Einheit seien seine Eltern jeweils
wieder freigelassen worden. Ende 2013 sei er erneut ohne Erlaubnis nach
Hause gegangen. Drei Monate später sei er festgenommen und für sechs
Monate im Gefängnis in Barentu inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung
sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe kurz darauf einen 15-tägi-
gen Urlaub erhalten. Er sei nach Hause gegangen und zwei Wochen spä-
ter, im Juni oder August 2014, in den Sudan ausgereist. Über Libyen und
Italien sei er schliesslich am 24. Mai 2015 in die Schweiz gelangt.
Zu den Akten reichte er eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters, seinen
Taufschein und seinen Ausländerausweis aus dem Sudan.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (eröffnet am 27. Juli 2017) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
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Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
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Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Razzia, den Militärdienst und den
mehrere Monate dauernden Gefängnisaufenthalt habe er widersprüchlich
und unsubstanziiert geschildert. Auch auf Nachfrage hin seien seine stich-
wortartigen Angaben nur oberflächlich geblieben und würden keine persön-
lichen Eindrücke enthalten. Seine Ausführungen zur Razzia und zur An-
kunft in Shekat hätten keinerlei erlebnisgeprägten Ausführungen oder Be-
obachtungen enthalten. Er habe geltend gemacht, die Razzia sei in der
Nacht durchgeführt worden und er sei nach Shekat gebracht worden. Dort
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habe er Kleider erhalten und es sei ihm gesagt worden, er müsse arbeiten.
Er habe Holz gesammelt, danach eine Pause machen können und habe
später Training gehabt. Zu seinen Aufgaben im Militärdienst habe er ledig-
lich berichtet, er habe ein Radio erhalten, womit er habe kommunizieren
müssen. Seinen Tagesablauf habe er nur vage schildern können. Zu seiner
Zeit in Haft habe er ausgeführt, nur zwei Brote und Tee bekommen und
deshalb an Hunger und Durst gelitten zu haben. In einem Raum seien 31
Personen untergebracht gewesen und es habe keinen Platz zum Schlafen
gegeben. Diese Erzählungen würden sich jedoch auf Allgemeinwissen be-
schränken, welches jedem Eritreer bekannt sei. Vor dem aufgezeigten Hin-
tergrund müsse daher geschlossen werden, dass er weder den National-
dienst verweigert noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, weshalb die
geltend gemachte illegale Ausreise nicht asylrelevant sei.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
anlässlich der Befragungen öfters die Fragen nicht richtig verstanden und
habe diese in einer sehr einfachen Sprache beantwortet. Zu seinem Mili-
tärdienst habe er genaue Angaben gemacht und die militärischen Begriffe
seien ihm nicht fremd gewesen. Seinen Ausbildungsort in Shekat habe er
detailliert aufgezeichnet. Weiter habe er ausgeführt, dass er nicht gerne im
Militärdienst gewesen und immer wieder weggerannt sei, weshalb er je-
weils für einige Stunden inhaftiert worden sei. Seine sechsmonatige Haft
habe er ebenfalls in einfachen Worten beschreiben können. Insgesamt
habe er glaubhaft dargelegt, dass er kurz vor seiner Flucht Militärdienst
geleistet und in Eritrea Probleme gehabt habe. Bei einer Rückkehr hätte er
asylrelevante Nachteile zu befürchten, weshalb er als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
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von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-
1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer schilderte die geltend gemachte Razzia nur vage
und pauschal. Er konnte sich nicht daran erinnern, in welchem Jahr die
Razzia erfolgte und nannte auch keine Details oder Emotionen. Zu seinem
Militärdienst konnte er zwar militärische Begriffe nennen und er zeichnete
auch das angebliche Militärcamp auf, er machte jedoch nur sehr oberfläch-
liche Angaben zu seinem Leben dort. Auf Nachfrage zu seinen Aufgaben
während des Militärdienstes führte er aus, er habe ein Radio erhalten, da-
mit er mit jemanden kommunizieren könne, aber dies habe er leider nicht
leisten können. Deswegen sei er von diesem Ort abgehauen (vgl. SEM-
Akten A17 F 193). Weiter erzählte er, er habe als Wächter gearbeitet, ohne
diese Tätigkeit näher auszuführen (vgl. A17 F 198 ff.). Obwohl er insgesamt
ein Jahr und zwei Monate im Militärdienst (inklusive Haft von sechs Mona-
ten) gewesen sein soll, konnte er seinen Tagesablauf nur sehr rudimentär
schildern und erzählte auch von keinen Kontakten zu anderen Soldaten
(vgl. A17 F 207 ff.). Zu seiner geltend gemachten sechsmonatigen Haft
schilderte er ebenfalls keine Details oder persönliche Kontakte und Emp-
findungen (vgl. A17 F 177 ff.). In einer Gesamtwürdigung erscheinen der
Militärdienst und auch die sechsmonatige Haft als unglaubhaft. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt
hatte und von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer an-
gesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
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Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Der
Beschwerdeführer hatte keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärver-
waltung, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer
Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit
nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 res-
pektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Seite 8
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
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Seite 9
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
E-4814/2017
Seite 10
7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob
der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte
fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels
einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer siebenjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er
über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte).
Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig. Es ist davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn
bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 11
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
21. September 2017 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind des-
halb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
21. September 2017 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch
das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich
bestellte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz
von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4814/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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