Abtei lung V
E-4815/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung / 2. Asylgesuch; Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4815/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2005 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
25. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vollumfänglich anfocht,
dass die ARK auf die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2005
wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin dem BFM
am 3. Juni 2008 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete
Rechtsschrift zukommen liess, worin zur Hauptsache beantragt wurde,
es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2005 in Wiedererwä-
gung zu ziehen und Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers festzu-
stellen,
das zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe gezielter Verfolgung und ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe verschiedene Beweismittel
und Unterlagen beilegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2008 feststellte, das Wie-
derwägungsgesuch sei abzuweisen, die Verfügung vom 26. Juli 2005
sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu und für das Verfahren eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass das Bundesamt die Verfügung damit begründete, das Bestehen
von subjektiven Nachfluchtgründen sei zu verneinen,
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dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2008 (Poststempel) durch sei-
ne Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichen und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz vom
19. Juni 2008 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen, es sei ihm sei politisches Asyl zu gewähren und die
Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
aus der Schweiz festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig auf-
zunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) be-
urteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass Verfügungen des BFM im Bereich des Asyls vor Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar sind, welches endgültig darüber entscheidet
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass in der Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 ausdrücklich die Feststel-
lung von Nachfluchtgründen beantragt wird,
dass aus den Ausführungen in der Begründung der Rechtsschrift vom
3. Juni 2008 unmissverständlich die Absicht des Beschwerdeführers
hervorgeht, die Schweizer Behörden - noch immer oder erneut - um
Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13),
dass ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens aber als neues
Asylgesuch zu behandeln ist, solange darin nicht zur Hauptsache Re-
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visionsgründe geltend gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.3. S. 214),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 nicht darauf abzielt, die be-
züglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung
des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom
26. Juli 2005 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen,
dass vielmehr darin aufzuzeigen versucht wird, dass sich seit Eintritt
der Rechtskraft jener Verfügung die Situation des Beschwerdeführers
in einer Weise verändert hat (subjektive Nachfluchtgründe), welche
nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen soll,
dass mithin keine Revisionsgründe angerufen werden,
dass es sich infolge dessen bei der als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Rechtsschrift vom 3. Juni 2008 nicht um ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Juli 2005, sondern um ein
neues Asylgesuch handelt,
dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfah-
ren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann,
dass unter den gesamten Umständen nicht davon ausgegangen wer-
den kann, das BFM habe die Eingabe vom 3. Juni 2008 versehentlich
als Wiedererwägungsgesuch behandelt, sondern vielmehr angenom-
men werden muss, das Bundesamt nehme die Verletzung von Verfah-
rensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf,
dass unter diesen Umständen der festgestellte Verfahrensmangel nicht
als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet
werden kann,
dass bei der vorliegenden Sachlage die Beschwerde offensichtlich be-
gründet ist, weshalb der Richter als Einzelrichter mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG),
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 26. Juli 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden können sowie auf Fr. 600.– (inklusive Mehr-
wertsteuer und Auslagen) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
und deshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden
kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 wird vollumfänglich aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– (inklusive MwSt und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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