Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4815/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______ und ihr Kind B._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 12. April 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellten, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit
Verfügung vom 25. August 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch
en Befragung vom 26. April 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie
könne mit ihrer Tochter nicht nach Italien zurückkehren, da sie gesehen
habe, dass Landsleute von ihr auf der Strasse leben würden,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
nachweise, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2011 in Italien in
das Hoheitsgebiet der DublinMitgliedstaaten eingereist sei,
dass das BFM am 18. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art 10 Abs. 1 DublinIIVO gestellt
habe und Italien innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet habe,
weshalb die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO an Italien
übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
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der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
16. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien sprächen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
dass, falls die Beschwerdeführerin persönlich bei einer Rückkehr nach
Italien von den von ihr erwähnten Problemen betroffen sein sollte, sie sich
an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass zudem in Italien diverse private Hilfsorganisationen existieren
würden, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könne, falls sie
tatsächlich wegen den erwähnten Problemen Hilfe benötigen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 25. August
2011 am 26. August 2011 eröffnet wurde,
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
1. September 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM vom 25.
August 2011 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben, die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu
prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, es sei für sie und ihr
Kind schwierig, in Italien unterzukommen und wie sie während ihres
Aufenthaltes in Italien schon festgestellt habe, würden ihre Landsleute
vorwiegend auf der Strasse leben und sie hätten weder Arbeit noch
Unterkunft,
dass dieser Zustand für sie mit einem Kind untragbar sei,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vorbringen unter anderem
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai
2011 verweist,
dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 18. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestellt hat,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor deren
Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist Italien für die Prüfung des Asylantrages
der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
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dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass der sinngemässe generelle Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind würden in Italien zwingend einer
untragbaren Situation ausgesetzt, nicht gehört werden kann,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach Italien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund
der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit
einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen
Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
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verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit
ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr
liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche
Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass vorliegend die Beschwerdeführerin keine einzelfallspezifische
besondere Verletzlichkeit nachzuweisen vermag, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht
an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung,
DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art.
6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
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Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
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dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der
Beschwerdeführerin (mit ihrem gut einjährigen Kind) die
Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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