B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4815/2017
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung,
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
E-4815/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. De-
zember 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um
Asyl nach. Er gab damals an, er sei am 1. Januar (…) geboren. Eine vom
SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersanalyse ergab ein
Knochenalter von (…) Jahren. Am 8. Januar 2016 wurde der Beschwerde-
führer im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person (BzP)
befragt. Er gab an, er wisse nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Er kenne
sein Alter von seiner Tazkara her.
A.b Am 29. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe-
senheit der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Mazar-i-
Sharif geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als er ein Jahr alt ge-
wesen sei, sei sein Vater gestorben. Er habe mit seiner Mutter und seinen
Brüdern weiterhin im Haus seines Onkels väterlicherseits gewohnt und die-
ser habe, wie in Afghanistan üblich, als Familienoberhaupt für sie gesorgt.
Allerdings hätten er – nach der 5. Klasse – und seine Brüder die Schule
gegen ihren Willen abbrechen und sieben Tage in der Woche im (…)ge-
schäft des Onkels arbeiten müssen. Der Onkel habe sie auch manchmal
geschlagen, wenn sie beispielsweise zu spät zur Arbeit gekommen seien.
Aus dem Erlös einer (…)plantage, die nach dem Tod des Vaters seiner
Mutter gehört habe, hätten sie später auf dem Hof des Onkels ein eigenes
Haus gebaut. Später sei es zwischen dem Onkel und seiner Mutter zu
Streitigkeiten gekommen, weil der Onkel die (…)plantage habe verkaufen
wollen, die Mutter sich aber geweigert habe. Nach solchen Streitigkeiten,
habe die Mutter sich hin und wieder an ihren Herkunftsort C._______ zu
ihrer Schwester begeben; sie besitze dort auch ein Haus und auch die
(…)plantage liege in diesem Ort, ungefähr (…) Autostunde entfernt von
Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer habe die schwierigen Lebensum-
stände nicht mehr ertragen, die ständigen Streitigkeiten und den Umstand,
dass er nicht mehr habe die Schule besuchen können, sondern habe ar-
beiten müssen sowie, dass seine Mutter krank sei (Diabetes). Er habe sich
deshalb im August 2015 spontan entschlossen, sich seinem Cousin anzu-
schliessen, als dieser das Land verlassen habe. Mit den Behörden Afgha-
nistans habe er nie Probleme gehabt.
E-4815/2017
Seite 3
A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete sei-
nen Entscheid hinsichtlich der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der
Abweisung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie hinsichtlich des Vollzugs vorab mit dem Um-
stand, dass in seinem konkreten Fall begünstigende Umstände erkennbar
seien.
A.d Mit Urteil vom 5. Juli 2016 (E-1777/2016) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 21. März 2016 ab.
II.
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin mit einem schriftlichen Wiedererwägungsgesuch
an das SEM und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, als Folge davon sei
die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Sache, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten beantragen. Ferner sei dem Beschwerdeführer
eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen.
Zur Begründung stützte sich die Rechtsvertreterin auf ein Gespräch, das
am 29. Mai 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vertrau-
ensperson stattgefunden habe. Dabei habe die Vertrauensperson erfah-
ren, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor kurzem in der Türkei ge-
storben sei, dies auf der Flucht, die sie zusammen mit den beiden Brüdern
des Beschwerdeführers angetreten habe. In der Folge seien die Brüder mit
dem Leichnam nach Afghanistan zurückgekehrt, wo die Mutter beerdigt
worden sei. Die Brüder hätten die Teilnahme des Onkels an der Beerdigung
verhindern können und als Beleg werde eine Fotografie eingereicht. Der
Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie mehr im Heimatland. Seine Brü-
der lebten in armen Verhältnissen beim Onkel und müssten als Tanzkna-
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Seite 4
ben arbeiten, sie würden ausserdem die Flucht erneut antreten. Der Be-
schwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht als Tanzknabe missbraucht
worden und hätte bei einer Rückkehr keinen Schutz in Afghanistan.
Schliesslich sei auch die verschlechterte Lage in Mazar-i-Sharif zu berück-
sichtigen.
B.b Mit am 27. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2017 wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und er-
klärte die Verfügung vom 23. Februar 2016 für rechtskräftig und vollstreck-
bar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und verfügte, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2017 gelangte der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Verfügung vom 25. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte er, der Beschwerde sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Wegweisung nach Afgha-
nistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich sei unter Beigabe
der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Als Beilage liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Vollmacht vom
26. Juni 2017, den Scan einer Fotografie, die den Grabstein seiner Mutter
zeige, sowie eine Einladung ans Amt für soziale Sicherheit des Kantons
D._______ einreichen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebe-
stätigung zukommen zu lassen. Für die Begründung der Rechtsbegehren
wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus.
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Seite 5
E.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 räumte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nachträg-
lichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies es ab.
Schliesslich lud es die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte
sie auf, sich insbesondere zu einer Veränderung der Lage in Mazar-i-Sharif
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung zu äussern.
G.
Das SEM liess sich am 7. September 2017 mit ergänzenden Erwägungen
vernehmen; im Übrigen hält es an seiner Verfügung vom 25. Juli 2017 fest
und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 wurde vom Amt für soziale Sicherheit
des Kantons D._______ eine Fürsorgebestätigung betreffend den Be-
schwerdeführer zu den Akten gereicht.
I.
Innert teilweise erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer am 6. Okto-
ber 2017 eine Replik einreichen. In diesem Rahmen stellt er ergänzend ein
neues Rechtsbegehren auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,
mit einem neuen Bericht der Psychiatrischen Dienste der (…) vom 22. Sep-
tember 2017 sei nun sein Vorbringen, er habe seinem Onkel als Tanzknabe
dienen müssen, glaubhaft gemacht. Infolge der Stigmatisierung in Afgha-
nistan seien deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers erfüllt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird
auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
J.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 reichte das Migrationsamt des Kan-
tons D._______ eine Notiz zu einem Telefongespräch, das am selben Tag
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Seite 6
mit dem betreuenden Arzt der Jugendpsychiatrischen Dienste (…), geführt
worden sei, zu den Akten.
K.
Am 24. November 2017, 4. Januar und 16. April 2018 reichte die Rechts-
vertreterin weitere medizinische Berichte zu den Akten.
L.
L.a Mit Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin das
Gericht um Entlassung aus der amtlichen Beistandschaft und beantragte
die Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack an ihrer Stelle.
L.b Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Rechtsvertreterin darauf hin, dass ihr ursprüngliches Ge-
such um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen worden
sei, weshalb sich eine Entlassung erübrige. Demgegenüber stellte es fest,
dass MLaw Ruedy Bollack im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab
1. Mai 2018 als Rechtsvertreter auftrete.
L.c Mit derselben Zwischenverfügung lud das Bundesverwaltungsgericht
das SEM mit Hinweis auf die neu geltend gemachten gesundheitlichen Um-
stände zum ergänzenden Schriftenwechsel ein.
L.d Am 7. Mai 2018 hält das SEM mit ergänzenden Erwägungen an seiner
Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt.
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer insbesondere die Gelegenheit ein,
sich dazu zu äussern, ob er nach wie vor in psychiatrischer Behandlung
stehe und gegebenenfalls ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, das sich
insbesondere zur aktuellen Diagnose und Therapie äussere.
M.b Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
medizinischen Bericht vom 15. April 2019 zu den Akten.
E-4815/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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Seite 8
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, wel-
che dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können
revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf
dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde
eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6–13 S. 285 ff.).
3.2 Nachdem die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs im
Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat
das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das
Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und
an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E.
4.3).
Auf das auf Replikstufe nachgeschobene Rechtsbegehren, die ursprüngli-
che Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren, ist wegen unzulässiger Erweiterung
des Streitgegenstandes nicht einzutreten. Der Überprüfung unterliegt ein-
zig der Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom
25. Juli 2017 zu Recht zum Schluss gelangt ist, die vom Beschwerdeführer
in seinem Gesuch vom 27. Juni 2017 vorgetragenen Gründe vermöchten
an der rechtskräftig festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nichts zu ändern.
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-4815/2017
Seite 9
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte
das SEM im Wesentlichen aus, die Familienstreitigkeiten mit dem Onkel
des Beschwerdeführers seien im ordentlichen Asylverfahren als nicht
glaubhaft erachtet worden. Dies gelte auch für das Vorbringen, er habe als
Tanzknabe für seinen Onkel dienen müssen. Angesichts dessen vermöge
er auch nicht glaubhaft zu machen, dass seine Brüder Afghanistan aus
demselben Grunde verlassen hätten. Die Schilderung des Beschwerdefüh-
rers, in Afghanistan das Beziehungsnetz verloren zu haben, stelle eine
reine Behauptung dar, welche durch nichts belegt worden sei. Das in Aus-
sicht gestellte Foto des angeblichen Grabsteins der Mutter vermöge daran
nichts zu ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Insbesondere habe es bei seinen Überlegungen das
Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und seine Beziehungen zu
seiner Mutter, seinen Brüdern und seinem Onkel nicht in einer Gesamtbe-
trachtung gewürdigt. Mit dem Tod der Mutter – der mit dem nun eingereich-
ten Foto des Grabsteins glaubhaft sei – habe der Beschwerdeführer seine
engste Bezugsperson verloren. Die Beziehung zum Onkel sei zerrüttet und
es könne nicht erwartet werden, dass er in dessen Obhut zurückkehre. Er
sei von diesem als Tanzknabe missbraucht worden, und es sei angesichts
dieser traumatischen Erfahrungen und der im afghanischen Kontext be-
kannten Stigmatisierung von Tanzknaben nachvollziehbar, dass es für ihn
zunächst schwierig gewesen sei, darüber zu berichten. Es sei nicht ausrei-
chend, dass sich das SEM einzig auf die Ausführungen im Urteil
E-1777/2016 gestützt habe. Im Übrigen spreche die deutliche Verschlech-
terung der Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif gegen einen Vollzug der Weg-
weisung, was das SEM ebenfalls ausser Acht gelassen habe. Es habe sich
schliesslich mit der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, wel-
che bereits weit fortgeschritten sei, nicht auseinandergesetzt. In Anbetracht
E-4815/2017
Seite 10
der Umstände und der bei Minderjährigen zu betrachtenden Faktoren sei
der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten.
4.3 Zur veränderten Lage in Mazar-i-Sharif hielt die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung schlussfolgernd fest, beim Beschwerdeführer lägen begüns-
tigende Umstände im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung vor. Es sei davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei einer
Rückkehr erneut Aufnahme bieten werde. Die Einreichung des Fotos des
angeblichen Grabsteins der Mutter vermöge deren Tod nicht zu belegen.
Der Beschwerdeführer habe bis zum fraglichen Zeitpunkt keine Identitäts-
dokumente eingereicht, weshalb seine eigene Identität, und damit auch
jene der Mutter, nicht feststehe.
4.4 Mit Verweis auf diverse Anschläge in Mazar-i-Sharif führte der Be-
schwerdeführer in der Replik aus, aufgrund der schlechten Sicherheitssi-
tuation sei der Vollzug der Wegweisung dorthin allgemein unzumutbar. Von
einem tragfähigen Beziehungsnetz könne in individueller Hinsicht nicht
ausgegangen werden. Angesichts des beigelegten Arztberichts sei nicht
mehr in Frage zu stellen, dass es seitens des Onkels zu Missbräuchen
gekommen sei, und es sei aus psychologischer Sicht erklärbar, dass er
sich im Vorverfahren dazu nicht habe äussern können. Ein entsprechendes
Verhalten sei bei Opfern von sexueller Gewalt häufig zu beobachten. Der
Arztbericht bestätige nicht nur das zerrüttete Verhältnis zum Onkel, son-
dern weise auch auf die enge Beziehung zur Mutter und die starke Belas-
tung seit deren Tod hin. Da der Zugang zu psychologischer und medizini-
scher Betreuung im Asylverfahren schwer sei, befinde sich der Beschwer-
deführer erst seit dem 4. August 2017 in ärztlicher Behandlung, weil sich
sein psychischer Zustand konstant und massiv verschlechtert habe. Als Di-
agnose sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine
komorbide depressive Störung diagnostiziert worden.
Hinsichtlich dem Einwand des SEM zu den fehlenden Identitätsdokumen-
ten habe er bereits in der Anhörung ausgeführt, dass der Onkel seiner Mut-
ter seine Tazkara weggenommen habe und diese nun in dessen Besitz sei.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er über seinen Bruder erfolglos
versucht, an diese zu gelangen.
4.5 Im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels führte das SEM zum
Gesundheitszustand und den seit der Replik eingereichten Arztberichten
E-4815/2017
Seite 11
aus, diese vermöchten an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen als Tanzjunge und
der schlechten Beziehung zu seinem Onkel nichts zu ändern. Das vom Arzt
geschilderte Krankheitsbild könne vielmehr auch auf andere Ereignisse,
welche er zu einem anderen Zeitpunkt erlebt habe, zurückzuführen sein.
Im Übrigen sei er mittlerweile volljährig, weshalb Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) nicht mehr anwendbar sei. Ergänzend verwies es auf seine früheren
Erwägungen.
5.
5.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rü-
gen sind unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an ein Wie-
dererwägungsgesuch erhöhte formelle Anforderungen gestellt sind, insbe-
sondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht
(vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG).
Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, hat das
SEM die relevanten Umstände sorgfältig geprüft und in seiner Entscheid-
findung berücksichtigt. Auch hat es hinreichend begründet, weshalb die
vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nicht zu einer in Bezug auf die
Verfügung vom 23. Februar 2016 veränderte Einschätzung hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung führt. Dabei hat es nachvollziehbar dargelegt,
weshalb es den bis dahin vorgebrachten veränderten Sachverhalt (den Tod
seiner Mutter und die Flucht seiner Brüder) für nicht glaubhaft hält und an
seinem Wohnort auch weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz
auszugehen ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil E-1777/2016 weder die seitens des Onkels
vorgebrachten Misshandlungen noch die Zerrüttung der Beziehung zu ihm
für glaubhaft erachtete (vgl. ebd. E. 4.1, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer
legt im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmitteleingabe keine
Gründe dar, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten, respektive wie-
derholt er einzig bereits im Vorverfahren vorgebrachte Argumente, die nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Der Einwand,
das SEM habe diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt und darin
liege ein unvollständig erstellter Sachverhalt geht deshalb fehl. Zu den auf
Replikstufe eingereichten Arztberichten und den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen – nun seien die Vorbringen betreffend den Onkel als glaubhaft zu
erachten – nahm das SEM ebenfalls hinreichend Stellung. Dass es die für
das Kindeswohl relevanten Umstände nicht genügend in seine Überlegun-
E-4815/2017
Seite 12
gen miteinbezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerde-
führer am 1. Januar 2018 volljährig geworden ist, worauf das SEM eben-
falls berechtigterweise hingewiesen hat, erübrigen sich diesbezügliche
weitere Ausführungen. Auch sonst ist keine Verletzung der Abklärungs- und
Begründungspflicht ersichtlich, zumal sich das SEM in der Vernehmlas-
sung auch zu der seit dem Erlass seiner Verfügung veränderten Situation
in Mazar-i-Sharif äusserte.
5.2 In materieller Hinsicht stellt das Bundesverwaltungsgericht nach einge-
hender Prüfung der Akten sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiederer-
wägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern.
5.2.1 Was die in der Beschwerde geltend gemachte seit BVGE 2011/49
veränderte Lage in Mazar-i-Sharif betrifft, so hat das Bundesverwaltungs-
gericht diese im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 aktuali-
siert. Dabei kam es zum Schluss, dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu an-
deren Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicher-
heitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die
Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte
es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei
Vorliegen begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz,
Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsitua-
tion, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-
4287/2017 E. 6.3). Im Vergleich zu Kabul, wo das Gericht die Lage grund-
sätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von
der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorlie-
gen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-
5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i-Sharif
von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen.
5.2.2 Das SEM kam korrekterweise zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nicht gelingt, glaub-
haft zu machen, dass sich der Sachverhalt so verändert hat, dass im heu-
tigen Zeitpunkt keine begünstigenden Umstände mehr vorliegen würden.
E-4815/2017
Seite 13
5.2.2.1 Insbesondere ist weiterhin von einem bestehenden und tragfähigen
Beziehungsnetz auszugehen.
Zutreffend ging das SEM davon aus, dass ein Ausdruck eines Fotos des
angeblichen Grabsteins der verstorbenen Mutter noch nicht ausreicht, um
von einem diesbezüglich glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen.
Zum einen kommt dem Ausdruck, dessen Authentizität fraglich erscheint,
aber nicht überprüft werden kann, kaum Beweiswert zu. Zum anderen fällt
auf, dass der Beschwerdeführer über pauschale Behauptungen hinaus die
Umstände zum Tod der Mutter nicht substanziiert darlegte. Er brachte vor,
seine Brüder hätten den Leichnam der Mutter von der Türkei nach Afgha-
nistan gebracht, um sie zu beerdigen. Es ist schwer vorstellbar, dass ein
Leichnam ohne beträchtlichen behördlichen Administrativaufwand über
eine Grenze zu bringen; bereits deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer über das Foto hinaus weitere Dokumente hätte ein-
reichen oder diesbezüglich weiterführende Informationen hätte darlegen
können. Am Tod der Mutter ist unter diesen Umständen zumindest zu zwei-
feln. Unabhängig davon, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass
die Brüder weiterhin an seinem Herkunftsort leben. So wurde im Wiederer-
wägungsgesuch – wie zuvor erwähnt – ausgeführt, sie seien nach Afgha-
nistan zurückgekehrt. Es wird zwar erwähnt, sie beabsichtigten, aufgrund
der schwierigen Verhältnisse mit dem Onkel wieder die Flucht anzutreten
(vgl. ebd. S. 5 f.); diese Behauptung wurde im weiteren Verlauf des Verfah-
rens aber nicht mehr präzisiert. Aufgrund des erwachsenen Alters der bei-
den älteren Brüder des Beschwerdeführers erscheint im Übrigen auch die
Behauptung, diese dienten dem Onkel weiterhin als Tanzknaben völlig un-
plausibel (vgl. die in der Beschwerde zitierte Quelle, wonach es sich bei
Tanzknaben in der Regel um junge Männer im Alter von elf bis 16 Jahren
handle (vgl. ebd. S. 7). Dass mit dem Tod der Mutter die einzige Bezugs-
person weggefallen sei, wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. ebd.
S. 8), vermag angesichts des Umstands, dass zumindest die beiden Brü-
der noch an seinem Herkunftsort leben, entsprechend nicht zu überzeu-
gen.
Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Onkel betrifft, so wurde –
wie vorhin erwähnt – im Vorverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass
die vorgebrachten Misshandlungen und die Zerrüttung der Beziehung nicht
als glaubhaft erachtet wird (vgl. Urteil des BVGer E-1777/2016 E.4.1,
E. 6.3.2). Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereich-
ten ärztlichen Schreiben vermögen an dieser Einschätzung etwas zu än-
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dern, zumal ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungs-
weise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursa-
che (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2.2). Auch
wenn das Verhältnis zum Onkel unter Umständen aus anderen als den vor-
gebrachten Gründen belastet ist, kann auch von seiner Seite eine gewisse
Unterstützung erwartet werden, sollte der Beschwerdeführer angesichts
der Brüder, die vor Ort sind, überhaupt darauf angewiesen sein.
5.2.2.2 Die Familie des Beschwerdeführers verfügt an seinem Herkunftsort
über ein eigenes Haus, wo der Beschwerdeführer seit Geburt bis zu seiner
Ausreise gelebt hat (vgl. Anhörungsprotokoll A12 F26 ff.; Beschwerde
S. 6). Sie ist im Besitz eines weiteren Grundstücks mit Haus in C._______,
rund (…) Autostunde von Mazar-i-Sharif entfernt, wo auch seine Tante müt-
terlicherseits wohnt (vgl. A12 F109; Protokoll Befragung zur Person A4 Ziff.
3.01). Von einer gesicherten Wohnsituation ist auszugehen. In C._______
verfügen sie über eine (…)plantage, welche der Familie als Einnahme-
quelle dient. Der Beschwerdeführer gab an, aus den Ernten könne man
gutes Geld machen (vgl. A12 F31 ff., insb. F36). So konnten sie durch den
Verkauf eines Stück Landes ihr Haus in Mazar-i-Sharif finanzieren (vgl. An-
hörungsprotokoll A12 F28 ff.). Aus dem Jahreserlös der Plantage seien
auch die Reisekosten von 3'500 bis 4'500 US-Dollar bezahlt worden (vgl.
A12 F91). Darüber hinaus habe er zur Unterstützung des Lebensunterhalts
im Laden seines Onkels, welcher «gut gelaufen» sei, gearbeitet (vgl. A12
F51 ff., F78). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
an seinem Heimatort Möglichkeiten zur Sicherung einer wirtschaftlichen
Existenz zur Verfügung stehen.
5.2.2.3 Vor diesem Hintergrund spricht auch die vorgebrachte Verschlech-
terung der Gesundheit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Dabei fällt auf, dass der seit dem 22. De-
zember 2015 im Asylverfahren stehende Beschwerdeführer erstmals im
Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs und auch erst auf Beschwerde-
stufe im Rahmen der Replik gesundheitliche Probleme geltend macht. Dies
ist ein erster Hinweis darauf, dass die ärztlich diagnostizierte PTBS (ICD-
10: F43.1) begleitet mit einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) nicht
nur mit in der Vergangenheit möglicherweise erlebten schwierigen Ereig-
nissen (in anderem als dem geltend gemachten Kontext), sondern vor al-
lem auch mit dem negativen Asylentscheid sowie den Unsicherheiten hin-
sichtlich des Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängen. Auch in
den eingereichten ärztlichen Schreiben wird mehrmals darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer unter der unsicheren Aufenthaltssituation
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und der Perspektivenlosigkeit leidet (vgl. insb. Arztberichte vom 15. April
2019, 11. April 2018 und vom 22. September 2017, Telefonnotiz vom
10. November 2017). Betreffend die diagnostizierten Krankheitsbilder ist
sodann festzustellen, dass die psychotische Störung (ICD-10: F23.8) an-
ders als noch im ärztlichen Schreiben vom 29. Dezember 2017 im aktuells-
ten Arztbericht nicht mehr als Diagnose genannt wird. Auch weisen die bei-
den zuletzt eingereichten Berichte nicht mehr auf eine bestehende Suizid-
gefährdung hin (vgl. Arztberichte vom 15. April 2019 und vom 22. Septem-
ber 2018). Weiter fällt auf, dass diesen Berichten – trotz entsprechender
Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 3. April 2019 – keine einge-
hende Schilderung der Häufigkeit der Therapien und des bisherigen The-
rapieverlaufs zu entnehmen ist.
5.2.2.4 Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass der Beschwerdeführer
unter gewissen psychischen Beschwerden leidet, ist aufgrund der Akten im
heutigen Zeitpunkt nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung
auszugehen, dass deshalb nicht mehr von begünstigenden Umständen
auszugehen wäre. Es ist vielmehr durchaus vorstellbar, dass das gewohnte
kulturelle Umfeld und soziale Netz in seinem Herkunftsland stabilisierend
wirken könnte. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin auf Schlafmittel so-
wie weitere einfachere Behandlungsmöglichkeiten angewiesen sein, ist da-
von auszugehen, dass solche in Mazar-i-Sharif erhältlich sind. Insbeson-
dere ist darauf hinzuweisen, dass trotz der landesweit eher schlechten Ge-
sundheitsversorgung in Mazar-i-Sharif zumindest ein privates neuropsychi-
atrisches sowie ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus existiert (vgl.
Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 6.2.3.4). Ergänzend kann auf die Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Die Rechtsver-
tretung sowie die zuständigen Behörden werden einer allfälligen Suizidge-
fährdung bei der Eröffnung des vorliegenden Entscheides sowie der Vor-
bereitung und Durchführung des Vollzugs Rechnung zu tragen haben.
5.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Wiedererwägungs-
gründe darzutun und das SEM hat das entsprechende Gesuch zu Recht
abgewiesen. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden,
welche die Beschwerde nicht zu ändern vermochte.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 gutgeheis-
sen hat und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werde kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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