Abtei lung V
E-4816/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4816/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 13. Mai 2010 auf dem Luftweg verlassen hat und über ein ihm un-
bekanntes Transitland am 15. Mai 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo
er gleichentags um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
(...) 2010 und der direkten Anhörung vom 10. Juni 2010 zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Vater habe sich im
Jahre 2009 geweigert, den (...) zu übernehmen, weshalb ihm die
Bewohner erklärt hätten, er müsse das Dorf verlassen,
dass er und sein Vater sich jedoch weiterhin im Dorf aufgehalten hät-
ten,
dass im Januar 2010 nachts Dorfbewohner seinen Vater geschlagen
hätten und auch der Beschwerdeführer verletzt worden sei,
dass ein Pfarrer den Vater in das Krankenhaus gebracht habe, wo er
im März 2010 seinen Verletzungen erlegen sei,
dass er auch die Polizei alarmiert habe, die aber nichts habe unter-
nehmen können,
dass es nun von der Rangfolge her am Beschwerdeführer gelegen wä-
re, den (...) zu übernehmen, weshalb er beim Pfarrer um Hilfe gebeten
habe,
dass der Pfarrer ihn an einen Bekannten verwiesen habe, bei dem er
bis zur gemeinsamen Ausreise aus dem Heimatland habe leben kön-
nen,
dass er während der Flugreise nie kontrolliert worden sei und stets
dem Bekannten des Pfarrers gefolgt sei, der alles organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
Seite 2
E-4816/2010
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren
Gründe angegeben,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, auf das Asylge-
such sei einzutreten und dieses sei erneut zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
Seite 3
E-4816/2010
schwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
Seite 4
E-4816/2010
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während
unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der haupt-
sächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Be-
hörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen
konnte,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines sol-
chen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen ver-
mochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine
Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen und sei, ohne jemals
kontrolliert zu werden, von Nigeria in die Schweiz gereist, als stereoty-
pes Vorbringen zu qualifizieren ist,
dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubrin-
gen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde,
Seite 5
E-4816/2010
dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht bemühte,
solche Dokumente zu beschaffen,
dass aufgrund dieses Verhaltens geschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige
Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in
der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der Direktanhörung vom 10. Juni 2010 präsentierte, un-
ter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärun-
gen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezo-
gen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
der Beschwerdeführer mache als einzigen Ausreisegrund Übergriffe
durch private Drittpersonen geltend,
dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant
sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung erhältlich ist (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3),
dass die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, wonach vorliegend
die nigerianische Polizei infolge der Übergriffe durch Dritte Ermittlun-
gen aufgenommen hat und den nigerianischen Behörden nicht man-
gelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden
kann,
dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe, er habe in Nigeria viele Probleme und es bestehe dort eine
grosse Gefahr für sein Leben, da man ihn töten wolle, in Bestätigung
der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht durchzudrin-
gen vermag und die vorgetragene Befürchtung in Berücksichtigung der
Aktenlage als unbegründet erscheint,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
Seite 6
E-4816/2010
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
Seite 7
E-4816/2010
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht
nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 8
E-4816/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
Seite 9