Abtei lung V
E-4817/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._____, angeblich geboren (...),
Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten aus Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4817/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 20. April 2010 verliess, mit dem Schiff während eines Monats an
einen ihm unbekannten Ort reiste und mit dem Zug am 22. Mai 2010
via B._______ in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte und angab,
minderjährig zu sein,
dass er, da er bei der Stellung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere
abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48
Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten,
dass er im C.______ am 7. Juni 2010 zu seiner Person befragt wurde
und man ihm gleichzeitig zu der am 28. Mai 2010 erfolgten
Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das
rechtliche Gehör gewährte,
dass er ferner am 17. Juni 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
seine Familie sei in ein anderes Dorf gezogen und habe ihn am
bisherigen Wohnort zurückgelassen, weil er die Sekundarschule habe
abschliessen müssen,
dass er sich einer Entführergruppe angeschlossen habe und nach
D._______ gegangen sei,
dass dort der Sohn eines "Chief" namens E._______ durch ein
Gruppenmitglied erschossen worden sei und sein Vater beim Hören
des Schusses einen Herzinfarkt erlitten habe,
dass sie in der Folge den "Chief" in einen Rohbau gebracht hätten, sie
aber dort von der Polizei aufgefunden worden seien,
dass die Polizei auf sie geschossen und einige von ihnen auch
getroffen habe,
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dass er später erfahren habe, dass er gesucht werde und ein Täter
sich nicht vor Gericht rechtfertigen könne, sondern erschossen werde,
dass er deshalb nach F._______ gegangen sei und einen Mann
getroffen habe, dem er seine Situation habe anvertrauen können,
dass dieser im geholfen habe, Nigeria zu verlassen, indem er ihn zum
Hafen gebracht, ihn einer Frau übergeben und er mit ihr Nigeria
verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht -
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht habe, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen sei, er sei nicht
gewillt, Ausweispapiere vorzulegen,
dass er sodann angegeben habe, am 18. Dezember 1994 geboren
worden zu sein, die Handknochenanalyse - mit Berücksichtigung eines
Toleranzbereiches von drei Jahren - aber ein ungefähres Skelettalter
von mindestens 19 Jahren ergeben habe,
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dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei aufgrund des
vorliegenden Ergebnisses und seiner detailarmen Angaben zu seinen
Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtangabe von
Ausweisdokumenten sowie der offensichtlich kargen Angaben zum
Reiseweg volljährig und versuche, seine wahre Identität sowie den
tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu
verheimlichen,
dass seine geltend gemachten Fluchtgründe zudem unplausibel seien,
dass nämlich seine Angabe, er sei als fünfzehnjähriger von seiner
Familie in G._______ zurückgelassen worden, damit er seine
Sekundarschule habe abschliessen können, als realitätsfremd zu
bezeichnen sei,
dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er sei
selbstständig zwei Tage nach dem Tod seiner Eltern beziehungsweise
nach den Massakern an christlichen Einwohnern nach H._______
gereist, zumal sich die besagte Gegend in einem Ausnahmezustand
befinde,
dass es ebenfalls unglaubhaft sei, er habe nach seiner Rückkehr
fremde Männer in einer Bar angetroffen, welche ihm bereitwillig über
ihre Machenschaften als Entführer erzählt und ihm ihre Hilfe
angeboten hätten,
dass er nicht habe sagen können, wie die Polizei vom Aufenthalt der
Entführerbande im besagten Rohbau erfahren habe, zudem auch nicht
glaubhaft habe darlegen können, woher das Mitglied U. habe wissen
können, dass das andere Mitglied I. der Polizei die Namen der
flüchtigen Bandenmitglieder preisgegeben habe,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, woher der Onkel von der
Mitgliedschaft seines Neffen in einer Entführerbande gewusst habe,
zumal keinerlei Kontakt zwischen Onkel und Neffe bestanden habe,
dass überdies der Name des angeblich von der Gruppe entführten
I._______ in J._______: gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht
K._______, wie vom Beschwerdeführer angegeben, laute,
dass es sodann in den Schilderungen des Beschwerdeführers an
Realkennzeichen fehle,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich auch bei Wahrunterstellung
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat,
ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine
Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004),
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dass die am 28. Mai 2010 durchgeführte Röntgenanalyse der
Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von
mindestens neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung
keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen betreffend
Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit
der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Knochenanalyse vom 28. Mai 2010 Gelegenheit hatte, sich
zu den genannten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit
zu äussern, jener indessen nichts Substanzielles zur
Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit
beizutragen vermochte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines
Asylgesuches und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass vorweg vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
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dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der
Beschwerdeführer noch nie Identitätspapiere besessen haben soll,
und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm
angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden, von Niger über
Transitländer wie Italien beziehungsweise Frankreich in die Schweiz zu
gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer
niemanden im Heimatstaat gekannt habe, der für ihn Identitätspapiere
hätte ausstellen können, zumal er bis zur Sekundarschulstufe mit
seinen Eltern zusammen gelebt haben soll,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 7. Juni 2010 und der
Anhörung vom 17. Juni 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, zumal
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sie im Wesentlichen eine Wiederholung des anlässlich der
Anhörungen Dargelegten darstellen,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über
die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass – wie oben dargelegt – von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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