B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4817/2013
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren im Rahmen des Flughafenverfahrens);
Verfügung des BFM vom 25. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am (…) August 2013 am Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom (…) August 2013 der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zuwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2013 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung der die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Belgien
anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die Verfügung des BFM aufzuheben und ihr das Asyl zu gewähren
oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
dass sie in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren
und es sei auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde in französischer Sprache, mithin einer Amtssprache
der Schweiz, verfasst ist, weshalb der Antrag auf eine Übersetzung der
Beschwerdegründung (vgl. Beschwerde S. 1) gegenstandslos ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zustän-
digkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs einge-
räumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und
zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (…) 2008 in Belgien regist-
riert worden war,
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dass das BFM die belgischen Partnerbehörden am 16. August 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und dieses Gesuch am
21. August 2013 gutgeheissen wurde,
dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) bestreitet, sich vor der Einreise
in die Schweiz in Belgien aufgehalten zu haben, und auch die Zuständig-
keit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem geltend macht, die belgi-
schen Behörden würden sie nach der Überstellung in ihr Heimatland zu-
rückschicken,
dass sie damit sinngemäss einwendet, Belgien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführe-
rin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die belgischen Behörden in ihrem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen
Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in
der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte dafür geltend macht, dass Belgien – bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt – seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und sie unter Missachtung des Non-Refoule-
ment-Gebots oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen
würde,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
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punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒7.5, S. 637 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfäl-
lige Überstellung in ihr Heimatland bei den belgischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführerin in Belgien gemäss Mitteilung der belgischen
Behörden vom 21. August 2013 dort nie ein Asylgesuch gestellt, sondern
nur um eine Aufenthaltsbewilligung als unbegleitete Minderjährige ersucht
habe,
dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, allfällige Asylgründe
oder gegen die Wegweisung in ihr Heimatland vorliegende Gründe im
Rahmen eines Asylverfahrens bei den belgischen Behörden vorzubrin-
gen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend macht, sie habe keine Unter-
stützung durch die belgischen Behörden erhalten und habe dort unter
prekären Bedingungen leben müssen, nachdem sie von ihrem Onkel des
Hauses verwiesen worden sei,
dass sie bei einer Überstellung nach Belgien riskieren würde, ohne Exis-
tenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu
müssen, was gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, S 0.101) ver-
stosse,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Belgien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist, es aber jedenfalls nicht in der Ver-
antwortung der hiesigen Asylbehörden liegt, auszumachen, ob nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Nachweis einer in Belgien zu erwartenden Behandlung, die ge-
gen Art. 3 EMRK verstosse, der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
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gelingt und das Vorbringen unzutreffend ist, es gebe in Belgien keine öf-
fentlichen Institutionen, die auf Ersuchen der Asylbewerber hin auf deren
Bedürfnisse eingehen könnten,
dass Belgien sich zur Einhaltung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so genannte "Aufnahmerichtli-
nie") verpflichtet hat und allfällige Verstösse auf dem Rechtsweg geltend
gemacht werden könnten (vgl. Art. 21 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit ihren Proble-
men mit dem Onkel und anderen Personen an die belgischen Behörden
wenden und von diesen nötigenfalls Schutz erhältlich machen kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
und demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) besteht,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: