B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4817/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
E-4817/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 30. Juli 2014. Nach einem Aufenthalt in der Türkei gelangten sie
auf dem Luftweg am 15. Oktober 2014 in die Schweiz, wo sie fünf Tage
später ein Asylgesuch stellten. Die Beschwerdeführer reichten ihre Reise-
pässe ein.
Zur Begründung des Gesuchs machten sie anlässlich der Befragungen zur
Person (BzP) vom 24. Oktober 2015 und der einlässlichen Anhörungen
vom 9. Januar 2015 und 2. März 2015 geltend, syrische Staatsbeamte kur-
discher Ethnie zu sein. Sie seien ein kinderloses Akademikerehepaar. Als
Muslime seien sie im Jahr 2004 zum Christentum (anglikanische Kirche)
konvertiert. Er sei von 2006 bis Januar 2014 als C._______ tätig gewesen.
Von 2012 bis Mai 2013 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Im (…)
2012 sei er zweimal inhaftiert worden, einmal für 24 und ein anderes Mal
für 48 Stunden. Er sei verhaftet worden, weil er humanitäre Dienste geleis-
tet habe, respektive, weil ihm als C._______ vorgeworfen worden sei,
D._______ zum Extremismus anzustiften. Er sei freigekommen, weil er ei-
nen Oberst bei der Kriminalpolizei respektive einen Brigadegeneral bei der
Armee gekannt habe. Die Inhaftierungen hätten ihn in der Folge nicht von
der Fortsetzung seiner Tätigkeiten beim (...ein Hilfswerk...) abgehalten. Er
habe diese reduziert als im Januar 2013 die Leiche eines Freundes und
Arbeitskollegen aufgefunden worden sei. Er und die Beschwerdeführerin
seien im Juni 2013 auf ihrer gemeinsamen Busfahrt nach E._______ bei
einem Checkpoint der DAESH (al-Dawla al-Islamiya fi Iraq wa al-Sham,
Miliz des Islamischen Staates) angehalten, zusammen mit den übrigen
Passagieren festgenommen und von dieser Miliz verhört worden. Dabei
seien sie als missionierende Konvertiten bezeichnet worden. Während ih-
res Aufenthalts bei der Miliz seien sie indes täglich den religiösen Pflichten
von Muslimen nachgekommen. Nach einer Woche seien sie freigelassen
worden. Die Stelle als C._______ sei ihm auf Ende 2013 gekündigt wor-
den, nachdem die Behörden im (...Arbeitsort des Beschwerdeführers...) Er-
mittlungen gegen ihn angestellt hätten. Er sei von einem Arbeitskollegen
über diese Nachforschungen gegen ihn informiert worden, weshalb er sich
umgehend bis Mai 2014 versteckt habe. In der Region E._______ habe er
erfahren, dass ihn die in der Region einflussreiche und mit dem Regime
kooperierende Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen
Union, PYD) ebenfalls suche. Deshalb habe er mit der Beschwerdeführerin
Syrien legal verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, von 1999 bis 2013
als F._______ für (…Arbeitsort der Beschwerdeführerin…) tätig gewesen
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zu sein. Ihre Arbeitsstelle habe zwischen den Fronten des syrischen Mili-
tärs und der Freien Syrischen Armee (FSA) gelegen, weshalb sie sich vor
Scharfschützen gefürchtet habe. Auch hätten sich ihre Arbeitskollegen im-
mer mehr von ihr distanziert. Ihr Vorgesetzter habe ihr empfohlen, die Ar-
beitsstelle auf Ende 2013 aufzugeben. Zwischen 2007 und 2009 respektive
Ende 2013 sei sie aufgrund ihres Übertritts zur anglikanischen Kirche
(2004) respektive wegen ihrer humanitären Tätigkeiten für den (...ein Hilfs-
werk...), namentlich auch für die Gruppe G._______, rund dreimal verhört,
wiederholt telefonisch belästigt und per SMS bedroht und beschimpft wor-
den. Im Oktober 2013 habe sie ein Haus für bis zu (…) Waisenkinder ein-
gerichtet und die Kinder fortan unterstützt. Nach einem Luftangriff habe sie
deren Leichen und das zerstörte Heim gesehen und dabei einen Nerven-
zusammenbruch erlitten. Sie habe das Spital aufsuchen müssen und be-
nötige Medikamente. Sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen,
wo sie bereits Verwandte und gute Bekannte verloren hätten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – eröffnet am 8. Juli 2015 – verneinte das
SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom
20. Oktober 2014 ab und wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg;
den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. August 2015 liessen die Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl sei zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Angelegenheit der Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistands in der Person der Rechtsvertreterin. Auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde
wurden die Vollmacht vom 5. August 2015, Kopien der angefochtenen Ver-
fügung, einer Fürsorgebestätigung vom 6. August 2015, eines Syrienbe-
richts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 20. August 2008 und
eines Auszugs aus einem Bericht der EPER (Entraide Protestante Suisse)
vom 11. Januar 2014 eingereicht.
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Seite 4
D.
Am 13. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Ergänzungen der Beschwerdeführer datieren vom 12. August, 10. und 24.
September, 13. und 28. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015. Es
wurde um die Durchführung eines Schriftenwechsels ersucht. Dabei wur-
den folgende Beweismittel eingereicht: ein Bericht der SFH vom 10. August
2015, ein Unterstützungsschreiben vom 6. Juli 2015, ein Unterstützungs-
schreiben eines in Genf ansässigen Hilfswerks vom 28. Oktober 2015, ein
Internetauszug vom 3. Januar 2013 und die Kopie eines Auszugs aus dem
Strafregister vom (…) 2014 samt deutscher Übersetzung. Laut Angabe des
Beschwerdeführers handle es sich beim letztgenannten Dokument um eine
Kopie einer Vorladung respektive eines Haftbefehls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter nachfolgendem
Vorbehalt einzutreten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer
diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können
(Art. 25 Abs. 2 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind vorab zu behandeln,
da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusam-
menhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei-
ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemes-
sen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausstellung von Einreisevisa durch die
Schweiz (vgl. Beschwerde S. 4 f.) nichts präjudiziert, dienen die ausgestell-
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ten Einreisebewilligungen doch einzig der genaueren Abklärung von Asyl-
gründen. Folglich können die Beschwerdeführer daraus nichts für sich ab-
leiten.
2.4 Weiter ist die Rüge, wonach die Vorinstanz Elemente des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes nicht vollständig respektive nicht korrekt festgestellt,
mithin ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, zu behan-
deln. Die Beschwerdeführer führen dazu aus, es sei in der angefochtenen
Verfügung unerwähnt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer nach der
Warnung eines Arbeitskollegen von Januar 2014 bis zur Flucht aus Aleppo
versteckt habe (Beschwerde S. 5). Weiter habe das SEM das Schicksal
des Bruders H._______, der vom Sicherheitsdienst verhaftet und (…) 2014
im Gefängnis gestorben sei, nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 5).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts.
Die Beschwerdeführer substanziieren vor dem Hintergrund der Aktenlage
nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich
festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwie-
fern eine allenfalls weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen
rechtswesentlich sein soll. Die Rüge des ungenügend festgestellten rechts-
erheblichen Sachverhaltes erweist sich somit als nicht stichhaltig.
Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse
Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des
Verfahrens keine Bedeutung haben. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführer haben die gerügten Punkte keinen Einfluss auf den rechts-
erheblichen Sachverhalt. Selbst bei ihrer Wahrunterstellung führen die an-
gegebenen Hinweise zu keinem anderen Endergebnis. Dasselbe ist auch
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in Bezug auf den getöteten Arbeitskollegen und Freund I._______ anzu-
merken, dessen Schicksal den Entscheid des Beschwerdeführers zur Re-
duktion seines humanitären Engagements beeinflusst haben soll (vgl. Be-
schwerde S. 6 f.).
Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf
eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer, eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung er-
kennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid
der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
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Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt die Asylangaben des Beschwerdeführers für un-
stimmig und wenig substanziiert. Die Umstände und Beweggründe der
Festnahme respektive des Freikommens des Beschwerdeführers seien
unklar. Folglich seien die Schilderungen nicht nachvollziehbar. Selbst bei
Wahrunterstellung hätte er nicht unter einer gezielten Verfolgung gelitten.
Die Behauptungen, wonach er – wie die ganze Gesellschaft in Syrien –
gefährdet gewesen sei, und er sich selbst nicht als gefährdeter erachtet
habe als seine Berufskollegen, würden die mangelnde Asylrelevanz seiner
Angaben aufzuzeigen. Er habe mit Ausnahme der angeblichen Kündigung
seiner Anstellung als C._______ keine anderen Nachstellungen seitens sy-
rischer Behörden erlebt und sich noch bis Juni 2014 in Syrien aufgehalten.
Folglich seien seine Angaben in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht rele-
vant. Dasselbe sei auch in Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin
festzustellen. So würden ihre im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittenen und geschilderten Nachteile keine Verfolgungs-
handlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil sie nicht auf der
Absicht beruht hätten, sie aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive
gezielt zu treffen. Eine unsichere Lage, Gewalt, Verlust von Bekannten,
Furcht vor Kriegshandlungen und deren Akteuren seien Folgen eines Bür-
gerkriegs, von denen viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Asylangaben der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
da sie auf keine gegen die Personen der Beschwerdeführer gezielte und
genügend intensive Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden
schliessen lassen. Die Beschwerde und die nachgereichten Beweismittel
ändern daran nichts. In der Beschwerde wird zwar erneut die Auffassung
vertreten, die Beschwerdeführer seien als Konvertiten, als humanitär tätige
Helfer, als Demonstranten und D._______ gegen das Regime aufwie-
gelnde Beamte (insbesondere als C._______) in Syrien verfolgt. Dagegen
ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes einzuwen-
den:
4.2
4.2.1 Eine Verfolgung aufgrund der Konversion ist nicht glaubhaft, haben
die Beschwerdeführer gemäss Befragungen ihren Austritt aus dem Islam
(2004) und ihren Glaubenswechsel zur anglikanischen Kirche in der Öf-
fentlichkeit doch nie vertreten. Sie erklärten, den Glauben stets im Gehei-
men ausgeübt zu haben (vgl. SEM-Akten A4 S. 9). Weiter sind sie während
ihrer Zeit bei der Islamischen Miliz den täglichen religiösen Pflichten eines
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Moslems nachgekommen. Folglich haben sie u.a. das Glaubensbekennt-
nis auf Arabisch gebetet und die Ritualgebete verrichtet, was sie wiederum
als Mitglieder der Gemeinschaft des Islam zu erkennen gegeben hat. Sie
haben damit alles getan, um in religiöser Hinsicht nicht als gläubige Chris-
ten, geschweige denn als Abtrünnige des Islam, aufzufallen. In diesem Zu-
sammenhang behauptet zwar der Beschwerdeführer, dass die DAESH
über ihre Konversionen im Bilde gewesen sei und ihnen eine missionari-
sche Tätigkeit vorgehalten habe. Seine pauschalen Behauptungen zu die-
ser Periode bei der Miliz enthalten indes nicht genügend Realkennzeichen
und entbehren auf dem Hintergrund der damaligen Situationen jeder Rea-
lität. Sie bleiben damit unglaubhaft.
4.2.2 Dass die von den Beschwerdeführern lediglich pauschal beschriebe-
nen humanitären Dienste eine Verfolgungssituation seitens syrischer Be-
hörden ausgelöst hätten oder sie für ihre Dienste gar eine Bewilligung des
Geheimdienstes benötigt hätten, ist nicht glaubhaft. Daher ist davon aus-
zugehen, dass die syrischen Behörden nicht auf sie aufmerksam geworden
sind. Die Ausführungen der akademisch gebildeten Beschwerdeführer zu
den erbrachten humanitären Diensten zu Gunsten des (...ein Hilfswerk...)
und im Rahmen des Aufbaus und Unterhalts eines Waisenheimes enthal-
ten im Übrigen keine genügenden Realkennzeichen. Selbst bei Wahrun-
terstellung der geltend gemachten humanitären Leistungen könnten die
Beschwerdeführer aus den Unterstützungsschreiben und Berichten von
Organisationen über verfolgte Personen humanitär tätiger Organisationen
nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Intensität der gewärtigten Be-
einträchtigungen hätten nicht das Mass einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung erreicht.
4.2.3 Dasselbe gilt auch für die behaupteten Teilnahmen an Demonstratio-
nen in Syrien. Auf spezifische Nachfrage hin relativierte der Beschwerde-
führer diese. So habe er sich ausschliesslich an friedlichen Demonstratio-
nen beteiligt, mithin sich politisch in Syrien nicht engagiert (vgl. Akten SEM
A4 S. 7 und 8). Folglich kann er sich mit seinen Demonstrationsteilnahmen
nicht exponiert haben. Demzufolge hat er als einzige behördliche Mass-
nahme den Umstand eines Stellenverlustes als C._______ zu beklagen.
Weitere Nachstellungen seitens syrischer Behörden sind nicht aktenkun-
dig.
4.2.4 Die kinderlosen kurdischen Beschwerdeführer sind Akademiker und
arbeiteten als syrische Beamte jahrelang in gut bezahlten Stellen (...Arbeit-
sorte der Beschwerdeführer…). Sie haben sich innerhalb Syriens frei be-
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wegt. Ihr weiterer Verbleib im Land sowie ihre legale Ausreise dokumentie-
ren, dass sie im Rahmen des herrschenden Bürgerkriegs keine gezielt ge-
gen ihre Personen gerichteten und intensiven Verfolgungshandlungen er-
lebt haben oder hätten befürchten müssen. Das Nachreichen eines Straf-
befehls respektive eines Registerauszugs in Kopie ändert nichts, fehlt doch
dem Dokument auf dem Hintergrund ihrer Angaben jeglicher Beweiswert.
4.3 Weiter lässt entgegen der Folgerung in der Beschwerde die blosse Zu-
gehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht den Schluss zu, es drohe den Be-
schwerdeführern Verfolgung. Die Furcht, deswegen künftig Opfer einer ge-
zielten Verfolgung zu werden, ist somit nicht objektiv begründet (vgl. auch
Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2,
).
4.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführer Syrien lediglich wegen des herr-
schenden Bürgerkriegs und der damit verbunden allgemeinen Gefährdung
verlassen haben. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heu-
tigen Urteilsdatum in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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Seite 11
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil
gegenstandslos geworden.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: