B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4314/2013 + E-4818/2013
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl / Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2013 – am darauffolgenden
Tag eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2013 (Datum Post-
stempel: 29. Juli 2013) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerdeschrift insbesondere ausgeführt wurde, die Verfü-
gung des BFM vom 25. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführer am 27. Juni
2013 eröffnet worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Au-
gust 2013 dem Rechtsvertreter Gelegenheit einräumte, innert Frist Stel-
lung zu nehmen, da aus den Akten hervorgehe, dass die Verfügung des
BFM vom 25. Juni 2013 dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 eröff-
net worden sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. August 2013 ein Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die beiden Rückscheine aus
dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren N (…), in welchem der
Rechtsvertreter ebenfalls bevollmächtigt sei, seien vertauscht worden,
dass die Klienten zeitgleich zur Besprechung gekommen seien, dabei die
entsprechenden Briefumschläge aus Versehen vertauscht hätten und der
Rechtsvertreter selbst die Frist anhand der Rückscheine geprüft habe,
dass die Tatsache, dass es sich hierbei klar um eine Verwechslung hand-
le, auch daran zu erkennen sei, dass die Beschwerde im Verfahren N (…)
entsprechend der Frist im vorliegenden Verfahren fristgerecht eingereicht
worden sei,
dass mit diesen Ausführungen dargetan sei, dass die Frist unverschuldet
versäumt worden sei,
dass ergänzend festzuhalten sei, dass die Rechtsfolge eines Nichteintre-
tensentscheids für den Beschwerdeführer mit einer Beschneidung hoch-
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wertiger Rechtsgüter verbunden sei und im vorliegenden Verfahren keine
schutzwürdigen Interessen Dritter der Wiederherstellung der Beschwer-
defrist gegenüberstehen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig
ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden
(vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass somit das mit Gesuch vom 27. August 2013 anhängig gemachte
Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruch-
gremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen
die am 29. Juli 2013 ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspä-
teten Eingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu ent-
scheiden wäre,
dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in
Dreierbesetzung zu behandeln sind,
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Eingabe vom 27. August 2013 (Gesuch um Wieder-
herstellung) einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie
Art. 24 VwVG),
dass hinsichtlich der Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2013 auf die nach-
stehenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2013 am darauffolgenden Tag
rechtsgültig eröffnet wurde (Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 26. Juni 2013
eröffnet wurde (vgl. Stempel Rückschein, A 13/1) und demnach die 30-
tägige Beschwerdefrist am 26. Juli 2013 geendet hat (Art. 20 VwVG),
dass die am 29. Juli 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, welcher Um-
stand in der Eingabe vom 27. August 2013 nicht bestritten wird,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung kei-
ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche
Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zu-
rückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begrün-
den ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Hand-
lung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
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dass die vorliegend zur Begründung angeführten Gründe – im Wesentli-
chen wird geltend gemacht, den Rechtsvertreter treffe kein Verschulden,
da vielmehr sein Mandant aus Versehen das Zustellcouvert vertauscht
habe – für eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht
ausreichen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizeri-
sche Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und
2005 Nr. 10; vgl. statt vieler Urteile D-3768/2013 vom 27. August 2013,
E-3911/2013 vom 22. Juli 2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013),
dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersicht-
lich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nach-
lässigkeit beruht, weshalb sehr wohl öffentliche Interessen der Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Versäumnis
nicht als unverschuldet gilt,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 29. Juli 2013 nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: