Abtei lung V
E-4819/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 17. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4819/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Dohuk, Nordirak) suchte am 6. Juni 2001 in
der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Mit Eingabe
vom 3. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und be-
antragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der ange-
fochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfah-
rens hob das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 17. November 2004 wie-
dererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme für vorerst 12 Monate auf. Hierauf
schrieb die ARK die Beschwerde vom 3. Dezember 2004 mit Be-
schluss vom 6. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab.
A.c Am 2. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssi-
tuation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich
zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
A.d Am 14. November 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stel-
lung. Nebst Ausführungen zur angespannten Lage im Nordirak machte
er in seiner Stellungnahme ein persönliches Gefährdungsprofil gel-
tend, indem er ausführte, aufgrund der Scheidung von seiner früheren
Frau am 29. Dezember 2001 würde deren islamistischer Bruder ihn im
Falle einer Rückkehr verfolgen.
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B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
18. Juli 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
17. Juni 2008 sei aufzuheben, die vorläufige Aufnahme sei nicht auf-
zuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid der
Fremdenpolizei der (...) über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 15. Septem-
ber 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen;
EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was ihm nicht
gelungen ist. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak, die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S.
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E-6982/2006 (publiziert unter BVGE 2008/4) Gegenstand einer
umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die in seiner
Stellungnahme vom 14. November 2007 geltend gemachte Angst vor
einer Verfolgung seitens von Familienmitgliedern seiner Ex-Frau
wegen der Ende 2001 erfolgten Scheidung anbelangt, ist festzustellen,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. Juni 2008 zu Recht und mit
zutreffender Begründung, worauf an dieser Stelle verwiesen werden
kann, festgestellt hat, die diesbezüglich angeführten Probleme seien
als unsubstanziiert und nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu
erachten. Das Wiederholen der Vorbringen in der Beschwerde und das
Beharren auf deren Richtigkeit vermag daran nichts zu ändern.
Darüber hinaus erweist sich die Behauptung, das BFM habe die
Bedrohung gegen ihn ohne Begründung als unglaubhaft erachtet, als
aktenwidrig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
3.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya – entgegen der Annahme
des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 14. Novem-
ber 2007 – keine Situation allgemeiner Gewalt. Vom bewaffneten Kon-
flikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefor-
dert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenom-
men, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle zu
verzeichnen gewesen seien. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schwe-
den, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dä-
nemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug
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in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Schliess-
lich sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich
gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen
stelle.
Im Übrigen sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordent-
lichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gefährdung als nicht asylrelevant (recte: glaubhaft) erachtet worden,
weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit
Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet
militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des
Ausländers ersichtlich.
Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwer-
deführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz
Dohuk verbracht, sei mit Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise
bestens vertraut. Nach eigenen Angaben habe er in der Heimat
während sechs Jahren die Primarschule und während drei Jahren die
Sekundarschule besucht sowie anschliessend (...) gearbeitet.
Schliesslich sei der aktenkundig gesunde Ausländer auch in der Lage
gewesen, seinen Lebensweg alleine im fremden Europa fortzusetzen
und Arbeitsstellen anzunehmen. Damit verfüge er über zusätzliche
Erfahrung im (...). Durch seine Migration in die Schweiz habe er im
Übrigen eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Selbst wenn
der Beschwerdeführer geschieden sein sollte, verfüge er über ein
verwandtschaftliches Netz in der Herkunftsprovinz. Die erheblichen
finanziellen Mittel für die Reise (4000 US-Dollar) liessen zudem die
Annahme zu, dass er in der Heimat auf finanzielle Unterstützung
zurückgreifen könne.
Die in der Stellungnahme vom 14. November 2007 geltend gemachte
Bedrohung durch den islamistischen Bruder seiner Ex-Frau könne
nicht geglaubt werden, zumal die bereits im Asylverfahren vorgebrach-
te Bedrohung durch Islamisten mit Entscheid vom 17. November 2004
als nicht substantiiert und unglaubhaft beurteilt worden sei. Allfälligen
lokal begrenzten Familienproblemen könne er zudem ausweichen,
indem er sich an einem anderen Ort in Dohuk niederliesse.
3.6.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage in den kurdisch regierten
Nordprovinzen habe sich zwar in letzter Zeit verbessert; wie in den
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übrigen Landesteilen herrsche jedoch – entgegen der Analyse der
Vorinstanz – auch dort nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt.
Dies lasse sich anhand einer Vielzahl von Anschlägen aufzeigen,
welche in jüngerer Vergangenheit in Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
verübt worden seien. Die Zunahme von Vertriebenen aus aus dem
Süd- und Zentralirak habe vermehrt zu sozialen Spannungen, Unru-
hen und Protesten geführt. Schliesslich stellten ständige Drohungen
und Interventionen der Nachbarländer Türkei und Iran eine ernsthafte
Gefahr für die genannten irakischen Nordprovinzen dar.
In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer weise ein persönliches Gefährdungsprofil auf. Er werde von der
aus dem Umfeld der Islamisten stammenden Familie seiner Ex-Frau
verfolgt, da diese die Scheidung aus dem 2001 als fortwährende
Schande für die Familie interpretieren würde. Insbesondere sein Ex-
Schwager sei sehr aggressiv und habe ihn persönlich bedroht.
Abschliessend verweist der Beschwerdeführer auf seine gute Integra-
tion in der Schweiz.
3.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5)
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Vor-
aussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
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Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
Der Beschwerdeführer stammt der Provinz Dohuk, wo er seit seiner
Geburt bis zur Ausreise gelebt hat (A4 S. 1), sodass vom Bestehen
eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist. Auch verfügt er dort
über ein familiäres Netz, zumal er gemäss eigenen Angaben zuletzt in
B._______ bei (...) gewohnt hat (A10 S. 3) und in derselben Ortschaft
auch seine (...) und seine (...) (A4 S. 3) leben. Angesichts seiner
Schulbildung und der in der Heimat und in der Schweiz gesammelten
beruflichen Erfahrung wird es ihm möglich sein, sich nach seiner
Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls
erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung –
in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen ist.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen hieran nichts
zu ändern. Was im Übrigen die geltend gemachte gute Integration in
der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die nunmehr gut
siebenjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen Grund bildet, welcher
gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der
Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine
prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm
zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis
zurückzukehren. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige
Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des
Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich denn
auch – wie in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird –
bereits am (...) in dieser Sache an die zuständigen kantonalen
Behörden gewandt.
3.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
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3.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Betrag ist durch den am 15. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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