B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4819/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
E-4819/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich der Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank
durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am (…) Mai
2015 in Griechenland (Aufgriff), am (…) Juni 2015 in Ungarn (Asyl) sowie
der Beschwerdeführer zusätzlich am (…) 2008 in Griechenland (Asyl) dak-
tyloskopiert wurden,
dass die (papierlosen) Beschwerdeführenden am 24. Juni 2015 im EVZ zu
ihren Personen, summarisch zu den Gesuchsgründen und zu gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen befragt wurden und sie das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Ungarns gemäss der Verordnung [EU] Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-
VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat erhielten,
dass sie als Gesuchsgrund ansatzweise eine Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin im Iran geltend machten,
dass der Beschwerdeführer ferner eine bei ihm bestehende (...) erwähnte
und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer (...) Zustandsverschlech-
terung im Falle der Rückkehr in den Iran andeutete,
dass sie im Rahmen des erwähnten rechtlichen Gehörs erklärten, in Un-
garn gebe es viele Verbrecher und das Camp sei von nächtlicher Unruhe,
Schmutz und katastrophalen Zuständen geprägt gewesen, wobei sich
diese Zustände – wie sie gehört hätten – noch verschlimmern könnten,
dass das SEM am 13. Juli 2015 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (Wiederaufnahmepflicht des zuständigen Dublin-Mitglied-
staates, in dem bereits ein Asylverfahren anhängig ist) die ungarischen Be-
hörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und das
Gesuch innert der nach Art. 25 Dublin-III-VO anwendbaren zweiwöchigen
Frist unbeantwortet blieb,
E-4819/2015
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 5. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig, zumal die Beschwerdeführenden dort seit dem (…) Juni 2015 Asylge-
suche hängig hätten und die ungarischen Behörden innert der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände der Be-
schwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns und die gegebenen Vo-
raussetzungen des Wegweisungsvollzuges dorthin nicht umzustossen ver-
möchten,
dass Ungarn ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden, schutzwilligen
und schutzfähigen Polizeibehörde sei, die den Beschwerdeführenden bei
Bedarf Schutz vor allfälligen Übergriffen Privater gewähre,
dass ferner die Zustandsbeschreibung der Verhältnisse in Ungarn unsub-
stanziiert sei, die Unterbringung und Lebensbedingungen für Asylsu-
chende den Minimalstandards des internationalen Rechts – insbesondere
Art. 3 EMRK – genügten und die Beschwerdeführenden keine existenzielle
Notlage zu befürchten hätten,
dass Ansprüche und Begehren betreffend angemessene Unterkunft und
Unterstützung bei den ungarischen Behörden anzubringen seien,
E-4819/2015
Seite 4
dass Ungarn zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge und das Land nach Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie zur Ge-
währung eines Mindeststandards betreffend die medizinische Versorgung
– inklusive notwendige Behandlung schwerer psychischer Störungen –
verpflichtet sei,
dass dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Ungarn mittels umfassender Information
der ungarischen Behörden Rechnung getragen werde,
dass die Aktenlage und die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Umstände auch keinen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitä-
ren Gründen rechtfertigten,
dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28. Januar 2016 zu er-
folgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
haben und darin dessen Aufhebung, die Anweisung an das SEM zur Zu-
ständigkeitserklärung "resp./und" zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts,
eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM sowie in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen,
dass sie in der Begründung geltend machen, sie seien nur wenige Tage in
Ungarn gewesen, wo die Zustände im Flüchtlingslager unerträglich gewe-
sen seien, denn sie hätten am Boden schlafen müssen, ihr Kind habe nicht
mit andern Kindern spielen können und die Lager in Ungarn seien voll mit
gewalttätigen Drogendealern,
dass der Beschwerdeführer ferner im Flüchtlingslager keine Aussicht auf
Erhalt der von ihm benötigten (...)medikamente gesehen habe und die mi-
serablen Zustände dort bei der Beschwerdeführerin schmerzhafte Erinne-
rungen an die Vergewaltigung im Iran hätten aufkommen lassen,
E-4819/2015
Seite 5
dass sie nunmehr in der Schweiz in (...) Behandlung (…) sei und diese
Chance einmalig sei,
dass sie hier ein normales Leben als glückliche Familie führen könnten und
ihr Kind Gelegenheit zum Spielen mit Gleichaltrigen habe,
dass daher die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig sein
möge,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. August 2015 den
Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG einstwei-
len vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen, die Beschwerdefrist indessen erst am 12. August
2015 endete (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil die Anträge
betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
E-4819/2015
Seite 6
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
E-4819/2015
Seite 7
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das SEM vorliegend in der angefochtenen Verfügung die Nichteintre-
tens-, die Wegweisungs- und die Vollzugsvoraussetzungen zutreffend als
gegeben erkannt hat und die betreffenden Erwägungen keinen Anlass zur
Beanstandung liefern, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholun-
gen zu verweisen ist,
dass die Beschwerde keinen Anlass für eine andere Betrachtungsweise
liefert,
dass die Beschwerdeführenden weder die Asylgesuchshängigkeit in
Ungarn noch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaa-
tes infolge Verfristung des Übernahmeersuchens nach Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO bestreiten,
E-4819/2015
Seite 8
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch im Rahmen einer umfassenden Lageanalyse gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 keine ge-
nerell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung von Asylsuchenden
bzw. Dublin-Rückkehrern in Ungarn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO festgestellt wurde,
dass die in der Beschwerde bekräftigte Beschreibung der Zustände im be-
treffenden Flüchtlingslager in Ungarn nach wie vor allgemein bleibt (uner-
träglich, miserabel, gewalttätige Drogendealer in allen Lagern usw.) oder
aber keine existenzielle Notlagesituation begründet (vorübergehender
Schlafplatz am Boden, ungenügende Spielmöglichkeiten usw.),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass angesichts des nur äusserst kurzen Aufenthaltes in Ungarn, der dor-
tigen Falschangaben zu ihren Identitäten (insb. Staatsangehörigkeit), und
der für die Beschwerdeführenden gemäss den Akten offensichtlich zum
Vornherein festgestandenen Bedienung Ungarns als blosses Transitland
E-4819/2015
Seite 9
auch gar keine Absicht bestanden haben konnte, ihre Aufnahme-, Versor-
gungs- und Verfahrensansprüche in Ungarn überhaupt geltend zu machen
und sie sich nicht einmal einer ersten Befragung gestellt haben (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A7 und A8, je Ziff. 2.06),
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311] fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Asylbehörden unter diesem Aspekt bei der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen vorzunehmen und die Risiken ei-
ner Überstellung vertieft zu prüfen haben, wobei der Zurechenbarkeit zu
einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist
(vgl. wiederum das Urteil E-2093/2012 E. 6-9),
dass bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM über einen Ermessensspielraum bezüg-
lich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass beim Vorliegen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse das SEM
zum Selbsteintritt verpflichtet ist, und es hingegen bei der Frage nach hu-
manitären Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller
relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver
Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prin-
zipien gesetzeskonform auszuüben hat, wobei sich die Prüfung des Bun-
desverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Be-
schwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob
es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. das Urteil E-641/2014
vom 13. März 2015, E. 8),
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn
würde sich weigern, die Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen und
ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder das Land werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
E-4819/2015
Seite 10
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass nach dem bereits Gesagten auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme auszumachen sind, ihnen würde dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich im Übrigen bei einer vorübergehenden Einschränkung
nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden sich in der Beschwerde auf ihre ange-
schlagenen Gesundheitszustände und damit einhergehende Vulnerabilität
berufen, die einer Überstellung entgegenstünden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies vorliegend, wie vom SEM zutreffend und unter korrekter Ermes-
sensausübung erkannt, offensichtlich nicht der Fall ist,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren (...) Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeig-
neten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und un-
ter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen davon ausgeht, Ungarn
verfüge über eine insgesamt ausreichende medizinische Infrastruktur zur
Behandlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Asylsuchenden,
E-4819/2015
Seite 11
dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach Ungarn den
Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verwei-
gert hätte oder in Zukunft verweigern würde,
dass, wie bereits vom SEM ausgeführt, die schweizerischen Vollzugsbe-
hörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen
und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass über die Informationspflicht hinaus die Vorinstanz grundsätzlich nicht
verpflichtet ist, konkret abzuklären, wie und wo die Beschwerdeführenden
in Ungarn untergebracht und medizinisch betreut werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Nachachtung der neusten Recht-
sprechung des EGMR (Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]
vom 4. November 2014) das SEM bisher in Einzelfällen anwies, vor der
Überstellung von Beschwerdeführenden von den ungarischen Behörden
Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung einzuholen, wenn schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen
mit konstanter Behandlungsbedürftigkeit vorlagen,
dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer-
deführenden von einer solchen Gravität weit entfernt sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einzig auf das
(...)medikament (…) angewiesen ist (vgl. A7 Ziff. 8.02), das aber in Ungarn
problemlos erhältlich ist,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren – abgesehen
von einer befürchteten (...) für den Fall einer Rückkehr in den Iran – keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und die Be-
schwerdeführenden sich gar als grundsätzlich gesund bezeichnet haben
(vgl. A8 Ziff. 8.02 sowie Personalienblätter in Akte A1),
dass entsprechend keinerlei fachärztliche Dokumente für schwerwiegende
gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen,
dass ergänzend auf die Erwägungen gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6089/2014 (dort insb. E. 4.3.2) verwiesen werden kann,
E-4819/2015
Seite 12
dass unbesehen dessen erneut darauf hinzuweisen ist, dass Ungarn ge-
mäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie zur Leistung der erforderlichen medizini-
schen Versorgung und Hilfe verpflichtet ist, die Beschwerdeführenden sol-
che Hilfe aber in Ungarn gar nicht beansprucht haben, und das Land im
Übrigen Sicherheit vor einem Refoulement nach Iran bietet, sollte sich im
ungarischen Asylverfahren das Bestehen einer im Iran bestehenden Ver-
folgungssituation ergeben,
dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen und somit die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4819/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David