Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-46/2011
E-48/2011
Urteil vom 11. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…), Beschwerdeführer 1,
dessen Ehefrau B.________, geboren(…),
Beschwerdeführerin 2,
und deren Kind C._______, geboren (…),
Beschwerdeführer 3
(E-46/2011),
D._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 4,
(E-48/2011),
Afghanistan,
alle vertreten durch LL.M. lic. Iur. Susanne Sadri, Asylhilfe
Bern, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 22. und 23. Dezember 2010 /
N _______ und N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche stellten,
dass sie anlässlich der summarischen Befragungen im Transitzentrum
Altstätten vom 29. September 2010 beziehungsweise 30. September
2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, die aus Afghanistan
stammenden Beschwerdeführenden 2 und 4 hätten ihr Heimatland im
Jahre 2006 oder 2007 verlassen und sich in der Folge im Iran
aufgehalten, wo die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2008 den
Beschwerdeführer 1 – einen im Iran geborenen afghanischen
Staatsangehörigen – geheiratet habe,
dass sie von einem Onkel der Beschwerdeführenden 2 und 4 bedroht
würden, weil dieser die Beschwerdeführerin 2 einem anderen Mann als
Ehefrau versprochen habe,
dass die Beschwerdeführenden am 21. oder 23. März 2010 den Iran
verlassen und über die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt
seien, wo sie von der Polizei registriert und daktyloskopisch erfasst wor-
den seien,
dass sie in der Folge nach Mailand und von dort nach Frankreich gereist
seien, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden und schliesslich per
Zug am 14. September 2010 in die Schweiz eingereist seien,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland,
Italien oder Frankreich gewährte,
dass die Beschwerdeführenden hierzu anführten, dass sie in Italien und
Griechenland mangels Unterstützung durch die Behörden auf der Strasse
landen würden, was ihr Kleinkind nicht überleben würde, und sie auch
von den französischen Behörden schlecht behandelt worden seien,
dass das Bundesamt mit Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010
– eröffnet am 28. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach Italien
wegwies,
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dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügungen
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügungen im Wesent-
lichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemein-schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchfüh-
rung der Asylverfahren zuständig,
dass das BFM gestützt auf Eurodac-Treffer vom 7. September 2010 an
Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt habe,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes-
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für
die Durchführung der Asylverfahren auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. Mai 2011 zu
erfolgen habe,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen
gewährten rechtlichen Gehörs nicht geeignet seien, die Zuständigkeit
Italiens zu verneinen, zumal sie sich bezüglich der von ihnen genannten
Schwierigkeiten an die italienischen Behörden wenden könnten,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
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fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Italien bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
4. Januar 2011 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, diese seien
aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung ihrer
Asylgesuche fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, die Verfahren der
Beschwerdeführenden 1 - 3 (N _______) sowie dasjenige des
Beschwerdeführers 4 (N _______) seien zu vereinigen und es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021) zu gewähren,
dass weiter beantragt wird, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen das
Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts vom 26. Oktober 2010
betreffend die Situation von Asylsuchenden in Italien, einen Beschluss
des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010 (in einem
vergleichbaren Fall), beides in Kopie, und eine
Unterstützungsbestätigung der (…) vom 31. Dezember 2010 zu den
Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2011 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügungen mittels
vorsorglicher Massnahmen provisorisch per sofort aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten beider Verfahren am 6. Januar 2011
beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren E-46/2011 und E-48/2011
angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
vereinigt werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit
der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren
bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 10. November 2010 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt und dieser Staat innert
der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das Bundesamt in
seiner Verfügung zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-VO sei die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
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würde, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl.
Beschwerde S. 4),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerden
darauf hinweisen, dass sie als Familie mit einem kranken Kleinkind
besonders schutzbedürftig seien und Italien keine Gewähr für hinrei-
chenden Schutz biete, zumal das staatliche Aufnahmesystem völlig
überlastet sei und Asylsuchende in der Regel sich selbst überlassen
seien,
dass indessen das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in
der Kritik steht, aber in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für
Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
aufhalten, insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. im
Sinne von Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom
UNHCR vor kurzem zu dieser Problematik zugegangen sind, die
Überstellung von Personen, die als besonders "vulnerable" gelten,
normalerweise nach Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen
Unterkunft und Unterstützung organisiert werden, vorausgesetzt, die
zuständigen Stellen werden im Voraus über die besonderen
Schutzbedürfnisse informiert, wie das auch vorliegend vom BFM zu
erwarten ist,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden
während ihres Aufenthalts in Italien entweder um Schutz oder um Hilfe
und Unterkunft ersucht hätten,
dass zudem die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers 3 in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert werden
und davon auszugehen ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung
in Italien gewährleistet ist,
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dass des Weiteren festzustellen ist, dass der minderjährige
Beschwerdeführer 4 nicht unbegleitet ist, sondern in Begleitung seiner
Schwester und deren Familie (Beschwerdeführende 1-3) in die Schweiz
gelangt ist,
dass es dem BFM obliegt, den besonderen Bedürfnissen des
Beschwerdeführers 3 im Kleinkindalter und der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers 4 bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und insbesondere auch
dafür zu sorgen, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien in zeitlicher
Hinsicht koordiniert wird,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und Anweisung des Gerichts an die Vorinstanz, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Gericht entschieden habe, hinfällig
geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: