B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-48/2012
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am
13. März 2011, reiste am 22. März 2011 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 25. März 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rer im Empfangs- und Verfahrenszentrum erstmals befragt. Das BFM hör-
te ihn am 6. April 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______. Er sei Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und habe
mit der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) sympathisiert. Als Sympathisant
habe er Kundgebungen und den Neworzfeierlichkeiten teilgenommen. In
den Jahren 2002 und 2003 sei er je einmal für kurze Zeit auf den Polizei-
posten mitgenommen worden. 2004 habe sich sein Bruder C._______
der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) angeschlossen. Die Polizei habe
deshalb immer wieder seinen Vater auf den Posten mitgenommen. Nach
dem Tod seines Vaters im Mai 2010 habe sich die Polizei rund zehn Mal
bei ihm nach dem Bruder erkundigt. Am 3. Februar 2011 habe ihn
C._______ angerufen. Zwei Tage später sei er – der Beschwerdeführer –
zu Hause von zwei Polizisten abgeholt, auf den Posten gebracht und dort
nach seinen Kontakten zum Bruder beziehungsweise nach dessen Auf-
enthaltsort befragt worden. Nachdem ihm das Telefongespräch mit dem
Bruder vorgespielt worden sei, habe er zugegeben, mit diesem telefoniert
zu haben. Unter Misshandlungen sei er daraufhin gezwungen worden, für
die Polizei als Informant tätig zu sein. Nachdem er zugesagt habe, sei er
freigelassen worden. In der Folge sei er ständig beobachtet, auf der
Strasse von Polizisten angesprochen und von diesen unter Drohungen
nach Namen gefragt worden. Auf Anraten eines Onkels habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer gab seine türkische Identitätskarte sowie ein Do-
kument betreffend die Mitgliedschaft bei der DTP vom 12. März 2008 zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Even-
tualiter sei die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, für
den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen
Artikel aus dem Spiegel vom 6. April 1992, zwei Ausdrucke aus dem In-
ternet und eine Aufnahme von C._______ ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
unentgeltliche Verbeiständung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses. Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Be-
trag am 9. Februar 2012 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorin-
stanz im Einzelnen aus, nach den Erkenntnissen des Amtes sei es PKK-
Mitgliedern untersagt, mit ihren Angehörigen Kontakt zu pflegen. Dem
Bruder müsse es daher bewusst gewesen sein, dass die Behörden Tele-
fongespräche abhören würden und er damit den Beschwerdeführer allen-
falls in Gefahr bringen könne. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Bru-
der den Beschwerdeführer angerufen habe und dieser deshalb Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Sodann seien die
Schilderungen der Vorkommnisse auf dem Polizeiposten als unsubstanti-
iert und ohne persönliche Betroffenheit zu bewerten. Es sei daher nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer auf der Strasse aufgefordert wor-
den sei, Informationen preis-zu-geben. Zu Art. 3 AsylG stellt die Vorin-
stanz fest, die polizeilichen Erkundigungen nach dem Bruder beim Be-
schwerdeführer würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Ferner fehle zwischen den Vorkommnissen in den Jahren
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2002 und 2003 und der Ausreise im Jahre 2012 der erforderliche zeitliche
und sachliche Zusammenhang.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, das BFM ha-
be den Massstabe des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet und
ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
Ob es zutrifft, wie die Vorinstanz feststellt, dass es Mitgliedern der PKK
generell untersagt ist, Kontakt zur Familie zu unterhalten, kann letztlich
offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass der Bruder in
der Funktion eines Kommandanten die Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch das behauptete Telefonat bewusst in Kauf genommen hat.
Dass es aber eine konkrete Gefährdung darstellte, ergibt sich schon dar-
aus, dass die Polizei nach dem Beitritt des Bruders zur PKK den Vater
angeblich immer wieder auf den Posten mitgenommen haben soll. Weder
anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde wird vom Beschwer-
deführer dargetan, dass für dieses Telefonat ein besonderer, unumgängli-
cher Umstand vorgelegen hätte. Auch deshalb ist das Vorbringen nicht
glaubhaft. Weiter ist der blosse Hinweis auf die allgemeine Lage in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht geeignet, die zwar anläss-
lich der beiden Befragungen übereinstimmend, aber ohne Realkennzei-
chen und ohne persönliche Betroffenheit geschilderte Festnahme auf
dem Polizeiposten in einem anderen Lichte zu besehen. Ebenso wenig
vermag der Beschwerdeführer mit diesen Hinweisen darzutun, weshalb
gerade er als Informant für die Behörden von Interesse gewesen sein
soll, und an welchen Informationen die Polizei im Einzelnen interessiert
war. Hätte diese ein tatsächliches Interesse an der Informationstätigkeit
des Beschwerdeführers gehabt, hätten ihr geeignetere Massnahmen zur
Verfügung gestanden, als den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit auf
der Strasse anzugehen und zu bedrohen. Im Weiteren vermag der Be-
schwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhal-
ten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz vorliegend den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG unrichtig angewendet hätte.
Weiter ist auch der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die Festnahme
vom 5. Februar 2011 nicht geeignet, das von der Vorinstanz zu Recht
festgestellte Fehlen des erforderlichen zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen in den Jahren 2002
und 2003 und der Ausreise darzutun. Schliesslich ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer während seiner mehrmonatigen Aufenthalte in
D._______ (2004) und E._______ (2008) keinen Behelligungen
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ausgesetzt war, er sich somit allfälligen Belästigungen in seiner
Herkunftsregion aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit durch einen
innerstaatlichen Orts-wechsel entziehen kann.
Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Berichte
nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist im Asylpunkt somit zu
bestätigen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
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gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei im Sinne der
vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in der Türkei
ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allge-
meiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung all-
gemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind
den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwer-
deführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus
den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen, gesunden und alleinstehenden Mann, welcher bis kurz vor der Aus-
reise in B._______ lebte und arbeitete. Seine Mutter und Geschwister le-
ben gemäss seinen Angaben nach wie vor dort. Ebenso leben weitere
Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei. Damit verfügt er in sei-
nem Heimatort über ein bestehendes familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Indes
ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, an seinen bisherigen Wohnort
zurückzukehren. Er hat berufliche Erfahrungen auf dem F._______ und
vor der Ausreise zusammen mit einem Bekannten ein G._______ betrie-
ben. Ferner hat er im Jahre 2004 mehrere Monate in D._______ und
2008 während eines halben Jahres in E._______ gelebt und als
H._______ gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt daher über hinrei-
chende berufliche Erfahrungen und es ist ihm zuzumuten, bei eine Rück-
kehr eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner
Verwandten oder Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als
zumutbar zu erachten.
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6.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 9. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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