B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-48/2015
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
E-48/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie ‒ stellte am 25. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 8. Juli 2014 fand die Kurzbefragung
zur Person im EVZ und am 17. November 2014 die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe bis ins Jahre 2014 mit seinen Eltern und Ge-
schwistern im Dorf C._______, Bezirk D._______, gelebt. Sein Vater sei
Inhaber eines (…)geschäfts.
Im Jahr 2008 sei ihr Dorf von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
kontrolliert worden, während das Nachbardorf E._______, wo er zur Schule
gegangen sei, unter der Kontrolle der "Karuna-" und "Pillayan-" Gruppen
gewesen sei. Zwischen den beiden Dörfern habe sich ein Checkpoint der
sri-lankischen Armee befunden. Im April 2008 sei er auf dem Schulweg von
einem LTTE-Mitglied aufgefordert worden, einen Brief-
umschlag nach E._______ mitzunehmen und diesen dort einem Mann na-
mens F._______ auszuhändigen. Weil er befürchtet habe, sonst Probleme
zu bekommen, habe er diesen Auftrag angenommen und den Briefum-
schlag am vereinbarten Treffpunkt übergeben. Fünf bis sieben Tage später
habe er erfahren, dass F._______ ermordet worden sei. Am (…) 2008 habe
sein Vater eine Vorladung der "Pillayan"-Gruppe erhalten, gemäss welcher
er sich am nächsten Tag im Büro der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Puli-
kal) melden müsse. Sein Vater habe dieser Vorladung Folge geleistet, zu-
sammen mit einem Angestellten namens G._______, welcher gute Bezie-
hungen zur "Pillayan"-Gruppe gehabt habe. Die "Pillayan"-Leute hätten
seinem Vater gesagt, dass sie ihn (Beschwerdeführer) suchen würden, weil
er den LTTE Dokumente überbracht habe. Sie hätten seinem Vater das
Angebot unterbreitet, die Sache gegen eine Bezahlung von (…) Rupien
nicht weiter zu verfolgen. Nach Verhandlungen, welche G._______ mit den
"Pillayan"-Leuten geführt habe, habe man sich schliesslich auf eine
Summe von (…) Rupien geeinigt, und die Angelegenheit sei damit erledigt
gewesen.
Im Jahr 2010 habe seine Familie festgestellt, dass in ihrem Geschäft Wa-
ren und ein grosser Geldbetrag gestohlen worden seien. Als Dieb sei nur
E-48/2015
Seite 3
ihr Angestellter G._______ in Frage gekommen. Sein Vater habe deswe-
gen eine Strafanzeige gegen diesen erstattet und es sei ein Gerichtsver-
fahren eingeleitet worden. Durch seine guten Beziehungen zu Regierungs-
kreisen und mittels Geldzahlungen habe G._______ Einfluss auf den Ver-
lauf des Gerichtsverfahrens genommen; sie hätten aber einen guten
Rechtsanwalt engagiert. Am (…) 2013 habe G._______ ihn (Beschwerde-
führer) telefonisch aufgefordert, gegenüber dem Gericht die Verantwortung
für den Diebstahl zu übernehmen, und habe gedroht, andernfalls die Be-
hörden über seinen
Kurierdienst für die LTTE zu informieren. Er habe sich aber geweigert, eine
solche Aussage zu machen. Am Abend des nächsten Tages seien drei un-
bekannte Personen in farbigen Uniformen beziehungsweise in Zivilklei-
dung bei ihm zu Hause erschienen, während er im Tempel gewesen sei,
und hätten sich nach ihm erkundigt. Nachdem ihnen seine Eltern gesagt
hätten, er sei nicht zu Hause, seien die Männer wieder weggegangen. Es
habe sich bei diesen vermutlich um Beamte des Criminal Investigation De-
partment (CID) gehandelt, und er gehe davon aus, dass sie ihn hätten mit-
nehmen und umbringen wollen. Aus diesem Grund hätten seine Eltern ihn
noch am selben Abend zu Verwandten in H._______ gebracht, bei denen
er sich versteckt habe. Ungefähr am (…) Januar 2014 sei er nach
D._______ gegangen, und habe sich bis Anfang Juni 2014 dort bei einer
Tante aufgehalten. Am (…) 2014 sei er nach Colombo gereist und habe
von dort aus am (…) 2014 das Land verlassen. Er sei mit einem gefälsch-
ten Reisepass via I._______ nach Italien gereist und von dort einen Tag
später mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer – nebst seiner
Identitätskarte, einem Schülerausweis und einem Geburtsschein in Kopie
– eine Vorladung der TMVP an seinen Vater vom (…) 2008 in Kopie sowie
verschiedene Dokumente betreffend das gegen G._______ eingeleitete
Gerichtsverfahren in Kopie mit auszugsweisen Übersetzungen zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (eröffnet am 6. Dezember 2014)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E-48/2015
Seite 4
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2015 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In
der Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee-
Flüchtlingshilfe vom 5. Januar 2015 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung innert First eingeladen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2015 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest. Zum Beleg seiner
Vorbringen reichte er den Ausdruck einer Fotografie nach.
E-48/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-48/2015
Seite 6
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Obwohl ihm mehrmals Gelegenheit
hierzu geboten worden sei, habe er die Annahme des Briefes von den
LTTE und die Übergabe an F._______ nicht genau zu schildern vermocht;
seine diesbezüglichen Aussagen seien unsubstanziiert und würden jeder
subjektiven Note entbehren. Seine Schilderungen betreffend die Ermor-
dung von F._______ würden die zu erwartenden Emotionen vermissen las-
sen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen tele-
fonischen Drohung durch G._______ fehle es ebenfalls an Substanz, wür-
den diese sich doch auf wenige und oberflächliche Aussagen beschränken.
Es erstaune, dass er keine detaillierteren Angaben zu der Suche nach ihm
durch Unbekannte habe machen können, und er habe im Übrigen wider-
sprüchliche Angaben zum Erscheinungsbild dieser Personen gemacht.
Während er anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, sie hätten far-
bige Uniformen getragen, seien sie nach seinen Aussagen anlässlich der
Anhörung in Zivilkleidung erschienen. Dass der Beschwerdeführer angeb-
lich nach dem Vorfall vom (…) 2013 bis zu seiner Ausreise im (…) 2014
keine Probleme mehr gehabt habe, sei schwer nachvollziehbar. Es sei da-
von auszugehen, dass sich die Suche nach ihm nicht auf ein einziges Mal
beschränkt hätte, wenn der CID ein derart grosses Interesse an ihm hätte.
Das Argument des Beschwerdeführers, es sei dem CID bekannt gewesen,
dass er das Haus seiner Familie verlassen habe, sei nicht stichhaltig, da
diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er auch bei seinen Verwandten
gesucht worden wäre. Schliesslich erstaune es, dass die Beamten des CID
E-48/2015
Seite 7
sich ohne weiteres zurückgezogen hätten, nachdem die Eltern des Be-
schwerdeführers ihnen mitgeteilt hätten, er sei nicht anwesend, und es wi-
derspreche der entsprechenden Erfahrung, dass diese sich nach der
Flucht des Beschwerdeführers nicht nach seinem Aufenthaltsort erkundigt
hätten.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeig-
net, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Er werde in der an seinen Va-
ter gerichteten Vorladung der Karuna-Gruppe nicht erwähnt und es gebe
auch keine anderen Anzeichen, dass er damit in Verbindung gebracht wer-
den könnte. Die Gründe für diese Vorladung würden demnach offen blei-
ben. Den Gerichtsakten betreffend das Verfahren gegen G._______ fehle
es ebenfalls an einem Zusammenhang mit den Asyl-vorbringen des Be-
schwerdeführers, könne doch nicht per se daraus geschlossen werden,
dass er bedroht und gesucht werde.
Die sri-lankischen Behörden würden zwar Personen tamilischer Ethnie,
welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, mit
erhöhter Wachsamkeit begegnen. Praxisgemäss sei aber nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie und der Dauer seiner Landesabwesenheit bei seiner
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Sein Alter und der
Umstand, dass er aus dem Osten Sri Lankas stamme, könnten zwar zu
einer erhöhten Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden führen. Es be-
stehe aber kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er mit über einen
"Background Check" hinausgehenden Massnahmen rechnen müsse. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit auch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrmals
festgestellt, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen nicht generell
eine unmenschliche Behandlung drohe. Auch eine Einzelfallbeurteilung er-
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich
deutlich verbessert, seit das gesamte Land nach Beendigung des bewaff-
neten Konflikts mit den LTTE im Mai 2009 unter Regierungskontrolle sei.
Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinzen sei – ausser
E-48/2015
Seite 8
für Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet – grundsätzlich zumut-
bar, wobei im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien
vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise fast sein
ganzes Leben in der Ostprovinz verbracht; er verfüge dort über eine grosse
Familie und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da er vor der Aus-
reise bei seinen Eltern gelebt habe, könne von einer gesicherten Wohnsi-
tuation ausgegangen werden; ausserdem sei er jung und gesund und ver-
füge über eine schulische Grundausbildung. Somit erweise sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe ergänzte der Beschwerdeführer zu-
nächst den Sachverhalt dahingehend, dass das (…)geschäft seines Vaters
sich im Nachbarort E._______ befinde. Sein Vater habe die LTTE in den
Jahren 2004 bis 2008 gezwungenermassen finanziell unterstützt. Auch die
"Karuna"-Gruppe und die Armee hätten Geld von ihm verlangt. Ferner legte
der Beschwerdeführer seinen Kurierdienst für die LTTE sowie die damit
zusammenhängende Erpressung durch einen Mitarbeiter seines Vaters
noch einmal ausführlich dar. Da er im erstinstanzlichen Verfahren keinen
Rechtsvertreter gehabt und deshalb bei der Anhörung nicht genau verstan-
den habe, welche Details relevant gewesen seien, habe er nicht mehr zu
diesen Ereignissen sagen können. Zudem handle es sich bei diesen um
relativ einfache Sachverhalte, die gar nicht ausführlicher geschildert wer-
den könnten. Schliesslich liege seine Hilfsleistung für die LTTE rund sieben
Jahren zurück, weshalb er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne.
Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz habe seine Mut-
ter ihm mitgeteilt, dass zwei weitere Male – am (…) 2014 und (…) 2014 ‒
jeweils zwei unbekannte singhalesisch sprechende Personen bei ihm zu
Hause erschienen seien und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt
hätten. Beim letzten Besuch hätten sie seinem Vater gedroht, ihn zu holen,
wenn er ihnen seinen Sohn nicht ausliefere. Sein Vater habe daraufhin
beim Roten Kreuz und beim Friedensrichter Anzeige erstattet. Seine Mutter
habe ihm zuvor nichts davon erzählt, um ihn nicht zu beunruhigen. Diese
weiteren Vorfälle würden belegen, dass der CID sich mit der Auskunft sei-
ner Eltern zu seinem Verbleib nicht ohne weiteres zufrieden gegeben habe.
Er werde in Sri Lanka verfolgt, weil der CID ihn für ein Mitglied oder einen
Unterstützer der LTTE halte. G._______ habe ihn aus Rache für das gegen
ihn eingeleitete Strafverfahren an den CID verraten. Es sei möglich, dass
dieser dabei seine Unterstützertätigkeit für die LTTE übertrieben dargestellt
habe. Im Falle einer Festnahme durch den CID würde er unter Folter ver-
hört, entführt oder sogar umgebracht; er sei deshalb in Sri Lanka in grosser
E-48/2015
Seite 9
Gefahr. Im Weiteren habe er in der Schweiz an mehreren exilpolitischen
Demonstrationen und am (…) teilgenommen. Es sei bekannt, dass die sri-
lankische Regierung derartige Anlässe sehr genau überwache, und es sei
deshalb davon auszugehen, dass er nunmehr auch als regierungskriti-
scher Aktivist registriert sei. Schliesslich sei seine Familie sehr reich, wes-
halb er in eine der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 definierten Risiko-
gruppen falle, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen,
Kidnapping und andern Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Er er-
fülle demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Aussage in der Be-
schwerdeschrift, der Vater des Beschwerdeführers habe die LTTE finanziell
unterstützt, sei nicht vereinbar damit, dass er anlässlich der Anhörung auf
die entsprechende Frage hin ausdrücklich verneint habe, dass seine Fami-
lie jemals etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe. Dass ihm seine Mutter
erst vor kurzem von den weiteren Besuchen von CID-Beamten in seinem
Elternhaus berichtet habe, entbehre jeder Logik, insbesondere weil er sich
nach seinen Angaben im Zeitpunkt des ersten Besuchs noch bei seinen
Verwandten in Sri Lanka aufgehalten habe und mit seinen Eltern in Kontakt
gestanden sei. Spätestens bei ihrem Gespräch drei Tage vor der Anhörung
des Beschwerdeführers hätte seine Mutter ihn hierüber informieren kön-
nen. Die Vorbringen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten seien zu bezwei-
feln, weil sowohl konkrete Angaben als auch Beweismittel hierzu fehlen
würden. Dass seine Familie sehr reich sei, führe nicht zu einer Gefähr-
dungssituation im asylrechtlichen Sinne. Es werde demnach daran festge-
halten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka keine Verfolgung drohe.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, er habe die ihm bei
der Anhörung gestellte Frage, ob jemand von seiner Familie jemals etwas
mit den LTTE oder verwandten Organisationen zu tun gehabt habe, so ver-
standen, dass nur nach Mitgliedschaften bei den Tamil Tigers oder anderen
Organisationen gefragt worden sei. Dementsprechend habe er die Frage
verneint. Er habe auch nie in Abrede gestellt, dass sein Vater die LTTE
finanziell unterstützt habe. Seine Mutter habe ihm nicht früher von den wei-
teren Besuchen des CID berichtet, weil sie Angst um ihn gehabt und be-
fürchtet habe, diese Nachricht würde ihn psychisch stark belasten. Das
SEM habe die diesem Verhalten zugrundeliegende emotionale Kompo-
nente nicht berücksichtigt. Nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz
über sein Asylgesuch sei es seiner Mutter als das kleinere Übel erschienen,
E-48/2015
Seite 10
ihn zu beunruhigen, als ihn der mit einer Rückkehr verbundenen Gefahr
auszusetzen. Ihr Verhalten sei absolut nachvollziehbar und nicht unlogisch.
Im Weiteren habe er am (…) am (…) in J._______ teilgenommen, wobei
er im Auftrag des K._______ bei der Herstellung von (…) mitgeholfen habe.
Im Anhang werde ein Ausdruck eines von einem Freund anlässlich dieses
Anlasses gemachten Fotos des Beschwerdeführers eingereicht. Es werde
schliesslich daran festgehalten, dass der grosse Wohlstand seiner Familie
einen weiteren entscheidenden Risikofaktor darstelle.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu-
E-48/2015
Seite 11
tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichba-
rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12
E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prü-
fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51
E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., BVGE 2010/57 E. 2,
BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
6.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze der Glaubhaftig-
keitsprüfung gelangt das Gericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer hat seine einmalige Kuriertätigkeit für die
LTTE im (…) 2008 sowie die anschliessende Vorladung seines Vaters
durch die TMVP widerspruchsfrei, unter Berücksichtigung der damaligen
Verhältnisse in seiner Herkunftsregion plausibel und auch hinreichend sub-
stanziiert geschildert. So beschrieb er anschaulich sowohl das LTTE-
Mitglied, welches ihm den Briefumschlag aushändigte, als auch den Emp-
fänger desselben sowie die Umstände und den Ort der Übergabe.
Dem Vorwurf des Staatssekretariats, er habe diese Elemente seiner Vor-
bringen nicht ausreichend genau geschildert, erachtet das Gericht als un-
begründet. Ebenso ungerechtfertigt erweist sich der Vorhalt, seine Reak-
tion auf den Tod von F._______, dem Empfänger des überbrachten Briefes,
sei nicht nachvollziehbar. Es erscheint durchaus plausibel, dass der Be-
schwerdeführer nicht schon aufgrund dieses Ereignisses Verfolgungs-
massnahmen befürchtete; dies umso mehr, nachdem aufgrund der Akten
E-48/2015
Seite 12
darauf zu schliessen ist, dass ihm der genaue Hintergrund der Tötung von
F._______ nicht bekannt war und für ihn in jenem Zeitpunkt kein konkreter
Anlass zur Befürchtung bestand, sein einmaliger Kurierdienst für die LTTE
sei den Behörden bekannt geworden.
6.1.2 Zu Recht hat ferner die Vorinstanz der Vorladung des Vaters des Be-
schwerdeführers durch die TMVP nicht ausdrücklich die Glaubhaftigkeit
abgesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese habe gegen
Bezahlung einer beträchtlichen Geldsumme durch seinen Vater von weite-
ren Verfolgungshandlungen abgesehen, erscheint ebenfalls durchaus
plausibel.
6.2 Hingegen teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erpressungsversuch durch
G._______ und die anschliessende Fahndung durch Beamte des CID als
unglaubhaft zu erachten ist.
6.2.1 Es erscheint vorab nicht nachvollziehbar, dass G._______ ihn angeb-
lich erst drei Jahre nach Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn zur Über-
nahme der Verantwortung für die ihm vorgeworfenen Straftaten zu zwingen
versuchte. Dass die CID-Beamten schon am Tag nach dem angeblichen
Telefongespräch mit G._______ erschienen, würde bedeuten, dass dieser
die Behörden bereits kurz nach dem Telefongespräch mit dem Beschwer-
deführer über dessen frühere Tätigkeit für die LTTE informierte, was aber
als unplausibel zu bezeichnen ist. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass G._______ weitere Versuche unternommen hätte, um sein eigentli-
ches Ziel, den Beschwerdeführer und seine Familie zum Rückzug der An-
zeige zu bewegen, zu erreichen, beispielsweise durch eine Kontaktauf-
nahme mit dem Vater des Beschwerdeführers.
6.2.2 Den berechtigten Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, er habe
widersprüchliche Angaben gemacht zur Kleidung der drei CID-Beamten,
welche angeblich am (…) 2013 seine Eltern aufsuchten, hat der Beschwer-
deführer nicht bestritten.
Auch seine weiteren Aussagen zu den Umständen dieses Behörden-
besuchs sind oberflächlich und unsubstanziiert.
6.2.3 Die beiden in der Beschwerdeschrift vorgebrachten weiteren Besu-
che von CID-Beamten im (…) und (…) 2014 sind als nachgeschoben zu
erachten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht plausibel zu erklären,
weshalb er diese nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens
E-48/2015
Seite 13
vorbrachte. Seine Erklärung, seine Mutter habe ihn erst nach Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens über diese Vorfälle informiert, weil sie ihn
nicht habe belasten wollen, vermag nicht zu überzeugen. Wäre sie tatsäch-
lich um seine Sicherheit besorgt gewesen, wäre vielmehr zu erwarten ge-
wesen, dass sie ihn sofort hierüber in Kenntnis gesetzt hätte, um ihn vor
einer Rückkehr nach Sri Lanka zu warnen. Zudem erscheint unrealistisch
und mit einem tatsächlichen Interesse an einer Verfolgung des Beschwer-
deführers kaum vereinbar, dass die Beamten erst ein halbes Jahr nach
dem ersten Besuch die Familie des Beschwerdeführers erneut aufgesucht
haben und seit (…) 2014 keine weiteren behördlichen Massnahmen mehr
erfolgt sein sollen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaub-
haft dargelegt hat, dass er im Jahr 2008 einmal einen Botendienst für die
LTTE ausführte, sein Vater deswegen von der TMVP vorgeladen wurde
und dieser eine Geldsumme zahlen musste, damit sie von weiteren Mass-
nahmen absah. Hingegen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Suche nach ihm durch den CID als unglaubhaft zu bezeichnen, die nach
seiner Darstellung für seine Ausreise ausschlaggebend war.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
E-48/2015
Seite 14
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
7.2 Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
habe im heutigen Zeitpunkt wegen seiner einmaligen Botentätigkeit für die
LTTE asylrelevante Nachteile zu befürchten. Zunächst hat er nicht glaub-
haft darzulegen vermocht, dass die sri-lankischen Behörden von diesem
Vorfall überhaupt Kenntnis erlangt haben. Selbst wenn dies der Fall sein
sollte, ist aber nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser einmali-
gen geringfügigen Hilfeleistung von den sri-lankischen Behörden als ernst-
hafter Unterstützer der LTTE und Regimegegner eingestuft würde.
7.3 Im Weiteren rechtfertigen sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens des Beschwerdeführers, sein Vater habe die LTTE finanziell un-
terstützt, da er dies erst auf Beschwerdeebene vorbrachte und diese Be-
hauptung zudem im Widerspruch dazu steht, dass er anlässlich der Anhö-
rung zu den Asylgründen ausdrücklich verneinte, jemand von seiner Fami-
lie habe je etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Seine Erklärung, er habe die
entsprechende Frage bei der Anhörung so verstanden, dass nur nach einer
allfälligen Mitgliedschaft von ihm oder Angehörigen bei den Tamil Tigers
oder verwandten Organisationen gefragt werde, ist angesichts der unmiss-
verständlichen Formulierung der Frage nicht stichhaltig. Darüber hinaus
hat der Beschwerdeführer keine plausible Begründung dafür vorgebracht,
weshalb er die angeblichen Unterstützungsleistungen seines Vaters für die
LTTE im Rahmen der Befragungen nicht von sich aus erwähnte. Im Übri-
gen hat er nicht geltend gemacht, dass er oder seine Angehörigen wegen
der angeblichen Geldleistungen seines Vaters an die LTTE je irgendwelche
Nachteile erlitten hätten.
7.4 Im Weiteren kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, er
habe wegen des grossen Wohlstands seiner Familie Verfolgungshandlun-
gen zu befürchten und falle damit in eine der in BVGE 2011/24 definierten
Risikogruppen, nicht gefolgt werden. In dem vom Beschwerdeführer zitier-
ten Länderurteil wurde festgestellt, dass Personen, die über beträchtliche
finanzielle Mittel verfügten, einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kid-
E-48/2015
Seite 15
napping und anderen Verfolgungshandlungen namentlich durch die regie-
rungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der EPDP, PLOTE, TELO
und EPRLF ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5). In seiner neusten
Lageanalyse hat das Gericht jedoch wohlhabende Personen nicht mehr als
spezifische Risikogruppe definiert (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016). Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen vor
oder nach seiner Ausreise je entsprechend Nachteile erlitten oder konkre-
ten Anlass gehabt hätten, solche zu befürchten. Der Umstand, dass sich
seine Eltern anscheinend weiterhin in ihrem Herkunftsort aufhalten, lässt
ebenfalls darauf schliessen, dass sie das Risiko derartiger Übergriffe als
gering erachtet haben respektive erachten.
7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Sri Lanka in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E-48/2015
Seite 16
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich aktualisierten
Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur
dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn
diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen
überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse
exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut
aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist aber davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstal-
tungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht
als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe auf seine Teil-
nahme an Kundgebungen in der Schweiz hin. Insbesondere habe er am
(…) vom (…) in J._______ im Auftrag der K._______ bei der (…) mitgehol-
fen. Zum Beleg hierfür reichte er ein Foto von ihm und einem Bekannten
ein, welches anlässlich dieser Veranstaltung aufgenommen worden sei.
Diese Ausführungen und Beweismittel lassen nicht auf ein relevantes exil-
politisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Es erscheint
äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch die Teilnahme an Massen-
veranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden ge-
raten ist, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon
auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatli-
chen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die sri-lankischen Be-
hörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte
Bedrohung erachten.
8.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
8.6 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-48/2015
Seite 17
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-48/2015
Seite 18
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihm mit den allgemeinen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Ge-
fährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Ge-
richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren
in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich offenbar ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat.
Indessen ist nicht ersichtlich, über welchen Aufenthaltsstatus seine zukünf-
tige Ehefrau in der Schweiz verfügt, mithin ob sich daraus für den Be-
schwerdeführer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ableiten lässt. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss
Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungs-
verfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
E-48/2015
Seite 19
Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. Ap-
ril 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihm zuzumuten ist, den Ausgang des-
selben im Ausland abzuwarten. Etwas Anderes macht der Beschwerdefüh-
rer nicht geltend, der das Gericht auch nicht selber über diese Umstände
informiert hat.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2–13.4). Betreffend die Ost-
provinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Aus-
reise lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Das Gericht stützt
die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost-
provinz ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen famili-
ären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O.
E. 13.4).
10.4.2 Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung zur Frage des Bestehens individu-
eller Wegweisungshindernisse. Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanz-
liche Einschätzung durch das Gericht vollumfänglich zu bestätigen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und Wohn-
situation des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers
durch sein finanziell gut gestelltes familiäres Beziehungsnetz in seinem
Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, sich
in Sri Lanka wieder zu integrieren. Nach dem Gesagten bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
10.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E-48/2015
Seite 20
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in
der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auf-
lage von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-48/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: