B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4820/2015
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführer 1,
und sein Sohn
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführer 2,
beide Sri Lanka,
beide vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).
E-4820/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 1 stellte am 28. Februar 2014 im Transitbereich
des Flughafens C._______ ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person
vom 10. März 2014 brachte er zur Begründung seines Asylgesuches vor,
am 15. November 2013 hätten zwei Mitglieder der Karuna-Gruppe von ihm
LKR 5 000 000 (fünf Millionen Sri Lanka Rupien) verlangt, da er ein Res-
taurant und mehrere Fahrzeuge habe. Einer von ihnen habe eine Pistole
auf den Tisch gelegt und gedroht, seinen Sohn zu entführen und die ganze
Familie umzubringen, sollte er nicht bezahlen. Sie hätten ihm eine dreimo-
natige Frist zur Bezahlung gesetzt und seien weggegangen. Ein Jahr zuvor
sei er von Mitgliedern der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) ent-
führt und nach Bezahlung von LKR 200 000 freigelassen worden. Am
10. März 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung sei-
nes Asylgesuchs bewilligt.
A.b Sein Sohn, der Beschwerdeführer 2, suchte am 23. April 2014 in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, am 15. Januar
2014 seien fünf Mitglieder der Karuna-Gruppe zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten von seinem Vater LKR 5 000 000 verlangt. Einer der
Männer habe ihm (dem Sohn) eine Pistole an den Kopf gehalten.
A.c An der Anhörung vom 29. Mai 2015 führte dann auch der Beschwer-
deführer 1 aus, es sei am 15. Januar 2014 gewesen, dass die Karuna-
Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um Geld zu erpressen. Sie
hätten gedroht, ihn und seinen Sohn umzubringen und die ganze Familie
verschwinden zu lassen. Die Männer seien mit Pistolen bewaffnet gewe-
sen, welche sie plötzlich in die Hand genommen und gegen ihn und den
Sohn gerichtet hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er einen Monat brauche,
um das Geld zu bezahlen, womit sie einverstanden gewesen seien.
Der gleichentags angehörte Beschwerdeführer 2 sagte, am 15. Januar
2014 seien ungefähr fünf Personen der Karuna-Gruppe zu ihnen gekom-
men. Sie hätten Waffen getragen; er habe eine kleine Waffe gesehen, von
der er vermute, dass es eine Pistole gewesen sei. Sie hätten dem Vater für
den Fall des Nichtbezahlung gedroht, ihn (den Sohn) zu töten. Sie hätten
ihm (dem Sohn) Waffen auf die Stirn gerichtet. Danach seien sie gegangen,
und sein Vater habe vier oder fünf Tage später seine Ausreise organisiert.
Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ein: ihre Identitätskarten,
Kopien ihrer Geburtsscheine sowie derjenigen der Ehefrau/Mutter und der
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Tochter/Schwester, Kopien des Passes und der Heiratsurkunde des Be-
schwerdeführers 1, zwei Fahrzeugausweise, ein Autoverkaufsinserat, eine
Spendenbestätigung des Lions Club D._______, verschiedene Dokumente
bezüglich des Restaurants, je ein Foto des Hauses und des Restaurants,
ein Foto des Beschwerdeführers 1 anlässlich einer Demonstration in
C._______ und vier Internetberichte zu Sri Lanka.
Dem Beschwerdeführer 1 wurden gefälschte indische Ausweise (ein Pass,
ein Wählerausweis und ein Fahrausweis) abgenommen.
A.d Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführer seien nicht Flüchtlinge, lehnte ihre Asylgesuche
ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
B.
Die Beschwerdeführer liessen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertre-
ter mit Beschwerde vom 7. August 2015 anfechten. Sie beantragten in ma-
terieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
eventualiter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Begehren reichten sie Kopien folgender Dokumente zu
den Akten: eines in London ausgestellten sri-lankischen Geburtsscheins
des Beschwerdeführers 2, eines britischen Geburtsregisterauszugs seiner
Schwester E._______, zweier am (…) in London ausgestellter Notpässe
des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau inklusive der Kinder, einer
vorläufigen Fahrberechtigung des Beschwerdeführers 1, einer Todesan-
zeige von zwei Verwandten und weiteren Personen und eines Anstellungs-
vertrages von "Action contre la faim" vom (…). Ausserdem wurde eine Für-
sorgebestätigung eingereicht.
C.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015
fest, die Beschwerdeführern dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Am
18. August 2015 wurde dieser fristgerecht einbezahlt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine sol-
che, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus,
die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Versionen der angeblichen
Erpressung und Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen würden sich
nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen lassen. Der Be-
schwerdeführer 1 habe in der Summarbefragung behauptet, er sei von
TELO-Mitgliedern entführt und gegen Bezahlung von LKR 200 000 freige-
lassen worden. In der Anhörung habe er keine Verschleppung mehr er-
wähnt, sondern ausgeführt, ins Büro der TELO in D._______ bestellt wor-
den zu sein und dort etwa LKR 200 000 bezahlt zu haben. Auf den Wider-
spruch angesprochen, habe er diesen auf eine ungenaue Protokollierung
respektive seine Nervosität und fehlende Konzentration zurückgeführt.
Dieser bedingt schlüssigen Erklärung könnte man mit Vorbehalt folgen.
Bezüglich des Kernvorbringens der Erpressung und Bedrohung durch die
Karuna-Gruppe seien die Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers 1 und seines Sohnes jedoch derart massiv, dass sie nicht auf
simple Missverständnisse bei der Übersetzung oder Protokollierung oder
stressbedingte Versprecher zurückgeführt werden könnten. Im Rahmen
der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt, zwei
Angehörige der Karuna-Gruppe hätten ihn am 15. November 2013 zu
Hause aufgesucht. Vom Zeitpunkt der Erstanhörung des Sohnes an hätten
sie beide jedoch angegeben, es seien nicht zwei, sondern fünf Männer ge-
wesen, und der Zwischenfall habe sich am 15. Januar 2014 ereignet. Als
Ausreisedatum des Sohnes habe der Beschwerdeführer 1 zunächst den
20. November 2013 angegeben, später indessen dem vom Sohn genann-
ten Datum, dem 20. Januar 2014, beigepflichtet. Abermals könnte zu ihren
Gunsten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer 1 habe seine
Schilderungen revidiert, da sein Sohn eine realitätsfremde Version vorge-
bracht habe. Eine Reihe weiterer Ungereimtheiten, in welche er sich ohne
Zutun seines Sohnes verstrickt habe, mache diese Annahme aber zunichte.
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So sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer 1 zunächst angegeben habe, von den Karuna-Leuten eine drei-
monatige Frist zur Bezahlung des Erpressungsgeldes erhalten zu haben,
in der Anhörung jedoch behauptet habe, ihnen gesagt zu haben, ein Monat
würde ausreichen. Die Erklärung, er sei bei der ersten Befragung nervös
und angespannt gewesen, löse den Widerspruch nicht auf. Zudem seien
seine Schilderungen der Drohgebärden der Karuna-Leute nicht konsistent
gewesen. In der Befragung zur Person habe er angegeben, einer der Män-
ner habe seine Pistole auf den Tisch gelegt und gedroht, die gesamte Fa-
milie zu ermorden, in der Anhörung dagegen habe er beteuert, die Männer
hätten ihre Waffen gegen ihn und den Sohn gerichtet. Da es sich um das
zentrale Erlebnis handle, welches zum Ausreiseentschluss geführt habe,
hätte erwartet werden können, dass er dies detailgetreu und widerspruchs-
los darlegen könne. Aus prozessökonomischen Gründen werde darauf ver-
zichtet, näher auf die weiteren unschlüssigen Elemente in den Aussagen
einzugehen. Die geltend gemachte Drohung und Erpressung durch die Ka-
runa-Gruppe könne nicht geglaubt werden.
Die vorgebrachte Verfolgung sei sodann nicht aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe erfolgt, sondern aufgrund der finanziellen Möglichkeiten
des Beschwerdeführers 1. Es sei daher das Vorliegen weiterer Faktoren zu
prüfen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermöchten. Der Beschwerdeführer mache geltend, den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) in der Jugend Essen zur Verfügung gestellt und sie
später gratis in seinem Restaurant bewirtet zu haben. Er gebe aber offen
zu, dass er wegen dieser Hilfeleistungen keinerlei Probleme mit den Be-
hörden gehabt habe. Ferner sei einer seiner Cousins LTTE-Mitglied gewe-
sen, er berufe sich jedoch nicht auf eine Reflexverfolgung. Weiter mache
er geltend, in der Schweiz an den Märtyrer-Feierlichkeiten und an einer
Kundgebung teilgenommen zu haben, und der Beschwerdeführer 2 bringe
vor, er sei der Tamil Youth Organisation beigetreten, ohne dies indessen zu
belegen. Es sei nicht ersichtlich, wie das eingereichte Foto des Beschwer-
deführers 1, welches ihn unscharf im Hintergrund zeige, belegen sollte,
dass er sich besonders aus der Gruppe hervorgehoben hätte und dadurch
ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten wäre. Auch das neue
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 2 dürfte wohl kaum das
Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben.
5.2 In der Beschwerde wurde im Widerspruch zu den vorangegangenen
Aussagen beider Beschwerdeführer vorgebracht und mit Dokumenten un-
termauert, dass der Beschwerdeführer 1 erstmals im (…) aus Sri Lanka
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ausgereist sei und von Ende 1997 bis Mitte 2003 in Grossbritannien gelebt
habe. Dort habe er seine spätere Ehefrau kennengelernt und dort seien
auch sein Sohn, der Beschwerdeführer 2, und im (…) die Tochter
E._______ geboren worden seien. Der Beschwerdeführer 1 sei (…) als
Minderjähriger den LTTE beigetreten und deswegen im (…) von den sri-
lankischen Behörden gesucht worden, was die Flucht ausgelöst habe.
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er von (…) bis (…) für ein Hilfs-
werk tätig gewesen und habe zahlreichen LTTE-Mitgliedern bei der Flucht
geholfen. Aufgrund des ergänzten Sachverhalts ergebe sich, dass das
SEM bei seinem Entscheid von einem unvollständigen Sachverhalt ausge-
gangen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe wesentliche Fakten nicht ange-
geben, welche von zentraler Bedeutung seien. Das Verschweigen dieser
Fakten dürfe ihm jedoch nicht angelastet werden, da er den falschen und
irreführenden Ratschlägen seiner Landsleute gefolgt sei und Angst gehabt
habe, bei Bekanntgabe seiner LTTE-Vergangenheit und der ersten Flucht
nach England sofort in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Aufgrund
dieser ergänzten Sachverhaltselemente werde klar, weshalb die Familie
der Beschwerdeführer nach wie vor im Visier der staatlichen Behörden und
mit diesen kooperierenden Gruppierungen sei und von den staatlichen Be-
hörden keinen Schutz erwarten könne. Da diese Fakten entscheidrelevant
seien, sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.
Es sei problematisch, auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 anlässlich
der Befragung zur Person abzustellen, da diesen nur beschränkte Aussage-
kraft zukomme. Weiter sei es problematisch, auf vier Befragungsprotokolle
abzustellen, obschon nur deren zwei dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen
seien. Er habe an den Befragungen seines Sohnes nicht teilnehmen kön-
nen und keine Gelegenheit gehabt, diesem Ergänzungsfragen zu stellen.
Dies wirke sich zu seinen Ungunsten aus. An der Anhörung habe er die
Vorbringen der ersten Befragung richtiggestellt und darauf hingewiesen,
dass er damals überfordert gewesen sei, was angesichts des Aufenthalts
im Transitbereich des Flughafens nachvollziehbar sei. Die Angaben in der
Anhörung würden weitgehend mit denjenigen des Sohnes übereinstim-
men, und es gebe keinen Grund, von den übereinstimmenden Aussagen
abzuweichen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Abrede zu stellen.
Ausserdem treffe es nicht zu, dass die Verfolgung nicht aus einem asylre-
levanten Motiv erfolgt sei. Der Beschwerdeführer 1 weise eine LTTE-Ver-
gangenheit auf und habe mehrere Jahre in London gelebt. Als er nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei, habe er sich weiterhin für die tamilischen Interes-
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sen eingesetzt und für ein Hilfswerk gearbeitet. Dies habe erneut den Ver-
dacht der Sicherheitskräfte verstärkt, dass er zu den LTTE gehöre oder
diese zumindest unterstütze. Bei der Spaltung der LTTE habe er sich so-
dann gegen die Karuna-Gruppe gestellt, und ausserdem habe ein Cousin
seiner Ehefrau den LTTE angehört. Aufgrund dieser Verdachtsmomente
sei nachvollziehbar, dass er Opfer von Erpressungen und Drohungen ge-
worden sei und sich nicht an die Polizei habe wenden können. Es handle
sich um eine quasi-politische Verfolgung.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer 1 bereits in der Heimat für die Aufklärung von Men-
schenrechtsverletzungen eingesetzt habe und mit der Fortsetzung seines
Engagements eine Verfolgung riskiere. Ohnehin bestehe die Gefahr einer
Festnahme am Flughafen, welche in einen langen Freiheitsentzug und
eine Verurteilung münden könnte. Auch der Beschwerdeführer 2 müsse
wegen seiner Mitgliedschaft in der Tamil Youth Organisation möglicher-
weise mit Verfolgung rechnen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführer keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnten. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unfair und verletze
den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör, dass er an
den Befragungen seines Sohnes, des Beschwerdeführers 2, nicht habe
teilnehmen können, dessen Aussagen jedoch für den Asylentscheid heran-
gezogen worden seien. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG kann sich eine asyl-
suchende Person bei der Anhörung von einer Vertreterin oder einem Ver-
treter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl beglei-
ten lassen, welche jedoch selbst keine Asylsuchenden sein dürfen. Der Be-
schwerdeführer 1 hatte weder das Recht, im Rahmen der Befragungen sei-
nes Sohnes Fragen zu stellen, noch an diesen teilzunehmen. Sodann ist
aus den Anhörungsprotokollen ersichtlich, dass den Beschwerdeführern
die Möglichkeit gewährt wurde, zu den Widersprüchen in ihren Aussagen
beziehungsweise zwischen ihren eigenen Angaben und denjenigen des je-
weils anderen Stellung zu nehmen (vgl. Akten SEM A39 F37 f; A40 F59 ff.).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
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6.1.2 Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche konnten auf Beschwerde-
ebene nicht aufgelöst werden. Der Umstand, dass die Asylgründe bei der
Befragung zur Person nur summarisch erfragt werden und weniger Raum
für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen besteht, ist bei der
Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässli-
chen Anhörung zu beachten, er führt jedoch nicht dazu, dass jegliche Wi-
dersprüche in den Asylvorbringen nachzusehen wären und den asylsu-
chenden Personen nicht vorgehalten werden könnten. Vorliegend vermag
die Behauptung, die Widersprüche seien aufgrund der Nervosität des Be-
schwerdeführers 1 bei der im Flughafen durchgeführten ersten Befragung
entstanden, nicht zu überzeugen. Im Befragungsprotokoll fehlen Hinweise
auf eine Verunsicherung des Beschwerdeführers 1, welche ihm verunmög-
licht hätte, angemessen und wahrheitsgemäss über seine Asylgründe Aus-
kunft zu geben. Eine gewisse Nervosität kann angesichts der Situation ei-
ner Befragung zwar durchaus nachvollzogen werden, dies dürfte die kor-
rekte Schilderung der Asylgründe aber nicht wesentlich beeinträchtigen.
Unauflösbar bleiben die Widersprüche betreffend des Datums des Be-
suchs der Karuna-Leute. Es ist schlichtweg unmöglich, dass der Beschwer-
deführer 1 an der Summarbefragung von Ende Februar 2014 irrtümlicher-
weise gemeint hat, der Vorfall sei im November 2013 passiert, statt einen
Monat vor seiner Ausreise, zumal er auch die Ausreise seines Sohnes mit
dem Vorfall in Verbindung bringt und auf November 2013 datiert. Auch die
divergierende Anzahl Personen, die sie aufgesucht hätten, die unterschied-
liche Frist zur Bezahlung des Erpressungsgeldes und die nicht überein-
stimmend geschilderten Drohgebärden mit der Pistole respektive "den
Waffen" bleiben unerklärlich, weshalb die geltend gemachte Erpressung
durch die Karuna-Gruppe nicht geglaubt werden kann.
6.1.3 Für das Bundesverwaltungsgericht ist weiter nicht nachvollziehbar,
weshalb der nunmehr behauptete Aufenthalt in Grossbritannien der Be-
schwerdeführer sowie die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers 1 bei den LTTE und seine Tätigkeit für ein Hilfswerk bei den Befragun-
gen nicht erwähnt worden sind, wenn diesen Umständen denn irgendeine
Bedeutung zukommen sollte. Dass die Beschwerdeführer damit ihre ihnen
gemäss Art. 8 AsylG obliegende Pflicht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken, verletzt und das SEM wissentlich belogen haben, ist das
eine. Das andere ist, dass diese nachträglich angeführten Umstände offen-
sichtlich keinerlei Auswirkung auf ihr Leben und ihre Sicherheitslage in Sri
Lanka gehabt haben, wäre doch die jahrelange Führung eines Restaurants
in D._______ gar nicht möglich gewesen beziehungsweise wären diese
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Seite 10
Umstände andernfalls doch unaufgefordert frühzeitig offengelegt worden.
Die offensichtlichen Lügen hinsichtlich der Auslandaufenthalte lassen die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer weiter schrumpfen.
Die neuen Vorbringen sind ohnehin nicht geeignet, an der Einschätzung
bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Karuna-Gruppe etwas zu
ändern, zumal sie diese nicht bekräftigen und in keinem direkten Zusam-
menhang dazu stehen. Dass der Aufenthalt in England von 1997 bis 2003
hinsichtlich der geltend gemachten, über zehn Jahre nach der Rückkehr
nach Sri Lanka erlittenen Bedrohungen eine Rolle spielen würde, ist nicht
ersichtlich. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im
Jahr 2003 offenbar ohne Probleme nach Sri Lanka zurückreisen und in der
Folge einer Arbeit nachgehen und während Jahren ein eigenes Restaurant
betreiben konnte, den Schluss zu, dass ihm auch damals keine Verfolgung
drohte. Dass die vorgebrachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe auf die
Jahre zurückliegende Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers 1 für
die LTTE zurückzuführen wäre, ist nicht zu glauben.
6.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in Sri Lanka ein Geschäfts-
mann gewesen und habe ein erfolgreiches Restaurant betrieben.
In BVGE 2011/24 wurde festgestellt, dass für Personen, welche über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen, die Gefahr von Erpressungen, Kid-
napping und anderen Verfolgungshandlungen besteht, wenngleich in ge-
ringem Ausmass. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens pa-
ramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden ist bis heute so-
wohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert res-
pektive ineffizient zu bezeichnen. Abgewiesene sri-lankische Asylsu-
chende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risiko-
gruppe zugeordnet werden, falls sie über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse aus-
zumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshinder-
nisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O., E 8.5).
Aufgrund der eingereichten Beweismittel geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie in
D._______ ein Restaurant und ein Haus besassen, sowie zwei Autos, wel-
che der Beschwerdeführer indessen für die Finanzierung der Reisen von
ihm und seinem Sohn in die Schweiz verkaufen musste. Weitere Vermö-
genswerte nannten die Beschwerdeführern nicht. Demnach kann zwar da-
von ausgegangen werden, dass sie relativ gut situiert waren. Ob indessen
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Seite 11
von einem beträchtlichen (liquiden) Vermögen gesprochen werden kann,
scheint angesichts der Notwendigkeit des Verkaufes beider Fahrzeuge zur
Finanzierung der Reisen fraglich. Im heutigen Zeitpunkt bezeichnen die
Beschwerdeführer sich ohnehin als mittellos (vgl. ihre Begründung für das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung). Eine Zuord-
nung zur genannten Risikogruppe scheint daher nicht angebracht. Ausser-
dem leben ihre Familienangehörigen weiterhin in D._______, ohne dass
hätte glaubhaft gemacht werden können, diese seien dort ernsthaft gefähr-
det. Vorliegend ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer vermögend seien und deshalb besonders gefährdet wären.
6.3 Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, wegen exilpolitischer
Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob sie die Flüchtlings-
eigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind zu bejahen, wenn eine asylsuchen-
de Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er habe an den Märtyrer-Feier-
lichkeiten und an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. In der
Beschwerde verwies er ohne nähere Angaben auf "Aktionen und Demonst-
rationen", an welchen er beteiligt gewesen sei. Mangels Spezifizierung die-
ser Veranstaltungen ist davon auszugehen, es handle sich um die von ihm
in der Anhörung (A40 F50 ff.) erwähnten Ereignisse. Der Beschwerdeführer
2 machte geltend, er sei der Tamil Youth Organisation beigetreten und habe
an mehreren Veranstaltungen teilgenommen (A39 F33 ff. und F39 ff.).
Wie die Vorinstanz festhielt, ist der Beschwerdeführer 1 auf dem einge-
reichten Foto, das seine exilpolitische Aktivität belegen soll, nur im Hinter-
grund zu sehen. Andere Beweismittel für das vorgebrachte politische En-
gagement reichten die Beschwerdeführer nicht ein. Eine erkennbare, ex-
ponierte politische Tätigkeit vermochten sie damit nicht glaubhaft zu ma-
chen. Keiner von ihnen dürfte durch die als äusserst niederschwellig zu
bezeichnenden Aktivitäten ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte
geraten sein und deren Interesse geweckt haben.
6.3.3 Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
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Seite 12
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG
glaubhaft zu machen vermochten, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die
über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
sie persönlich gefährdet wären.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer 1 aus F._______ (Nordprovinz) stammt, und die Be-
schwerdeführer seit ihrer Rückkehr aus England im Jahr 2003 in
D._______ (Ostprovinz) lebten, dem Herkunftsort der Ehefrau/Mutter.
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Die Beschwerdeführer verfügen in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sie bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und wieder mit der
Ehefrau/Mutter und der Tochter/Schwester zusammenleben können. Der
Beschwerdeführer 1 hat langjährige Erfahrung in der Führung eines Res-
taurants und kann in diesem Bereich wieder tätig werden. Der Beschwer-
deführer 2 kann eine Ausbildung absolvieren und mit der Zeit selbständig
für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Gemäss den Akten sind die Be-
schwerdeführer gesund und haben vor dem gut eineinhalbjährigen Aufent-
halt in der Schweiz während über zehn Jahren in Sri Lanka gelebt. Es ist
anzunehmen, dass sie sich schnell wieder integrieren und in der Lage sein
werden, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub