B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-482/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Eritrea im Juli 2014 und gelangte über den Sudan und Libyen am
13. September 2014 nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Am
25. September 2014 reiste er weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2014 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig erscheinen würde. Der Beschwerdeführer bestritt die
Zuständigkeit nicht, machte jedoch geltend, er möchte nicht nach Italien,
da er, insbesondere in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme, nicht
auf der Strasse leben wolle.
Die Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er dahinge-
hend, dass er seinen (…) nicht kontrollieren könne und daher am 20. Ok-
tober 2014 (…) operiert werde. Zudem leide er an (…). Zum Beweis reichte
er einen ärztlichen Bericht vom 9. Oktober 2014 und einen Operationsbe-
richt vom 20. Oktober 2014 zu den Akten.
B.
Am 5. November 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
(Zuständigkeit gestützt auf Einreise in den Dublin-Raum via Italien). Dieses
Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 (eröffnet am 16. Januar 2015) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
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lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Voll-
zug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum Abschluss der medizinischen Be-
handlung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorg-
liche Aussetzung der Überstellung nach Italien, Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beleg seiner gesundheitlichen Situation reichte er zwei ärztliche Kurz-
berichte vom 14. und 16. Januar 2015 über eine Operation vom 14. Januar
2015 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu den Akten.
E.
Am 23. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM reichte am 2. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik sowie eines ak-
tuellen ärztlichen Berichts und einer Erklärung bezüglich die Entbindung
der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht.
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I.
Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung
und ein ärztliches Schreiben vom 27. Februar 2015 zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme betreffend die gegenwär-
tigen Behandlungsmassnahmen an.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2015 einen Operationsbericht
vom 23. März 2015, drei ärztliche Schreiben vom 24. und 26. März 2015,
eine Medikamentendosierungskarte sowie ein medizinisches Rezept ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht/Souveränitätsklausel).
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4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
18. September 2014 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Vor-
instanz ersuchte die italienischen Behörden daher am 5. November 2014
um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 (i.V.m.
Art. 21) Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerde-
führerin implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
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6.
Ferner ist die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.
6.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
er leide an einer (…), und reichte diesbezüglich zwei Arztberichte ein, da-
runter einen Bericht über eine Operation vom 20. Oktober 2014 (…).
Das SEM erwog im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen,
dass die gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und dem
Beschwerdeführer dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt
werde. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation
der Überstellung Rechnung getragen, indem Italien vor der Überstellung
über die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die
notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Im Übrigen wür-
den keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Überstel-
lung nach Italien bestehen und weder die in Italien herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien
sprechen.
Nach Erhebung der Beschwerde und der Einreichung weiterer Arztberichte
durch den Beschwerdeführer äusserte sich das SEM mit Vernehmlassung
vom 2. Februar 2015 dahingehend, dass eine zwangsweise Überstellung
von Personen in einen Drittstaat nur dann gegen Art. 3 EMRK verstosse,
wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium befinde. Dies sei beim Beschwerdeführer offensichtlich
nicht der Fall. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien
die notwendige medizinische Versorgung erbringen könne. Dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung
Rechnung getragen. Für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) würden mithin keine Gründe vorliegen.
6.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015
äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kogni-
tion im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht
des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Recht-
sprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und
6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM
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über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Die-
ses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände
und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter
Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei
die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden
müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse
wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer
Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl.
a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das
SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2).
Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt
sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit
(vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen
ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O.
E. 8).
6.3 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Selbst-
eintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte.
6.3.1 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nur implizit und relativ knapp zur Anwendbarkeit der Souveränitsklausel
geäussert. Sie ist ihrer Pflicht indes im Rahmen der Vernehmlassung, wozu
der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu äussern, nachgekom-
men, so dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache zu neuem Entscheid nicht angezeigt ist.
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien, insbesondere die medizinische
Versorgung, seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
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6.3.3 Überdies hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Ar-
beit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Nieder-
lande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und
EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. No-
vember 2014 §§ 111–115). Im Bedarfsfall kann dem Beschwerdeführer je-
doch zugemutet werden, sich an die in Italien zuständigen staatlichen In-
stanzen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen können ihm al-
lenfalls bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe
einer Überstellung entgegen. Es sei für seine Gesundheit unabdingbar,
dass seine Behandlung bis zur Heilung der offenen Wunden lückenlos fort-
gesetzt werde. Nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztbe-
richten brachte er auf Beschwerdeebene weitere ärztliche Kurzberichte,
ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, eine Medikamentendosierungskarte und
ein medizinisches Rezept bei. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt
sich, dass bei ihm am 9. Oktober 2014 eine (…) Entzündung respektive zu
einem späteren Zeitpunkt ein komplexes (…) und ein (…) diagnostiziert
wurden. In diesem Zusammenhang wurde er am 20. Oktober 2014, am 14.
Januar 2015 und am 23. März 2015 operiert. Den aktuellen ärztlichen Be-
richten vom 24. und 26. März 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer unter streng hygienischen Bedingungen die verschiedenen Wun-
den (…) und sich jeweils einen frischen trockenen Verband legen muss.
Die Dauer der Wundheilung sei unklar, aufgrund des neuen infizierten (…)
sei jedoch mindestens mit weiteren sechs Wochen zu rechnen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von ei-
ner derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung generell abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein be-
kannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem
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Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Indes ist er aufgrund der offenen Wunden nach der letzten Opera-
tion derzeit als besonders vulnerabel einzustufen, weshalb eine Überstel-
lung nach Italien im Urteilzeitpunkt zu einer ernsthaften Gefährdung seiner
Gesundheit führen könnte. Mit der Überstellung nach Italien ist daher bis
zur Ausheilung der Wunden respektive bis zum Abschluss der aktuellen
medizinischen Behandlung im Nachgang zur Operation vom 23. März 2015
zuzuwarten.
6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer würde – nach Abschluss der aktuellen Behandlung – in Italien in
eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten besteht – wie von
der Vorinstanz zu Recht festgestellt – kein Grund für die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art.
29a Abs. 3 AsylV1.
6.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Anweisung zum Selbsteintritt beantragt
wird, abzuweisen. Betreffend die Aufschiebung der Überstellung nach Ita-
lien ist sie hingegen gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, mit
der Überstellung bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behand-
lung zuzuwarten.
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Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem teilweise unterliegenden
Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom
26. Januar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu verzichten.
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zufolge des teilweisen Ob-
siegens ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdefüh-
rung erhebliche Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeantrag 1 (Aufhebung der
Verfügung und Anweisung zum Selbsteintritt) abgewiesen.
2.
Betreffend den Beschwerdeantrag 2 wird sie gutgeheissen. Die Vorinstanz
wird angewiesen, mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung in der Schweiz
zuzuwarten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand:
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