B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-482/2017
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Angela Roos,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
E-482/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Juli 2014 in die Schweiz und
stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 13. August 2014 wurde im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur
Person (BzP) durchgeführt, und am 19. August 2016 fand die einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner
und in C._______ geboren. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht;
die neunte Klasse habe er kurz nach Beginn im (…) abgebrochen; dies
einerseits, um die Familie zu unterstützen und ernähren, andererseits, weil
die Schule in D._______ weit entfernt von seinem Wohnort gewesen sei.
Nach dem Schulabbruch sei er noch etwa (…) in Eritrea geblieben. Er habe
als Landwirt auf den Feldern der Eltern gearbeitet. Der Vater sei im Krieg
umgekommen, die Mutter und zwei jüngere Schwestern würden in
C._______ leben. Er habe weitere Geschwister und Halbgeschwister in
C._______, E._______, F._______ und in G._______. Im (…) 2011 habe
er eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Er habe dieser jedoch
keine Folge geleistet. Im (…) 2012 habe er eine günstige Gelegenheit ge-
nutzt und Eritrea illegal verlassen. Er sei über Äthiopien, Sudan und Libyen
nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Identitätsausweis
seiner Mutter (Kopie) und einen Geburtsschein der "(…)" zu den vor-
instanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch ver-
möchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des
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Asyls. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde eine
Bescheinigung des (…) des Kantons H._______ vom 10. Januar 2017 zu
den Akten gereicht.
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 3. Februar 2017 die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (Eingang
15. Februar 2017) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
16. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin
eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte in der Begründung seiner Verfügung zum Asylpunkt
aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe seien in wesentli-
chen Punkten nicht glaubhaft.
4.1.1 So habe er im Zusammenhang mit dem angeblichen Erhalt des Auf-
gebots zum Nationaldienst widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner wi-
derspreche der Logik des Handelns, dass er bereits am Tag nach Erhalt
dieses Aufgebots untergetaucht sei, zumal vor dem Hintergrund der im Do-
kument festgehaltenen Meldefrist. Sodann wolle er sich einmal ausserhalb
des Wohnortes in den Bergen, dann in einem Wald im Wohnort versteckt
haben. Diese Aussagewidersprüche habe er nicht plausibel aufklären kön-
nen.
4.1.2 Zu den Konsequenzen der Nichtbefolgung des Aufgebots habe er in
der BzP nichts erwähnt. In der Anhörung habe er dazu einerseits dargelegt,
bei zufälligem Aufgreifen hätte ihm etwas passieren können; andererseits
habe er erklärt, Soldaten hätten ihn im Elternhaus gesucht, was mithin eine
gezielte Suche impliziere. Die Erklärung, er habe in der BzP dasselbe zu
Protokoll gegeben, sei nicht behelflich, da er das Protokoll der BzP nach
Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bestätigt habe.
4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise geltend mache
sei – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – fest-
zuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei;
dies umso mehr, nachdem er seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft habe
darlegen können und somit gemäss den vorliegenden Akten weder glaub-
haft den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei.
Damit habe der Beschwerdeführer nicht gegen die sogenannte "Proclama-
tion on National Service" von 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten
nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen hätte.
4.1.4 Insgesamt würden die Vorbringen daher weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG noch denjenigen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sein Asylgesuch
sei folglich abzulehnen.
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Seite 6
4.2 Im Rechtsmittel wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt,
wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könn-
ten.
4.2.1 Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich des Überbringers des
Aufgebots sei erklärbar. Dieses sei vom Verwalter des Bezirks I._______
gekommen und dabei zuerst dem Verwalter des Dorfes ausgehändigt wor-
den; dieser habe den Brief dann dem Beschwerdeführer übergeben. Es
habe sich beim Absender und Überbringer damit um einen Verwalter, nicht
aber um dieselbe Person gehandelt. Kein Widerspruch sei in den Aussa-
gen zu finden, wonach der Beschwerdeführer sich nach einer Woche
respektive innert einer Woche bei der Verwaltung hätte melden müssen.
So oder so hätte der Beschwerdeführer sich spätestens nach einer Woche
melden müssen. Abgesehen davon könnten hierbei durchaus "Unschärfen
bei der Übersetzung" als plausible Erklärung in Frage kommen – das SEM
versuche hier offensichtlich, einen Widerspruch zu konstruieren.
4.2.2 Soweit das SEM es als unlogisch erachte, dass der Beschwerdefüh-
rer sich sofort und nicht erst nach Ablauf der Meldefrist versteckt habe, sei
festzuhalten, dass er keine Garantie gehabt habe, dass das Militär nicht
doch schon früher nach ihm hätte suchen können; dieses Risiko habe er
nicht eingehen wollen.
4.2.3 Wenn der Beschwerdeführer einmal von Wald im Wohnort, einmal
von den Bergen als Ort des Versteckens gesprochen habe, sei festzuhal-
ten, dass "Wohnort" sowohl das Dorf, die Gemeinde als auch sein Wohn-
haus bezeichnen könne. Die Häuser des Heimatdorfes seien zudem weit-
läufig verstreut. Das Versteck habe sich tatsächlich in einem Wald am Fuss
eines Berges etwa 30 bis 40 Minuten vom Dorf respektive Haus entfernt
befunden. Auf den mit dem Rechtsmittel eingereichten Satellitenbildern sei
gut erkennbar, wie die Wälder an den Berghängen situiert seien. Auch habe
sich das Versteck wohl ausserhalb seiner Hütte im Dorf, aber innerhalb des
Gemeindegebiets befunden. Bei genauer Betrachtung und Analyse sei
kein Widerspruch erkennbar.
4.2.4 Was die Folgen des Nichtbefolgens des Aufgebots betreffe, habe er
entgegen der Auffassung der Vorinstanz stimmige Angaben gemacht. Der
Hinweis, dass er zufälligerweise hätte aufgegriffen werden können,
schliesse nicht aus, dass er gezielt zu Hause gesucht worden sei. Die Aus-
sage in der BzP, die Militärbehörden hätten ihn nicht in Ruhe gelassen,
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würde in dieser Form beide diesbezüglichen Angaben in der folgenden An-
hörung erfassen.
4.2.5 Somit sei von einem glaubhaft dargelegten Sachverhalt auszugehen.
Zwar könne der Beschwerdeführer den Erhalt des Aufgebots nicht mit
schriftlichen Beweisen belegen. Indessen habe er durch eine ausführliche,
detailreiche und logisch nachvollziehbare Schilderung die Vorfälle glaub-
haft darlegen können. Als illegal Ausgereister müsse er zudem mit einer
Gefängnisstrafe rechnen. Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz
könne nicht gefolgt werden. Es sei insgesamt glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer sich dem Militärdienst verweigert habe und illegal aus Erit-
rea ausgereist sei. Damit habe er begründete Furcht, künftig von staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein. Er sei folglich als Flücht-
ling anzuerkennen oder mindestens sei der illegalen Ausreise im Sinn sub-
jektiver Nachfluchtgründe Rechnung zu tragen und der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
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Seite 8
BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vor diesem Hintergrund Folgen-
des fest:
5.2.1 In der BzP hat der Beschwerdeführer dargelegt, er habe im (…) 2011
eine Vorladung für den Nationaldienst erhalten. Das Dokument sei ihm vom
Verwalter des Dorfes übergeben worden (vgl. Protokoll A6/11 S. 7). In der
Anhörung führte er dazu zunächst aus, die Vorladung sei von der örtlichen
Verwaltungsbehörde I._______ gekommen, wobei der Verwalter jemanden
mit dem Brief zum Beschwerdeführer geschickt habe (vgl. Protokoll A19/18
F/A35); später erklärte er erneut, es sei der Verwalter selbst gewesen, der
gekommen sei (vgl. a.a.O. F/A122 ff.).
Die Ausführungen in der Beschwerde, es habe sich immer um Personen
der Verwaltung, aber nicht um identische Personen gehandelt, vermag
nicht zu überzeugen. So finden sich nun drei abweichende Versionen, die
den Unterschied, ob der Verwalter nun einen Boten entsendet oder das
Schreiben persönlich ausgehändigt habe, nicht wirklich entkräften können.
Dass der Beschwerdeführer zudem dieses für ihn folgenschwere Ereignis
– welches sein anschliessendes Untertauchen, gefolgt von der illegalen
Ausreise auslöste – nicht widerspruchsfrei und unmissverständlich vorbrin-
gen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Durch dieses Aussageverhalten ent-
stehen Zweifel daran, ob er überhaupt ein militärisches Aufgebot erhalten
hat. Diese werden namentlich durch folgende Feststellung bekräftigt: Der
Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung hin einen Taufschein und die
Kopie der Identitätskarte der Mutter zu den Akten gereicht. Abgesehen da-
von, dass allein mit diesen Dokumenten die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann, ist in diesem Kontext nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das für sein Asylverfahren
wichtigste Dokument, nämlich das Aufgebot, zur Untermauerung seiner
Vorbringen nicht beigebracht hat. Dazu hat er bei der Anhörung wenig
stichhaltig ausgeführt, er habe dieses zu Hause gelassen; er wisse nun
nicht, ob es noch dort sei, und habe auch nicht daran gedacht, dieses Pa-
pier mitzunehmen (vgl. a.a.O. F/A36 ff). Bei diesen Aussagen hat er es be-
lassen, obwohl ihm spätestens seit jener Anhörung seine Mitwirkungs-
pflichten bekannt gewesen sind (vgl. a.a.O. F/A2) und er seither gut zwei
Jahre Zeit gehabt hätte, sich erkennbar um die Beschaffung wichtiger und
seine Aussagen stützender Unterlagen zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 1
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Seite 9
Bst. d AsylG). Dieses Unterlassen und der nicht weiter begründete Hinweis
in der Beschwerde, er könne den Erhalt des Aufgebots nicht belegen, über-
zeugen im Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht.
5.2.2 Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren, von der Vorinstanz
in ihrer Verfügung (und der Vernehmlassung) aufgelisteten Ungereimten
und Unstimmigkeiten zu betrachten. So hat der Beschwerdeführer bezüg-
lich seines Verhaltens nach der angeblichen Zustellung des Aufgebots nur
oberflächliche und vage Aussagen machen können. Zunächst erklärte er,
er habe sich ausserhalb des Dorfes in den Bergen versteckt; später gab er
an, er habe sich im Wald im Dorf versteckt, sowie, er habe sich fern von
der Stadt gehalten (vgl. a.a.O. F/A24 f., F/A66 f., F/A104).
Die dazu in der Beschwerde angeführten Erklärungen hätte der Beschwer-
deführer bereits im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs
anbringen können und müssen. Zudem können das Aufführen verschiede-
ner Definitionsmöglichkeiten der Begriffe "Wohnort", "Dorf" und "Ge-
meinde" (vgl. Beschwerde S. 5) sowie die dem Rechtsmittel beigelegten
Farbausdrucke aus Google Maps die vom SEM festgestellten Diskrepan-
zen nicht nachvollziehbar relativieren. Der Beschwerdeführer hat einerseits
klar einmal von Bergen ausserhalb des Dorfes, einmal von einem Wald
innerhalb des Dorfes gesprochen; andererseits sind auf den Abbildungen
– entgegen der Darstellung in der Beschwerde – keine Ortsangaben oder
sonstigen Hinweise wirklich erkennbar, die in diesem Zusammenhang zu-
gunsten der Glaubhaftigkeit zu werten wären.
5.2.3 Die Konsequenzen seiner angeblichen Weigerung, dem Aufgebot
Folge zu leisten hat der Beschwerdeführer ebenfalls insgesamt nicht kohä-
rent und nur auffällig vage vorgetragen. In der Anhörung erklärte er explizit,
er sei einmal zu Hause von Soldaten gesucht worden (vgl. Protokoll A19/18
F/A76 f.). In der BzP sprach er nur von allgemeinen Kontrollen und führte
auf Nachfrage aus, er selber sei nie in eine solche geraten, er habe es
jeweils geschafft wegzulaufen (vgl. Protokoll A6/11 S. 7). Von einer geziel-
ten Suche zu Hause war dabei nicht die Rede. Die diesbezüglichen Erklä-
rungsversuche anlässlich der Anhörung – er habe in der BzP dasselbe ge-
sagt (vgl. Protokoll A19/18 F/A80 f.) – und in der Beschwerde erweisen sich
letztlich als nicht stichhaltig.
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Seite 10
5.2.4 Aus den Akten ergeben sich weitere ungereimte und unstimmige Vor-
bringen des Beschwerdeführers: So hat er in der BzP ausgesagt, er sei
nach Abbruch der 9. Klasse im (…) bis zur Ausreise noch etwa (…) lang in
Eritrea geblieben (vgl. Protokoll A6/11 S. 7); damit hätte er sich mindestens
bis nach (…) im Heimatstaat aufgehalten. Diese Aussage deckt sich nicht
mit seiner Aussage, im Februar 2012 illegal ausgereist zu sein. Nicht stim-
mig sind auch seine Angaben, ob und wann er sich gezielt versteckt habe.
Den Schilderungen in der BzP (vgl. a.a.O. S. 7) zufolge, sei er allgemein
vorkommenden Kontrollen entgangen, indem er jeweils weggelaufen sei,
während er in der Anhörung davon sprach, er habe einen Tag nach Erhalt
des Aufgebots bewusst begonnen, sich zu verstecken (vgl. Protokoll
A18/19 F/A136).
5.3 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts nicht genügen. Einzig das Zusatzargument der Vorinstanz, der
zeitliche Rahmen bezüglich Meldefrist (nach einer respektive innert einer
Woche) ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht als stichhaltig zu qua-
lifizieren (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Übrigen können die zutreffenden Er-
wägungen des SEM bestätigt werden.
5.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine
durch eine Vorladung bevorstehende Einberufung in den Militärdienst
glaubhaft darzulegen.
5.5 Demnach ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in ei-
nem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit
einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen,
er sei wegen Regimefeindlichkeit (wegen Desertion) in den Fokus der erit-
reischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. In flüchtlingsrechtlicher Hin-
sicht reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter
ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum
Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-
1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.6 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Erit-
rea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
E-482/2017
Seite 11
5.6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende
Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu
Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war
auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der
eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zu-
vor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 5).
5.6.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
E-482/2017
Seite 12
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-482/2017
Seite 13
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
8.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar
nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ver-
standen werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
E-482/2017
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Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht
diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine sol-
che Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienst-
dauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und
Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
8.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-482/2017
Seite 15
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Auch für den Fall,
dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr den Militärdienst in Erit-
rea leisten müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Beschwerde S. 9 und Refe-
renzurteil E-5022/2017, a.a.O., E. 6.2).
8.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
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8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im
Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan-
zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG)
und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in
der Kostennote vom 1. Februar 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungs-
aufwand von knapp zehn Stunden – unter Beachtung des in der Zwischen-
verfügung vom 3. Februar 2017 definierten Stundenansatzes – erscheint
den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Demnach ist das
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Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 2243.– festzu-
setzen (inklusive sämtlicher Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu ver-
güten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2243.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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