B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-482/2019
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb im Verfahrenszent-
rum Zürich zugewiesen. Mit Vollmacht vom 13. Dezember 2018 manda-
tierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. Dezember 2018 wurde
ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von B._______,
Kroatien, C._______ und D._______ sowie zur möglichen Wegweisung in
diese Länder gewährt.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank, ersuchte das SEM am 31. Dezember 2018 die kroatischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Gesuch am
14. Januar 2019 gut.
C.
Am 16. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen gleich-
datierten medizinischen Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse zu den
Akten.
D.
Am 17. Januar 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den
Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme.
E.
In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2019 bringt der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, dass er in Kroatien von Schleppern bedroht werde
und er die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden anzweifle. Weiter erhalte
er in Kroatien keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren, unter anderem
deshalb, weil dort nicht genügend Dolmetscher zur Verfügung stehen wür-
den, welche seine Sprache beherrschten. Schliesslich würde er im Falle
einer Wegweisung keine angemessene medizinische Behandlung erhal-
ten.
Zusammen mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer einen
Datenträger mit Videodateien zu den Akten.
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F.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Am 22. Januar 2019 erklärte die Rechtsvertretung gegenüber dem SEM,
das Mandatsverhältnis sei beendet.
H.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren als zuständig zu
erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird
beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Kroa-
tien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Schliesslich sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeverbesse-
rung einzuräumen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Beschwerdeverbes-
serung an.
J.
Am 1. Februar 2019 (Ausstellungsdatum und Poststempel) wurde dem
Bundesverwaltungsgericht innert Frist die Beschwerdeverbesserung zuge-
stellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde am 14. Januar 2019 explizit gutgeheissen. Kroatien ist somit ver-
pflichtet, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrun-
gen für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt,
dass aufgrund der für Kroatien verbindlichen Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zum gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) der Zugang zu einem geeigneten Dol-
metscher gewährt sei und der Beschwerdeführer diesen Anspruch auf dem
Rechtsweg einfordern könne. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe,
dass ihm dieses Recht sowohl von den kroatischen Asylbehörden sowie
von den dortigen Gerichten verweigert werden soll, kann der Beschwerde-
führer mit dem Hinweis auf den angeblichen Mangel an (...) sprechenden
Dolmetschern nicht substantiiert untermauern. Auch legt er nicht dar, in-
wiefern er sich anlässlich seines Aufenthaltes in Kroatien überhaupt be-
müht hatte, seine ihm angeblich nicht gewährten Ansprüche auf dem
Rechtsweg durchzusetzen. Die zu den Akten gereichten Videodateien und
eine allfällige Meldung beim Roten Kreuz vermögen solche Bemühungen
nicht zu belegen. Ein tatsächlicher Mangel an geeigneten Dolmetschern
würde im Übrigen sein Verfahren allenfalls verzögern, jedoch ist nicht da-
von auszugehen und dem Gericht auch nicht bekannt, dass der Anspruch
in genereller Weise nicht gewährt würde beziehungsweise nicht gewährt
werden könnte.
Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung – unter Verweis auf die für
Kroatien verbindliche Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) – dargelegt, dass Kroatien die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zu erbringen hat. Dass diese Leistungen dem hiesigen Standard
entsprechen, ist nicht erforderlich. Alleine die Befürchtung, in Kroatien
stehe dem Beschwerdeführer kein (...) sprechender Psychiater zur Verfü-
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gung, steht einer Überweisung nicht entgegen, zumal der Beschwerdefüh-
rer sich auch in anderen Sprachen verständigen kann (vgl. SEM-Akten
A13/13-3 N. 1.17.03). Im Übrigen kann eine zwangsweise Rücküberstel-
lung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen, wenn
die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz
ist davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach Kroa-
tien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde. Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
erklärt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde und die
kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor
der Überstellung über deren Gesundheitszustand und die notwendige me-
dizinische Behandlung informiert würden (angefochtene Verfügung, S. 7).
Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen. Es liegen des Weiteren keine Anhaltspunkte
– auch nicht im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Unterbringungssituation – vor, Kroatien würde seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten. Es ist weder
anzunehmen, der Beschwerdeführer werde unter Verletzung der EMRK ei-
ner menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt,
noch dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt
würde. So ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301).
Nach dem Ausgeführten ist auch festzustellen, dass die Vorinstanz folge-
richtig einen Selbsteintritt (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1,
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SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ausgeschlossen hat und
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Soweit in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend gemacht wird ist festzuhalten, dass die Rüge vorliegend nicht ge-
nügend substantiiert wird. Im Übrigen ist die Begründungsdichte der ange-
fochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich als un-
begründet.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist auch der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung gegen-
standslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor