Abtei lung V
E-4822/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
China (Tibet),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4822/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge China am
21. September 2008 verliessen und am 5. Januar 2009 in die Schweiz
einreisten, wo sie am 6. Januar 2009 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum D._______ vom 8. Januar 2009 sowie der Anhörungen zu
den Asylgründen vom 30. Juni 2009 im Wesentlichen Folgendes
geltend machten,
dass sie aus dem Tibet stammten und dem tibetischen Volk angehör-
ten,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008 einmal Flugblätter und ein-
mal CD's mit nicht näher bekannten Inhalten, jedoch Bezügen zum
Dalai Lama, zur Weiterverteilung erhalten habe, welche er sodann
einem Kloster habe zukommen lassen, damit die Dokumente dort be-
ziehungsweise durch dieses weiterverbreitet würden,
dass der im Übrigen nicht politisch tätige Beschwerdeführer aufgrund
dessen eine Verfolgung durch die chinesischen Behörden befürchtet
und sich deshalb zur Ausreise mit seiner Familie entschieden habe,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend machte,
sondern auf die Gefährdungslage ihre Mannes verwies,
dass sie im Besitze ihrer Identitätskarten und mit Hilfe eines Schlep-
pers unkontrolliert nach Nepal gelangt seien, wobei sie auf der Reise
ihre Identitätsdokumente verloren hätten,
dass sie nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem Luft-
und Landweg via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien,
ohne über die Reiseroute und -umstände näher Auskunft geben zu
können,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die Be-
fragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Verfolgungssituation
einen Brief zu den Akten gaben,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 30. Juni 2009 ablehnte und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte,
dass das BFM die in das Protokoll der Anhörungen vom 30. Juni 2009
integrierte, von seinem befragenden wissenschaftlichen Mitarbeiter
unterzeichnete und summarisch begründete Verfügung den
Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Anschluss an
die Anhörung sogleich mündlich eröffnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts nicht genügten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich bezüglich der Verteilung be-
ziehungsweise Übergabe von Flugblättern und CD's sowie deren Zeit-
punkt widersprochen habe und er diese Vorbringen detailarm geschil-
dert habe,
dass ferner die Behauptung einer behördlichen Verfolgung oberfläch-
lich geblieben sei und auf blossen Mutmassungen basiere,
dass unter diesen Umständen der eingereichte Brief als Gefälligkeits-
schreiben zu werten sei,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs darstelle, deren Vollzug aber insbesondere dann nicht verfügt
werde, wenn er nicht zumutbar erscheine,
dass angesichts der besonderen Umstände vorliegend die Wegwei-
sung als unzumutbar zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Juli 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls (unter Aufhebung der betreffenden Dispositivzif-
fern der angefochtenen Verfügung) sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen,
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dass sie sich in der Begründung vorab für die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme bedanken,
dass sie im Weiteren die Verfügungsqualität bezweifeln, da das betref-
fende „Papier“ ihre genaue Anschrift nicht enthalte und ihre Namen
falsch wiedergebe,
dass sie ferner die Frage aufwerfen, ob der „Herr vom BFM“ die Verfü-
gung überhaupt alleine habe unterschreiben dürfen, und im Übrigen
dessen Voreingenommenheit im Hinblick auf einen negativen Asylent-
scheid behaupten und ihm ungenügende Zeitaufwendung zur Ent-
scheidabfassung vorwerfen,
dass sie sodann die Wahrheitskonformität ihrer Vorbringen bekräftigen
und an ihrem Anspruch auf Gewährung des Asyls und/oder der Flücht-
lingseigenschaft festhalten,
dass die erwähnten Widersprüche vermeintlicher Art seien oder allen-
falls auf den Zeitdruck bei der ersten Befragung zurückzuführen seien,
dass für sie zudem nicht klar sei, weshalb sie in der Schweiz bleiben
dürften, wenn man ihnen doch nichts glauben wolle,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich ihre illegale Ausreise be-
kräftigen, welcher Umstand ihnen praxisgemäss Anspruch auf Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgrün-
de verleihe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. August 2009 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen
auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
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Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das angefochtene „Papier“ zweifelsohne Verfügungscharakter
hat, da sämtliche Anforderungen an den Verfügungsbegriff im Sinne
von Art. 5 VwVG erfüllt sind und die Beschwerdeführenden nicht
darzutun vermögen, welches der dort erwähnten Merkmale nicht
gegeben sein soll,
dass insbesondere weder das Vorhandensein einer Adressanschrift
noch die absolute Fehlerlosigkeit von Namensschreibweisen konstituti-
ve Verfügungsmerkmale bilden, sondern die persönliche Zuordenbar-
keit im „Einzelfall“ (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG) gewährleistet sein muss,
welches gesetzliche Erfordernis vorliegend unbestrittenermassen er-
füllt ist, zumal die Verfügung und die (mit sämtlichen Namen und Na-
mensvarianten versehene) Eröffnungsbestätigung integrierter Be-
standteil des Anhörungsprotokolles (actum A18) bilden,
dass unbesehen dessen von den Beschwerdeführenden gar nicht auf-
gezeigt wird, inwiefern welche Namen unrichtig geschrieben sein sol-
len,
dass das BFM sodann unzweifelhaft und unbestrittenermassen eine
„Behörde“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und zum Erlass
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von Verfügungen in der vorliegenden Materie gesetzlich befugt und
zuständig ist,
dass demgegenüber die Frage nach der Unterschriftsberechtigung der
die Verfügung unterzeichnenden Person(en) eine rein amtsinterne Fra-
ge der Kompetenzenordnung und Zeichnungsberechtigung darstellt,
zumal die Beschwerdeführenden die Amtszugehörigkeit des Befragers
und gleichzeitig Unterzeichners zum BFM nicht bestreiten,
dass allfällige Missachtungen einer solchen Kompetenzenordnung und
Zeichnungsberechtigung nichts an der Verantwortlichkeit des Amtes
für den Inhalt der Verfügung und mithin an deren Rechtsgültigkeit
ändern und einem Betroffenen somit auch kein Nachteil aus einem
solchen allfälligen Mangel erwachsen würde, jedenfalls solange ihm
- wie vorliegend - der Rechtsweg offen steht,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine
Voreingenommenheit des Befragers und gleichzeitig Verfügungsunter-
zeichners erkennt und die entsprechende Rüge von den Beschwerde-
führenden denn auch bloss als Vermutung geäussert und nicht näher
substanziiert wird,
dass im Weiteren die als zu gering empfundene Zeitaufwendung zur
Entscheidabfassung per se kein selbständiger Rügegrund im Sinne
von Art. 106 Abs. 1 AsylG ist und kein taugliches Kriterium zur Erken-
nung einer allfälligen Verletzung von Bundesrecht, einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder der Unangemessenheit darstellt,
dass, soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand immerhin
sinngemäss eine Unsorgfalt in der Verfügungsredaktion kritisieren, ih-
nen durchaus beizupflichten ist,
dass allein auf der (einzigen) den Sachverhalt und die Erwägungen
enthaltenden Seite der Verfügung verschiedene Flüchtigkeitsfehler auf-
getreten sind (insbesondere „das“ statt richtig „dass“ in der 2. Zeile;
fehlender Aufzählungspunkt im 2. Abschnitt des Sachverhalts; “Frau
Herr [...]“ im 3. Abschnitt des Sachverhalts; fehlerhafte Satzstellung:
„Gestützt auf [...] Erwägungen“ statt richtig „Gestützt auf [...] wird er-
wogen“; fehlendes Klammerende im 2. Abschnitt der Erwägungen;
mehrfache Ignorierung der Interpunktionsregeln im Sachverhaltsteil),
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dass die Frage, ob in dieser Unsorgfalt eine rügetaugliche Rechtsver-
letzung statt bloss ein entsprechendes Indiz oder gar nur ein schlich-
tes Redaktionsversehen zu erblicken ist, in casu dahingestellt bleiben
kann, da die angefochtene Verfügung aus untenstehenden
Überlegungen ohnehin aufzuheben ist,
dass zunächst eine unauflösliche Diskrepanz zwischen dem (primär
massgeblichen) Dispositiv und der Begründung der Verfügung festzu-
stellen ist,
dass nämlich im Dispositiv die Wegweisung angeordnet wird (Ziff. 3)
und nachfolgend unter Feststellung der Unzumutbarkeit auf den Voll-
zug der Wegweisung verzichtet und die vorläufige Aufnahme gewährt
wird (Ziff. 4), was in seiner Systematik und Rechtslogik nicht zu bean-
standen ist,
dass jedoch in der Begründung die Anordnung bereits der Wegwei-
sung als solcher (statt bloss deren Vollzuges) ausgeschlossen wird
(vgl. Verfügungsbegründung in fine),
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren
(vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu
begründen,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst
sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35;
BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung Ausführungen über
den Vollzug der Wegweisung macht, ohne die betreffende Gesetzes-
grundlage (insb. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) zu nennen und entsprechend eine Subsumption und Wür-
digung vorzunehmen,
dass dieser Mangel im vorliegenden Fall nur scheinbar unerheblich ist,
da die Beschwerdeführenden zwar durch Erhalt der vorläufigen Auf-
nahme mit einem Teilaspekt ihres Asylgesuchs (Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug) durchgedrungen sind (vgl. Art. 35 Abs. 3 VwVG), wo-
gegen sie aber im konkreten Fall berechtigterweise Anspruch darauf
haben zu wissen, wie diese – über die allgemeine Aussage hinaus, ein
Wegweisungsvollzug sei unzumutbar – begründet ist,
dass sich das BFM mit dem wesentlichen Vorbringen der illegalen
Ausreise weder sachverhaltlich noch rechtlich auseinandersetzt und
insbesondere auch die im Kern nach wie vor Gültigkeit beanspru-
chende Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 1 E. 6 gänzlich ig-
noriert,
dass dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der sich zusätzlich
aus Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG ergebenden Begrün-
dungspflicht und mithin eine Bundesrechtsverletzung darstellt,
dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als darin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass somit die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass mit diesem Ergebnis die Frage offen bleiben kann, ob die in der
angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die Asylverweigerung über
sieben Zeilen vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7
AsylG und die darin ebenso enthaltene Beweismittelwürdigung den
Ansprüchen an die Begründungspflicht und -dichte genügen, wobei
diesbezüglich eine entsprechende Rechtsverletzung für das Bundes-
verwaltungsgericht prima vista immerhin nicht geradezu augenfällig er-
scheint,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
genstandslos wird,
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dass nicht davon auszugehen ist, den im Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden seien notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteient-
schädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neube-
urteilung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Behörde.
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