B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4822/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Brühlhart, Advokatur
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Nichteintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM
vom 13. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 und der Anhö-
rung vom 3. Juni 2014 brachte er vor, er sei (…)-jährig, ethnischer Tad-
schike und seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwis-
ter, sei weiterhin in Kabul wohnhaft, wobei sein Vater und ein Bruder um-
gekommen seien.
A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
wegen unglaubhaften Vorbringen (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ge-
stützt auf BVGE 2011/7 sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers nach Kabul zumutbar. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3398/2014 vom 23. Juli 2014
mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein.
A.c Am (…) 2014 und (…) 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen
der Papierbeschaffung der afghanischen Botschaft in Genf zugeführt, de-
ren Mitarbeiter eine Identitäts- und Herkunftsbefragung mit ihm durchführ-
ten.
A.d Anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom
11. Februar 2016 brachte er vor, er sei am (…) 1978 in Kunduz im Nordos-
ten von Afghanistan geboren (V15).
B.
Mit Eingabe vom 11. September 2018 (mit Beilagen) reichte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim
SEM ein. Dabei wurde informiert, dass er ursprünglich aus Kunduz
stamme, «wo er am (…) 1994 respektive wohl vielmehr am (…) 1978» ge-
boren worden sei. Sodann habe er auch in Kabul gelebt. Das Gesuch
wurde dahingehend begründet, dass in Afghanistan nicht nur eine kriege-
rische Situation vorherrsche, auch würden gestützt auf die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine begünstigenden Fakto-
ren vorliegen, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu
qualifizieren sei.
C.
Mit Eingabe vom 27. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer seine
Herkunft aus Kunduz betreffend um nochmalige Befragung. Ausserdem
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wurden mehrere Zeitungsberichte über die Sicherheitslage in Afghanistan
und verschiedene Unterlagen aus mehreren ausländerrechtlichen Strafver-
fahren zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben vom 4. September 2019 wies das SEM darauf hin, dass ge-
mäss Art. 111b aAbs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch in der Regel
schriftlich geführt werde. Es obliege dem Beschwerdeführer, sämtliche re-
levanten Vorbringen schriftlich darzulegen und allenfalls geeignete Beweis-
mittel einzureichen.
E.
Mit Verfügung vom 13. September 2019 – eröffnet am 17. September 2019
– trat das SEM unter Kostenfolge auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
ein, erklärte die Verfügung vom 5. Juni 2014 für rechtskräftig und voll-
streckbar und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Die verschiedenen Zeitungsartikel, welcher der
Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens, in Afghanistan
liege eine Kriegssituation vor, eingereicht habe, seien teilweise älter als
30 Tage seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs. Die ebenfalls ein-
gereichten Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswär-
tige Angelegenheiten (EDA) würden sich auf ausländische Personen be-
ziehen, welche sich in Afghanistan aufhalten würden. Ausserdem sei die
dortige Sicherheitslage bereits im Asylentscheid vom 5. Juni 2014 berück-
sichtigt worden. Zu guter Letzt habe der Beschwerdeführer keine neuen
individuellen Gründe hinsichtlich eines unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorgebracht. Folglich könne auch keine materielle Beurteilung erfol-
gen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
F.
Mit Beschwerde vom 19. September 2019 gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter,
dass nach Aufhebung der Verfügung auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 11. September 2018 einzutreten und das SEM anzuweisen sei, die
Sache materiell zu behandeln. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als dass der Wegwei-
sungsvollzug einstweilen ausgesetzt werde. Ferner sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des
Rechtsvertreters einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
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G.
Am 20. September 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner prak-
tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än-
derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich ein-
getretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5
m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Vorliegend ist lediglich der im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens (Art. 111b AsylG) ergangene Nichteintretensentscheid vom SEM mit
Datum vom 13. September 2019 zu behandeln. Folglich gehört der auf Be-
schwerdeebene gemachte Einwand, das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich hätte beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers be-
antragen müssen (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 6 AuG [recte: AIG]), nicht zum
Prozessgegenstand (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.1 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz in ihrer Begründung,
teilweise die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b aArt. 1 AsylG verpasst. Aus-
serdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan bereits im rechtskräftigen
Asylentscheid vom 5. Juni 2014 berücksichtigt worden. Schliesslich seien
keine neuen individuellen Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen würden, in der Beschwerde aufgeführt worden.
5.2 In der Beschwerdeschrift werden diverse formelle Rügen erhoben, wo-
mit der Beschwerdeführer implizit die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz beantragt. So sei das Argument des SEM, das Wiedererwägungs-
gesuch sei einzig mit der Lage in Afghanistan begründet worden, klar ak-
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tenwidrig und somit willkürlich (Art. 9 BV). Wie im Wiedererwägungsge-
such dargelegt, sei der Beschwerdeführer nicht am (…) 1994 in Kabul, son-
dern am (…) 1978 in Kunduz geboren; erst später habe er in Kabul gelebt.
Das falsche Geburtsdatum sei auf eine falsche Berechnung mittels des is-
lamischen Kalenders zurückzuführen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.2 f.).
Ferner habe der Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit (Abtei-
lung Rückkehr) des SEM – im Gegensatz zum Direktionsbereich Asyl – am
11. September 2019 eine Identitäts- und Herkunftsabklärung durchgeführt,
an welcher der Beschwerdeführer die neuen Herkunftsangaben habe be-
stätigen können. Diese Akten hätte die Vorinstanz selbstredend beiziehen
müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.4). Ausserdem habe die Vo-
rinstanz ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie auf
die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs mit keinem Wort einge-
gangen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.10 ff.). Schliesslich sei dem
Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt und der Nicht-
eintretensentscheid sei nicht nach fünf Tagen gefällt worden, was als will-
kürlich und treuwidrig zu werten sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2 ff.).
Aus materieller Sicht wird gerügt, es sei mit einem Hinweis auf die Schlacht
von Kunduz (2015) einlässlich dargelegt worden, dass ein Wegweisungs-
vollzug nach Afghanistan – mit Ausnahme von Kabul, Herat und Mazar-i-
Sharif – auch heute noch unzumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuwei-
sen, dass die Reisehinweise des EDA für Aufenthalte jeder Art gelten wür-
den. Letztlich seien auch individuelle Vollzugshindernisse erkennbar.
6.
6.1 Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
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Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65
E. 5.2).
6.3 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, der Sachverhalt sei von
der Vorinstanz falsch erstellt worden. So stamme der Beschwerdeführer
aus Kunduz und habe erst später in Kabul gelebt. Ausserdem sei sein Ge-
burtsdatum aufgrund eines Fehlers falsch berechnet worden (vgl. Rechts-
mittelschrift Ziff. 2.2 f.).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung vom 16. August 2012
angegeben, er sei am (…) 1994 (respektive im […] Monat des [iranischen]
Jahres 1373) in Kabul auf die Welt gekommen (A7 S. 3) und habe auch
anschliessend, wenn auch in verschiedenen Quartieren, in Kabul gelebt
(A7 S. 4 f.). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM erstmals
durch das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2016
(V15 S. 3) erfahren hat, dass der Beschwerdeführer am (…) 1978 in
Kunduz geboren sei. Darauffolgend hat es diese Informationen im März
2016 korrekterweise im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem)
als Nebenidentität gespeichert (V17; Mutationsmeldung, die dem Be-
schwerdeführer am 4. Oktober 2017 offengelegt wurde). Diese Mutation
war zudem der vorinstanzlichen Bestätigung des Wiedererwägungsge-
suchs vom 17. September 2018 (B3) zu entnehmen.
Es ist an dieser Stelle an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu
erinnern, welcher gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG verpflichtet ist,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, worunter aus offensicht-
lichen Gründen auch die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu
zählen ist. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der
Anhörung über diese Pflicht informiert. Letztlich handelt es sich bei der Mit-
teilung des neuen Geburtsorts respektive -datums um eine reine mit durch
nichts belegte Parteibehauptung. Das SEM ist folglich zu Recht von den
Angaben ausgegangen, welche es anlässlich der Befragung und der An-
hörung erfahren hat, und hat die insbesondere auf kantonaler Ebene vor-
gebrachte Herkunft aus Kunduz, geboren im (…) 1978, als Nebenidentität
vermerkt.
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Hinsichtlich des anwendbaren Kalenders ist darauf hinzuweisen, dass in
Afghanistan der iranische Kalender, auch persischer Kalender genannt,
verwendet wird. Mit der Aussage «(…) mese del 1373» (A7 S. 3) kann
keine Umrechnung auf den Tag genau stattfinden. Indes ist klar, dass damit
der iranische und nicht der islamische Kalender, wie in der Beschwerde-
schrift behauptet wird, angesprochen ist, denn nach Letzterem ist der (…)
des Jahres 1994 anfangs des islamischen Jahres 1415 anzusiedeln. Das
Datum (…) 1994 (A7 S. 3) entspricht dem iranischen (…)1373, was unge-
fähr dem (…) Monat des Jahres 1373 gleichkommt. Ein Berechnungsfehler
ist demnach nicht erkennbar. Überdies ist das genaue Geburtsdatum im
Rahmen eines Asylverfahrens nur von Wichtigkeit, wenn die Minderjährig-
keit respektive Volljährigkeit in Frage gestellt wird.
6.4 Hinsichtlich der Rüge, die Akten der Direktion Internationale Zusam-
menarbeit (Abteilung Rückkehr) des SEM hätten selbstredend dem Wie-
dererwägungsverfahren beigezogen werden müssen (vgl. Rechtsmittelein-
gabe Ziff. 2.4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Akten, die sogenannten
Vollzugsakten, im N-Dossier des SEM liegen, zu welchem die Asylabtei-
lung des SEM Zugriff hat. Folglich war Letztere immer im Besitz der Voll-
zugsakten. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Identi-
täts- und Herkunftsabklärung durch die Rückkehrabteilung des SEM nicht
im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, sondern des Vollzugs-
verfahrens, das heisst nach rechtskräftiger Verfügung, vorgenommen
wurde. Die Rüge geht daher fehl.
6.5 Des Weiteren habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weil es
auf die substanziiert dargelegte Begründung des Wiedererwägungsge-
suchs nicht eingegangen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.10 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht kommt indes nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und weshalb
es auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
6.6 Ferner seien im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018
keine vorsorglichen Massnahmen beantragt worden, dennoch habe das
SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp angeordnet müssen (vgl. Rechts-
mitteleingabe Ziff. 4.2 ff.). Wegen dieser Anordnung habe der Beschwer-
deführer mit einer vertieften materiellen Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuchs gerechnet. Dass rund ein Jahr später ein Nichteintretens-
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entscheid gefällt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und erscheine wi-
dersprüchlich, wenn nicht sogar willkürlich, denn immerhin müsse ein sol-
cher Entscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen ergehen. Ausserdem sei
dem Beschwerdeführer im Juli 2019 ein N-Ausweis ausgestellt worden,
was mit dem ergangenen Nichteintretensentscheid nicht vereinbar sei.
Mit der einstweiligen Vollzugsaussetzung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme vom 17. September 2018 (B3), die im Übrigen auch von Am-
tes wegen angeordnet werden kann, wurde der bestehende Zustand bis
zum Wegweisungsentscheid aufrechterhalten. Gleichzeitig hat das SEM
darauf hingewiesen, dass Vorbereitungshandlungen wie Papierbeschaf-
fung, was nicht mit dem Vollzug der Wegweisung per se zu verwechseln
ist, weitergeführt werden dürfen. An dieser Handlung ist seitens des SEM
kein Fehler zu erkennen.
Die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 11. September 2018
durch die Vorinstanz hat tatsächlich lange gedauert. Die fünfttägige Frist
gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG stellt jedoch eine Behandlungsfrist dar, wel-
che lediglich vorsieht, bis wann der Entscheid vorzuliegen hat. Eine solche
Ordnungsfrist zieht bei Nichteinhaltung nicht automatisch eine vertiefte Be-
handlung oder die Gutheissung eines Rekurses respektive Gesuchs nach
sich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERSCHTI, a.a.O., Rz. 257). Gegen das unrechtmäs-
sige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann im
Übrigen bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre, schon während des Verfahrens Beschwerde geführt werden
(Art. 46a VwVG, sog. Rechtsverzögerungsbeschwerde). Folglich kann
auch diesbezüglich kein formaler Fehler seitens des SEM festgestellt wer-
den.
6.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid (Art. 111b Art. 2
AsylG) vom 13. September 2019 bleibt festzuhalten, dass das SEM nur im
Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererägungsgesuch einzu-
treten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wie-
dererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7
E. 4a; ebenso BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und
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Seite 10
Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39
E. 5.5]).
7.2 Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September
2018 nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Gesuchs nicht auf Rückkommensgründe beruft, welche erst 30 Tage be-
kannt sind, und diese auch nicht weiter darlegt. Folglich sei keine neu ent-
standene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar.
7.3 Dieser Schluss ist als zutreffend zu erkennen, zumal vom Beschwer-
deführer im Rahmen seines Gesuchs im Wesentlichen blosse Parteibe-
hauptungen ohne Beweise oder Belege vorgebracht wurden, welche auch
im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung der Mit-
wirkungspflicht hätten eingebracht werden können. Ferner wurde die Si-
cherheitslage in Afghanistan bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom
5. Juni 2014 behandelt, welcher im Übrigen zu entnehmen ist, dass Kabul
auch als inländische Aufenthaltsalternative (für nicht in Kabul gebürtigen
Personen) erwähnt wurde. Mit dem Wiedererwägungsgesuch respektive
vorliegender Beschwerde wurde kein wiedererwägungsrechtlich relevan-
tes Sachverhaltsmoment dargelegt.
7.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist das SEM zu Recht auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten.
8.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.
9.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: