Abtei lung V
E-4823/2007 und E-4865/2007
tem/bas
{T 0/2}
Urteil vom 23. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Gysi, Huber
Gerichtsschreiber Bähler
V________ J_______ (1), geboren ________, sowie V________ G_______ (2), ge-
boren ________, und C_______ R_______ (3), geboren ________, mit ihren Kindern
V________ H_______, geboren ________, und V________ U_______, geboren
________, geboren _______, Serbien,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Suter,
Länggass-Strasse 7, Postfach 7161, 3001 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügungen vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N ________ und N ________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer bereits erfolglos mehrere Asylverfahren in der Schweiz
durchlaufen haben,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Serbien am 17. Mai 2007 verlie-
ssen und am 19. Mai 2007 in der Schweiz erneut um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, nach ihrer Rückkehr aus
der Schweiz wegen ihrer Ethnie schikaniert und von serbischen Mafiaangehörigen unter
Anwendung körperlicher Gewalt zur Zahlung von Schutzgeldern gezwungen worden zu
sein,
dass weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 3 sei von diesen Männern
vergewaltigt und deshalb sieben Monate im Spital von Versac stationär behandelt wor-
den,
dass die Beschwerdeführer von der Mafia bedroht worden seien, nachdem die Be-
schwerdeführer 1 und 2 ungefähr im Mai 2007 eine Schlägerei mit einem der Erpresser
gehabt hätten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 12. Juli 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. Juli 2007 gegen diese Entscheide
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfü-
gungen seien aufzuheben und den Beschwerdeführern sei Asyl zu erteilen, eventualiter
sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen, subeventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und den vorliegenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len,
dass ferner die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung der unter-zeichnen-
den Rechtsanwältin als amtliche Anwältin beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
3[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren E-4823/2007 und E-4865/2007 in einem engen rechtli-
chen und sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb zu vereinigen sind,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass deshalb auf die Anträge auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf die Anträge
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Anfechtungsobjekt nicht
einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits mehrere Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prü-
fung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das of-
fensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
4ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorge-
nommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbrin-
gen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in den Beschwerden nicht geeignet sind, an den Erwägungen in
den vorinstanzlichen Verfügungen, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche
zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Ge-
hör verletzt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den Beschwerdeführern
um Roma handle,
dass diese Rüge jeder Grundlage entbehrt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist,
dass sich der in den Beschwerden zitierte Entscheid der Schweizerischen Asylrekurs-
kommision (EMARK 2006 Nr. 11) ausschliesslich auf die Situation in der unter UNO-
Mandat stehenden serbischen Provinz Kosovo bezieht,
dass sich die Situation der Roma in der Vojvodina - wo die Beschwerdeführer herkom-
men - nicht mit jener in der Provinz Kosovo vergleichen lässt,
dass die Beschwerdeführer Behelligungen durch Angehörige von mafiaähnlichen
serbischen Organisationen (Schutzgeldforderungen, Vergewaltigung der Beschwerde-
führerin 3) geltend machen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nur wenig substanziiert und teilweise wider-
sprüchlich sind,
dass die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen offengelassen werden kann, da
Übergriffe Dritter nur dann beachtlich sind, wenn sie von den Behörden geduldet wer-
den,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragungen im Transitzentrum Alt-
stätten verneinten, die Polizei um Schutz ersucht zu haben,
dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 erst in der zweiten Anhö-
rung geltend machten, die Polizei habe Anzeigen nicht entgegen genommen, während
der Beschwerdeführer 2 verneinte, dass die Familie um Schutz durch die Polizei ersucht
habe,
dass deshalb nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführer die serbischen Behörden
erfolglos um Schutz ersuchten,
dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der serbischen Staat in casu schutzunwillig
ist,
dass die Beschwerdeführer somit keine Hinweise darzulegen vermochten, dass seit den
letzten erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
5Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 143.311]; EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Hinweise auf
Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeig-
net wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für
eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass die gesellschaftliche Diskriminierung der Roma in Serbien und anderen Staaten
auf der Balkan-Halbinsel nicht eine Intensität erreicht, welche zu einer Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen würde,
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zu-
mal sie in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerieten bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sin-
ne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin 3 vorgebrachten und mittels Arztzeug-
nis belegten psychischen Problemen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu verweisen ist,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten medizinischen Wegwei-
sungshindernisse auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, und die auf
Beschwerdeebene eingereichten, aus dem Jahre 2003 datierten und von serbischen
Ärzten verfassten Zeugnisse jeglicher Aktualität entbehren,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
6dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein An-
walt beigegeben werden kann, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertre-
ten (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, dass die Beschwerden in casu als zum
vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-4823/2007 und E-4865/2007 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an:
- der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Tele-
fax; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügungen im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ____
___)
- das A________ des Kantons N________, (Beilagen: _______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
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