B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4824/2014
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter François Badoud, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Max Imfeld, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 1995 im Rahmen eines Sonderpro-
gramms für vom Bundesrat bezeichnete Flüchtlingsgruppen (so
genannte Kontingentsflüchtlinge) zusammen mit seinem Vater und seinen
Geschwistern in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 1995 an-
erkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm
Asyl.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisamt B._______ mit Strafman-
dat vom (…) November 2001 wegen einfacher Körperverletzung (gemäss
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Körperverletzung unter Verwendung von Gift,
einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands) zu einer Gefängnis-
strafe von (…) Tagen verurteilt, dies unter Aufschub des Vollzugs der Frei-
heitsstrafe.
B.b Mit Strafmandat des Kreisamts B._______ vom (…) Februar 2003
wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
(gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG [SR 741.01], Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 36
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR
741.11] i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (ge-
mäss Art. 51 Abs.1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie wegen
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (gemäss Art. 29 SVG
i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG) mit einer Busse von Fr. (…) bestraft.
B.c Mit Strafmandat des Kreispräsidenten B._______ vom (…) Januar
2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten (gemäss Art. 126
Abs. 1 StGB) zu einer Haftstrafe von (…) Tagen sowie einer Busse von
Fr. (…) verurteilt.
B.d Mit Strafmandat vom (…) Juni 2006 verurteilte der Kreispräsident
B._______ den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung (ge-
mäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von (…) Tagen.
B.e Mit Urteil des C._______ vom (…) Juni 2007 wurde der Beschwerde-
führer wegen Angriffs (gemäss Art. 134 StGB) zu einer Geldstrafe von (…)
Tagessätzen zu Fr. (…) als Zusatzstrafe zum Strafmandat vom (…) Juni
2006 verurteilt.
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B.f Am (…) Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung (ge-
mäss Art. 180 Abs. 1 StGB) vom Kreispräsidenten B._______ mit einem
Strafmandat zu einer Geldstrafe von Fr. (…) verurteilt.
C.
Am (…) Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz gestützt auf
ein Auslieferungsersuchen des bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom (…) April 2013 verhaftet. Die Auslieferung nach Deutschland erfolgte
am (…) Mai 2013. Mit Urteil des Landgerichts D._______ vom (…) Dezem-
ber 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Anwendung der Strafvorschriften §§ 223 Abs. 1 (Tatbestand der
Körperverletzung), 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 (Tatbestand der Körperverlet-
zung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs res-
pektive gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangen), 46a Nr.
1, 49 und 56 des deutschen Strafgesetzbuches (Strafzumessungs- bzw.
Strafmilderungsbestimmungen) zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren
und (…) Monaten verurteilt.
D.
D.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls.
D.b Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Juni 2014 be-
antragte der Beschwerdeführer, es sei vom Asylwiderruf abzusehen. Er
führte zur Begründung aus, die von ihm in der Schweiz begangenen Straf-
taten vermöchten einen Asylwiderruf nicht zu rechtfertigen, da es sich nur
um geringfügige Delikte gehandelt habe. Auch die Verurteilung durch das
Landgericht D._______ sei für einen Asylwiderruf nicht relevant, da durch
die von ihm in Deutschland begangene Straftat die innere und äussere Si-
cherheit der Schweiz nicht gefährdet worden sei und es sich nicht um eine
besonders verwerfliche Tat gehandelt habe. Es sei zu beachten, dass es
um ein Beziehungsdelikt gegangen sei und er Schadenswiedergutma-
chung in erheblicher Höhe geleistet habe. Zudem habe die geschädigte
Person eine Erklärung des Desinteresses an der Strafverfolgung abgege-
ben. Die Schwere der Tat sei nach schweizerischen Mass-stäben zu beur-
teilen. Er wäre wegen der in Deutschland begangenen Tat in der Schweiz
nur wegen einfacher Körperverletzung zu einer gering-fügigen Freiheits-
strafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine solche Straftat sei
aber praxisgemäss nicht als besonders verwerfliche Tat zu qualifizieren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) für den
Widerruf des Asyls nicht erfüllt seien.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 stellte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem SEM einen Ausweisungsentscheid des Kreisverwaltungsre-
ferates D._______ vom (…) Juni 2014 zu und ersuchte das Bundesamt,
gegenüber der erwähnten Behörde eine Rückübernahmeerklärung abzu-
geben.
F.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 stellt das Amt für (…) fest, dass die Nie-
derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen er-
loschen sei.
G.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 29. Juli 2014 – widerrief das
SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer ge-
währte Asyl.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. August 2014
liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des SEM vom
25. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Gewährung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung.
Zum Beleg seiner Begehren reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu
seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Einverständniserklärungen der
kantonalen Behörden zu Stellenantritten vom 9. August 1999 und 28. März
2000, Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2007, Lohnabrechnungen des
Zeitraums Dezember 2007 – April 2008, Arbeitszeugnis vom 12. April
2013, Anstellungsbestätigung vom 22. Mai 2014), ein Gesuch um Famili-
ennachzug vom 27. März 2008 betreffend seine Ehefrau, einen Familien-
stammbaum, Kopien eines Akteneinsichtsgesuchs seines Rechtsvertreters
an das SEM vom 18. August 2014 sowie eines Schreibens des Amts für
(…) vom 21. August 2014, einen Strafregisterauszug sowie mehrere Zei-
tungsartikel in Kopie zu den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2014 verzichtete der Instruk-
tionsrichter vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
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forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Fer-
ner wurde festgestellt, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens
befunden werde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2014 machte der
Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und wies darauf hin, er habe
bisher vom SEM trotz mehrmaligem Ersuchen keine vollumfängliche Ak-
teneinsicht erhalten. Ferner stellte er sich auf den Standpunkt, seine Mit-
tellosigkeit sein offensichtlich, da er aufgrund des Strafvollzugs kein Ein-
kommen erziele und auch über kein Vermögen verfüge.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 Bst. b
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechts-
vertreter, Rechtsanwalt Max Imfeld, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Fer-
ner wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu-
gestellt und er wurde ersucht, die ihm noch nicht offengelegten Dokumente
zu bezeichnen, auf welche sich sein Akteneinsichtsgesuch beziehe.
L.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Zustellung der SEM-Aktenstücke E3/2, E11/13, E12/3, E13/3, E15/5,
E17/2, E22/2, E24/2, E26/1, E27/3, E28/2, E29/1, E30/6 sowie allenfalls
um Einsicht in die Akten der Asylgewährung.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2014 stellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Kopien der Aktenstücke E3/2, E22/2, E24/2
und E29/1 sowie die letzten zwei Seiten des Aktenstücks E15/5 zu und
gewährte ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurde
das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2014 äusserte
sich der Beschwerdeführer ergänzend zur Sache und reichte einen Be-
schluss des Landgerichts E._______ vom (…) November 2014 betreffend
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die Aussetzung des letzten Drittels der gegen ihn verhängten Freiheits-
strafe zur Bewährung sowie ein psychologisches Prognosegutachten vom
3. November 2014 zu den Akten.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2014 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest.
Q.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 liess der Beschwerdeführer das Ge-
richt über seine persönliche Situation informieren und sein Scheidungsur-
teil sowie die Zusicherung einer Anstellung durch einen Arbeitgeber zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder
gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen haben.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, unter verwerf-
lichen Handlungen würden in der Praxis Straftaten verstanden, die unter
den Begriff des Verbrechens gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB fallen würden
und mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Be-
sondere Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei gegeben,
wenn die in Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht
sei und eine gewisse Intensität aufweise. Die besondere Intensität könne
sowohl im Fall einer einzelnen, besonders schweren Tat als auch bei einer
Reihe von kleineren Delikten gegeben sein, wenn diese auf Renitenz oder
eine schlechte Gesinnung schliessen lassen würden. Der Beschwerdefüh-
rer habe in der Schweiz über einen langen Zeitraum eine Reihe geringfü-
giger Straftaten begangen, von denen eine (Angriff gemäss Art. 134 StGB)
mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht sei. Er sei für diese
Delikte mit Geld- und Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen Dauer verurteilt wor-
den. Die in Deutschland begangene Straftat (gefährliche Körperverletzung
gemäss § 224 des deutschen Strafgesetzbuchs) wäre gemäss schweizeri-
schem Strafrecht zwar eher nicht als schwere Körperverletzung qualifiziert
worden und somit wohl mit einer Höchststrafe von weniger als drei Jahren
bedroht gewesen. Jedoch weise die ausgesprochene Freiheitsstrafe von
(…) Jahren und (…) Monaten sowie der Umstand, dass das Landgericht
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Seite 8
D._______ keinen "minder schweren Fall" angenommen, sondern dem Be-
schwerdeführer ein "massives Vorgehen" attestiert habe, darauf hin, dass
die Straftat doch eher als eine von hoher Intensität eingestuft worden sei.
Die vom Beschwerdeführer geleistete Wiedergutmachung sowie die Des-
interesseerklärung der geschädigten Person seien bei der Festlegung des
Strafmasses bereits berücksichtigt worden. Für die Annahme, dass im Aus-
land begangene Straftaten für den Asylstatus in der Schweiz nicht relevant
seien, gebe es keine rechtliche Grundlage. Es sei davon auszugehen, dass
die vom Beschwerdeführer verübte Reihe von Delikten dem Kriterium der
besonders verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
entspreche, zumal sein Verhalten seit der Einreise in die Schweiz von Re-
nitenz gegenüber behördlichen Ermahnungen und Gerichtssanktionen ge-
prägt sei.
Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch als verhältnismässig, da die-
ser nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
führe und per se keine unmittelbare Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht
des Beschwerdeführers in der Schweiz habe. Das Verfahren betreffend
das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung sei noch hängig und er
könne sich weiterhin – auch gegenüber den deutschen Behörden – auf
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot berufen.
Angesichts des Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers und der wieder-
holten Delikte gegen die körperliche Integrität überwiege das öffentliche
Interesse des Staats am Asylwiderruf das private Interesse des Beschwer-
deführers an der Beibehaltung seines Asylstatus'.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, ein Asylwiderruf setze gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG eine qualifizierte
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus, mithin müsse die be-
sonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ
eine Stufe über verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG ste-
hen. Die in Frage stehende Straftat müsse mit einer erheblichen Strafe be-
droht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Eine besonders verwerf-
liche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG könne auch dann vorlie-
gen, wenn mehrere kleine verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG vorliegen würden. Als verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Be-
stimmung würden nach aktueller Praxis diejenigen Taten gelten, die mit ei-
ner Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Einzig die Tat,
für welche er wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB zu einer Geldstrafe von
(…) Tagesätzen verurteilt worden sei, stelle eine verwerfliche Handlung im
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Sinne von Art. 53 AsylG dar. Im Übrigen habe er in der Schweiz nur gering-
fügige Straftaten begangen. Die von ihm in Deutschland verübte Straftat
müsse in ein schweizerisches Urteil umgedeutet werden. Die Vorinstanz
habe dies vorliegend unterlassen, habe sie doch nicht geprüft, ob eine ein-
fache oder eine schwere Körperverletzung gemäss schweizerischem Straf-
gesetzbuch vorliege. Die in Deutschland begangene Tat sei als einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren, für welche
ein Strafmass von bis zu drei Jahren vorgesehen sei. Somit stelle dieses
Vergehen keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Ins-
gesamt habe er somit nur eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG begangen. Auch bei einer Kumulation der in der Schweiz und in
Deutschland verübten Taten liege keine besonders verwerfliche Handlung
im Sinne des Asylgesetzes vor, da die geforderte "gewisse Intensität" auch
bei gesamthafter Betrachtung nicht gegeben sei.
Im Weiteren erscheine der Asylwiderruf auch als unverhältnismässig. Die
Vorinstanz habe mit dem blossen Verweis auf die weiter bestehende
Flüchtlingseigenschaft und die fehlenden Auswirkungen auf das Aufent-
haltsrecht keine Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne vor-
genommen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müsse eine behördli-
che Anordnung geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu
erreichen und hinsichtlich der Eingriffsschwere und dem Gewicht des öf-
fentlichen Interesses ausgewogen sein. Es müssten die Begleitumstände
der Tat, namentlich der individuelle Tatbeitrag, das Motiv sowie allfällige
Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe berücksichtigt werden. Von
Bedeutung sei auch, wie lange die Tat zurückliege und ob sich der Be-
troffene glaubhaft von ihr distanziert habe. Das letzte vom Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz begangene Delikt datiere vom (…) 2009 und liege mithin
mehr als fünf Jahre zurück. Es müssten im Weiteren auch die persönlichen
Verhältnisse einbezogen werden. Er habe vor dem in Deutschland vollzo-
genen Strafvollzug in B._______ gelebt, wo er sehr gut mit den lokalen
Gegebenheiten vertraut sei. Seine (…) Geschwister und seine Ehefrau
würden in B._______ leben, und er verfüge dort über lokale Bekanntheit
als (…). Seit der letzten Tatbegehung in der Schweiz habe er sich einsichtig
gezeigt und keine Delikte mehr begangen. Es könne deshalb nicht von ei-
ner Renitenz oder schlechter Gesinnung gesprochen werden. Dem im Auf-
trag des Landgerichts F._______ erstellten psychologischen Prognosegut-
achten vom 3. November 2014 könne entnommen werden, dass er zu kei-
nen Klagen Anlass gegeben habe, und es sei ihm eine positive Prognose
gestellt worden. Er sei am 18. November 2014 aufgrund der zu erwarten-
den zukünftigen Straffreiheit sowie des stabilen sozialen Umfelds vorzeitig
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Seite 10
aus der Haft entlassen worden und daraufhin wieder in die Schweiz zu-
rückgekehrt. Gemäss dem zu den Akten gereichten Arbeitszeugnis habe
er sich als zuverlässiger Angestellter erwiesen und deshalb bereits für die
Zeit nach seiner Haftentlassung eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er habe
sich, abgesehen von seinem Leumund, gut an die Verhältnisse in der
Schweiz angepasst. Die Niederlassungsbewilligung sei ihm inzwischen
entzogen worden, weshalb der Widerruf des Asyls sehr wohl unmittelbare
Auswirkungen auf sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe. Er sei wegen
der in der Schweiz begangenen Delikte nur zweimal zu einer Freiheits-
strafe von insgesamt lediglich (…) Tagen verurteilt worden. Eine Betrach-
tung der einzelnen Urteile ergebe keinesfalls eine schlechte Gesinnung,
sondern dass er oft unüberlegt und im Affekt gehandelt habe. Sein Ver-
schulden sei jeweils als leicht beurteilt worden. Die einzige Straftat, welche
eine verwerfliche Handlung gemäss Art. 53 AsylG darstelle, habe nur zu
einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen geführt, wobei
der Straftatbestand von Art. 134 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe vorsehe. Die ausgesprochene Strafe lasse einen
Asylwiderruf wegen dieser Tat als unverhältnismässig erscheinen.
Schliesslich würden die von ihm begangenen Straftaten bis zu 13 Jahre
zurückliegen und seien teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht
worden. Die in Deutschland begangene Straftat stelle ein einmaliges Delikt
dar, und es bestehe keine Rückfallgefahr. Im Übrigen habe er gemäss Art.
8 EMRK einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau in der
Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und gut integriert sei.
Schliesslich sei der Asylwiderruf nicht zumutbar, weil sein gesamtes Bezie-
hungsnetz in der Schweiz sei und die jüngsten Ereignisse in seinem Her-
kunftsland Irak eine Verschlechterung für die nahe Zukunft erwarten lies-
sen.
4.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, der Be-
schwerdeführer lebe seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt und sei nun-
mehr mit einer anderen Frau befreundet. Da seine Ehe demnach seit län-
gerer Zeit nicht mehr gelebt werde, liege kein durch Art. 8 EMRK geschütz-
tes Familienleben vor.
4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, die Scheidung
seiner Ehe sei zwar aufgrund des Strafvollzugs in Deutschland noch nicht
erfolgt, jedoch sei er mit seiner in der Schweiz lebenden Freundin verlobt.
Somit sei eine familienrechtliche Verankerung gegeben und demnach ein
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Seite 11
sich aus Art. 8 EMRK ergebender Anspruch absehbar. Diese Umstände
seien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
5.
5.1 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art.
10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom 24. Novem-
ber 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und
D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1; zu der im zitierten BVGE-Urteil
offen gelassenen – und sich auch vorliegend nicht stellenden – Frage, ob
auch gewisse Delikte "verwerfliche Handlungen" sein könnten, die nach
altem Strafrecht mit Zuchthaus von weniger als drei Jahren bedroht waren
und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB ebenfalls als Verbrechen galten:
vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f.).
Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifi-
zierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen
die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulière-
ment répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen"
(actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung
der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang
des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl.
BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren
Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11).
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Straftaten
verurteilt. Von seinen Verurteilungen betrifft allerdings einzig jene wegen
Angriffs (Urteil des C._______ vom […] Juni 2007) einen Straftatbestand,
der als Verbrechen ausgestaltet ist. Gemäss Art. 134 StGB steht Angriff
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Seite 12
unter der abstrakten Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Diese Straftat ist somit als verwerflich im Sinne von Art. 53
AsylG zu qualifizieren. In der Urteilsbegründung des C._______ wurde
festgestellt, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht,
wobei namentlich auf seine Vorstrafen, den getrübten Leumund und seine
Uneinsichtigkeit verwiesen wurde. Entsprechend erachtete das Gericht die
Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug als nicht gegeben. An-
dererseits ist dem Strafurteil zu entnehmen, dass die den Opfern des An-
griffs zugefügten Verletzungen nicht besonders schwerwiegend waren. Zu-
dem liegt die ‒ allerdings als Zusatzstrafe zu einem Strafmandat vom
(…) Juni 2006 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene ‒ Strafe von
(…) Tagessätzen à Fr. (…) im unteren Bereich des möglichen Strafrah-
mens. Angesichts dieser Umstände weist diese Straftat des Beschwerde-
führers nicht eine hinreichende Intensität auf um per se schon eine Quali-
fikation als "besonders verwerfliche" Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG zu rechtfertigten.
5.2 Die übrigen vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (einfache
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, SVG-Delikte) führten zu Verur-
teilungen wegen Straftatbeständen mit einer Strafandrohung von maximal
drei Jahren Gefängnis, weshalb sie – als Vergehen im Sinne von Art. 10
Abs. 3 StGB – die Voraussetzung der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG
und damit auch der besonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs.
2 AsylG für sich genommen nicht erfüllen. Der Umstand, dass eine der
Straftaten im Ausland begangen und beurteilt wurde, hindert die Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht (vgl.
Urteil des BVGer D-2604/2012 vom 31. Mai 2012). Der Beschwerdeführer
wurde mit Urteil des Landgerichts D._______ vom (…) Dezember 2013
wegen gefährlicher Körperverletzung in Anwendung der Strafvorschriften
§§ 223 Abs. 1 und 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 des deutschen Strafgesetzbu-
ches zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt.
In der Schweiz wäre dieses Delikt höchstwahrscheinlich als qualifizierte
einfache Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe oder eines ge-
fährlichen Gegenstands gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB qualifiziert
worden, weil das Opfer keine bleibenden oder lebensgefährlichen Schäden
davontrug. Art. 123 StGB sieht eine Höchststrafe von drei Jahren Gefäng-
nis vor. Diese Straftat erfüllt also per se das Kriterium der Verwerflichkeit
im Sinne von Art. 53 AsylG ebenfalls nicht.
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5.3 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, bei einer Gesamt-
schau der vom Beschwerdeführer begangenen Reihe von Delikten sei da-
von auszugehen, dass diese insgesamt dem Kriterium der "besonderen
Verwerflichkeit" entsprechen würden, unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass sein Verhalten als Renitenz gegenüber gerichtlichen Sanktionen und
behördlichen Ermahnungen interpretiert werden müsse. Zur Begründung
dieser Auffassung stützte sich die Vorinstanz auf die Materialien, nament-
lich eine Aussage des damaligen Ständerats Bruno Frick als Berichterstat-
ter anlässlich der Beratung des Asylgesetzes im Ständerat, wonach es sich
bei einer "besonders verwerflichen Handlung" einerseits um eine "einzelne,
besonders schwere Tat" handeln könne, aber auch um eine "Reihe von
kleineren Delikten, wenn sie auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung
schliessen lassen" (vgl. AB 1998 S 671). Die Vorinstanz stellte sich dem-
nach mit ihrer Argumentation implizit auf den Standpunkt, die "besondere
Verwerflichkeit" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG könne auch gegeben
sein im Falle des Vorliegens mehrerer Delikte, die das Kriterium der Ver-
werflichkeit gemäss Art. 53 AsylG nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer be-
streitet zwar nicht, dass eine Reihe geringere Delikte als "besonders ver-
werflich" qualifiziert werden könnten, vertritt jedoch die Ansicht, dass diese
mindestens die Voraussetzung der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53
AsylG erfüllen müssten.
6.
6.1 Es stellt sich demnach im Folgenden die Frage, ob das Kriterium der
"besonderen Verwerflichkeit" auch bei einer Reihe geringfügigerer Delikte
erfüllt sein kann und bejahendenfalls, ob diese zumindest dem Niveau der
Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG entsprechen müssen oder auch
eine Reihe geringfügigerer Delikte kumuliert als "besonders verwerflich"
bezeichnet werden kann.
6.2 Ständerat Frick sprach sich als Berichterstatter der Kommission im
Rahmen der Beratungen der Änderungen des Asylgesetzes im Ständerat
mehrfach dafür aus, dass "eine Reihe kleinerer Straftaten in der Gesamt-
heit kumulativ, ebenfalls eine besonders verwerfliche Handlung darstellen
könne" (AB 1997 S 1348., Ab 1998 S 533, AB 1998 S 671). Der damalige
Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD),
Bundesrat Arnold Koller, stimmte dieser interpretativen Erklärung des
Kommissionsberichterstatters ausdrücklich zu, wobei er ausführte, dies
entspreche einer grammatikalischen Auslegung der Bestimmung von
Art. 63 Abs. 2 AsylG, da in dieser der Plural (Handlungen) verwendet werde
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(vgl. AB 1998 S 672). Diese Interpretation des Begriffs "verwerfliche Hand-
lungen" blieb sowohl im Stände- als auch im Nationalrat
unwidersprochen. Im Übrigen ist diese Auslegung auch mit der "ratio
legis" von Art. 63 Abs. 2 AsylG vereinbar. Mit diesem Widerrufsgrund sollen
Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausge-
schlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnor-
men der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder
eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. AB 1998 N 529, AB 1998
S 671). Es ist denkbar, dass eine derartige, einen Widerruf rechtfertigende
Situation auch dann vorliegt, wenn eine Person zahlreiche Delikte begeht,
die zwar nicht unter den Verbrechensbegriff fallen, aber auf einen dauerhaft
fehlenden Willen der Rücksichtnahme gegenüber den schweizerischen
Rechtsnormen schliessen lassen.
6.3 Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass auch eine Reihe
von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium
der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit
einer verwerflichen Handlung (Verbrechen) einen Asylwiderruf gemäss
Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen können.
7.
7.1 Eine genauere Definition der Anforderungen, welchen diese geringfü-
gigeren Straftaten für die Annahme einer "besonderen Verwerflichkeit" zu
genügen haben, lässt sich den Materialien – abgesehen von der Feststel-
lung, dass einzelne Bagatelldelikte nicht genügen (vgl. AB 1998 S 1348) –
nicht entnehmen.
Bei der Beurteilung im konkreten Anwendungsfall ist im Blick zu behalten,
dass die Straftaten insgesamt qualitativ eine Stufe höher anzusetzen sein
müssen, als die "unqualifiziert verwerflichen" im Sinne von Art. 53 AsylG.
7.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten über einen längeren Zeitraum
(2001–2013) insgesamt siebenmal straffällig geworden, wobei sich die von
ihm begangenen Straftaten zumeist gegen die körperliche Integrität der
Opfer (Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriff) sowie gegen die Freiheit
(Drohung) richteten. Wie oben ausgeführt, ist eine der Straftaten als ver-
werflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren, während die übrigen
die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllen, weil die den Verur-
teilungen zugrundeliegenden Straftatbestände Strafandrohungen von
höchstens drei Jahren Gefängnis vorsehen. Die in Deutschland began-
gene Körperverletzung kann jedoch in Anbetracht der ausgesprochenen
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Gefängnisstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten auf keinen Fall als Ba-
gatelle eingestuft werden. In den übrigen Strafverfahren waren die ver-
hängten Strafen – gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen –
jeweils relativ geringfügig. In den Strafmandaten vom (…) November 2001,
(…) Februar 2003, (…) Juni 2006 und (…) Juni 2009 sowie dem Urteil des
C._______ vom (…) Juli 2007 wurde aber das Verschulden des Beschwer-
deführers jeweils als "nicht leicht" beziehungsweise "schwer" bezeichnet.
Die Anzahl und Häufigkeit der Straftaten des Beschwerdeführers sowie die
(bisherige) Dauer der Straffälligkeit von mehr als einem Jahrzehnt lassen
auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Er hat sich zudem durch
die Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen, was da-
rauf schliessen lässt, dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechts-
ordnung zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-5715/2006 vom 14.
Dezember 2009 E. 7.2.2). Die letzte, in Deutschland begangene Tat des
Beschwerdeführers datiert vom (…) Februar 2013 und liegt zeitlich somit
noch nicht sehr lange zurück. Zwar wurde er aufgrund eines positiven psy-
chologischen Prognosegutachtens am 17. November 2014 vorzeitig aus
der Haft in Deutschland entlassen. Da die vorzeitige Entlassung erst rund
fünfzehn Monate zurückliegt und die Bewährungsfrist (drei Jahre ab No-
vember 2014) noch nicht abgelaufen ist, kann derzeit noch nicht von einer
erfolgreichen Bewährung gesprochen werden. Im psychologischen Prog-
nosegutachten vom 3. November 2014 wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe Einsicht und Reue gezeigt (vgl. Gutachten S. 23). Es wird aber
ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass allenfalls mit weiteren Straftaten
zu rechnen sei (vgl. a.a.O. S. 25). Ob der Beschwerdeführer in der
Schweiz, entsprechend der gegenüber der Gutachterin gemachten Zu-
sage, an einer Behandlungsmassnahme für Gewalttäter beziehungsweise
zur Förderung der sozialen Kompetenz teilnimmt, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Schliesslich sind aus den Strafakten keine besonderen Recht-
fertigungs- oder Schuldminderungsgründe bei den von ihm begangenen
Straftaten zu erblicken.
7.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zum
Schluss, dass es sich in Anbetracht der fortgesetzten Delinquenz des Be-
schwerdeführers, der von ihm gezeigten Missachtung der körperlichen In-
tegrität anderer, sowie des nicht leichten Verschuldens rechtfertigt, die von
ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
8.
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8.1 Schliesslich ist nach der Würdigung der betreffenden Delikte als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anord-
nung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich
zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer
D-1171/10, E. 6.3).
8.2 Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlings-eigenschaft
des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht wider-
rufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus' nicht unmittelbar nachteilig
für den Beschwerdeführer aus. Er wird vorderhand weiterhin über ein An-
wesenheitsrecht in der Schweiz (zumindest eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling) und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verfügen. Als
Flüchtling verfügt er nach wie vor über den Refoulement-Schutz gemäss
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und ist zudem
besser gestellt als andere vorläufig Aufgenommene. An diesen Feststellun-
gen ändert auch das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers nichts. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie unter
Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung der Delikte des Be-
schwerdeführers (vgl. E. 7.2), teilt das Gericht die Auffassung der Vor-
instanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der
Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung
und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten
Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfer-
tigen. Er wies namentlich auf seine fortgeschrittene Integration in der
Schweiz, sein hier bestehendes familiäres Beziehungsnetz und die allge-
meine Situation in seinem Heimatstaat Irak hin und brachte vor, dass das
Verhältnis zu seiner Verlobten als ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Fa-
milienleben zu qualifizieren sei. Da der Asylwiderruf vorderhand nicht zur
Folge hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, sind
diese Argumente jedoch nicht ausschlaggebend.
8.3 Der Widerruf des Asyls erweist sich daher als verhältnismässig.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti-
onsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant ver-
ändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG) gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar
aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff.
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Max Imfeld wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'300.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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