B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4825/2018
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
E-4825/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Januar 2016 im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2016 stellte die Vorinstanz fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten weg. Mit Urteil vom 18. Februar 2016
(E-692/2016) wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde ab. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2690/2016
vom 12. Mai 2016 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden
vom 2. Mai 2016 abgewiesen.
B.
B.a Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen. Sie beantragten, der Asylentscheid vom 28. Januar 2016 sei wieder-
erwägungsweise aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
ten sie, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gestatten, und sie seien
dem Kanton respektive dem (…) zuzuweisen. Zudem sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter sei als amt-
licher Anwalt beizuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und der Wegweisungsvollzug sei im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen auszusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgangspunkt
des Wiedererwägungsgesuchs sei eine Befragung der Beschwerdeführe-
rin durch Amnesty International (AI) vom 24. und 25. Mai 2016. Sie habe
bei diesem Gespräch erstmals erzählt, dass sie unmittelbar nach der Ver-
haftung respektive Entführung ihres Ehemannes in der Nacht vom (…) auf
den (…) von einem der Männer vergewaltigt worden sei. Sie habe dabei
auch erstmals den Verdacht geäussert, dass auch ihr Sohn C._______ ver-
gewaltigt worden sein könnte. Sie habe detailliert erzählt, weshalb sie bis
anhin nichts von ihrer Vergewaltigung habe erzählen können und wie sie
vom Tod ihres Ehemannes erfahren habe. Das Protokoll sei ein ebenso
eindrückliches wie erschütterndes Dokument und enthalte zahllose Real-
kennzeichen. Es belege die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin. AI habe in der Folge das gesamte Dossier geprüft und
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ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Dieses
Gutachten werde von AI direkt eingereicht. Es setze sich im Detail mit den
Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und komme zum klaren
Schluss, dass diese sehr wohl glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin
sowie ihrem Sohn bei einer erzwungenen Rückkehr Gefahr drohe. Es
dränge sich daher auf, den Fall erneut zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung
des Wiedererwägungsgesuchs seien alle seit dem Asylentscheid vom
28. Januar 2016 beschaffte Dokumente zu berücksichtigen. Zusammen-
fassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden vorbestehende Tat-
sachen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin vom […], Gewaltanwen-
dung unbekannter Art, eventuelle Vergewaltigung von C._______ zum glei-
chen Zeitpunkt) vorbringen würden. Sie würden neue, nach dem Entscheid
vom 28. Januar 2016 entstandene erhebliche Beweismittel vorlegen, mit
denen ihre zentralen Asylvorbringen belegt würden. Als Beilagen liessen
sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Dokumente einreichen.
B.b Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte AI bei der Vorinstanz das in
Aussicht gestellte Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland verbundenen Ri-
siken ein.
B.c Am 16. September 2016 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kan-
tonale Migrationsamt gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um
einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
B.d Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den einen (…)bericht des (…) vom 20. September 2016 betreffend die Be-
schwerdeführerin sowie einen Verlaufsbericht vom 9. August 2016 von (…)
betreffend den Beschwerdeführer (den Sohn B._______) ein. Gleichzeitig
ersuchten sie um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit
einem Entscheid zu rechnen sei.
B.e Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden mit, sie habe bereits wiederholt mitgeteilt, dass ihr Fall
aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Arztberichte einer seriösen
Überprüfung bedürfe und von entsprechend geschulten Mitarbeitenden be-
arbeitet werden müsse. Die entsprechenden Schritte seien unternommen
worden. Das SEM sei bemüht, das Verfahren einer Entscheidung zuzufüh-
ren.
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B.f Am 16. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden den Verlaufsbe-
richt von (…) vom 9. August 2016 im Original, einen weiteren Arztbericht
den Beschwerdeführer betreffend vom 20. März 2017 und eine Gefähr-
dungsmeldung von (…) an die zuständige Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 17. Mai 2017 den Beschwerdeführer betreffend sowie
weitere Beweismittel ein. Sie brachten vor, die Verfahrensverzögerung
schade ihrer Gesundheit.
B.g Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden
einen weiteren ärztlichen Bericht des (…) vom 7. Juli 2017 ein und stellten
sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrensdauer sei nicht mehr hin-
nehmbar.
B.h Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
18. August 2017 um Beantwortung diverser Fragen. Am 24. August 2017
nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung, wie sie über das (…) an
die nachgereichten Beweismittel gelangt seien.
B.i Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 lehnte das SEM das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten ab
und beantwortete ihre Eingabe vom 15. September 2017.
B.j Mit Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführen-
den vom 22. September 2017 ab.
B.k Mit Eingabe ans SEM vom 10. November 2017 ersuchte der Rechts-
vertreter um Behandlung seines Gesuches um amtliche Rechtsverbeistän-
dung.
B.l Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 lehnte die Vorinstanz
die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtli-
chen Anwalt ab.
B.m Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6724/2017 vom 11. De-
zember 2017 wurde das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom
27. November 2017 gegen das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017
abgewiesen.
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B.n Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (E-6696/2017) trat das Bundesver-
waltungsgericht auf das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführenden
in Bezug auf das Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 nicht ein.
B.o Am 17. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im Bei-
sein von (…) von AI ein erstes Mal zu ihren Asylgründen angehört. Die An-
hörung wurde abgebrochen, weil die Beschwerdeführerin in ein Spital
überbracht werden musste. Am 25. Januar 2018 wurde die Anhörung fort-
gesetzt und die Rückübersetzung des gesamten Protokolls abgeschlos-
sen. Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Aussagen gegenüber
AI, wonach sie in der Nacht vom (…) auf den (…) von einem der Männer
vergewaltigt worden sei und befürchte, dass auch ihr Sohn C._______ ver-
gewaltigt worden sein könnte (vgl. Akten SEM […]).
B.p Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. August 2016 gegen den
ablehnenden Entscheid vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt ab. Im Voll-
zugspunkt hiess es das Wiedererwägungsgesuch gut, hob die Ziffern 3, 4
und 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 auf und ordnete zufolge derzei-
tiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
B.q Mit Urteil vom 31. Mai 2018 (E-1431/2018) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die am 8. März 2018 eingereichte Beschwerde gut. Die Zwi-
schenverfügung vom 22. November 2017 hob es auf, und es wies das SEM
an, den Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfah-
ren als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen und ihn entsprechend zu
entschädigen.
Gleichzeitig hiess es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Feb-
ruar 2018 in Bezug auf die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs im
Asylpunkt (Dispositivziffer 1 der Verfügung) gut und wies die Sache an das
SEM zurück mit der Anweisung, die Eingabe vom 2. August 2016 hinsicht-
lich des Hauptbegehrens als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
B.r Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hob das SEM die Zwischenverfügung
vom 22. November 2017 auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
rückwirkend auf den 2. August 2016 als amtlichen Rechtsbeistand ein.
C.
Mit am 24. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte das
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SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Mehrfachgesuch ab.
Zur Begründung verwies es zunächst für die von der Rechtsvertretung als
vorbestandene Tatsachen bezeichneten Punkte, die bereits auf Beschwer-
deebene neu vorgebracht worden seien, und für die bis dahin eingereich-
ten Beweismittel auf die ausführliche Begründung im Urteil E-692/2016
vom 18. Februar 2016. Der Rechtsvertreter vermöge die rechtskräftig klar
festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht umzustossen. Für die bereits auf Revisionsebene nachgereichten Be-
weismittel (…) werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 verwiesen. Dem fügte es an, im Schreiben
vom 19. März 2016 stehe, dass der Ehemann von (…) bis (…) (…) gewe-
sen sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (…)
bei (…) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungs-
schreiben vom (…) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch ge-
sprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont,
dass die Personen bei der Entführung ihres Ehemannes nicht Tschetsche-
nisch, sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stün-
den somit im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und
seien deshalb untauglich.
Die nachgereichten Beweismittel seien sodann Bestätigungsschreiben von
Privatpersonen, welchen ein geringer Beweiswert zukomme. Sie seien
deshalb als Gefälligkeitsschreiben einzustufen und vermöchten die erheb-
lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften.
Das als Zeugnis betitelte Schreiben des (…) vom 19. Juni 2016 sowie die
spätere Ergänzung dazu seien Beschreibungen der allgemeinen Lage in
Tschetschenien. Konkrete Abklärungen und Recherchen im Einzelfall seien
nicht gemacht worden. Sie gäben nur die Angaben der Beschwerdeführerin
wieder, was auch explizit erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Anhörungen vom 17. und 25. Januar 2018 bestätigt, dass
sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid des SEM von ihrer in (…)
lebenden Schwester D._______ vom Inhalt des Briefes ihres Bruders – und
somit von den Tätigkeiten ihres Ehemannes sowie den Vorkommnissen im
(…) – erfahren habe. Einen Nachweis dafür habe die Familie der Be-
schwerdeführerin nicht erbringen können.
Beim Gutachten von AI vom 4. August 2016 handle es sich um ein Partei-
gutachten mit geringem Beweiswert. Das SEM sei in Bezug auf die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Schluss gelangt und
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das Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin zu entkräften.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens
unterschiedliche Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister gemacht. Bei
der BzP vom 11. Januar 2016 habe sie erklärt, alle ihre Geschwister (…)
lebten in Tschetschenien. Sie habe auch sonst keine Bezugsperson in ei-
nem Drittstaat. Aus der mit Schreiben vom 24. August 2017 nachgereichten
Kopie der (…) Aufenthaltsbewilligung der Schwester D._______ gehe in-
dessen hervor, dass diese seit mindestens (…) in (…) lebe; dies werde im
Kurzbericht des (…) wiederholt. Bei der Anhörung vom 17. Januar 2018
habe die Beschwerdeführerin erklärt, ihre Schwester D._______ lebe in
(...) und ihr älterer Bruder E._______ in (…). Auf die Frage, seit wann ihre
Schwester D._______ in (...) lebe, habe sie geantwortet, sie habe für diese
Zeitangabe keinen freien Platz im Kopf. Wenig später habe sie ausserdem
zu Protokoll gegeben, ihre Schwester F._______ lebe seit vielleicht sieben
Jahren in (…); der ältere Bruder sei zum gleichen Zeitpunkt ausgereist wie
sie selbst. Somit hätten bei der Einreichung des Asylgesuchs respektive im
Zeitpunkt der BzP (…) ihrer Geschwister nicht mehr in Tschetschenien ge-
lebt. Anzufügen sei noch, dass der Bruder E._______, gemäss dem Kurz-
bericht des (…), im Zeitraum nach dem negativen Asylentscheid der Be-
schwerdeführerin in telefonischem Kontakt mit der Schwester D._______
gestanden habe. Die Telefonate habe er jeweils von einer Telefonzelle in
Tschetschenien aus getätigt. Er wäre also gemäss dem Bericht zum er-
wähnten Zeitpunkt in Tschetschenien und nicht in (…) gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe gegenüber AI und während den Anhörungen
neu geltend gemacht, sie sei anlässlich der zweiten Entführung ihres Ehe-
mannes in der Nacht vom (…) auf den (…) vergewaltigt worden. Sie ver-
mute ausserdem, dass dies eventuell auch mit ihrem Sohn C._______ ge-
schehen sei. Es erübrige sich, näher darauf einzugehen, weil bereits auf-
gezeigt worden sei, dass die übrigen Vorbringen zu diesem Ereignis un-
glaubhaft seien.
Das weitere nachträglich geltend gemachte Vorbringen bei der Anhörung
vom 17. Januar 2018 und der Fortsetzung vom 25. Januar 2018, sie habe
schon im (…) gewusst, dass ihre Tochter D._______ Ende (…) einen von
den Ältesten des Clans bestimmten Mann, der älter als der Vater von
D._______ sei, hätte heiraten sollen, müsse als nachgeschoben gewertet
werden. Weder die Beschwerdeführerin noch die direkt betroffene Tochter
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Seite 8
D._______ hätten diese nicht unerhebliche Begebenheit während des erst-
instanzlichen Asylverfahrens oder danach je erwähnt.
Abschliessend sei festzuhalten, dass – selbst wenn die Vorbringen glaub-
haft sein sollten – keine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung erkenn-
bar sei, weil die Beschwerdeführerin betone, es sei in Tschetschenien üb-
lich, dass Ehefrauen keine Kenntnis von den Tätigkeiten ihrer Ehemänner
hätten und auch nicht danach fragen würden. Dies sei auch den lokalen
Behörden bekannt, weshalb diese keinen Grund zur Annahme hätten, die
Beschwerdeführerin wisse etwas über die Aktivitäten ihres Ehemannes.
Angesichts dessen erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Ungereimtheiten in ihren Aussagen und den eingereichten Beweismit-
teln.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 28. Januar 2016 im Asylpunkt beseitigen
könnten.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihres Mehrfachge-
suchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs bleibe die am 5. Februar 2018 verfügte vorläufige Aufnahme
und ihre Zuweisung in den Kanton (...) bestehen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2018 gelangten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragten, die angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1 und 2)
sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Als Beilagen liessen sie die im separaten Verzeichnis aufgeführten Doku-
mente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Am 30. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertre-
ter den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar-
ten.
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F.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden
weitere Dokumente (…) einreichen. Das Foto der Postquittung belege die
Postaufgabe in (…). Weitere Unterlagen seien unterwegs und würden nach
deren Eintreffen eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
In der Beschwerde wird gerügt, es liege eine Rechtsverletzung respektive
eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vor, weil in der angefoch-
tenen Verfügung in I Ziffer 4 auf Seite 4 unten und im Wiedererwägungs-
entscheid vom 5. Februar 2018 zu Unrecht ausgeführt werde, das SEM
habe mit Verfügung vom 16. September 2016 den Wegweisungsvollzug
sistiert und den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz eröff-
net. Inwiefern damit eine falsche Sachverhaltsdarstellung vorliegen sollte,
wird nicht näher ausgeführt. Im Schreiben vom 16. September 2018 wird
das Migrationsamt des Kantons (...) angewiesen, den Vollzug der Wegwei-
sung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.
Mit dieser Sistierung wurde auch der Aufenthalt der Beschwerdeführenden
in der Schweiz im ZEMIS erfasst. Hinzuzufügen ist, dass die Staatsanwalt-
schaft des Kantons (...) mit Verfügung vom 3. August 2018 das Verfahren
betreffend Privatanzeige des Rechtsvertreters wegen Urkundenfälschung
im Amt nicht an die Hand genommen hat. Die Rüge erweist sich somit als
unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
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Seite 11
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz fest, dass es den Beschwerdeführenden auch mit ihren Vorbringen
im zweiten Asylgesuch nicht gelingt, Asylgründe darzutun. Insbesondere
ist das Gutachten von AI vom 4. August 2016 zur Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin und zu den mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland
verbundenen Risiken nicht geeignet, die von der Vorinstanz in seiner Ver-
fügung vom 28. Januar 2016 zu Recht als unglaubhaft qualifizierten ge-
suchsbegründenden Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen. Diesbe-
züglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-692/2016 vom 18. Februar 2016 (E. 5)
verwiesen werden.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Ehemannes bei (…) ist zwar einerseits plau-
sibel, dass er die Beschwerdeführerin und seine Kinder nicht über seine
behaupteten Geschäfte mit den Rebellen orientiert habe. Andererseits aber
erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass er während mehr als (…)
Jahren zu Hause nie etwas über sein Arbeitsumfeld und seine ansonsten
nicht hochvertrauliche Arbeit (gemäss Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin das […]) erzählt haben soll.
Die Rüge, das SEM habe die im Revisionsverfahren E-2690/2016 einge-
reichten Beweismittel (…) im zweiten Asylverfahren nicht abgenommen,
erweist sich als unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde näm-
lich nebst dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2690/2016 vom 12. Mai 2016 ausgeführt, im Schreiben vom
19. März 2016 stehe, dass der Ehemann von (…) bis (…) (…) gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, er sei seit (…) bei
(…) angestellt gewesen. Die Nachbarin schreibe im Bestätigungsschreiben
vom (…) von Personen, die Tschetschenisch und Russisch gesprochen
hätten. Die Beschwerdeführerin habe indessen mehrmals betont, dass die
Personen bei der Entführung ihres Ehemannes nicht Tschetschenisch,
sondern nur Russisch gesprochen hätten. Diese Beweismittel stünden da-
mit im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin und seien
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deshalb untauglich. Bei den Differenzen zwischen den Aussagen der Be-
schwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zu-
dem um Unstimmigkeiten in zentralen Punkten des geltend gemachten
Sachverhaltes. Die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin
sei im Unterschied zur Nachbarin, die durch den Türspion geschaut habe,
die ganze Zeit in ihrem Schlafzimmer gewesen, weshalb sie nur Russisch
und nicht Tschetschenisch gehört habe, erweist sich als offensichtlich halt-
los.
Mit der Vorinstanz ist des Weiteren festzustellen, dass es sich bei den im
erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumenten um Be-
stätigungsschreiben von Privatpersonen handelt, denen bereits aus die-
sem Grund lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Sie sind vor dem
Hintergrund der im Urteil vom 18. Februar 2016 (E-692/2016) aufgezeigten
zahlreichen Unstimmigkeiten nicht geeignet, die Aussagen der Beschwer-
deführerin nun glaubhaft erscheinen zu lassen. Gleich verhält es sich mit
den zusammen mit der Beschwerde und der Eingabe vom 5. Septem-
ber 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben. Das mit Eingabe vom
4. September 2018 eingereichte Foto einer Aufgabequittung zur Beschwer-
debeilage 5 ist offensichtlich nicht geeignet, die Postaufgabe durch und
den Aufenthalt des Bruders E._______ in (…) zu belegen. Diesbezüglich
kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung, den Eingang der in Aussicht gestell-
ten weiteren Unterlagen abzuwarten. Bei der Erklärung in der Beschwerde,
das (…) habe auf Nachfrage hin bestätigt, dass es sich bei der Beschrei-
bung des Aufenthaltsortes des Bruders um ein Missverständnis handle,
und die Telefonate mit D._______ seien von einer Telefonzelle in (…) und
nicht aus Tschetschenien erfolgt, handelt es sich klarerweise um eine
Schutzbehauptung.
Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Erinnerung der
Meinung, sie habe bei der BzP gesagt, dass (…) Schwestern von ihr in (...)
und in (…) leben würden, erweist sich als haltlos. Sie erklärte dort nämlich
unmissverständlich, alle ihre Geschwister (…) lebten in Tschetschenien
(vgl. Akten SEM […]). Das SEM war, entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde, berechtigt, diese Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister heranzuziehen, zu-
mal sie diametral von denjenigen im späteren Verlauf des Verfahrens ab-
weichen. Dabei handelt es sich offensichtlich um tatsächliche, und nicht,
wie geltend gemacht, angebliche Widersprüche.
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Seite 13
Als wenig stichhaltig erweist sich sodann das Vorbringen, weder
D._______ noch der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass die ge-
plante Zwangsverheiratung für die Beurteilung des Asylgesuchs von Be-
deutung sein könnte. Angesichts eines für D._______ derart einschneiden-
den Umstandes wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass die beiden
bereits im ordentlichen Asylverfahren darüber berichtet hätten. Das SEM
hat dieses Vorbringen zu Recht als nachgeschoben und deshalb nicht
glaubhaft qualifiziert.
Die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte attestieren der Beschwer-
deführerin und ihrem Sohn B._______ eine posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS). Dazu ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Zeugnis
grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen
Krankheit bewiesen werden kann. Hinsichtlich der Ursachen ist aufgrund
der fachärztlichen Feststellung PTBS praxisgemäss einzig glaubhaft ge-
macht, dass die Beschwerdeführenden ein traumatisierendes Ereignis er-
lebt haben müssen. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weit-
gehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes
stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen
überwiegend auf die Aussagen des Patienten respektive der Patientin
angewiesen. Er kann somit einzig die Auffassung vertreten bezie-
hungsweise den Schluss ziehen, er halte die angeführten Gründe, die
zur psychischen Erkrankung geführt hätten, für glaubhaft. Ein ärztli-
ches Gutachten kann somit Hinweise darauf geben, dass die von der
asylsuchenden Person geltend gemachten Ursachen einer psychi-
schen Erkrankung (und somit deren Asylvorbringen) glaubhaft sind.
Das Gutachten ist aber immer nur als ein Element unter anderen in der
gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel nicht
bereits Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen einer asylsuchen-
den Person sein. Abgesehen davon ist die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen ohnehin eine Rechtsfrage, deren Beantwortung
– wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe des Richters
oder der Richterin ist. Die genauen Umstände, die zu einer PTBS geführt
haben, bleiben unklar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes
in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als
Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden,
das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11
E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1).
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Vorliegend entsprechen die in den ärztlichen Berichten unter dem Titel
„Anamnese“ wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin den
vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft qualifizierten Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin. Zwar kann hier nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung ge-
worden ist. Aufgrund der im Urteil E-692/2016 vom 18. Februar 2016 auf-
gezeigten zahlreichen Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden
Aussagen ist indessen davon auszugehen, dass sich eine solche Verge-
waltigung – sollte sie tatsächlich stattgefunden haben – unter anderen als
den von der Beschwerdeführerin gegenüber AI und bei den Anhörungen
vom 17. Januar sowie 25. Januar 2018 geltend gemachten Umständen zu-
getragen hat. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen können die
ärztlichen Befunde daher nicht als ausschlaggebendes Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gewertet wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesam-
ten Aktenlage somit zum Schluss, dass die diagnostizierte PTBS nicht
auf eine Vergewaltigung zurückzuführen ist, die sich im Rahmen der
von der Beschwerdeführerin für die Nacht vom (…) auf den (…) geltend
gemachten Ereignisse zugetragen hat. Es bestehen insgesamt über-
wiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen
Aussagen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM setze sich in
keiner Weise mit den eingereichten medizinischen Unterlagen auseinan-
der, ist festzuhalten, dass es den gesundheitlichen Problemen der Be-
schwerdeführenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sehr wohl Rechnung getragen hat.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz angesichts der unglaub-
haften Asylvorbringen nicht gehalten war, die Aussagen der Beschwerde-
führerin auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Inwiefern sie ihre eigenen
Abklärungserkenntnisse (Consulting bezüglich kollektiver Bestrafung von
Familienangehörigen) ignoriert haben soll, erschliesst sich vor diesem Hin-
tergrund nicht.
Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, zumal sie nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch ihr zweites Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil sich die prozessuale
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten (vgl. Fürsorgebe-
stätigung vom 23. August 2018) ergibt und die Rechtsbegehren auch nicht
als aussichtslos bezeichnet werden können. Es sind folglich keine Verfah-
renskosten zu erheben.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt einer asylsuchenden Person,
die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, in gewissen
Verfahren auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
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Seite 16
Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG). Nach dem klaren Wortlaut
von Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden gegen ablehnende Asylent-
scheide, die – wie vorliegend – im Rahmen von Mehrfachgesuchen erge-
hen, von dieser Regelung ausgenommen. Die Beurteilung des Antrags auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich daher
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, wonach einer Person unter der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein Anwalt bestellt werden kann, wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Antrag auf Gewährung der an-
waltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzu-
weisen, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Untersuchungs-
grundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht be-
sondere Schwierigkeiten ergeben, weshalb es an der vorausgesetzten
Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Antrag auf Gewährung der anwaltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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