B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4825/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, er
sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo. Seinen Heimatstaat habe
er im (…) 2014 verlassen und sei zunächst bis nach Ungarn gereist, wo er
daktyloskopisch erfasst worden sei. Sodann sei er im Sommer 2015 in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Un-
garn an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht wurde mit Urteil E-6024/2015 vom 1. Oktober 2015 ab-
gewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein, wel-
ches vom SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde.
Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eine Überstellung nach Un-
garn sei nicht zulässig. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 11. Sep-
tember 2015 für rechtskräftig sowie vollstreckbar.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht vom 13. Januar 2016 wurde mit Urteil E-243/2016 vom 8. Au-
gust 2017 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Januar
2016 sowie der Nichteintretensentscheid vom 11. September 2015 wurden
aufgehoben und die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 26. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
bis zu seiner Ausreise im (…) 2014 in Colombo (…) gelebt. Er habe einen
Schulabschluss (O-Level) und Kurse, unter anderem im (…), besucht.
Während zwei Jahren habe er in (…) gearbeitet. Wegen einer Krankheit
habe er diese Arbeit beenden müssen. Daraufhin habe er auf einem [Markt]
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gearbeitet, wo er ab dem Jahr 2012 ein eigenes (…) geführt habe. Im Som-
mer 2014 hätten drei unbekannte Personen von ihm Geld verlangt. Er habe
die Zahlung verweigert, woraufhin die Männer wieder gegangen seien. Von
anderen Arbeitern habe er erfahren, dass es auf dem [Markt] eine Art Mafia
gebe und es üblich sei, dieser ein Schutzgeld zu bezahlen. Ferner vermute
er, dass ein Minister hinter diesen Schutzgeldzahlungen stehe. Im August
2014 sei er auf dem Arbeitsweg entführt, bedroht und zur Zahlung von 40
Laks aufgefordert worden. Nachdem er den Entführern versprochen habe,
das Geld zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren
Behelligungen sei er eine Woche lang nicht mehr zur Arbeit gegangen.
Schliesslich habe er sein Geschäft verkauft und sei auf Rat seines Vaters
hin aus Sri Lanka ausgereist.
In der Schweiz habe er Kontakt zu Anhängern der Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) und in den Jahren 2016 und 2017 habe er an zwei Kund-
gebungen in B._______ teilgenommen.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seine
sri-lankische Identitätskarte, seine Identitätskarte des (…) sowie drei Fotos
bezüglich seines exilpolitischen Engagements (jeweils im Original) zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 6. Dezember 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Bedrohung von Privaten ausgegangen
sei, wogegen er staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Fer-
ner liege kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG vor. Weiter sei das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sehr geringfügig aus-
gefallen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben for-
mellen Rügen wies er im Asylpunkt darauf hin, dass er insbesondere auf-
grund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka asylrechtlich gefährdet sei,
zumal er zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofakto-
ren erfülle.
E-4825/2019
Seite 4
H.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-112/2019 vom 8. Februar
2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dabei wurde den vorinstanzli-
chen Erwägungen beigepflichtet und unter anderem festgehalten, den Vor-
fällen auf dem [Markt] fehle es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv.
Ferner sei die Aktualität einer allfälligen Verfolgung zu verneinen, da der
Beschwerdeführer sein Geschäft vor der Ausreise verkauft habe. Weiter
habe der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz vor der von Privaten
ausgehenden Bedrohung gesucht. Sodann habe er im Heimatstaat nie
Kontakt zu den LTTE gehabt und sein exilpolitisches Engagement sei als
äusserst niederschwellig zu qualifizieren. Mithin drohten ihm keine ernst-
haften Nachteile aufgrund allfälliger Risikofaktoren. Daran vermöge die ak-
tuelle politische Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein schriftliches neues Asylgesuch
ein. In der Begründung bekräftigte er zum einen den bisher geltend ge-
machten Sachverhalt. Sodann machte er neue rechtserhebliche Sachver-
halte geltend, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Februar 2019 verwirklicht hätten. Er gab an, (…) 2019 sei sein Va-
ter von Unbekannten aufgesucht worden, die hätten wissen wollen, wo er,
der Beschwerdeführer, sich aufhalte. Er vermute, dass es sich dabei um
ehemalige Militärangehörige gehandelt habe und diese in Verbindung zu
Minister C._______, vermeintlicher Hintermann der kriminellen Strukturen
auf dem [Markt], stünden. Er habe sich seit einigen Monaten darum be-
müht, Beweismittel für seine Asylvorbringen aufzutreiben. Sein Vater
habe Nachforschungen gemacht, weshalb die Unbekannten vermutlich
auf ihn aufmerksam geworden seien. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
wäre er als ehemaliges Entführungs- und Erpressungsopfer Zeuge des
Fehlverhaltens eines Regierungsmitglieds und des Militärs, womit er die-
ser kriminellen Bande ausgeliefert und an Leib und Leben gefährdet
wäre. Der Staat wäre weder willens noch fähig, ihn zu schützen. Weiter
habe er sich seit dem Urteil E-112/2019 erneut exilpolitisch betätigt und
an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Zu berücksichtigen
seien sodann die veränderte Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch
des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa vom Oktober 2018 und eine da-
mit einhergehende erhöhte Gefährdungslage für Risikogruppen (in sei-
nem Fall insb. die Risikogruppen Tamilen, Personen mit LTTE-Verbindun-
gen sowie exilpolitische Aktivisten). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
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habe er mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Ein Wegweisungsvoll-
zug sei schliesslich unzulässig und unzumutbar.
Sodann führte er aus, dass bei Zweifeln an den geltend gemachten neuen
Sachverhalten oder an deren Asylrelevanz eine ausführliche neue Anhö-
rung durchgeführt werden solle, und beantragte die Anordnung eines Voll-
zugsstopps.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 101 Bei-
lagen (hauptsächlich Berichte über Ereignisse und Entwicklungen in Sri
Lanka aus den Jahren 2012 bis 2019) und vier Fotografien von sich an
einer Demonstration in B._______ vom 4. März 2019 zu den Akten.
J.
Am 23. April 2019 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp an.
K.
Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 20. August 2019) lehnte
die Vorinstanz eine erneute Anhörung ab. Ferner stellte sie fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug durch den zuständigen Kanton an.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 19. September 2019 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte, das Gericht habe unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa-
che betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu
geben seien. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung
der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Zif-
fern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
E-4825/2019
Seite 6
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit
105 Beilagen (insbesondere Berichte zur Lage in Sri Lanka von 2012 bis
2019) zu den Akten. In einem separaten Schreiben wurde ausgeführt, ohne
Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektroni-
scher Form als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Ein-
reichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde der Eingang der
Beschwerde bestätigt. Ferner stellte die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfah-
rens fest.
N.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Auszugs eines «Information Books» einer sri-lankischen Poli-
zeistation vom (…) 2019 (inkl. Übersetzung) sowie ein «Cash Receipt» ein.
Dem Auszug sei zu entnehmen, dass sich der Vater bei der Polizei über
die Suche nach dem Beschwerdeführer durch Unbekannte beschwert
habe, die Polizei dieser Sache jedoch nicht nachgehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten
(Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht
einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.2 f.).
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2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl.
oben, Sachverhalt Bst. L), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch
korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
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Seite 8
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine erneute Anhö-
rung mit ihm durchgeführt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei.
Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräf-
tigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist
von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer war verpflichtet (vgl. Mitwirkungspflicht, Art. 8
AsylG), seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachge-
suchs schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen. Dies hat der an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 47 Seiten (exkl. Beilagen-
verzeichnis) umfassenden Gesuch vom 17. April 2019 getan. Sodann
wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits
mehrmals dargelegt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2434/2019 vom 19. Juli
2019 E. 5.3), dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und
grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die
Rüge ist folglich unbegründet.
5.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unrichtige sowie un-
vollständige Abklärung des Sachverhalts liege vor, da sich das SEM ge-
weigert habe, seine Vorbringen, insbesondere bezüglich der behördenna-
hen Verfolger und seiner Eigenschaft als Zeuge von Menschenrechtsver-
letzungen, sorgfältig und ernsthaft zu würdigen und sich stattdessen auf
falsche Annahmen gestützt habe. Des Weiteren habe die Vorinstanz seine
Risikofaktoren unzureichend beurteilt und sein Risikoprofil nicht vor einer
neuen Analyse der aktuellen Lage in Sri Lanka betrachtet. Sodann genüge
das erstellte Lagebild des SEM vom 16. August 2016 den Anforderungen
an korrekt erhobene Länderinformationen nicht, weshalb die Fehlerhaf-
tigkeit dieses Lagebilds festzustellen sei.
5.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hat sich die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen auseinan-
dergesetzt und insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, die eventu-
elle Zeugeneigenschaft alleine würde (wie bereits beurteilt) nicht reichen,
um eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Nach wie vor fehle
es an einem Verfolgungsmotiv und die Verbindung der Unbekannten, die
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Seite 9
den Vater aufgesucht hätten, zu Behördenmitgliedern sei eine blosse Ver-
mutung des Beschwerdeführers. Weiter hat die Vorinstanz eine Prüfung
aller Risikofaktoren vorgenommen, obwohl diese bereits anlässlich des
ersten Asylverfahrens geprüft worden sind und die Vorinstanz Sachver-
haltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im
Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hätte. So-
dann hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen zu Recht fest, die
im Mehrfachgesuch aufgeführten aktuellen Entwicklungen und Beweismit-
tel zur Lage in Sri Lanka vermöchten in Ermangelung eines direkten Bezu-
ges zum Beschwerdeführer zu keiner veränderten Einschätzung seiner in-
dividuellen Gefährdungslage zu führen. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist somit nicht zu erblicken. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit er vor-
bringt, die aktuelle Lage stelle – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – eine
erhöhte Gefährdung für Risikogruppen dar, vermengt er die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der
Sache. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer und in ihrer
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer (in einer ausführlichen Darstellung) vertreten, spricht sodann nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
5.2.2 Das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds
des SEM zu Sri Lanka erweist sich ebenfalls als unbegründet. So wurde in
diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2423/2019 vom 8. Juli
2019 E. 5.4.3, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageana-
lyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Mit dem Verweis in der Beschwer-
deschrift auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden
Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise
nichtexistierende Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des
Berichts sodann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Ebenfalls ist da-
rauf hinzuweisen, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
bereits öfters gestellte Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugäng-
lichen Quellen des besagten Lagebildes (mit ähnlicher Begründung) je-
weils abgewiesen wurde (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2958/2019 vom
25. Juli 2019 E. 9.6.1, m.w.H.).
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Seite 10
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisan-
träge: Er sei von einer Person, die über ausreichend Länderhintergrund-
wissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Ferner sei ihm eine ange-
messene Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen zu der ihm in Sri Lanka
drohenden asylrelevanten Verfolgung anzusetzen.
6.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls
bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung.
6.2 Sodann legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, um was für
nachzureichende Unterlagen es sich konkret handeln soll. Im ersten und
im vorliegenden Asylverfahren, mithin seit über vier Jahren, hatte er zudem
ausreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit, entsprechende Be-
weismittel einzureichen. Dem ist er offensichtlich nicht nachgekommen. Es
besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Beibringung von un-
bestimmten Beweismitteln anzusetzen. Der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
7.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4825/2019
Seite 11
8.
8.1
8.1.1 Die Vorinstanz führte im ablehnenden Entscheid zunächst folgendes
aus: Hinsichtlich der geltend gemachten Lageveränderung in Sri Lanka
nach dem Putschversuch im Jahr 2018 sei festzuhalten, dass dieser
Putschversuch, wie auch die Mehrheit der eingereichten Berichte auf die
sich der Beschwerdeführer abstütze, vor dem Urteil E-112/2019 datierten
und somit vorbestanden seien (Beilagen 1–9, 12, 18, 25–73). Auch bei den
geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Risikofaktoren und der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich um vorbestandene Tat-
sachen. Die Beurteilung dieser Vorbringen (inkl. Beilagen 74–101) falle
nicht in die Zuständigkeit des SEM, vielmehr seien diese allenfalls im Rah-
men eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu würdi-
gen. Auf die vorgebrachen Revisionsgründe und diesbezüglichen Anträge
sei daher nicht einzutreten.
8.1.2 Bezüglich der Beilagen 10, 11, 13–17 und 19–24, mit welchen der
Beschwerdeführer ebenfalls die erhöhte Bedrohungslage für Risikogrup-
pen untermauern wolle, sei festzuhalten, dass diese Beweismittel zwar
nach obgenanntem Urteil entstanden seien, sich aber auf die allgemeine
Lage sowie die politische Situation in Sri Lanka beziehen würden und nicht
konkret auf den Beschwerdeführer. Er könne daraus keine individuelle Ver-
folgung ableiten. Entsprechend seien diese Beweismittel, Berichte und Ein-
gaben nicht erheblich und ungeeignet, die behauptete Verfolgung zu bele-
gen. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines rechts-
kräftigen Beschwerdeurteils jederzeit – etwa durch Einreichung eines all-
gemeinen Zeitungsberichts – eine Neubeurteilung durch die erste Instanz
herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Vater habe versucht Be-
weismittel zu beschaffen und sei im Zuge dessen von Unbekannten aufge-
sucht worden, was beweise, dass er, der Beschwerdeführer, nach wie vor
als Zeuge des Fehlverhaltens des Militärs und eines Regierungsmitglieds
einer kriminellen Bande schutzlos ausgeliefert sei, sei festzuhalten, dass
bereits im Asylentscheid vom 28. November 2018 erwähnt worden sei, die
eventuelle Zeugeneigenschaft alleine reiche nicht aus zur Annahme einer
asylrelevanten Verfolgungsfurcht. Die Behauptung, Unbekannte seien
beim Vater vorstellig geworden, vermöge daran nichts zu ändern. Die An-
gabe, die kriminelle Bande sei von einem Minister gesteuert, sei eine reine
Vermutung. Ferner habe der Beschwerdeführer seine potentielle Funktion
als Zeuge nicht wahrgenommen. Sodann sei der sri-lankische Staat
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Seite 12
schutzfähig und -willig, weshalb befürchtete Übergriffe durch Dritte nicht
asylrelevant seien. Schliesslich sei erneut festzuhalten, dass selbst wenn
der Beschwerdeführer als Zeuge erkannt worden wäre, einer allfälligen
Verfolgung das asylrelevante Motiv gemäss Art. 3 AsylG fehlen würde.
8.1.4 Sodann habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit
dem Urteil E-112/2019 lediglich an einer Demonstration teilgenommen. Ein
starkes exilpolitisches Engagement stelle dies nicht dar. Die sri-lankischen
Behörden seien in der Lage, blosse Mitläufer an Massenveranstaltungen
als solche zu identifizieren. Diese würden nicht als Gefahr wahrgenommen
werden (gem. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 8.5.4). Zwar würden die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen
tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die blosse Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie und die Landesabwesenheit würden aber nicht ausreichen,
um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen (mit Hin-
weis u.a. auf das Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. September 2013
E. 7.2). Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen fehlender Ausweisdokumente, der Landesabwesenheit und
dem durchlaufenen Asylverfahren in den Augen der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden als Person gelte, die besonders enge Beziehungen zu den
LTTE gepflegt habe. Insgesamt bestehe somit kein Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein.
8.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ausge-
dehnte allgemeine Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka und
zur erhöhten Gefährdung für Angehörige spezifischer Risikogruppen. Zum
Beleg seiner Einschätzung reichte er eine umfangreiche Dokumenten- und
Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das La-
gebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlegen würden. Ferner be-
rief er sich im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend
gemachten Vorbringen und führte aus, er habe bereits mehrmals darge-
legt, als Tamile von Schergen, welche mit den sri-lankischen Behörden zu-
sammenarbeiteten, behelligt worden zu sein. Da diese Personen nun bei
seinem Vater vorstellig geworden seien, halte die Bedrohung an. Eine Ver-
folgung durch eine solche kriminelle Gruppe komme einer staatlichen Ver-
folgung gleich. Staatlichen Schutz würde er daher nicht erhalten. Es spiele
keine Rolle, ob er eine Zeugenaussage gemacht habe. Vielmehr sei rele-
vant, ob er über entsprechendes Wissen verfüge und damit ein potentieller
Zeuge von behördlichen Menschenrechtsverletzungen sei.
E-4825/2019
Seite 13
Ferner habe er sich exilpolitisch für die LTTE eingesetzt, befinde sich seit
mehreren Jahren im Ausland und verfüge nicht über ordentliche Identitäts-
papiere, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt wäre. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungs-
gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risi-
kofaktoren. Zudem sei seine Zugehörigkeit insbesondere zur bestimmten
sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der
vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer zu beachten. Bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen sowie
mit Art. 3 EMRK verletzenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.
9.
9.1 Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig
abgeschlossen. Gegenstand eines neuen Asylverfahrens können nur vom
Beschwerdeführer vorgetragene Asylgründe sein, die sich seither verwirk-
licht haben. Zu prüfen ist somit, ob die nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 8. Februar 2019 geltend gemachte Suche nach dem
Beschwerdeführer durch Unbekannte bei seinem Vater, die Lageverände-
rung in Sri Lanka sowie das seitherige exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers in der Schweiz einen Anspruch auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder allenfalls Feststellung
der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen.
9.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch
auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde,
die sich grossmehrheitlich in bereits Gesagtem erschöpfen, zu keiner an-
deren Betrachtungsweise führen.
Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auch die neu
geltend gemachte Suche des Beschwerdeführers durch unbekannte Per-
sonen bei seinem Vater (…) 2019 nicht geeignet sei, eine asylrelevante
Verfolgung zu begründen. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die
vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohung von Privatpersonen ausging
respektive ausgeht. Dabei ist kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu erblicken. Die allfällige Verbindung dieser Unbekannten zu Be-
hördenmitgliedern vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert
E-4825/2019
Seite 14
darzulegen, weshalb es sich dabei weiterhin bloss um eine Vermutung han-
delt. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer sei Zeuge behördlicher Menschenrechtsverletzungen geworden.
Da der Beschwerdeführer nicht versucht hat, behördlichen Schutz zu be-
antragen und, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der sri-
lankische Staat schutzfähig und -willig ist, kann vorliegend keine asylrele-
vante Verfolgung erblickt werden. Daran vermögen die eingereichten Be-
weismittel in Form eines Auszugs eines «Information Books» der sri-lanki-
schen Polizei und eines «Cash Receipt» nichts zu ändern. Zunächst han-
delt es sich beim Auszug aus dem Information Book lediglich um eine Ko-
pie. Zu welcher Polizeistation das Information Book gehören soll, ist zwar
der Übersetzung, nicht aber dem Auszug selbst zu entnehmen. Inwiefern
das Cash Receipt (ohne Übersetzung) beweisen soll, dass es sich um ei-
nen originalen Auszug aus einem polizeilichen Information Book handelt,
ist nicht ersichtlich, auch wenn die handschriftlich aufgeführte Nummer
([…]) in den beiden Dokumenten übereinstimmt . Ferner stammt der Ein-
trag vom (…) 2019, wobei daraus weder hervorgeht, wann der Vater von
Unbekannten aufgesucht worden sei, noch was ihm genau widerfahren sei.
Es wurden lediglich die angezeigte Bedrohung durch Unbekannte und die
Personalien des Vaters registriert. Auch das weitere Vorgehen der Polizei
ist dem Eintrag nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers kann gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht gesagt wer-
den, die Polizei zeige keine Bereitschaft, dem registrierten Vorfall nachzu-
gehen respektive der sri-lankische Staat sei gegenüber der Familie des
Beschwerdeführers nicht schutzfähig und –willig.
9.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien. Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risi-
kos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. bereits Urteil
E-112/2019 E. 10.4).
9.4 Es ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch unter Be-
rücksichtigung seiner aktuellen Ausführungen nicht davon auszugehen,
dass er in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet sein könnte. Das geltend
gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wurde im
Februar 2019 zuletzt als äusserst niederschwellig beurteilt (vgl. Urteil
E-4825/2019
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E-112/2019, E. 10.3). Mittlerweile habe er an einer weiteren Demonstration
teilgenommen, wozu Fotos eingereicht wurden; Videos betreffend ein exil-
politisches Engagement wurden entgegen der Angabe in der Beschwerde-
schrift (S. 19) nicht eingereicht. Damit liegt offensichtlich kein Grund zur
Annahme vor, er könnte in den Augen der heimatlichen Behörden nun als
Gefahr wahrgenommen werden. Auch die weiteren möglichen Risikofakto-
ren wurden bereits gewürdigt, worauf vorliegend verwiesen werden kann
(vgl. a.a.O., E. 10.5). Dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bekannte
Sachverhaltselemente, die als nicht asylrelevant erachtet wurden, wieder-
holt und daran festhält, er sei mehreren Risikogruppen zuzuordnen, ob-
wohl im Urteil E-112/2019 dargelegt wurde, ernsthafte Nachteile bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka seien nicht anzunehmen, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht ge-
schlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich rele-
vantes Risikoprofil auf. Es sind aufgrund der Aktenlage keine massgebli-
chen Hinweise dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten könnte und eine ernsthafte Gefährdung
zu befürchten hätte.
9.5 An diesem Schluss vermögen weder die zahlreichen im vorinstanzli-
chen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Be-
richte und Länderinformationen (welche sich auf die allgemeine Situation
in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer erkennen zu lassen) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas zu
ändern. Diese ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen
vom 21. April 2019 auch als sehr angespannt zu beurteilen, aufgrund
dessen ist aber nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkeh-
renden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen,
zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen
Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise
nicht verlängert worden ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise,
dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
wäre. An der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 ist sodann weiterhin
festzuhalten (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4025/2019 vom 16. September
2019 E. 8.4.1 f.; E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10.6).
9.6 Das SEM hat das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu Recht
verneint.
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Seite 16
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar
2017 Nr. 16744/14 habe für jeden Fall eine äusserst gründliche und einzel-
fallgerechte Risikoabschätzung einer drohenden, gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung zu erfolgen. Sodann sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller, so auch er, jederzeit Opfer einer Ver-
folgung werden könnten, insbesondere unter Berücksichtigung der verän-
derten Lage in Sri Lanka. Weiter bestehe die Gefahr von Behelligungen
durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen, weshalb der Weg-
weisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-4825/2019
Seite 17
11.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo, woher der Be-
schwerdeführer stammt, wie auch die Möglichkeit eines solchen, betreffend
den Beschwerdeführer letztmals im Februar 2019 im Urteil E-112/2019
(E. 12) bejaht. Auch das SEM hat den Wegweisungsvollzug in der ange-
fochtenen Verfügung weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet. An dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerde-
führer diesbezüglich auch mit dem Hinweis auf die EGMR-Rechtsprechung
nichts Gegenteiliges darzulegen vermag. Ergänzend ist darauf hinzuwei-
sen, dass auch im Lichte der aktuellen Situation in Sri Lanka nach wie vor
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, aus denen der Schluss gezogen wer-
den müsste, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich ziehen und wäre einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Die von
ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen im Heimatstaat las-
sen keine andere Einschätzung zu.
11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne
E-4825/2019
Seite 18
individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter –
wie schon mehrfach erfolgt respektive angedroht – diese unnötig verur-
sachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Linda Mombelli-Härter
Versand: