B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4826/2017
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina
Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
E-4826/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am
23. August 2015. Am 9. Juni 2017 suchte er in der Schweiz um Asyl nach.
Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem
Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden.
Am 16. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich
zur Person befragt (BzP). Am 13. Juli 2017 und am 3. August 2017 hörte
ihn die Vorinstanz im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen
an.
A.b In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei ethnischer Kurde aus B._______, Region C._______. Er
habe drei Jahre nach dem Abschluss des Gymnasiums durch den ehema-
ligen Schulkollegen D._______ von der Komala-Partei erfahren. Diese
Partei habe sein Interesse geweckt. E._______, ein Verwandter von
D._______ und langjähriges Mitglied der Komala-Partei, habe ihm und
D._______ Weisungen für das Verteilen von Propagandamaterial erteilt.
Zweimal monatlich hätten D._______ und er Plakate an Wände geklebt
und Parolen darauf geschrieben. Mitte August 2015 habe ihm die Schwes-
ter von D._______ von dessen Verhaftung berichtet. Umgehend habe er
die SIM-Karte zerstört, sein Telefon ausgeschaltet und sich fortan bei ei-
nem Kollegen versteckt. Er habe Angst gehabt, D._______ könnte seinen
Namen gegenüber den Behörden bekannt geben. Am folgenden Tag habe
er erfahren, dass der iranische Sicherheitsdienst bei ihm zu Hause erschie-
nen sei. Dieser habe nicht nur sämtliche Telefone beschlagnahmt und ver-
nichtet, sondern auch den Festnetzanschluss unterbunden. Sodann sei der
Vater an seiner Stelle abgeführt, verhört und misshandelt worden. Der Va-
ter sei freigelassen worden, als der Sicherheitsdienst von seinem Ausland-
aufenthalt erfahren habe. Nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in
Griechenland – er sei in Griechenland mehrere Monate in einem Gefängnis
festgehalten worden –, sei er über Italien in die Schweiz gelangt. Nach der
Ankunft habe er mit der hier ansässigen Sektion der Komala-Partei Kontakt
aufgenommen und an einer Gedenkfeier für getötete beziehungsweise ver-
haftete und gefolterte Parteiangehörigen teilgenommen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils im Original – seine
Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) sowie seine Karte Melli
(iranische nationale Identitätskarte) und die Kopie eines Schreibens der
Partei vom 14. Oktober 2016 sowie mehrere Fotos sein exilpolitisches En-
gagement betreffend ein.
E-4826/2017
Seite 3
A.c Nachdem die Vorinstanz am 16. August 2017 den Entscheidentwurf
dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet hatte, antworte die-
ser mit Schreiben vom 17. August 2017. Seine Aussagen zu seiner Propa-
gandatätigkeit seien nicht allzu detailliert ausgefallen, weil er nicht bei de-
ren Planung dabei gewesen sei. Es sei D._______ gewesen, der die Wei-
sungen von E._______ erhalten habe. Betreffend die Beschlagnahmung
des Telefons würde die Familie gerne eine Bestätigung verfassen, indes
getraue sie sich aufgrund des Erlebten nicht.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte gleichentags ihr Man-
dat nieder.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen beziehungsweise die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollstän-
digen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit der Eingabe reichte er Kopien der Bestätigung der Komala-Partei vom
22. August 2017 und zweier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Poli-
tische Aktivitäten im Exil, 16.11.2010; Iran: Behandlung von abgewiesenen
Asylsuchenden, 18.08.2011) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-4826/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4826/2017
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
5.2 Der Beschwerdeführer habe zu den Umständen der politischen Tätig-
keiten (Propagandamaterial verteilen, Plakate anbringen, Wände mit Paro-
len besprayen) allgemeine, ausweichende und stereotype Angaben ge-
macht. Auf Nachfrage hin habe er das Gesagte einsilbig und stereotyp wie-
derholt, ohne dabei konkreter zu werden. Den Schilderungen fehle es an
Aussagekraft, Bild- und Detailreichtum. Die Angaben liessen nicht auf eine
Person schliessen, die derart gefährliche Aktionen durchgeführt habe.
Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei sich der Gefahren
der politischen Tätigkeiten bewusst gewesen, denn viele Aktivisten, darun-
ter zwei Nachbarn, seien öffentlich erhängt worden. Angesicht dessen er-
staune, dass er praktisch keine Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Da-
rauf angesprochen, habe er ausweichend, distanziert und erlebnisarm ge-
antwortet. Einerseits habe er angegeben, nicht damit gerechnet zu haben,
dass ihm etwas passiere. Andererseits habe er darauf verwiesen, dass er
nachts auf dunklen Plätzen unterwegs gewesen sei und es bei keiner Ak-
tion besondere Vorkommnisse gegeben habe. Letzteres sei indes ange-
sichts der Anzahl von Aktionen innerhalb des geltend gemachten Zeit-
raums kaum glaubhaft. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er sich weder
mit D._______ noch mit E._______ über allfällige Gefahren unterhalten
und insbesondere keine Absprachen für den Fall einer Verhaftung getrof-
fen habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer
mit den geschilderten Aktionen nichts zu tun habe.
E-4826/2017
Seite 6
Ferner seien die angegebenen behördlichen Massnahmen im Rahmen der
Hausdurchsuchung (Beschlagnahmung und Vernichtung von Telefonen;
Unterbinden von Festnetzanschlüssen) fragwürdig, weil sie nicht polizeili-
cher Logik entsprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Poli-
zei die Telefone abhören würde, um an weitere Informationen zu gelangen.
5.3 Weiter stellte die Vorinstanz fest, die vorgebrachten subjektiven Nach-
fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die blosse Mitgliedschaft bei der Komala-
Partei in der Schweiz vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle der
Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
sei. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die irani-
schen Behörden von der Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt
darauf Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers ergriffen hät-
ten. In Bezug auf die mit Fotos dokumentierte Gedenkfeier in der Schweiz
sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden bei der Überwachung
von exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf Personen kon-
zentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der
regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernst-
hafte Bedrohung für das iranische System erscheinen würden. Massge-
bend sei nicht die optische Erkennbarkeit oder Individualisierbarkeit, son-
dern die öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Be-
treffenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt habe, dass die Person
eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Teilnahme
des Beschwerdeführers an der Gedenkfeier vermöge keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine An-
haltspunkte zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch
betätigt habe und im Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet
worden wären. Der Beschwerdeführer verfüge somit nicht über ein politi-
sches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung nach Art. 3 AsylG aussetze.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige und unrich-
tige Abklärung des Sachverhaltes. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht
in seiner Muttersprache Kurdisch Shikaki angehört worden.
Bei der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer als seine Mutter-
sprache Kurdisch an und als weitere, fliessend sprechende und für eine
Anhörung genügende Sprachen Kurdisch Shakak und Farsi. Die BzP
E-4826/2017
Seite 7
wurde in Farsi und die Anhörung in Badini durchgeführt. Badini ist ein Dia-
lekt des Kurmandschi (Nordkurdischen), mithin eine Sprache, die der aus
dem Nordwesten Irans stammende Beschwerdeführer angibt zu verste-
hen. Entsprechend bestätigte er anlässlich beider Befragungen auf Nach-
frage hin, den jeweiligen Dolmetscher gut zu verstehen (Akten SEM A11/7
S. 6, A20/15 S. 1 und 15, A25/18 S. 1 und 18). Insoweit kann demnach
auch nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, von mangeln-
den Sprachkenntnissen und einer damit verbundenen gewissen Wortkarg-
heit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gegen Letzteres
spricht allein die Tatsache, dass die Anhörung insgesamt elf Stunden dau-
erte und die Protokolle 33 Seiten umfassen. Sodann stellte die bei der An-
hörungen anwesende Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anlässlich
derselben keine Verständigungsschwierigkeiten fest. Vielmehr wurden auf
ihre Anregung hin Bemerkungen zur Gestik des Beschwerdeführers ins
Protokoll aufgenommen, womit dessen Befinden beziehungsweise Emoti-
onen auch festgehalten wurden (Akten SEM A20/15 S. 9, 13). Insgesamt
ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkei-
ten. Die Protokolle können dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt
werden. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter sinngemäss geltend gemacht,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet und den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt. Damit verletze sie Bundesrecht.
Soweit die Vorinstanz erwägt, das Einziehen und Zerstören der Telefone
entspreche nicht der polizeilichen Logik, trifft diese Feststellung nicht zu
(vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Prac-
tices for 2016: Iran, S. 9). Weitergehend ist die vorinstanzliche Würdigung
in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein, auswei-
chend, stereotyp, distanziert und erlebnisarm sowie ohne persönlichen Be-
zug und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerde-
schrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen
Schluss in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Namentlich geht der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht auf die von der Vor-
instanz im Einzelnen aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
ein. Auch substantiiert er nicht ansatzweise, inwieweit die Berücksichtigung
der forensische Aussagepsychologie, der kurdischen Kultur und des Um-
standes, dass die Kurden es als ihre Pflicht erachten, für einen eigenen
E-4826/2017
Seite 8
Staat zu kämpfen, zu einem anderen Schluss geführt hätten. Was das
Schreiben der Komola Party of Iranian Kurdistan, Abroad Committee vom
22. August 2017 anbelangt, vermag er auch aus diesem nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Das Schreiben, welches vom Auslandkomitee der
Partei stammt, bestätigt lediglich in sehr allgemeiner Weise, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland die Ideologie der Partei unter die
Leute seiner Gemeinde verbreitet habe. Zudem liegt es lediglich in Kopie
vor, mithin kommt ihm ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer auch mit der eingereichten Foto einer be-
schrifteten Wand und dem sinngemässen Festhalten, er habe substantiiert,
realistisch und plausibel ausgesagt nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz
dem Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende Gefähr-
dung seiner Person nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1; Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 3.3).
7.2 Es ist notorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch
den Einsatz moderner Software dürfte es ihnen möglich sein, die im Inter-
net vorhandenen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Dem-
zufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenomme-
nen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
E-4826/2017
Seite 9
Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Sicherheitsdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi-
schen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, wel-
che die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
nen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch in der Schweiz Mit-
glied der Komala-Partei und insoweit politisch aktiv. Dazu führt er in der
Rechtsmitteleingabe aus, er nehme regelmässig an politischen Veranstal-
tungen und Demonstrationen sowie Gedenkfeiern teil und setze sich für die
Rechte des kurdischen Volkes ein. Als Beleg für sein exilpolitisches Enga-
gement gab er eine Bestätigung der Komola Party of Iranian Kudistan, Ab-
road Committee vom 22. August 2017 sowie fünf Fotos zu den Akten. Eine
Aufnahme zeigt den Beschwerdeführer vor einem Schriftzug. Auf zwei Auf-
nahmen ist er mit einer einzelnen, angeblich prominenten, namentlich aber
nicht genannten Person in einem Raum anlässlich einer Gedenkfeier zu
erkennen. Auf zwei Gruppenfotos anlässlich einer Gedenkfeier ist er in ei-
nem Raum beziehungsweise auf einem Platz zu sehen. Keine der Aufnah-
men zeigt den Beschwerdeführer bei einer Kundgebung in der Öffentlich-
keit. Insoweit stehen diese Aufnahmen nicht in Einklang mit der allgemei-
nen Ausführungen im Bestätigungsschreiben der Partei, wonach der Be-
schwerdeführer an allen Demonstrationen und Meetings gegen das Irani-
sche Regime teilnehme. Vor diesem Hintergrund kann, entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde, das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers, wenn überhaupt, nur als sehr gering bewertet werden.
Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, er hebe sich von der
breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iraner ab und müsse bei einer Rück-
kehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben. Soweit er das
Interesse an künftigen Teilnahmen an Demonstrationen und Versammlun-
gen kurdischer Oppositionsparteien ankündigt, vermag er daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe
vor.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-4826/2017
Seite 10
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such abweist oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E-4826/2017
Seite 11
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers lie-
gende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Er kann bei der Rückkehr an
seinen Heimatort auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen, wel-
ches ihn unterstützen kann. Sodann verfügt er nach eigenen Angaben über
einen guten Schulabschluss und hat erste berufliche Erfahrungen im (…).
Soweit er im Schreiben vom 17. August 2017 gesundheitliche Abklärungen
angekündigt hat, hat er bis heute kein ärztliches Attest eingereicht. Es ist
demnach davon auszugehen, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Weg-
weisungshindernisse vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zu-
mutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu
bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben dessen
Begehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht statt-
zugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-4826/2017
Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4826/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: