B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4828/2019
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision des Urteils E-5409/2017 vom 4. Juli 2019,
N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus,
sein Vater sei unter Zwang Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Als (…) habe er deren (…) und (…). Zudem habe er für
die LTTE (…) ausgeliefert. Eine (…) seines Vaters sei von den LTTE
zwangsrekrutiert worden und als Kämpferin im Krieg gefallen. Während
des Krieges habe sich die Familie in einem Camp in B._______ aufgehal-
ten. Dort seien die LTTE-Mitglieder aufgefordert worden, sich als solche zu
erkennen zu geben und sich zur Haft zu melden. Sein Vater habe dies nicht
getan, sei unbemerkt geblieben und auch nicht verraten worden. Nach der
Rückkehr an ihren ehemaligen Wohnort im Jahre 2010 habe die Familie in
Ruhe dort leben können. Ende des Jahres (…) sie der Vater wegen der
nicht angetretenen Haft während des Aufenthaltes im Camp ins Gerede
gekommen, verraten und in der Folge wiederholt befragt worden. Im (…)
sei der Vater bei einem Ausreiseversuch von der sri-lankischen Marine ab-
gefangen und für (…) Tage inhaftiert worden. Bei einem Besuch des Vaters
im Gefängnis sei er, der Gesuchsteller, überprüft worden und wegen einer
Narbe am Rücken zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei den LTTE befragt
und dabei geschlagen worden. Nach der Haftentlassung – mit Auflagen –
habe der Vater als (…) in einer (…) gearbeitet und sei keinen Problemen
mit den Sicherheitsbehörden mehr ausgesetzt gewesen.
Indes hätten die Behörden angefangen, ihn – den Gesuchsteller – regel-
mässig zu kontrollieren, wiederholt zu Hause aufzusuchen und zu befra-
gen. Sie seien in der Woche zwei- bis dreimal zu ihm nach Hause gekom-
men oder hätten ihn auch an seinem Arbeitsplatz aufgesucht. Obwohl er
nichts mit den LTTE zu tun gehabt habe und im Zeitpunkt des Kriegsendes
noch ein Kind gewesen sei, sei er anlässlich der zahlreichen Anhaltungen
immer nach allfälligen Tätigkeiten für die „Bewegung“ befragt worden. Auf-
grund seines Alters sei vermutet worden, er könnte sich der „Bewegung“
anschliessen, falls wieder politische Konflikte aufflammen würden. Am
(…) Oktober 2015 sei er in einem Fahrzeug mitgenommen, eine Stunde
lang befragt und danach nach Hause entlassen worden. Am (…) Oktober
2015 sei er von Colombo auf dem Luftweg legal mit seinem Pass ausge-
reist.
A.b Mit Verfügung vom 18. August 2017 verneinte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das
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Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Dabei gelangte es zum Schluss, die Vorbringen des Ge-
suchstellers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG standhalten.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim
SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehr-
fachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnete Eingabe ein.
Darin führte er aus, weil er der Involvierung in terroristische Aktivitäten ver-
dächtigt werde, sei der Vater am (…) 2019 von der Polizei verhaftet wor-
den. Diese verdächtige ihn – den Gesuchsteller – im Ausland in Geld-
sammlungsaktionen beteiligt zu sein, um den Wiederaufbau der Bewegung
zu unterstützen.
B.b Mit Schreiben vom 18. September 2019 überwies das SEM die Ein-
gabe vom 17. September 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht.
B.c In der am 20. September 2019 beim Gericht eingegangenen Eingabe
beantragt der Gesuchsteller subeventualiter, diese sei als Revisionsge-
such anzunehmen und der Entscheid vom 4. Juli 2019 sei in Revision zu
ziehen. Nach Aufhebung des Entscheides sei im wiederaufgenommenen
Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der drohende Vollzug
der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistie-
ren.
Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller drei seinen Vater betreffende
Dokumente ein: eine Haftbestätigung vom (…) 2019, eine Bestätigung der
«Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (…) 2019 und eine Ge-
richtsvorladung vom (…) 2019.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 nahm die Instruktions-
richterin die Eingabe als Revision entgegen und setzte den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichzeitig forderte sie den Ge-
suchsteller auf, bis zum 11. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'500.– zu leisten. Dieser wurde am 10. Oktober 2019 frist-
gerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 4. Juli 2019 be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifi-
zieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich er-
heblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu
einem anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen
Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlos-
sen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen
beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch ist hinreichend begründet.
3.
3.1 Im Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, die Vorbringen des Gesuchstellers würden we-
der den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genü-
gen.
Zur Begründung führte es aus, es sei davon auszugehen, dass sich der
Gesuchsteller der Vergangenheit und der Probleme seines Vaters bemäch-
tigt habe, um daraus eigene Asylvorbringen abzuleiten. Er stütze sich auf
eine konstruierte oder zumindest teilkonstruierte Asylbegründung. Mit dem
SEM sei festzustellen, dass selbst der Vater des Gesuchstellers keinen
übermässig intensiven Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden
ausgesetzt gewesen sei und nach der Entlassung aus der (…)-tägigen Un-
tersuchungshaft im Jahre 2013 zu seiner Familie habe zurückkehren kön-
nen. Der Vater sei für die sri-lankischen Behörden nicht als potenzielle Ge-
fahr oder als Risikogruppe angesehen worden, ansonsten die Sicherheits-
behörden anders als vom Gesuchsteller geschildert vorgegangen wären.
Der Gesuchsteller sei zur Zeit des Krieges noch ein Kind gewesen, wes-
halb er nicht für die LTTE habe aktiv gewesen sein können. Falls die sri-
lankischen Behörden ihn tatsächlich als potentielle Gefahr betrachtete hät-
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ten, wäre ein konsequenteres Vorgehen als blosse Befragungen und Be-
schattungen über Jahre hinweg zu erwarten gewesen. Zudem sei nicht re-
alistisch, dass die Behörden zwei bis drei Mal in der Woche bei ihm zu-
hause vorbeigekommen sein sollen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
der Gesuchsteller in ernst zu nehmender Weise in den Fokus der sri-lanki-
schen Behörden geraten sei. Dem Ereignis, wonach der Gesuchsteller
beim Besuch seines Vaters im Gefängnis kontrolliert, befragt und zur Narbe
auf dem Rücken habe Auskunft geben müssen, komme die geforderte In-
tensität im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu. Ferner habe sich
der Gesuchsteller am Tag der Ausreise einen neuen Pass auf die eigene
Identität ausstellen lassen, um mit diesem legal über den streng kontrol-
lierten Flughafen von Colombo auszureisen, was erheblich gegen ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden spre-
che. Schliesslich weise er kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung
auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
3.2 Im Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller aus, mit den nach Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Dokumenten könne er
nun die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung sei-
tens der sri-lankischen Behörden glaubhaft machen. Nach den Terroran-
schlägen vom 21. April 2019 hätten sich die Ereignisse überschlagen. Auf-
grund des Verdachts seiner Involvierung in terroristische Aktivitäten sei
sein Vater am (…) 2019 von der Polizei in C._______ verhaftet worden.
Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wo er – der Gesuchsteller – sich
befinde und was er dort tue. Es bestehe der Verdacht gegen ihn, dass er
im Ausland an Geldsammelaktionen beteiligt sei, um den Wiederaufbau
der Unabhängigkeitsbewegung zu unterstützen. Am (…) 2019 habe sich
die Mutter an die «Human Rights Commission of Sri Lanka» gewandt, um
eine Anzeige gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes zu erstatten. Am
(…) 2019 sei der Vater aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er
vorgeladen worden, am (…) 2019 vor Gericht auszusagen. Es werde ihm
vorgeworfen, sich nicht kooperativ bei der Verhaftung seines Sohnes –
dem Gesuchsteller – verhalten zu haben. Aus Angst vor einer erneuten In-
haftierung sei der Vater der Vorladung nicht gefolgt, worauf er am (…) 2019
eine solche für den (…) 2019 erhalten habe.
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, wes-
halb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die beiden seinen Vater be-
treffende Dokumente, die Haftbestätigung vom (…) 2019 sowie die An-
zeige bei der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (…) 2019 im
ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen, welches mit Urteil E-
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5409/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 abgeschlos-
sen wurde. Die Frage der Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG kann
indes aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
3.4 Im vorgenannten Urteil E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 hielt das Gericht
fest, das wiederholte Aufsuchen und Befragen des Gesuchstellers durch
die Behörden sei nicht glaubhaft. Weiter stellte es fest, der Gesuchsteller
habe sich am Tag seiner Ausreise einen neuen, auf seine Identität lauten-
den Reisepass ausstellen lassen und sei damit legal aus Sri Lanka ausge-
reist. Allein dies spreche erheblich gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes
Interesse der Behörden. Dass der Vater des Gesuchstellers nun dreiein-
halb Jahre nach der Ausreise des Sohnes von den Behörden verhaftet
wird, zu dessen Verbleib befragt und vor Gericht vorgeladen worden sein
soll, erscheint in Anbetracht im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaftge-
machten Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Dies insbesondere auch des-
halb, weil der Gesuchsteller im Rahmen dieses Verfahrens verneinte, in
seinem Heimatland politisch oder religiös tätig gewesen zu sein (vgl. SEM-
Akten A5/15 S. 11 Ziff. 7.02). Ferner ergeben sich aus den Akten auch
keine Hinweise auf ein exilpolitisches Engagement des Gesuchstellers in
der Schweiz. Demnach ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich, weshalb
die sri-lankischen Behörden den Verdacht schöpfen sollten, der Gesuch-
steller habe vom Exil aus dem tamilischen Separatismus unterstützt bezie-
hungsweise unterstütze diesen. Daran ändert auch die Anzeige der «Hu-
man Rights Commission of Sri Lanka» nichts. Darüber hinaus weisen die
Haftbestätigung und die Gerichtsvorladung keine Sicherheitsmerkmale auf
und solche Urkunden können im Sri Lanka-Kontext leicht beschafft werden
(vgl. Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Infor-
mation Report Sri Lanka, 23.05.2018,
tions/Documents/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am
28. Oktober 2019).
3.5 Die eingereichten Beweismittel sind demnach nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend
gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel
sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten.
3.6 Soweit der Gesuchsteller auf die Veränderung der Sicherheitslage in
Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus
folgende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, ist festzuhalten, dass dies im
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Urteil E-5409/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 be-
reits Berücksichtigung gefunden hat (vgl. ebd. E. 10.3.1), womit kein Revi-
sionsgrund gegeben ist.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5409/2017 vom 4. Juli 2019 ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 10. Oktober 2019 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. September 2019 angeordnete
Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der am 10. Oktober 2019 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: