Abtei lung V
E-4829/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft (...), Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 6. Oktober 2006 in Sachen Einreise und
Asyl / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4829/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Frau stellten in der Schweiz am
17. April 1997 beziehungsweise am 1. Mai 1997 ein Asylgesuch, wel-
ches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 5. November 1997 abgelehnt wurde.
B.
Ein Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juni 1998 wurde vom BFF mit
Verfügung vom 15. Juli 1998 abgelehnt. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 21. Juli 1998 wurde von der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) am 23. Juli 2001 gutgeheissen, worauf das
BFF den Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung vom
9. August 2001 in der Schweiz vorläufig aufnahm, da der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer wegen seinen gesundheitli-
chen Problemen nicht zumutbar sei.
C.
Im März 2004 erhielten die Ehefrau und die Töchter des Beschwerde-
führers die Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer ist am 2. Februar 2006 mit Rückkehrhilfe freiwil-
lig in sein Heimatland zurückgekehrt. Gleichentags erlöschte seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 an das BFM (Eingang: 4. August
2006) ersuchte der Beschwerdeführer um eine Einreisebewilligung in
die Schweiz und um Asyl. Er habe in Bosnien und Herzegowina nicht
die notwendigen Mittel zum Leben. Seine finanzielle Situation sei sehr
schwierig. Er habe keine Arbeit finden können, was durch den Um-
stand, dass er aus B._______ stamme, noch erschwert werde.
Dasselbe Schreiben reichte er am 2. August 2006 persönlich bei der
Schweizer Botschaft in Sarajevo ein, welche es ans BFM weiterleitete
(Eingang: 28. August 2006).
Den Eingaben lag ein Schreiben vom 19. Juli 2006 [einer kantonalen
Behörde] an den Beschwerdeführer bei, in welchem er informiert
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wurde, dass er sein Asylgesuch an die Schweizer Botschaft in seinem
Land richten müsse, sowie dass das Amt für das laufende
Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau in
der Schweiz nicht zuständig sei.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.
Als Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Probleme seien Ausdruck der nach wie vor erschwerten Le-
bensbedingungen in seinem Heimatland. Diesen Nachteilen fehlten je-
doch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfor-
derlichen Voraussetzungen; seine Vorbringen seien demzufolge nicht
asylbeachtlich.
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die Schweizer Bot-
schaft am 15. November 2006 eröffnet.
G.
Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 15. November 2006 er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und
ersuchte um Gewährung von Asyl. Er habe als Flüchtling fünf Jahre
lang in der Schweiz gearbeitet, seine Frau und Kinder lebten immer
noch dort. Er sei ein Flüchtling aus B._______, wo alle Muslime
getötet worden seien, so dass er nie mehr dorthin zurückkehren
könne. Er sei nun arbeitslos und könne seinen Lebensunterhalt nicht
bestreiten. Wenn seinem Asylgesuch nicht nachgekommen werde,
bedeute dies seinen bürgerlichen Tod.
Die Beschwerde ging am 27. November beim BFM ein und tags darauf
bei ARK.
H.
Am 26. Februar 2007 ging bei der Schweizer Botschaft in Sarajevo ein
handschriftliches Schreiben ein, worin der Beschwerdeführer verlang-
te, dass seine Scheidung innerhalb eines Monats ausgesprochen wer-
de. Dem Schreiben waren eine Kopie der Beschwerde vom 15. Novem-
ber 2006, eine Kopie der ablehnenden Verfügung des BFM sowie einer
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Verfügung des BFM in Sachen Schlussabrechnung des
Sicherheitskontos des Beschwerdeführers beigelegt.
Das Schreiben ging am 12. März 2007 beim BFM und am 22. März
2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Am 24. April 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre
Vernehmlassung zu den Akten. Darin hielt sie im Wesentlichen fest, es
sei dem BFM aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres möglich gewe-
sen, den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu erfassen und in der
Folge zu würdigen, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen
keine Befragung angeordnet worden sei. Im Übrigen beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Kenntnis von der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung und räumte ihm das Recht auf Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
der vorerwähnten Verfügung kein Exemplar der Vernehmlassung bei-
gelegt war. Vorsorglich hielt er ausserdem fest, dass er der Befragung
durch die Schweizerische Botschaft in Sarajevo zustimme und in kei-
nem Fall darauf verzichte.
K.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Vorinstanz (abermals) zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 replizierte der Beschwerdeführer, er
könne es nicht annehmen, dass die Vorinstanz aufgrund seiner Vor-
bringen und der Akten aus dem früheren Asylverfahren entschieden
beziehungsweise auf eine Botschaftsbefragung verzichtet habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das AsylG gestützte
Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem
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Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch
sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewil-
ligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
4.
4.1 Vorliegend hat keine Befragung des Beschwerdeführers durch die
schweizerische Vertretung in Sarajevo stattgefunden.
4.2 Im für die Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE
E-6148/2006 vom 27. November 2007 hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich zur Frage geäussert, unter welchen Umstän-
den von einer Befragung bei Asylgesuchen im Ausland abgesehen
werden kann.
Es kam dabei zum Schluss, dass die asylsuchende Person im Aus-
landverfahren in der Regel zu befragen ist. Davon kann nur abgewi-
chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Be-
fragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisier-
ten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe
für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfälli-
ge Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann
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sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein
negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich
das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den
Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu
begründen (a.a.O., E. 5.8).
4.3 In der ablehnenden Verfügung vom 6. Oktober 2006 hält die
Vorinstanz lediglich fest, gestützt auf die Aktenlage könne das Asylge-
such des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden. Käme
man mit der Vorinstanz zu diesem Schluss, so wäre sie dennoch ge-
halten gewesen, diesbezüglich dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu gewähren und den Verzicht auf die Befragung in der Verfü-
gung zu begründen.
Die Vorinstanz hat beides unterlassen, weshalb eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers festgestellt
werden muss.
5.
5.1 Daran anschliessend stellt sich die Frage, ob die festgestellte Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren
geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung
führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon
ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war – da-
von aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhalts-
feststellungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeins-
tanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die un-
terbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich
dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer
Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der
Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren
haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat
einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die
Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch
Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von
vornherein keine Rolle spielen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1
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S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2 Der unbegründete Verzicht auf eine mündliche Befragung stellt –
wie dargestellt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die ver-
letzte Begründungspflicht kann allenfalls auf Beschwerdestufe geheilt
werden, indem die Vorinstanz nachträglich im Rahmen der Vernehm-
lassung ihren Verzicht auf eine Befragung rechtfertigt und dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich die Gelegenheit zur Stellungnahme vor
der mit umfassender Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz ge-
geben wird.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2007 weist die Vorinstanz
darauf hin, dass sie aufgrund des schriftlichen Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers und der Akten aus seinem ersten Asylverfahren ge-
nügend Daten zur Verfügung hatte, um den rechtserheblichen Sach-
verhalt korrekt zu erfassen und in der Folge zu würdigen. Aus verfah-
rensökonomischen Gründen sei deshalb keine Befragung angeordnet
worden.
5.4 Sofern im schriftlichen Asylgesuch alle entscheidrelevanten Infor-
mationen (zum Beispiel in Bezug auf allfällige Verfolger, innerstaatliche
Schutzsuche, Aktualität und Intensität der Vorfälle, Bezug zur Schweiz)
enthalten oder diese aus anderen Quellen erschliessbar sind (bei-
spielsweise schon durchlaufenes Asylverfahren in der Schweiz) und
daraus eindeutig geschlossen werden kann, dass das Asylgesuch als
aussichtslos betrachtet werden muss, kann auf eine persönliche Befra-
gung verzichtet werden, da der Sachverhalt als erstellt betrachtet wer-
den kann (vgl. BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5.7).
5.5 In seinem Asylgesuch vom 31. Juli 2006 machte der Beschwerde-
führer geltend, dass er nun, nachdem er freiwillig wieder in sein Hei-
matland zurückgekehrt sei, nicht die notwendigen Mittel zum Leben
habe. Seine finanzielle Situation sei sehr schwierig. Er habe kein Ar-
beit finden können. Dies werde durch den Umstand, dass er – als „per-
sonne déplacée, réfugiée“ – aus B._______ stamme, noch erschwert.
In der Beschwerdeschrift vom 15. November 2006 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Asyl in der Schweiz, da er hier schon während fünf
Jahren als Flüchtling gearbeitet habe und seine Frau und Kinder hier
lebten. Ausserdem wies er abermals darauf hin, dass er ein Flüchtling
aus B._______ sei, wo alle Muslime getötet worden seien, und dass er
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nie mehr dorthin zurückkehren könne. Er sei jetzt arbeitslos und habe
nichts für seinen Lebensunterhalt.
5.6 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie sozio-ökonomische
Gründe für sein Gesuch geltend. Er weist darauf hin, dass es ihm
schwer falle, sich finanziell über Wasser zu halten. Auch wenn die
Situation für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland schwierig
sein mag, so können daraus keine asylrelevanten Elemente abgeleitet
werden. Es bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerde-
führer im Februar 2006 freiwillig und mit Rückkehrhilfe in sein Heimat-
land zurück gekehrt ist. Aktuelle Verfolgungshandlungen macht der Be-
schwerdeführer keine geltend. Er verweist jedoch auf seine Situation
als Muslim, was es ihm in seiner Heimatregion noch schwieriger ma-
chen würde. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine in
seinem ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe Bezug neh-
men will, ist auf den rechtskräftigen Entscheid des damaligen Bundes-
amts für Flüchtlinge vom 5. November 1997 zu verweisen. Darin wur-
den sämtliche Vorbringen als nicht asylrelevant betrachtet.
Auch in seiner Replik vom 12. Juli 2007 nimmt der Beschwerdeführer
in keiner Art und Weise auf eine aktuelle Verfolgungssituation Bezug.
Er nimmt nur dahingehend Stellung, dass er es nicht annehmen kön-
ne, dass die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen und Akten seines
ersten Asylverfahrens entschieden und auf eine Botschaftsbefragung
verzichtet habe. Ausserdem sei C._______ nur 120 Kilometer von der
Schweizer Botschaft in Sarajevo entfernt, so dass auch verfahrensöko-
nomische Gründe für die Nichtanordnung einer Botschaftsbefragung
inakzeptabel seien.
5.7 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Verfol-
gungshandlungen geltend machte, konnte das Bundesamt zu Recht
davon ausgehen, dass es sich vorliegend um ein aussichtsloses Asyl-
gesuch handelte. Gestützt auch auf die schon bestehenden Asylakten
des Beschwerdeführers konnte es ebenso von einem vollständig er-
stellten Sachverhalt ausgehen. Demgemäss konnte auf die Durchfüh-
rung einer persönlichen Befragung durch die Botschaft in Sarajevo
verzichtet werden.
5.8 Die auf Beschwerdeebene nachgeholte Begründung für einen Ver-
zicht auf eine Botschaftsbefragung und das diesbezüglich replikweise
gewährte rechtliche Gehör können nach dem Gesagten vorliegend
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ausnahmsweise zur Heilung des Verfahrensmangels führen. Die
vorinstanzliche Verfügung muss folglich nicht aufgehoben werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zu Recht davon ausgegan-
gen, dass der Beschwerdeführer keine einreiserelevante Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG hat geltend machen können.
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Dispositiv
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Ein Asylgesuchsteller, der sich noch in seinem Heimatland befindet,
kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutz-
bedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können,
muss er gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen das Heimatland ver-
lassen haben. Bei Asylgesuchen aus dem angeblichen Verfolgerstaat
ist daher nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c).
7. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Asylbehörden nicht zur
Behandlung des die Scheidung betreffenden Schreibens des Be-
schwerdeführers vom 26. Februar 2007 zuständig sind. Der Beschwer-
deführer ist diesbezüglich an die zuständige richterliche Behörde zu
verweisen, wo das Scheidungsverfahren hängig ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend rechtfertigt
es sich jedoch, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (zuzustellen durch Vermittlung der Schwei-
zer Botschaft in Sarajevo)
- die Schweizer Botschaft in Sarajevo (mit der Bitte, dem Beschwer-
deführer das vorliegende Urteil gegen postalischen Rückschein zu
eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht
weiterzuleiten; per EDA-Kurier)
- die Vorinstanz, in Kopie mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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