Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4829/2009
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender Tigre – verliess
eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. Januar 2008 und
gelangte über Sudan, Libyen und Italien am 22. März 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. März 2008
wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) summarisch und am
4. April 2008 durch das Bundesamt ausführlich zu seiner Person, dem
Reiseweg und den Asylgründen befragt.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, im (…) 2004 sei seine Mutter anstelle des Vaters
festgenommen worden, nachdem sich dieser in der Zeitung "(…)"
regierungskritisch geäussert gehabt habe. Die Mutter sei zu jenem
Zeitpunkt schwanger gewesen und habe während der Inhaftierung ihr
Kind verloren. Im (…) 2004 sei sie freigekommen, man habe aber an ihrer
Stelle ihn (Beschwerdeführer) festgenommen; er habe zu dieser Zeit
gerade das zehnte Schuljahr absolviert. Er sei im Gefängnis C._______
festgehalten worden. Dank der Bürgschaftsleistung eines Cousins sei er
(…) 2004 freigekommen, habe jedoch nicht mehr weiter die Schule
besuchen dürfen. Im (…) 2005 habe er in D._______ den Militärdienst
antreten müssen. Im (…) 2005 habe er sich dort anlässlich einer
Versammlung darüber beklagt, dass er nicht wie andere Gleichaltrige
nach drei Monaten aus dem Militärdienst entlassen worden sei, um
wieder die Schule besuchen zu können. Zwei Tage später sei er
deswegen festgenommen und ins Gefängnis E._______ bei F._______
überführt worden. Dort habe man ihn befragt und misshandelt. Im (…)
2007 sei er entlassen worden und habe den Militärdienst bei seiner
Einheit in D._______ fortsetzen müssen. Mitte (…) 2007 sei nach einem
Zusammenbruch in ein Spital überführt worden. Dort sei ihm nach fünf
Tagen die Flucht gelungen. Er sei zunächst nach B._______
zurückgekehrt und dort noch etwa zwei Wochen lang geblieben, bevor er
mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise in Angriff genommen habe.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2008 beim kantonalen
Migrationsdienst seinen Identitätsausweis zuhanden des BFM zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – lehnte
das BFM unter Hinweis auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der
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Vorbringen das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte es die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen
vormaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1
bis 3 aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und vorab der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen
Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer drei Faxkopien von
behördlichen Dokumenten mit summarischer Übersetzung (Randnotizen)
zu den Akten reichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig übermittelte er die
Beschwerdeschrift einschliesslich der Beweismittel der Vorinstanz zur
Stellungnahme.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 29. Juli 2009 ohne
Begründung an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
21. August 2009 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 legte der Rechtsvertreter sein Mandat
nieder und reichte seine Honorarnote zu den Akten.
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G.
Am 15. Juni 2011 zeigte der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter seine
Mandatsübernahme an und beantragte Einsicht in zwei in seinen
Unterlagen fehlende Aktenstücke.
Der Instruktionsrichter nahm mit Schreiben vom 16. Juni 2011 von der
Mandatsübernahme Kenntnis und liess dem Rechtsvertreter die
gewünschten Fotokopien zugehen.
H.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer zwei der in
Kopie vorliegenden Beweisstücke – je eine Vorladung vom 26. Dezember
2007 und 5. Januar 2008 – sowie neu ein Entlassungsgesuch datierend
vom 20. Dezember 2004 und ein Arztzeugnis eines Facharztes für
Radiologie vom 17. Juli 2009 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz beurteilte die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr
2004 zufolge zeitlicher und inhaltlicher Widersprüche als nicht glaubhaft.
Hinsichtlich der Festnahme zwischen (…) 2005 und (…) 2007 führte das
BFM aus, diese angebliche zweijährige Haft und die Entlassung würden
"nicht der geltend gemachten Inhaftierung […] entsprechen". Die in
diesem Zusammenhang geschilderten Inhaftierungs und
Entlassungsumstände seien nicht nachvollziehbar. Insgesamt könnten
die angeblichen Inhaftierungen und die damit verbundene Flucht,
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namentlich in Bezug auf die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea, nicht
geglaubt werden.
4.2. Auf Beschwerdeebene wird vorab festgestellt, dass die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei zum
Militärdienst eingezogen worden und habe desertiert, von der Vorinstanz
grundsätzlich nicht bestritten worden sei. Seine diesbezüglichen
Ausführungen seien denn auch durchaus glaubhaft. Zudem könne er
nunmehr mit Beweismitteln belegen, dass er seit (…) 2007 von der
Polizei gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei während der Dienstzeit
geflohen, habe sich so dem weiteren Militärdienst entzogen und Eritrea
illegal verlassen. Gemäss entsprechender, in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 3 publizierter Praxis sei daher von einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung auszugehen. Der gemäss Gerichtspraxis relevante
Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehörden sei ebenfalls
unbestritten. Schliesslich müsste er allein aufgrund seiner illegalen
Ausreise und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland mit
asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Nur so sei übrigens wohl die
von der Vorinstanz ohne weitere Erläuterung verfügte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers letztlich zu erklären.
4.3. Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz (soweit sie sprachlich
nachvollzogen werden kann) nach Durchsicht der Akten einen wenig
überzeugenden Eindruck.
4.3.1. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind
substanziiert, im Wesentlichen widerspruchsfrei und auch sonst von einer
Vielzahl so genannter Realitätskennzeichen geprägt.
4.3.2. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weisen zu Recht
darauf hin, dass den protokollierten Aussagen zu den angeblichen
Misshandlungen respektive deren Folgen bei genauer Betrachtung keine
echten Widersprüche zu entnehmen sind (vgl. Eingabe vom 11. Juli 2011
S. 3); davon, dass die Angaben inhaltlich "deutlich voneinander
ab[weichen]" (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), kann jedenfalls –
auch angesichts der konstanten Praxis der Beschwerdeinstanz zur
Verwertbarkeit von Aussagen anlässlich der Summarbefragung (vgl.
bereits EMARK 1993 Nr. 3) – nicht die Rede sein.
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Der einzige beim Vergleich der beiden Protokolle feststellbare echte
Aussagewiderspruch betrifft den Zeitpunkt der Haftentlassung im Jahr
2004: Bei den beiden Befragungen, die (…) Jahre nach den zu
schildernden Umständen stattfanden, nannte der Beschwerdeführer
einmal (…) 2004 (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 6) einmal (…) 2004
(vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7 und 11).
4.3.3. Dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der
eritreischen Behörden nicht willkürfrei und nur schwer nachvollziehbar sei
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3), darf bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit kaum dem Beschwerdeführer angelastet werden: Wie
dessen Rechtsvertreter unter Hinweis auf einen entsprechenden Bericht
von amnesty international zu Recht festhält (vgl. Eingabe vom 11. Juli
2011 S. 2 f.), entspricht jedenfalls das geschilderte behördliche Vorgehen
bei der Inhaftierung durchaus der von grosser Willkür gekennzeichneten
eritreischen Realität (vgl. hierzu auch EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 ff.).
4.3.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene
mehrere Vorladungen und die Garantieerklärung eines Cousins zu den
Akten gereicht hat, deren Authentizität vom BFM in seiner
Vernehmlassung nicht bestritten worden ist.
4.3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Feststellungen in dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht (betreffend Ellbogen und
Nase) sich mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen
ebenso in Einklang bringen lassen, wie die Narben auf seinem Körper
(vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3).
4.3.6. Unter den gegebenen Umständen ist schwer nachvollziehbar, dass
das BFM seine Feststellung in der Vernehmlassung, die Beschwerde
enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet wären, die
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, mit keinem Wort
begründet hat.
4.4. Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Inhaftierungen
und Misshandlungen des Beschwerdeführers indessen vorliegend
deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil er die
Flüchtlingseigenschaft schon aus einem anderen Grund erfüllt:
4.4.1. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, im (…) 2005 – in
seinem (…) Lebensjahr – in den Militärdienst eingezogen worden zu sein
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und im (…) 2007 desertiert zu haben. Die Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen wurde vom BFM nicht bestritten.
In Eritrea gelten Männer und Frauen ab 18 Jahren als dienstpflichtig. Die
Schilderung von Zwangsrekrutierung und Desertion sind substanziiert
und im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgt. Nach Würdigung aller
massgebenden Umstände müssen die zwangsweise Einberufung zum
Militärdienst und vor allem auch die Desertion (…) 2007 als glaubhaft
gemacht qualifiziert werden.
4.4.2. Vor dem Hintergrund der von der vormaligen ARK begründeten
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird,
ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
unverhältnismässig streng bestraft werden, mithin die Bestrafung als
politisch motiviert einzustufen ist (absoluter Malus). Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung
ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und
desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
4.4.3. Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer im Fall seiner
Rückkehr ins Heimatland folglich begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 2,
3 und 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise
auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
4.6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
5.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
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Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der vormalige Rechtsvertreter hat am 8. Juni 2011 eine
Kostenaufstellung zu den Akten gereicht; eine solche liegt vom neu
bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht vor; diesbezüglich ist jedoch der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzbar.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren auf insgesamt
Fr. 2'000.– (inklusive sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer [heutiger
Rechtsvertreter]) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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