Abtei lung V
E-4830/2006
kom/mai/sca
{T 0/2}
Urteil vom 30. August 2007
Mitwirkung: Richterin und Richter König, Schmid, Schenker
Gerichtsschreiberin Steiner
X._______, Irak,
c/o Strafanstalt Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Februar 2006 i.S. Asylwiderruf und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juli 1997 in die Schweiz ein und stell-
te ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. April 1998 anerkannte das BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migra-
tion [BFM]) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B. Am 14. Januar 1999 reiste die Familie des Beschwerdeführers im Rahmen
der Familienvereinigung in die Schweiz ein.
C. Mit Verfügung des BFF vom 17. Juni 1999 wurden die Ehefrau des Be-
schwedeführers - A._______ - sowie die damals noch minderjährigen
Kinder – B._______ und C._______ - als Flüchtlinge anerkannt und wurde
ihnen Asyl gewährt. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 17. Juni 1999
wurde auch den bereits volljährigen Kindern – D._______ und E._______-
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.
D. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes M._______ vom 20. September 2000
wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der bedingte
Strafvollzug wurde mit Urteil des Kreisgerichts F._______ vom 20. Oktober
2003 widerrufen, wobei der Vollzug der Gefängnisstrafe angeordnet
wurde.
E. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des G._______ vom 2. Juli
2004 wurde der Beschwerdeführer wegen vollendeten Versuchs der
vorsätzlichen Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Freiheitsbe-
raubung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu acht Jahren
Zuchthaus verurteilt. Zudem sprach das Gericht als Nebenstrafe eine un-
bedingte Landesverweisung von zwölf Jahren aus.
F. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 20. September 2004 wurde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und die
Wegweisung angeordnet.
G. Mit Verfügung vom 28. September 2005 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie ziehe aufgrund der veränderten Verhältnisse im
Irak sowie der Verurteilungen des Beschwerdeführers den Widerruf des
Asyls in Betracht, gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör und
setzte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 10. Oktober
2005.
H. Am 3. Oktober 2005 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdefüh-
rer seine Stellungnahme ins Recht.
I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 aberkannte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte
Asyl.
3J. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2006 (Datum der Postaufgabe) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte sinngemäss die Aufhebung derselben sowie den Verzicht
auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des
Asyls. In prozessualer Hinsicht wurden sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Der Beschwerde war ein handschriftlich in arabischer Sprache abgefasstes
Schreiben beigelegt, welches der Instruktionsrichter der ARK ins Deutsche
übersetzen liess.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde und dem beigelegten Schreiben
wird in den Erwägungen eingegangen.
K. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2006 verwies der Instruktionsrichter
für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
L. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 20. April 2007 an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängig ge-
wesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdefüh-
4rer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerrufs des Asyls.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft wird durch das BFM aberkannt, wenn die aus-
ländische Person sie durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentli-
cher Tatsachen erschlichen hat, beziehungsweise wenn Gründe im Sinne
der Beendigungsklausel des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention / FK, SR 0.142.30), nämlich Art. 1 C Zif-
fern 1 – 6 FK, erfüllt sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Asyl wird durch das BFM widerrufen, wenn die ausländische Person
es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen er-
schlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Weiter wird das Asyl widerru-
fen, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ver-
letzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AsylG).
3.3 Mit den Fragen des Widerrufs des Asyls befassen sich die Ausführungen
in der nachstehenden Erwägung 4; auf die Problematik der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft wird in Erwägung 5 eingegangen.
3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG – welche Bestimmung den im Wesentlichen
identischen Inhalt von Art. 33 Abs. 2 FK für das Landesrecht wiederholt –
kann sich eine Person grundsätzlich nicht mehr auf das asyl- beziehungs-
weise flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebli-
che Gründe dafür vorliegen, dass sie die Sicherheit des Gastlandes ge-
fährdet, wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist oder wenn sie we-
gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden ist.
In der Bundesverwaltungsrechtspflege bestimmt sich der Prozessgegen-
stand gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung, soweit dieses
in den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift bestritten wird (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff.). Pro-
zessgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren können deshalb
einzig der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers sein. Die Frage, ob dieser sich im Sinne von Art. 5
Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 FK nicht mehr auf den asyl- beziehungs-
weise flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Schutz berufen könnte,
wenn seine Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen wäre und er dem-
nach weiterhin als Flüchtling gelten würde, kann demgegenüber mangels
eines entsprechenden prozessualen Anfechtungsobjekts im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (vgl. zum
Ganzen auch die vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Praxis
der ARK in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 3 und 6a).
4. Soweit den Widerruf des gewährten Asyls betreffend, den die Vorinstanz
gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG angeordnet hat, ist die angefochtene Ver-
5fügung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.1 Das BFM begründet den Widerruf des Asyls unter anderem damit, dass
der Beschwerdeführer besonders verwerfliche strafbare Handlungen im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG begangen habe. Seit dem Aufenthalt in der
Schweiz habe der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Rechtsordnung
verstossen. Einerseits sei er mit Strafbefehl des Bezirksamtes M._______
vom 20. September 2000 beziehungsweise mit Urteil des Kreisgerichtes
F._______ vom 20. Oktober 2003 zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt
worden. Andererseits habe das Obergericht des G._______den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Juli 2004 wegen vollendeten Versuchs
der vorsätzlichen Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung,
Freiheitsberaubung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu acht
Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht habe zudem als Nebenstrafe eine
unbedingte Landesverweisung von zwölf Jahren ausgesprochen.
4.2 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75 mit
weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen", welche die
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, diejenigen Delik-
te aufgefasst, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) entsprechen. Die in Art. 63 Abs. 2 AsylG vorausgesetzten "be-
sonders verwerflichen Handlungen" müssen qualitativ eine Stufe über den
einfachen verwerflichen Handlungen stehen. Das heisst bei einer "beson-
ders verwerflichen Handlung" muss es sich um eine Straftat mit erhebli-
cher Strafandrohung und einer gewissen Intensität handeln (vgl. WALTER
STÖCKLI, in: Uebersax/München/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002,
Rz 8.63). Bei der Würdigung eines Delikts als verwerfliche oder als beson-
ders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG
muss allerdings der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden.
Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine behördliche Androhung
zunächst geeignet und erforderlich sein, um ein angestrebtes Ziel zu errei-
chen. Darüber hinaus muss aber auch eine Ausgewogenheit hinsichtlich
Eingriffsschwere und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gege-
ben sein (so genannte Verhältnismässigkeit im engeren Sinne), das heisst
der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf im Ver-
gleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unange-
messen schwer wiegen.
4.3 Der Beschwerdeführer hat unter anderem einen vollendeten Versuch der
vorsätzlichen Tötung begangen, was besonders schwer zu gewichten ist,
da die entsprechende Strafandrohung Zuchthaus (vgl. Art. 111 aStGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 35 und 65 aStGB), beziehungsweise Freiheitsstrafe
(vgl. Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 35 und 65 StGB) nicht unter fünf
Jahren beträgt und der Beschwerdeführer zu acht Jahren Zuchthaus verur-
teilt worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der hohen Strafandro-
hung wie auch der Intensität der Straftat zweifellos erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober
2005 und im Beschwerdeverfahren geltend, er bereue seine Fehler und
6wolle, wenn er seine Strafe verbüsst habe und wieder entlassen worden
sei, keine Straftaten mehr begehen; er lebe seit 1997 in der Schweiz wo
auch seine ganze Familie lebe; im Irak habe er keine Beziehungen auf-
recht erhalten, ausserdem liessen mit _______ Jahren seine Kräfte
langsam nach und seine Gesundheit verschlechtere sich zusehends.
Diese Ausführungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers
vermögen an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend
Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG nichts zu ändern. Es
ist ausserdem festzustellen, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht. Der
Asylwiderruf erweist sich vorliegend auch als nicht unverhältnismässig.
4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vor-
bringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass
der Asylwiderruf zu Recht erfolgt ist.
Es erübrigt sich, im Zusammenhang mit dem Widerruf des Asyls auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzuge-
hen.
Offen bleiben kann auch die Frage, ob die Vorinstanz den Asylwiderruf
vorliegend zu Recht zusätzlich mit der grundlegenden Veränderung der
Verhältnisse im Heimatland im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 FK begründet hat
(vgl. hierzu auch die nachfolgende Erwägungen).
5. Die Vorinstanz begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft da-
mit, dass gemäss Art. 1 C FK eine Person nicht mehr unter das Abkom-
men falle, wenn sie es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr ablehnen könne, den Schutz
ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
Das BFM vertritt konkret die Auffassung, dass sich seit der Flucht des Be-
schwerdeführers aus seinem Heimatland die Verhältnisse im Irak grundle-
gend verändert hätten, so dass die Situation nicht mehr jener entspreche,
die die Flucht verursacht und zur Asylgewährung in der Schweiz geführt
habe. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeter
im Frühjahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor zukünftigen Ver-
folgungshandlungen durch die Demokratische Partei Kurdistans (KDP),
durch Mitglieder der Kommunistischen Partei und durch Islamisten sei un-
begründet. Es gebe keine Hinweise für die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer wäre heute wegen seines früheren politischen Engagements für die
Royalistenbewegung im Irak noch gefährdet.
5.1 Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüpfen
teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise beru-
hen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Ka-
tegorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flücht-
lings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überle-
gung, dass (subsidiärer) internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden
sollte, wo er nicht mehr erforderlich ist (vgl. UNO-HOCHKOMMISSARIAT FÜR
7FLÜCHTLINGE [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111). Zu beachten ist da-
bei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher
restriktiv anzuwenden sind. Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog
zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen
werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116). Die Zurückhaltung bei
der Aberkennung einer einmal zuerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht
auf der Überlegung, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche In-
tegration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status
nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. zum Ganzen
EMARK 2002 Nr. 8 S. 61 f.).
5.2 Die Vorinstanz hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht
nicht mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet: Nach Lehre
und Praxis sehen weder Asylgesetz noch Flüchtlingskonvention den
Aberkennungsgrund der im Gastland begangener Straftaten vor (vgl.
EMARK 2003 Nr. 11 E. 6a und 8c).
Die Begründung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beziehungs-
weise deren Vorgehen bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers vermag trotzdem in dreifacher Hinsicht nicht zu
überzeugen:
5.2.1 Seit 1980 befindet sich der Irak oder Teile des Landes im Kriegszustand.
Die seit der militärischen Intervention der alliierten Truppen im Jahre 2003
ständig zunehmenden Schiessereien, Attentate, Entführungen, Massaker
und Militäraktionen richten sich mittlerweile hauptsächlich gegen die iraki-
sche Zivilbevölkerung. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht zur
Verfügung stehenden Berichten leben heute mehr als zwei Millionen Iraker
als Flüchtlinge in Nachbarstaaten, vor allem in Syrien und Jordanien.
Weitere knapp zwei Millionen gelten als landesintern Vertriebene. Das
UNHCR sowie weitere Menschenrechtsorganisationen haben sich im April
2007 für den Schutz von Asylsuchenden aus dem Irak ausgesprochen. Die
Entwicklung der Sicherheitslage im Irak ist nicht vorhersehbar. Zwar gilt
die Lage in den nördlichen Kurdenprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleymaniah als vergleichsweise sicher; dennoch bleibt auch dort die
Situation aufgrund der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak, der
Belastung mit landesintern Vertriebenen und der seit längerer Zeit seitens
der türkischen Armeeführung angekündigten umfassenden Militäraktionen
gegen Stützpunkte der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak
unberechenbar. Anschläge können auch im kurdischen Nordirak nicht
ausgeschlossen werden und sind denn auch sporadisch zu verzeichnen; in
letzter Zeit wird verschiedentlich von einer verstärkten Zuwanderung
insbesondere sunnitischer Extremisten in den Nordteil des Landes
berichtet, dies offenbar als Folge der konzentrierten Militäraktionen der
US-Truppen in der Krisenregion Diyala ab Frühsommer dieses Jahres (vgl.
etwa NZZ vom 17. Juli 2007).
Das BFM hat zwar Anfang Mai 2007 eine Änderung der Wegweisungspra-
xis für abgewiesene irakische Asylsuchende (mithin Personen, die keine
8flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnten) aus
den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniah – und die
Überprüfung und grundsätzliche Aufhebung der früher angeordneten vor-
läufigen Aufnahmen solcher Personen – beschlossen. Eine entsprechende
Praxisänderung bezüglich anerkannter Flüchtlinge (Personen, die vor ge-
zielter flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in die Schweiz geflüchtet
sind) mit der Begründung einer fundamentalen und dauerhaften Verbesse-
rung der Lage im Heimatland (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160) hat
das BFM, soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, bisher nicht vor-
genommen. Dies nach der vorstehenden Darstellung der Verhältnisse of-
fensichtlich zu Recht.
Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, warum beim vorlie-
gend zu beurteilenden Fall von einer grundlegenden generellen Verände-
rung der Verhältnisse im Irak auszugehen sei, während die Flüchtlingsei-
genschaft anderer anerkannter irakischer Flüchtlinge vom BFM, soweit
feststellbar, nicht aberkannt wird. Der diesbezügliche Teil der Begründung
der Verfügung vom 3. Februar 2006 erweckt insoweit einen vorgeschobe-
nen Eindruck und erscheint mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (vgl.
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] nicht vereinbar.
5.2.2 Hinzu kommt zweitens, dass die konkreten Gründe für die Gefährdung des
Beschwerdeführers, welche zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
durch das Bundesamt geführt hatten, nach Durchsicht der Akten nicht
offensichtlich weggefallen sind: Einerseits geht auch die Vorinstanz davon
aus, dass er in seiner Abwesenheit wegen H._______ zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (und demnach zur Festnahme
ausgeschrieben sein dürfte). Andererseits erscheint die Befürchtung des
Beschwerdeführers nicht unberechtigt, bei einer Rückkehr Verfol-
gungsmassnahmen durch Islamisten, durch I._______ oder durch
J._______ erleiden zu müssen. Die Bereitschaft der kurdischen Si-
cherheitskräfte, den Beschwerdeführer vor solchen Nachteilen zu schüt-
zen, dürfte angesichts seines politischen Einsatzes für die Royalistenbe-
wegung, angesichts der in Abwesenheit erfolgten Verurteilung durch ein
kurdisches Gericht in Suleymaniah und aufgrund seiner Probleme mit der
KDP (vgl. diesbezüglich EMARK 2006 Nr. 19) äusserst gering und die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Schutzes zumindest fraglich
sein.
5.2.3 Schliesslich können drittens gemäss der Ausnahmebestimmung von
Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK triftige Gründe einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft wegen Wegfall der Umstände, aufgrund deren jemand als
Flüchtling anerkannt worden ist, entgegenstehen (vgl. zum Ganzen etwa
EMARK 1995 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der "triftigen
Gründe" respektive "zwingenden Gründe" bezieht sich namentlich auf psy-
chische Blockaden, welche der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegen-
stehen. Die angefochtene Verfügung äussert sich mit keinem Wort zur Fra-
ge, ob solche Gründe beim Beschwerdeführer vorliegen könnten. Die Vor-
instanz hat auch insoweit ihre Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung
9ihrer Verfügungen verletzt.
5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass für die Annahme einer "grundlegend ver-
besserten Situation“ im Sinne der konstanten Praxis der schweizerischen
Asylbehörden zumindest weitergehende Abklärungen sowie das Erarbeiten
einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung nötig gewesen wä-
ren.
Soweit die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, ist die an-
gefochtene Verfügung demnach aufzuheben und zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Widerrufs des
Asyls abzuweisen. Soweit die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
treffend, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung die-
ses Teils der Verfügung vom 3. Februar 2006 beantragt worden ist.
7.
7.1 Nachdem die Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos waren
und aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die (reduzierten) Verfahrenskosten
nicht aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Dem
nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz des teilweisen Obsiegens kei-
ne Parteientschädigung auszurichten, zumal nicht davon auszugehen ist,
dass ihm verhältnismässig hohe Parteikosten entstanden sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Bezüglich des Asylwiderrufs wird die Beschwerde abgewiesen. Bezüglich
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wird die Beschwerde insoweit
gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
worden ist.
2. Die Akten werden zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. N_______)
- das K._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
König Steiner
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