Abtei lung V
E-4830/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Irma Stämpfli,(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
24. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4830/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige -
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Oktober 2009 ver-
liess und am 7. April 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie am 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie
im Wesentlichen geltend machte, die heimatlichen Behörden hätten
ihren Ehemann gesucht, der seit 1996 im Militärdienst gewesen sei,
dass man sie gleichzeitig dazu aufgefordert habe, einen Geldbetrag zu
bezahlen, für den Fall, dass sie ihn nicht ausfindig machen könnte,
dass sie keine Mittel gehabt habe,
dass sie sich aus Angst um ihr Leben zur Ausreise entschlossen habe,
dass EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Caltanissetta (Italien) am 11. Januar 2010 und
in Pozzalli (Italien) am 21. September 2009 belegen,
dass das Bundesamt am 4. Mai 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden gerichtet hat,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 19. Mai 2010 nicht zum
Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das Bundesamt
infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zu-
ständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungs-
modalitäten ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs am 15. April 2010 wiederholt verneinte, in Italien gewesen zu
sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2010 - der Rechtsvertreterin
spätestens am 30. Juni 2010 eröffnet (vgl. A27) - in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass zudem angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin zur Sicher-
stellung des Vollzugs während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungs-
haft zu nehmen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf
das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass das Bundesamt weiter ausführte, da Italien innerhalb der festge-
legten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 19. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
15. April 2010 bestritten habe, sich je in Italien aufgehalten zu haben,
dass sie in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und die Zustim-
mung Italiens vorliege,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Vollzug der Wegweisung sei
absehbar, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei, wobei von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen
sei, da Italien bis am 19. Mai 2010 keine Antwort auf das Ersuchen er -
teilt habe,
dass die Ausreise nach Italien innerhalb der nächsten 20 Tage orga-
nisiert werden könne, weshalb die Haft gemäss Art 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2010 Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zwecks Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung beantragte,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 6. Juli 2010 das
C._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2010 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich dieje-
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nigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dub-
lin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass das BFM in seinen Erwägun-
gen, Ziffer 3, festgestellt hat, es liege eine Zustimmung Italiens vor,
dass es sich dabei jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler han-
delt, zumal im Sachverhalt Ziffer 2 und in der Erwägung Ziffer 5 fest-
gestellt worden ist, Italien habe bis am 19. Mai 2010 keine Antwort auf
das Rückübernahmeersuchen erteilt,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM jedenfalls feststeht und in
der Rechtsmitteleingabe schliesslich bestätigt wurde, dass sich die
Beschwerdeführerin vom 21. September 2009 mutmasslich bis zu ihrer
Einreise in die Schweiz in Italien aufhielt und von den italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge vorliegend somit Italien für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass - der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte - Wunsch der Be-
schwerdeführerin, zu ihren Schwestern in die Schweiz zu reisen, wäre
sie nicht (in Italien) an der Weiterreise gehindert worden, ohne Einfluss
auf die Frage des zuständigen Staates ist,
dass ferner dem EURODAC-Eintrag vom 11. Januar 2010 zu entneh-
men ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien (Caltanissetta) um Asyl
nachgesucht hat,
dass dies in der Rechtsmitteleingabe auch nicht verneint worden ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hingegen festhielt,
sie habe sich in Italien in der Gewalt eines Mannes befunden, der sie
schwer misshandelt habe, weshalb sie aus Scham ihren dortigen Auf-
enthalt verheimlicht habe,
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dass sie sich heute deshalb seelisch und körperlich in einem miserab-
len Zustand befinde und u.a. unter Angstattacken leide, weshalb sie zu
ihren Schwestern in die Schweiz gereist sei,
dass sie in Italien absolut keine Garantie auf Fürsorge und auf ein or -
dentliches Asylverfahren habe,
dass Italien nicht in der Lage sei, seinen (asylverfahrensrechtlichen
und fürsorgerischen) Verpflichtungen nachzukommen,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in der Schweiz bei ihren
zwei Schwestern, die über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfü-
gen würden, wohnen und seelischen Beistand erhalten könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi -
nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-
pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) und allenfalls beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden
können,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen
Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
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dass deshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
Beschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010
vom 10. Mai 2010),
dass bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin, welche durch keine Arztberichte belegt sind,
festzuhalten ist, dass diesbezüglich offensichtlich nicht von einer le-
bensbedrohenden Situation auszugehen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2
m.w.H.),
dass zudem davon ausgegangen werden kann, die italienischen Be-
hörden seien darum bemüht, der Beschwerdeführerin bei ihrer Rück-
kehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu
lassen,
dass überdies das BFM anlässlich der Überstellung nach Italien die
dortigen Behörden bei Bedarf auf den fragilen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin aufmerksam machen kann,
dass die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs-
weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin zwar entnommen werden
kann, dass zwei ihrer Schwestern in der Schweiz leben,
dass jedoch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a bis c AsylG,
wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung fin -
den, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintre-
tensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3
AsylG e contrario),
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dass der Umstand der geltend gemachten Verwandtschaft in der
Schweiz einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ent -
gegensteht,
dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen Dublin-
II-Verordnung - sofern die betroffenen Personen es wünschen - jener
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem der
Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf
Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling
gewährt wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, und bei unverheirateten min-
derjährigen Antragsstellern den Vater, die Mutter oder den Vormund,
definiert,
dass die Schwestern, die in der Schweiz leben, somit keine "Fami-
lienangehörigen" im Sinne der Dublin-II-Verordnung sind, weshalb
auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin
abgeleitet werden kann,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande – namentlich diejenigen zwischen Geschwistern – unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen oder ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1;
Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-
3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.; CARONI
MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Fa-
milienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
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mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass aufgrund der Akten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin befinde sich in einer derartigen Abhängigkeitsbe-
ziehung zu ihren Schwestern beziehungsweise habe unmittelbar vor
ihrer Ausreise aus dem Heimatland eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung mit diesen gelebt,
dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK
noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der
Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungs-
gründe zur Dublin-II-Verordnung sowie Art. 8 Dublin-II-Verordnung),
einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Italien ent-
gegenstehen,
dass auch die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht ins
Auge gefasst werden kann, da diese voraussetzt, dass sich die betrof-
fene Person (hier: die Beschwerdeführerin) nicht in dem Staat aufhält,
der sich aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines andern Mit-
gliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig
erklären könnte,
dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhalts-
punkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte
beziehungsweise anderer völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Ita-
lien vorliegen,
dass auch keine humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asyl -
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
(Selbsteintritt) sprechen,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keinen Gebrauch ge-
macht hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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