B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4831/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich die Beschwerdeführerin von Oktober 2011 bis November 2012
zwecks Besuchs einer (…) mit einer Bewilligung (…) in der Schweiz auf-
hielt,
dass sie im Juni 2014 erneut in die Schweiz einreiste und am 25. Juni
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl
nachsuchte,
dass sie dort am 7. Juli 2014 zur Person befragt und ihr das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss
der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in
jenen Staat gewährt wurde,
dass sie dabei geltend machte, grundsätzlich nichts gegen die Tschechi-
sche Republik zu haben,
dass sie aber in der Schweiz bleiben möchte, da sie sich bereits einmal
hier aufgehalten und Kollegen habe, wogegen sie die Tschechische Spra-
che nicht beherrsche,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 23. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die
Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mittels (Formular-) Eingabe vom 28. August
2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzu-
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heben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren, eventualiter sei sie zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, die zuständigen Be-
hörden seien überdies anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaates sowie Datenweitergabe an diese zu unter-
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie zu informieren,
dass zusammen mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung sowie
Bestätigungen betreffend die während des ersten Aufenthalts in der
Schweiz besuchten Deutschkurse einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. September 2014
den Vollzug der Überstellung in die Tschechische Republik nicht vorsorg-
lich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestim-
mungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwen-
dung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass, wenn ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist
(Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass dem von der Beschwerdeführerin eingereichten ukrainischen Reise-
pass zu entnehmen ist, dass ihr von der Tschechischen Republik ein vom
(…) 2013 bis zum (…) 2015 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass das BFM daher am 29. Juli 2014 die tschechischen Behörden zu
Recht unter Anrufung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der
Beschwerdeführerin ersuchte,
dass diese dem Gesuch um Übernahme am 13. August 2014 zustimmten
und somit die Tschechische Republik für die Durchführung des Asyl- be-
ziehungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass das BFM zur Begründung der gleichentags erlassenen Verfügung
im Wesentlichen ausführte, die Tschechische Republik habe einer Über-
nahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt und weder die dort
herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbar-
keit einer Wegweisung sprechen,
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht habe, sich bereits in der Schweiz aufgehalten zu haben und hier
Leute zu kennen, jedoch kein Tschechisch zu verstehen,
dass aber weder ein Beziehungsnetz, sofern es sich nicht um die Kern-
familie handle, noch Sprachkenntnisse für die Anwendung der Dublin-III-
VO und die Zumutbarkeit einer Wegweisung relevant seien,
dass die tschechischen Behörden zudem auf Anfrage hin der Rücküber-
nahme explizit zugestimmt hätten, wobei diese bis spätestens am 13. Fe-
bruar 2015 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre
bei der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vor-
bringen wiederholt und ausführt, sie habe in der Tschechischen Republik
nie um Asyl nachgesucht, ihr erstes Asylgesuch habe sie in der Schweiz
gestellt,
dass sie nicht nach B._______ zurückkehren könne, da dieses Gebiet
umkämpft sei von pro-russischen Separatisten und der ukrainischen Ar-
mee,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet
hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die zuständige tsche-
chische Behörde die Übernahme fälschlicherweise gestützt auf Art. 12
Abs. 1 Dublin-III-VO und nicht Abs. 2 des genannten Artikels erklärt hat,
wobei es sich dabei um ein Versehen handeln dürfte, zumal die Schweiz
in ihrem Ersuchen den korrekten Verordnungsartikel angegeben und Ko-
pien des ukrainischen Reisepasses mit dem Visum der Tschechischen
Republik beigelegt hat und die Beschwerdeführerin über keinen gültigen
Aufenthaltstitel für die Tschechische Republik verfügt,
dass das Versehen der tschechischen Behörden für die Beschwerdefüh-
rerin jedoch keinerlei Nachteile hat und deshalb nicht mehr näher darauf
einzugehen ist,
dass, soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Tschechischen
Republik bestreitet, da sie dort nie ein Asylgesuch gestellt habe, festzu-
halten ist, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO deren Zuständigkeit
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durch die Ausstellung eines nach wie vor gültigen Visums entstanden ist,
unabhängig davon, dass sie nun in der Schweiz und nicht in der Tsche-
chischen Republik um Asyl nachgesucht hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren, bereits bei der Vorinstanz ge-
machten und auf Beschwerdeebene wiederholten Vorbringen (inkl. Bestä-
tigungen der Sprachschule) weiter einzugehen, zumal sie zu keinem an-
deren Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen,
dass die Tschechische Republik als Signatarstaat der FK, der EMRK und
der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehal-
ten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte
Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) an-
zuwenden und umzusetzen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass aufgrund des vorliegenden Entscheides auf die pauschal beantragte
Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzulei-
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ten nicht mehr einzugehen ist, und aus den Akten keine Hinweise auf ei-
ne bereits erfolgte Datenweitergabe ersichtlich sind,
dass weiter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da die Voraussetzungen
trotz der belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind, nachdem die
Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: