B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-483/2009
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (…).
E-483/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seinen Angaben gemäss verliess der kurdische Beschwerdeführer aus
B._______ (Provinz Hassakah) sein Heimatland am 18. Januar 2007 und
reiste über den Libanon am 22. Januar 2007 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Am
6. Februar 2007 wurde er dort summarisch befragt; die direkte Bundes-
anhörung fand am 18. Oktober 2007 statt.
B.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Sympathisant der Yekiti-
Partei und habe an deren Sitzungen und Kundgebungen teilgenommen,
Seit einer Demonstration in B._______ am 13. März 2004 sei er den Be-
hörden bekannt. Seine Familie sei von den Landenteignungen im kurdi-
schen Gebiet zugunsten der arabischen Bevölkerung betroffen gewesen.
Im Sommer 2006 habe er im Zuge der Enteignungen einen Araber be-
droht und sei vom Geheimdienst zu Hause gesucht worden. Sein Vater
habe die Angelegenheit aber für ihn lösen können. Ende September 2006
sei er zusammen mit seinem Bruder mit dem Mann, den er beim ersten
Vorfall bedroht habe, und dessen Söhnen aneinandergeraten, als diese
die Felder hätten bewirtschaften wollen, die zuvor der Familie des Be-
schwerdeführers gehörten. Bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen
habe er den Araber bedroht und auf die syrische Regierung und deren
Präsidenten geschimpft. Sein Vater habe daraufhin ihm und seinem Bru-
der zur Ausreise geraten und sie nach Damaskus geschickt. Von seinem
Vater habe er telefonisch erfahren, dass er nach seiner Ausreise anfangs
behördlich gesucht worden sei.
C.
Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel die Kopie eines Haftbefehls des Nachrichtendienstes samt deut-
scher Übersetzung vom (…) 2006 und Briefumschlag zu den Akten sowie
eine CD-Rom, auf welcher eine kurdische Sitzung in B._______ zu sehen
sei, zudem Fotos von Kundgebungen in D._______ am (…) 2007 und
(…) 2007 sowie Flugblätter von den beiden Kundgebungen.
D.
Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer auf dem Post-
weg weitere Fotos von Demonstrationen und Berichterstattungen über
exilpolitische Veranstaltungen sowie Handzettel ein.
E-483/2009
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen
habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
F.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die Schweizerische Bot-
schaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hät-
ten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass be-
sitze und Syrien am 29. Dezember 2006 in Richtung Jordanien mit die-
sem Reisepass verlassen habe. Es liege nichts gegen ihn vor.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 25. November 2008 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft
gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 3. Dezember
2008 hierzu Stellung. Dabei gab er zu, am 29. Dezember 2006 ausgereist
zu sein. Auf Anraten seines Schleppers habe er ein falsches Ausreiseda-
tum genannt. Er sei aber nicht nach Jordanien ausgereist, sondern sein
Ziel sei Russland gewesen. Die Zuverlässigkeit der Auskunft der syri-
schen Behörden sei anzuzweifeln. Die syrischen Geheimdienste würden
ihre Informationen für sich behalten. Insofern seien die Erkundigungen
mittels der Vertrauensanwälte ungeeignet und die Abklärungen von ge-
ringem Beweiswert.
H.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am 30. Dezember
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung seines Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügen beziehungsweise seien hinsichtlich der
Behelligung von Kurden in Syrien asylrechtlich nicht relevant. Auch seien
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht nach Art. 3 AsylG zu be-
gründen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2009 focht der Be-
E-483/2009
Seite 4
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des BFM
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Mit der Eingabe reichte der Be-
schwerdeführer als Beweismittel seiner exilpolitischen Aktivitäten weitere
Fotos und Flugblätter von Kundgebungen der syrischen Kurden in der
Schweiz ein, ausserdem eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit
vom 12. Januar 2009. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den In-
halt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, lehnte jedoch das
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Mit selbiger Verfügung wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2009 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Hierbei führte es aus, dass kein Grund
bestehe, an der Richtigkeit von Botschaftsabklärungen zu zweifeln. Zu-
dem würden auch die nachgereichten Beweismittel zum exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers keine Furcht vor Verfolgung be-
gründen.
L.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts vom 30. März 2009 hielt der
Beschwerdeführ an seinen bisherigen Vorbringen fest und äusserte er-
neut Kritik an der Verwertbarkeit der in Syrien vorgenommenen Bot-
schaftsabklärung. Gleichzeitig reichte er zur Belegung seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten eine DVD ein, auf welcher eine Fernsehsendung über
eine Kundgebung der syrischen Exilopposition in der Schweiz zu sehen
sei. Er sei deutlich erkennbar und die Ausstrahlung des Berichtes habe
E-483/2009
Seite 5
dazu geführt, dass sich die Behörden bei seinen Eltern nach ihm erkun-
digt hätten.
M.
Am 12. April 2010 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertre-
ter weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten (Fotos und Be-
richte) des Beschwerdeführers einreichen.
N.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 reichte der Rechtsvertreter Unterla-
gen zu seiner Teilnahme an einer syrisch-kurdischen Kundgebung vom
(…) 2010 in D._______ ein und bat um Berücksichtigung eines Gutach-
tens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. September 2010
zu Botschaftsabklärungen in Syrien.
O.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wurde die Vorinstanz zu einem ergän-
zenden Schriftenwechsel eingeladen.
P.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriften-
wechsels seine Verfügung vom 23. Dezember 2008 bezüglich der Dis-
positivziffern 4 und 5 auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz.
Q.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. August 2011 wurde festge-
stellt, dass die Beschwerde vom 23. Januar 2009, den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gegenstandslos geworden ist. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer ersucht, bis zum 19. August 2011 mitzuteilen, ob er
seine Beschwerde vom 23. Januar 2009 zurückziehe, soweit diese nicht
gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem
Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen.
R.
Mit Schreiben vom 9. August 2011 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei, festhalte, und reichte eine Aufstel-
lung der bisher angefallenen Kosten ein.
E-483/2009
Seite 6
S.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 reichte der Rechtsvertreter einen In-
ternetausdruck ein, mit dem die Teilnahme des Beschwerdeführers an ei-
ner Kundgebung in D._______ Mitte (…) 2011 belegt werde. Zudem legte
er eine Bestätigung der Yekiti-Partei-Schweiz vom (…) 2011 über die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers in derselben ein. Der Eingabe des
Rechtsvertreters wurde die Kopie eines positiven Asylentscheides eines
Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie beigefügt unter Hin-
weis auf das Risiko von Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer.
T.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zur Teilnahme des Beschwerdeführers an regelmässigen
Syrien-Solidaritätskundgebungen in E._______ ein.
U.
In seinem Schreiben vom 13. März 2012 ersuchte der Rechtsvertreter
unter Beilegung eines Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers um einen
Entscheid des Gerichts bis Ende des Jahres, da der Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers vorhabe, ihn auch im Ausland als Monteur einzusetzen.
V.
Am 25. April 2012 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Mandatierung mit. Dieser wurde mit Instruktionsverfügung vom
16. August 2012 darüber informiert, dass kein Mandatsverzicht des
erstmandatierten Rechtsvertreters in den Akten liege, weshalb dieser wei-
terhin als der rechtmässige Vertreter des Beschwerdeführers angesehen
werde, sollte er seine Vollmacht nicht ausdrücklich widerrufen.
W.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte der erstmandatierte Rechtsver-
treter mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
E-483/2009
Seite 7
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-483/2009
Seite 8
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für un-
glaubhaft. Zur Begründung hielt sie dabei im Wesentlichen fest, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise seien
tatsachenwidrig und bei dem eingereichten Haftbefehl handle es sich um
eine Fälschung. Zudem stelle die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte grundsätzliche Benachteiligung der Kurden in Syrien keine asyl-
beachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, mit einem gefälschten libanesi-
schen Reisepass von Syrien aus Mitte Januar 2007 in den Libanon aus-
gereist zu sein; seinen echten Reisepass habe der Schlepper an sich ge-
nommen. Nach Abklärung der Schweizer Botschaft sei aber erstellt, dass
er mit seinem 2006 in Syrien ausgestellten Reisepass bereits Ende De-
zember 2006 behördlich kontrolliert über Jordanien ausgereist sei. Da
diese Abklärungen zudem ergeben hätten, dass nichts gegen ihn vorlie-
ge, könne auch nicht geglaubt werden, dass er wegen Auseinanderset-
zungen Ende September 2006 behördlich gesucht werde. Die Entgeg-
nungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Botschafts-
abklärung, er habe auf Anraten des Schleppers einen falschen Ausreise-
zeitpunkt genannt, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Die behördlich kontrollierte Ausreise mit dem eigenen Reisepass spreche
dagegen, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, es liege
etwas gegen ihn vor. Andernfalls hätte er sich nämlich nicht mittels dieser
Art der Ausreise einem derart grossen Festnahmerisiko ausgesetzt. So-
weit der Beschwerdeführer behaupte, die Erkundigungen über einen Ver-
trauensanwalt der Schweizer Behörden seien ungeeignet, eine Verfol-
gung durch die syrischen Behörden aufzudecken, da Behörden und Ge-
heimdienst nie die Verfolgung einer Person offenlegen würden, sei dem
zu entgegen, dass bei syrischen Botschaftsabklärungen vereinzelt be-
hördliche Fahndungen bestätigt würden. Die falschen Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise sowie die Behaup-
tung, behördlich gesucht zu werden habe der Beschwerdeführer offen-
sichtlich getätigt, um die Nicht-Einreichung des Reisepasses zu begrün-
den. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor im Besitz seines für die
Ausreise verwendeten Reisepasses sein und diesen absichtlich den Be-
E-483/2009
Seite 9
hörden vorenthalten. Da er im Jahr 2006 einen Reisepass erhalten habe,
sei offensichtlich, dass er aus Sicht der syrischen Behörden als unbe-
scholten gelte. Die Kopie des eingereichten Haftbefehls von (…) 2006
stelle eine Fälschung dar, da es unglaubhaft sei, dass er im (…) 2006
vom Nachrichtendienst gesucht worden sei, zumal er seinen Aussagen
zufolge zu einem anderem Zeitpunkt (im Sommer 2006) gesucht worden
sei und sein Vater diese Angelegenheit für ihn habe regeln können. Wäre
er tatsächlich vom Nachrichtendienst wegen beleidigender Aussagen
über den Präsidenten gesucht worden, wäre dies seinem Vater garantiert
nicht möglich gewesen.
4.2. Der Beschwerdeführer entgegnete, seine Aussagen seien angesichts
seiner Detailreiche und Differenziertheit als glaubhaft zu bewerten. Es sei
auch zu berücksichtigen, dass er aus einer vermögenden Bauernfamilie
stamme und ein ökonomisches Fluchtmotiv daher unwahrscheinlich er-
scheine. Ein falsches Ausreisedatum und eine andere Reiseroute habe er
auf Anraten seines Schleppers angegeben. Dies sei plausibel. Er gehe
auch davon aus, dass sein Schlepper veranlasst habe, dass sein Name
aus den Fahndungslisten der syrischen Geheimdienste gelöscht werde.
Es sei offensichtlich, dass die vor Ort getätigten Abklärungen durch Ver-
trauensanwälte ein erhöhtes Verfolgungsrisiko für ihn bewirken könnten,
da davon auszugehen sei, dass die Vertrauensanwälte nicht unabhängig
von der staatlichen Verwaltung arbeiten könnten. Daraus folge auch, dass
die Abklärungsergebnisse der Vertrauensanwälte bei Weitergabe der
Personalien des Beschwerdeführers erwartungsgemäss falsche Informa-
tionen erhalten würden. Die syrische Regierung würde aber nie gegen-
über einem Drittstaat anerkennen, dass der eigene Staatsbürger aus poli-
tischen Gründen verfolgt werde. Es bestünden daher Zweifel am Abklä-
rungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht
werde. Selbst bei Annahme einer behördlich kontrollierten Ausreise sei
aber ein erhebliches Verfolgungsrisiko nicht auszuschliessen. Der prä-
sentierte Haftbefehl sei authentisch. Auch die Repressionen gegenüber
der kurdischen Bevölkerung müssten als untolerierbar hoch eingestuft
werden. Hierbei sei auf einen Bericht der SFH von August 2008 zu ver-
weisen.
4.3. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFM zu den Vorwürfen
des Beschwerdeführers bezüglich der Vertrauensanwälte der Schweizer
Botschaft in Syrien wie folgt: Diese stünden in keinerlei Abhängigkeits-
verhältnis zu Behörden oder staatlichen Stellen, sondern seien an stren-
ge Auflagen der Schweizer Botschaft gebunden. Die Abklärungen würden
E-483/2009
Seite 10
äusserst diskret vorgenommen. Der Vorwurf, diese seien generell untaug-
lich, müsse als reine Pauschalkritik eingestuft werden.
4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbehalten an
der Botschaftsabklärung fest und stellte in Frage, inwieweit es überprüf-
bar sei, ob sich die Vertrauensanwälte an die strengen Auflagen hielten.
Aus der Tatsache, dass in anderen Fällen die Botschaftsabklärungen er-
geben hätten, gegen Beschwerdeführer läge etwas vor, lasse sich nichts
über die Qualität einer Botschaftsabklärung sagen, zumal diese Ergeb-
nisse nicht offengelegt würden beziehungsweise der Überprüfung zu-
gänglich seien. Deshalb befinde auch er sich in einem Beweisnotstand.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Er-
gebnis, dass das BFM dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sach-
verhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Zeit vor dessen Ausrei-
se aus Syrien zu Recht keine Grundlage, die die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnten, zuerkannte.
Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die vorinstanzli-
chen Erwägungen nicht zu entkräften.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen zu den Asylvorbringen
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wenig detailreich sind. So
E-483/2009
Seite 11
fehlt es beispielsweise seiner Schilderung zum ausreiserelevanten Vorfall
der Beschimpfung/Bedrohung der arabischstämmigen Familie, die ihn
angezeigt habe, an Substantiiertheit (vgl. act. A9, S. 4). Auch erstaunt,
dass er weder den genauen Zeitpunkt der gewalttätigen Auseinanderset-
zungen im September 2006 zu nennen vermag, noch den Zeitpunkt,
wann er seine Ausreise aus Syrien im Oktober/November 2006 geplant
habe (vgl. act. A9, S. 7). Ferner vermag der eingereichte Haftbefehl die
Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Viel-
mehr ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass es sich bei diesem
Dokument um eine Fälschung handelt. Dies folgt insbesondere daraus,
dass gemäss eingereichter Übersetzung der Haftbefehl vom (…) 2006
datiert und als Festnahmegrund beleidigende Äusserungen über den
Präsidenten und über die arabische Bevölkerung angibt. Mithin müssten
sich diese Beleidigungen im Frühjahr 2006, spätestens am
(…) 2006, zugetragen haben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Beleidigungen sollen jedoch erst im Sommer 2006 (vgl. act. A1, S.5) bzw.
Ende September 2006 vorgefallen sein (vgl. act. A1, S. 5). Wenn seit (…)
2006 ein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen hätte, hätte sein Vater im
Sommer 2006 die damalige Angelegenheit kaum ohne Weiteres regeln
können, und wäre der Beschwerdeführer von den Behördenmitgliedern,
die ihn im Zusammenhang mit beiden Vorfällen zu Hause aufgesucht ha-
ben sollen, sicher mitgenommen worden. Ferner ist unklar, wie der Be-
schwerdeführer in Besitz des Haftbefehls gekommen sein will, ist dieser
doch an "alle Sicherheitsposten in Syrien" gerichtet, nicht an ihn persön-
lich.
Die Einschätzung, dass es sich beim Haftbefehl um eine Fälschung han-
delt, wird durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Da-
maskus, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird, ge-
stützt. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt praxisgemäss nicht an der
Seriosität der Bemühungen der von dieser mit Untersuchungen betrauten
Personen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom
13. März 2009 E. 5.1). Es besteht auch vorliegend kein Anlass, die Kor-
rektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. In Anbetracht der
Struktur des syrischen Geheimdienstapparates können sich zwar gege-
benenfalls Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher
potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt
werden können (vgl. dazu den von der Beschwerdeseite erwähnten Be-
richt der SCHWEIZERISCHEN FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Syrien: Zuverläs-
sigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht", Bern,
7. September 2010). Vorliegend wurde in der Botschaftsantwort unter an-
E-483/2009
Seite 12
derem festgehalten "Rien contre cette personne". Im erwähnten SFH-Be-
richt wird darauf hingewiesen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde
von den Behörden nicht gesucht, nicht geeignet ist, die Gefährdungssitu-
ation des Betroffenen abzuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.). Hinzu kommt,
dass die Botschaftsantwort ausgesprochen knapp ausgefallen ist. Unklar
ist, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde. Derartige Auskünfte
vermögen jedoch zu genügen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimat-
landes zu entnehmen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3608/2010 vom 29. September 2010). Dies ist vorliegend der
Fall, zumal die Botschaftsabklärung ergeben hat, dass der Beschwerde-
führer mit seinem im Jahre 2006 ausgestellten Reisepass sein Heimat-
land legal verlassen hat, was von diesem nicht bestritten wird. Da er das
Land auf kontrolliertem Weg im Besitz eines gültigen Reisepasses verlas-
sen hat und angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepas-
ses, insbesondere der Abklärungen bei diversen Amtsstellen, ist mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass damals
gegen ihn etwas von behördlicher Seite vorgelegen haben könnte, an-
sonsten ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die
legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. Zusammenfassend kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG) und an die Flüchtlingseigenschaft
(Art. 3 AsylG) nicht genügen.
5.3. Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdi-
schen Bevölkerung in Syrien – wie von der Vorinstanz zu Recht festge-
stellt – keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen.
6.
6.1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdefüh-
rer für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen. Es stellt sich vorliegend indessen noch
die Frage, ob der Beschwerdeführer subjektive oder objektive Nach-
fluchtgründe geltend machen kann und damit die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
6.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art.
3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch ei-
E-483/2009
Seite 13
ne asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund
von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde.
6.3. Fraglich ist zuerst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Konkret
stellt sich die Frage, ob Reflexverfolgung vorliegt.
6.3.1. Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflex-
verfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv
gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von In-
haftierten zu erzwingen.
6.3.2. Der Beschwerdeführer weist mit seiner Eingabe vom 17. August
2011 daraufhin, dass sein Bruder F._______ (N (…)) mit Verfügung vom
(…) 2009 vom BFM als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl nach Art. 3
AsylG gewährt wurde. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vor-
liegenden Erkenntnissen ist es in Syrien in der Vergangenheit wiederholt
zur Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekom-
men. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositi-
oneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins
Ausland abgesetzt haben oder untergetaucht sind, laufen vermehrt Ge-
fahr, von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden.
6.3.3. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass die im Heimatland
verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers, seine Eltern und Ge-
schwister (vgl. act. A1, S. 3 zu den Familienangehörigen) aufgrund der
politischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers einem erheb-
lichen Druck der syrischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wären (vgl.
act. A9, S.3, 4). Auch hat der Beschwerdeführer selber bis zum positiven
Asylentscheid des Bruders F._______ (und dessen Familie) vom
30. September 2009 nie geltend gemacht, aufgrund dessen im Oktober
2007 erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr ins Heimatland Reflexverfol-
E-483/2009
Seite 14
gung ausgesetzt zu sein. Er hat nicht vorgetragen, die Behörden versuch-
ten, seines Bruders habhaft zu werden und würden ihn zu diesem Zweck
unter Druck setzen. auch vor dem Hintergrund seiner lega-
len Ausreise mit seinem im Jahr 2006 ausges (
) nicht erkennbar, dass die syrischen Behörden wegen der Bezie-
hungsnähe zu seinem Bruder als politischem Exponenten ein Interesse
am Beschwerdeführer haben sollten.
6.3.4. Damit kann der Beschwerdeführer keine ihm drohende, flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung geltend
machen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt objektiver
Nachfluchtgründe nicht.
6.4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, nämlich sein exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge
subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.4.1. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel-
chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exil-
politischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist viel-
mehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, D._______ 1979, Neuaufla-
ge: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
E-483/2009
Seite 15
6.4.2. Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine im (…) 2007
nach der Einreise begonnene Teilnahme an zahlreichen politischen Aktivi-
täten in der Schweiz (unter anderem in D._______, G._______ und
E._______) für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er mehrere
Beweismittel von Veranstaltungen (Flugblätter, Berichte sowie Fotos, auf
denen er abgebildet sei), zu den Akten.
6.4.3. Das BFM vertrat in seiner Verfügung die Auffassung, dass der im
Ausland aktive syrische Geheimdienst die exilsyrische Bevölkerung nur
selektiv – nicht umfassend – überwache. Den syrischen Behörden sei
sehr wohl bekannt, dass viele aus Syrien stammende Personen in der
Schweiz um Asyl nachsuchten, um sich Aufenthaltsberechtigungen zu
verschaffen. Die syrischen Behörden wüssten zu unterscheiden zwischen
Trittbrettfahrern, die durch die Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten ih-
re Aufenthaltschancen zu erhöhen erhofften, und überzeugten Aktivisten,
welche eine Gefahr für den syrischen Staat darstellten. Die exilpolitische
Tätigkeit werde nach Einschätzung des BFM erst dann von den syrischen
Geheimdienstorganen wahrgenommen, wenn sie einen hohen Grad an
Öffentlichkeit erreicht habe und somit eine Gefahr für den syrischen Staat
darstelle. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise
zwar durch den Sicherheitsdienst befragt, aber keinen asylrelevanten
Massnahmen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten, mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht von
derartiger Qualität, dass von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse der
Behörden auszugehen sei. Diese Einschätzung werde durch die Bot-
schaftsabklärung bestätigt, wonach nichts gegen den Beschwerdeführer
vorliege. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2009 ergänzte das
BFM, dass auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereich-
ten Beweismittel die exilpolitischen Tätigkeiten betreffend nicht geeignet
seien, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
6.4.4. Zwar ist dem BFM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer vor
der Ausreise nicht im Visier der syrischen Behörden stand, konnte er
doch keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Er hat sich allerdings in der
Schweiz über Jahre hinweg regelmässig innerhalb der kurdischen exilpo-
litischen Bewegung exilpolitisch engagiert, wenn auch nicht in herausra-
gender Funktion. Festzuhalten ist aber, dass er ausweislich seiner einge-
reichten Beweismittel und seiner Angaben in der direkten Bundesanhö-
rung (vgl. act. A9, S. 9) bereits nach seiner Einreise, also seit Frühjahr
2007, an Protest-Veranstaltungen der kurdischen Minderheit teilgenom-
E-483/2009
Seite 16
men hat (letztmals im (…) 2011 gemäss seinen Eingaben). Ihm ist somit
eine gewisse Überzeugung für das Einstehen der Rechte der kurdischen
Minderheit in Syrien zugute zu halten. Auch ist er auf einigen Fotografien
deutlich erkennbar. Sodann wurde der Demonstrationszug, an welchem
er am (…) 2008 in D._______ vom "H._______" zum I._______ teilge-
nommen hat, vom Sender (…) gefilmt. Nach Aussage des Beschwerde-
führers haben syrische Beamte seine Familie in Syrien nach Ausstrahlung
des Berichtes aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Fer-
ner ist er mindestens seit (…) 2011 Mitglied der "Yekiti-Partei-Kurdistan-
Schweiz" (vgl. Bestätigungsschreiben vom (…) 2011).
6.4.5. Angesichts der aktuellen politischen Entwicklung im Heimatland
des Beschwerdeführers ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit
auszuschliessen, dass dessen exilpolitische Tätigkeit in das Visier des sy-
rischen Geheimdienstes geraten ist und er im Fall seiner Rückkehr nach
Syrien von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde. Sich angesichts der
Kriegssituation im Heimatland darauf zu verlassen, dass die syrischen Si-
cherheitskräfte keine flächendeckende Überwachung der im Ausland le-
benden Exilopponenten vornimmt, vermag auch vor dem Hintergrund der
bekanntgewordenen Bespitzelung der von Exilsyrern in anderen europäi-
schen Ländern durch syrische Geheimagenten nicht zu überzeugen. Die
Bespitzelung in verschiedenen Ländern ist nach Angaben von Menschen-
rechtsorganisationen seit Jahren an der Tagesordnung, wurde aber bisher
bagatellisiert (vgl. Presseerklärung von PRO ASYL vom 8. Februar 2012
"Bespitzelung der Exilsyrer wurde bisher bagatellisiert" zur Festnahme
zweier mutmasslicher syrischer Spione in Berlin; AMNESTY INTERNATIO-
NAL, Menschenrechtskrise in Syrien, Krise in Syrien erfordert Abschiebe-
stopp und Aussetzung des Rückübernahmeankommens, Berlin, 14. März
2012). Hinsichtlich der USA, Kanada, Chile, Frankreich, Spanien, Schwe-
den und des Vereinigten Königreichs seien Fälle bekannt, in denen im
Exil lebende Syrer, die sich an Protesten gegen die Unterdrückung der
Oppositionsbewegung im Heimatland beteiligten, systematisch von Bot-
schaftsangehörigen oder anderen von der syrischen Regierung beauf-
tragten Personen überwacht und eingeschüchtert worden sind. In einigen
Fällen seien auch die in Syrien lebenden Familienangehörigen der poli-
tisch aktiven Exilsyrer verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden (vgl. AM-
NESTY INTERNATIONAL, The long reach of the Mukhabaraat: violence and
harassment against Syriens abroad and their relatives back home, Okto-
ber 2011). Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im
Ausland aktiv ist und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller
beschäftigt, ist es durchaus denkbar, dass er von der Einreichung eines
E-483/2009
Seite 17
Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn die Person sich
exilpolitisch betätigt oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbin-
dung gebracht werden kann. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland
wird in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen (vgl. AMNESTY IN-
TERNATIONAL, Syria, Briefing to the Commitee Against Torture, 2010, S. 4;
UK Home Office Border Agency, Operational Guidance Note Syria,
11.2011, S. 13), .), wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende be-
reits an der Grenze oder am Flughafwen meist sofort verhaftet und ein-
gehend verhört würden sowie mit Misshandlung rechnen müssten (vgl.
Danish Immigration Service & ACCORD, Human rights issues concer-
ning Kurds in Syria, Report from a joint fact finding mission by the Danish
Immigration Service (DIS) and ACCORD/Austrian Red Cross to Damas-
cus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of
Iraq (KRI), Mai 2010, S. 55 f.). Allerdings wird für die Zeit vor dem Aus-
bruch der gegenwärtigen Unruhen berichtet, dass Inhaftierte dann zu-
meist nach wenigen Wochen entlassen würden, wenn sie nicht wegen ih-
res politischen Profils in den Listen der Geheimdienste vermerkt seien
(DANISH IMMIGRATION SERVICE & ACCORD, a.a.O.). Bei "unpolitischen
Rückkehrern" konnte man bisher eher davon ausgehen, dass den syri-
schen Behörden bekannt ist, dass illegale Ausreise und das Stellen eines
Asylantrags nicht unbedingt Ausdruck politischer Opposition zum syri-
schen Regime waren, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen zur Er-
langung eines gesicherten Aufenthaltsstatus erfolgten (vgl. beispielsweise
D-7206/2006, Urteil vom 11. Februar 2008, E.5.3). Für die Zeit nach dem
Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschät-
zung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit
verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen
Haftzentren angewandt würden (AMNESTY INTERNATIONAL: End human
rights violations In Syria, Amnesty International Submission to the UN
Universal Perlodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; AMESTY INTER-
NATIONAL, Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in
Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes
des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem
Kampf ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber ver-
stärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der
Exilopposition verhört werden. Das ergibt sich auch aus der seit Jahren
bekannten Rücksichtslosigkeit der syrischen Sicherheitskräfte (vgl. auch
bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. S.7). Die Anforderungen an den Ex-
ponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefähr-
dung bei einer Rückkehr sind angesichts der aktuellen politischen Lage
E-483/2009
Seite 18
tiefer zu setzen als bisher und eine Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen als begründet zu erachten.
6.4.6. Als im oben beschriebenen Masse über die Jahre hinweg exilpoli-
tisch tätiger Kurde muss davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, auch bei fehlender herausra-
gender Position innerhalb der kurdischen Protestbewegung, bei seiner
Einreise mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegenstand eines solchen
könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder
aber seine (vermeintlichen) Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz be-
ziehungsweise seine Kontakte zu Aufständischen. Diese zu erwartenden
Verhöre lassen befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch
auf (oben beschriebene) Gewaltmethoden zurückgreifen würden. Zu be-
rücksichtigen ist auch, dass die kurdische Minderheit in Syrien, zu wel-
cher der Beschwerdeführer gehört, einem beständigen Misstrauen der sy-
rischen Behörden ausgesetzt ist (vgl. hierzu bereits EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.2. mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der
zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem
Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass
ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. hierzu bereits
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; allgemein zur
inländischen Fluchtalternative das unter BVGE 2011/51 zur Publikation
vorgesehene Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011).
6.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe
zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den so-
eben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem Be-
schwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
AsylG verwehrt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen. Seine Wegwei-
E-483/2009
Seite 19
sung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Sy-
rien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art.
83 Abs. 1 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung
von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember
2008 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits
wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011
in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. Das BFM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
10.
Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellatio-
nen wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft und des Wegweisungsvollzuges) ein rechnerischer Grad des
Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der frühe-
re Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. August 2011 ei-
ne Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 8.91 Stunden
und Auslagen in Höhe von Fr. 89.50 geltend machte. Der bis zu dem
Zeitpunkt in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
E-483/2009
Seite 20
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), eines Stunden-
ansatzes von Fr. 240.– und des seit dem 9. August 2011 bis zum jetzigen
Zeitpunkt zusätzlichen geschätzten Aufwands ist von einem Gesamtbe-
trag von pauschal Fr. 2100.– auszugehen, weshalb angesichts des nicht
vollumfänglichen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung von
total Fr. 1516.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-483/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1516.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand: