B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-483/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
E-483/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk Jaffna (Nordprovinz) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. November
2014 (vgl. Akte A3, Ziffer 5.01) respektive 4. Dezember 2014 (A13, Antwort
95) auf dem Luftweg und reiste in die Türkei. Anschliessend gelangte er
am 9. Juni 2015 in die Schweiz und ersuchte am 12. Juni 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 19. Juni 2015 fand
im EVZ die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. Juli
2016 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört.
A.a Bei der BzP brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe im Heimatland sowohl mit der sri-lankischen Armee als auch mit der
Polizei und dem CID (Criminal Investigation Department) Probleme ge-
habt. In den Jahren 2006 oder 2007 habe er eine dreimonatige Grenz-
schützerausbildung bei den LTTE gemacht. Am 13. Juni 2011 sei er zu-
sammen mit seinem Bruder C._______, welcher bei den LTTE gewesen
sei, in B._______ festgenommen worden. Er sei einen Monat lang im Ge-
fängnis in D._______ festgehalten und etwa am 13. Juli 2011 freigelassen
worden. Sein Bruder sei acht Monate lang im Gefängnis in E._______ ge-
wesen und anschliessend nach D._______ verlegt worden.
Der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilassung zweimal, am 2. und am
29. Oktober 2014, zu Hause gesucht worden. Weil sein Leben in Sri Lanka
in Gefahr gewesen sei, habe er Sri Lanka verlassen.
Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, er habe von 2009 bis No-
vember 2014 in F._______ (Bezirk Kilinochchi, Nord Provinz) gelebt. Seine
Eltern würden in B._______ leben; sein zweiter Bruder G._______ lebe
versteckt in H._______ (Nord-Zentral Provinz).
A.b Bei der einlässlichen Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, sein
Bruder C._______ sei etwa 1994/1995 von den LTTE zwangsrekrutiert
worden, (A24, 32 und 34), bis 2003 bei den LTTE gewesen und habe da-
mals im Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 2003 sei er aus der Bewegung aus-
getreten und ins Ausland – nach (…) – gegangen. Während des Ausland-
aufenthaltes seines Bruders C._______ seien die Behörden mehrmals
nach Hause gekommen und hätten nach diesem Bruder gefragt und Haus-
kontrollen durchgeführt. Dabei sei sein Vater massiv geschlagen worden.
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Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2006 im (…)-Camp in I._______ ein
Training der LTTE begonnen. Nach ein paar Tagen habe er das Camp ohne
Weiteres verlassen können und sei aus Angst nach Hause zurückgekehrt.
Ansonsten habe er keine Kontakte zu den LTTE unterhalten und sei nie
deren Mitglied gewesen.
Nachdem sein Bruder C._______ vom Ausland zurückgekehrt sei, habe er
mit diesem ab 2011 eine (…) geführt. Nach drei Monaten – am 13. Juni
2011 – sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder verhaftet
worden. Zurzeit sei C._______ im Gefängnis in H._______ inhaftiert. Der
Beschwerdeführer sei nach der Verhaftung zunächst ins K.________-
Camp und danach nach J._______ gebracht worden, wo er zu eigenen
Verbindungen oder Kontakten seines Bruders zu den LTTE befragt worden
sei. Er habe die Schreie seines Bruders gehört und habe Angst bekommen;
er selbst sei in K._______ und J._______ nicht misshandelt worden. Nach
einem Tag sei er weiter ins „vierte Geschoss“ des CID in Colombo geführt
worden, wo er sich habe ausziehen müssen und 28 Tage lang misshandelt
worden sei. Er sei durch die TID (Terrorist Investigation Division) zu den
Verbindungen seines Bruders zu den LTTE befragt worden. Man habe ihn
auch verdächtigt, zusammen mit seinem Bruder einen (…) verübt zu ha-
ben. Nach einem Monat, am 13. Juli 2011, sei der Beschwerdeführer mit
Hilfe eines Anwalts aus der Haft entlassen worden. Danach sei er einer
Unterschriftspflicht im K._______-Camp unterstanden, sei dieser nach ei-
nem Monat jedoch nicht mehr nachgekommen. Bis 2013 habe er keine
Probleme gehabt. Seine Familie sei jedoch schikaniert worden.
Sein Bruder sei wegen des (…) festgenommen und zum Gefängnis
L._______ in E._______ respektive zum Gefängnis in D._______ gebracht
worden. Als seine Eltern den Bruder in L._______ besucht hätten, habe
der Bruder ihnen mitgeteilt, dass er sein Engagement bei den LTTE zuge-
geben habe. In M._______ und N._______ seien Gerichtsprozesse gegen
den Bruder geführt worden.
Sein zweiter Bruder G._______ sei letztmals vor drei Jahren zu Hause ge-
wesen; seither lebe er versteckt. Sein Cousin O._______, welcher nicht
LTTE-Mitglied gewesen sei, sei am 8. Juli 2007 in einem Markt erschossen
worden. Die Familie kenne die Täterschaft nicht.
Von 2013 bis 2015 habe der Beschwerdeführer tageweise Arbeiten im
Vanni-Gebiet ausgeführt; ab Dezember 2013 respektive ab dem 4. April
2014 sei er im Vanni-Gebiet geblieben. Während dieser Zeit sei er drei oder
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vier Male von den sri-lankischen Behörden nach K._______ mitgenommen
worden; letztmals am 28. März 2014. Insbesondere am 1. November 2013
sei er erneut von den Behörden zur Befragung mitgenommen und aufge-
fordert worden, LTTE-Angehörige anhand von Fotoaufnahmen zu identifi-
zieren. Während dieses Aufenthaltes im Vanni-Gebiet sei er zu Hause bei
den Eltern gesucht worden. Wegen der Probleme mit den Sicherheitskräf-
ten sei seine (…) seit Mai 2016 geschlossen.
Sein Vater habe einen Schlepper kontaktiert, um seine Ausreise zu organi-
sieren. In der Schweiz habe er sich nicht mit der tamilischen Politik befasst.
Seine Familie sei seit etwa Mitte 2015 unter einer strengen Kontrolle der
sri-lankischen Sicherheitskräfte. Letztmals seien die Behörden am 4. Juli
(2016) zu Hause erschienen und hätten seine Familie der LTTE-Zugehö-
rigkeit beschuldigt. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei ei-
nen Hörschaden erlitten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgen-
den Beweismittel ein:
- Schreiben des Anwaltes P._______ LL.B. (N._______) vom 24. Juni
2015 (Original);
- Schreiben des Q._______, M._______ District, vom 12. April 2016 (Ori-
ginal);
- sechs fremdsprachige Zeitungsausschnitte (jeweils im Original);
- Todesurkunde („Register of Deaths“) betreffend den Cousin des Be-
schwerdeführers (Original);
- Ausweis des International Committee of the Red Cross (ICRC), Co-
lombo betreffend den Bruder (in Kopie);
- fremdsprachiges, handschriftliches Schreiben (gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers: Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers;
Original);
- Schreiben des «President and Minister (…)» vom 13. Dezember 2011;
Original)
- fremdsprachiges sechsseitiges Dokument mit Stempel des High Court
von M._______ vom 23. Februar 2016, gemäss eigenen Angaben: be-
treffend den Bruder des Beschwerdeführers;
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- zwei Farbfotos;
- eine CD-ROM.
Zu diesen Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, seine Schwä-
gerin – die Ehefrau seines Bruders – habe beim Q._______ eine Anzeige
gemacht und dabei deponiert, dass ihr Sohn – der Neffe des Beschwerde-
führers – psychisch krank geworden sei. In den eingereichten Zeitungsar-
tikeln werde sein Bruder namentlich erwähnt. Auf der Todesurkunde werde
festgehalten, dass sein Cousin erschossen worden sei. In seinem Schrei-
ben bestätigte das IKRK, dass seine Mitarbeitenden den Bruder während
seiner Haft besucht hätten. Im Weiteren bestätige der Dorfvorsteher hand-
schriftlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Dezember 2014 nicht
mehr in B._______ wohne. Beim Schreiben des Ministers (…) handle es
sich um eine Bestätigung der Haft seines Bruders; bei den Gerichtsdoku-
menten des High Court sei der Bruder C._______ namentlich erwähnt. Auf
den Farbfotos seien das Haus des Beschwerdeführers sowie die Perso-
nen, die ihn gesucht hätten, abgebildet. Auf der CD-ROM seien weitere
Fotos und Videos gespeichert, welche aufzeigen würden, dass er vom CID
gesucht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, eine begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung
glaubhaft darzutun, da sich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten un-
terscheiden würden, namentlich zur Anzahl der behördlichen Suchen und
zu deren zeitlichen Einordnung. Er sei in der einlässlichen Anhörung auf
diese Widersprüche hingewiesen worden und habe diese nicht plausibel
ausräumen können. Die geltend gemachte, tägliche Suche nach seiner
Person könne daher nicht geglaubt werden.
Zudem seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lanki-
schen Behörden ihn im fraglichen Zeitpunkt in der vorgetragenen Intensität
hätten suchen sollen. Abgesehen von einigen wenigen Tagen im Jahr 2006
sei er nie in Kontakt mit den LTTE gestanden, er habe dies offensichtlich
bei seiner Inhaftierung im Jahr 2011 überzeugend darlegen können und
habe danach seinen Alltag als (…) über mehrere Jahre hinweg fortführen
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können, ohne dass er sich habe etwas zu Schulden kommen lassen. Des-
halb sei seine Angst im Jahr 2014, demnächst verhaftet zu werden, nicht
nachvollziehbar und unbegründet. Der Vergleich mit seinem Bruder, der
während längerer Zeit für die LTTE aktiv gewesen sei, schlage aufgrund
der gänzlich unterschiedlichen Profile fehl. Gegen ein behördliches Inte-
resse am Beschwerdeführer spreche schliesslich auch der Umstand, dass
er nach der Haftentlassung im Jahr 2011 seiner Unterschriftspflicht nur
während einem Monat nachgekommen sei und keine diesbezüglichen Fol-
gen davongetragen habe.
Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts än-
dern. Das Schreiben des Anwaltes widerspreche inhaltlich den persönli-
chen Angaben des Beschwerdeführers, sowohl in Bezug auf den Ort seiner
Verhaftung als auch hinsichtlich der Besuche beim Bruder im Gefängnis.
Das Schreiben des Q._______ sei äussert oberflächlich und unkonkret for-
muliert und weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne Be-
weiswert auf. Sämtliche Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten
und die Todesurkunde seines Cousins, – alle nur in der tamilischen Spra-
che vorliegend – die IKRK-Registrierungskarte sowie die Haftbestätigung
seines Bruders stünden in keinem direkten Zusammenhang zur Person
des Beschwerdeführers. Sie seien daher ungeeignet, seine Vorbringen zu
belegen. Dem Schreiben des Dorfvorstehers, welcher bestätige, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr im Heimatdorf wohne, lasse sich kein Hin-
weis auf eine aktuelle Gefährdung entnehmen. Die eingereichten Fotoauf-
nahmen und das Video würden zwar sri-lankische Sicherheitskräfte zeigen.
Diesen Unterlagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, wo und wann sie
gemacht worden seien, noch weshalb diese Personen am besagten Ort
erschienen seien. Insgesamt seien die Vorbringen zur intensiven Suche
und der Verhaftungsgefahr als unglaubhaft einzustufen.
Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offiziell aus der Haft
entlassen worden sei und sich danach bis zur Ausreise im November 2014
weitere drei Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka aufgehalten habe, bestehe
zwischen seiner einmonatigen Inhaftierung im Sommer 2011 und seiner
Ausreise kein direkter Kausalzusammenhang.
Es seien auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche – kumuliert mit
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner rund zweijährigen
Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermöchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in den Au-
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gen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als Person gelte, die eine beson-
ders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Er sei gemäss eigenen
Angaben im Jahr 2011 unzählige Male befragt und nach einem Monat frei-
gelassen worden. Wäre der Beschwerdeführer in einem behördlichen
LTTE-Verdacht gestanden, wäre er kaum freigelassen worden. Die für den
Zeitraum von 2013 bis 2014 geltend gemachten behördlichen Suchen und
Befragungen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Es gebe keinen be-
gründeten Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer asylbeacht-
liche Verfolgungsmassnahmen drohen würden.
Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf das soziale Bezie-
hungsnetz und die wirtschaftliche Reintegrierbarkeit im Heimatland als zu-
lässig, zumutbar und möglich qualifiziert.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu
bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten
Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember
2016 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör res-
pektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
festzustellen.
Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 6, S. 26) wurde zudem
beantragt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu sei-
nem Bruder, insbesondere die Gerichtsunterlagen und Zeitungsartikel,
seien in eine Amtssprache zu übersetzen und korrekt zu würdigen. Ferner
sei der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, mit der Zustellung des negativen Asyl-
entscheides vom 22. Dezember 2016 sei unvollständige Akteneinsicht ge-
währt worden, da vom Anhörungsprotokoll nur die Vorderseiten und zudem
keine Kopien der Beweismittel zugestellt worden.
Zudem sei der rechtliche Gehörsanspruch des Beschwerdeführers mehr-
fach verletzt worden. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel (Un-
terlagen aus dem sri-lankischen Gerichtsverfahren des Bruders sowie Zei-
tungsartikel zum Bruder) nicht übersetzen lassen. Im Weiteren habe das
SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit zahlreichen Vor-
bringen (LTTE-Training, familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-
Kontakten, bereits erfolgte Verhaftung und behördliche Registrierung) und
Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt habe.
Es sei eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden.
Bei einer korrekten Auseinandersetzung mit den Vorbringen hätte sich er-
geben, dass der Bruder C._______ im Zusammenhang mit (…) durch die
LTTE am (…) im Jahr 2011 verhaftet und gegen ihn ein Gerichtsverfahren
gemäss dem Prevention of Terrorism Act (PTA) eröffnet worden sei. (…).
Der Beschwerdeführer müsse jederzeit mit Reflexverfolgung rechnen.
Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass die zu erwartende Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Genrealkonsulat respektive der bei Rück-
kehrern standardmässig vorgenommene behördliche «Background
Check» regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe.
Angesichts der Kumulation von begangenen Verfahrensfehlern sei die an-
gefochtene Verfügung zu kassieren und in der Sache neu zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer erfülle mehrere vom Bundesverwaltungsgericht in
seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risiko-
faktoren: Er habe im Jahr 2006 eine LTTE-Ausbildung absolviert; sein Bru-
der sei mehrere Jahre bei den LTTE gewesen und deswegen seit 2011
inhaftiert; es laufe ein diesbezüglicher Gerichtsprozess gegen ihn. Der Be-
schwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Bruder im Jahr 2011
selbst verhaftet und einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt wor-
den. Er sei in der Folge einer Meldepflicht unterstanden und auf einer
«Stop»- oder «Watch-List» registriert. Es sei davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden ein Vergeltungsinteresse gegenüber dem Bruder
hätten, weshalb der Beschwerdeführer auch reflexverfolgt würde. Er sei
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ferner seit mehreren Jahren landesabwesend und halte sich seither in ei-
nem Diasporagebiet der LTTE auf. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit
flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen. Im Weiteren sei der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Rechtsvertreter seiner Rechts-
mitteleingabe einen von seinem Advokaturbüro recherchierten und ver-
fassten 87-seitigen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Okto-
ber 2016 (inklusive CD-ROM mit Quellen), die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 im Verfahren E-
5901/2016, zwei 16- beziehungsweise 11-seitige Stellungnahmen des
Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 jeweils zum län-
derspezifischen Lagebild des SEM, das Rechtsgutachten von Prof. Walter
Kälin zuhanden des SEM vom 23. Februar 2014, die Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014, den Evaluationsbericht des UNHCR vom Novem-
ber 2013, ein „Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Ge-
neralkonsulat“ sowie einen Zeitungsausschnitt aus „Neue Zürcher Zeitung“
[NZZ] vom 27. November 2016, bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2017 – ergänzt durch die Instruk-
tionsverfügung vom 23. Februar 2017 – hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung des Spruch-
gremiums mitgeteilt, dessen zufällige Zusammensetzung bestätigt, ergän-
zende Einsicht in die Verfahrensakten A3 und A13 (BzP- und Anhörungs-
protokolle sowie die CD-ROM [Beweismittel 10 gemäss Beweismittelcou-
vert A14] inklusive eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt sowie ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.
Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 13. Februar 2017 einbe-
zahlt.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter an-
derem ergänzend ausführen, seine Ausführungen würden eine hohe
Dichte an Realkennzeichen aufweisen.
Anlässlich seiner Anhörung seien von der Dolmetscherin kurze Angaben
zum Beweismittel Nr. 8 (Gerichtsdokumente des High Court in M._______
betreffend den Bruder) gemacht worden. Welcher Sachverhalt sich aus
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Seite 10
diesem Beweismittel ergebe, sei indessen nicht weiter abgeklärt und im
angefochtenen Entscheid des SEM nicht thematisiert worden.
Der Eingabe wurde eine rudimentäre englische Übersetzung der Gerichts-
dokumente («Charge Sheet» des High Court von M._______, datiert am
29. Juli 2015), weitere Unterlagen zum Anschlag der LTTE vom (…) sowie
eine Dokumentation zum Gefangenenstreik in Sri Lanka Ende 2015 beige-
legt. Aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass dem Bruder des Be-
schwerdeführers C._______ am 29. Juli 2015 (Anmerkung des Gerichts:
Ausstellungsdatum des Gerichtsdokuments) vorgeworfen worden sei, (…)
beteiligt gewesen zu sein und sich deswegen gemäss dem PTA strafbar
gemacht zu haben. Bei der in den eingereichten Berichten erwähnten Ka-
derperson der LTTE handle es sich um den Bruder des Beschwerdefüh-
rers, welcher seit sechs Jahren inhaftiert sei. Der Bruder habe sich auch
am Gefangenenstreik Ende 2015 beteiligt und (…), wie der Beschwerde-
führer bereits mit der Einreichung von sechs Zeitungsartikeln zu seinem
Bruder (Beweismittel Nr. 3 im vorinstanzlichen Asylverfahren) belegt habe.
Das SEM habe diese Beweismittel nicht gewürdigt, habe den rechtlichen
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt.
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 wurde ergänzend ausgeführt, es sei mit
den Aufzeichnungen auf der CD-ROM (Beweismittel Nr. 10 im vorinstanz-
lichen Verfahren) belegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftie-
rung im Jahr 2011 ab dem Jahr 2013 erneut von verschiedenen Einheiten
der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei den Eltern gesucht worden sei. Auf
dem Bildmaterial seien die Mutter, Bruder und Schwägerin des Beschwer-
deführers sowie zwei Polizisten, die sich nach dem Beschwerdeführer er-
kundigt hätten, erkennbar. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung
dieses Beweismittel gewürdigt und dabei festgehalten, dass diesem nicht
entnommen werden könne, wo und wann die Aufnahmen gemacht worden
seien; auch der Inhalt des aufgenommenen Gesprächs sei nicht verständ-
lich. Durch diese Argumentation habe das SEM die herabgesetzten Be-
weisanforderungen im Asylrecht und das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers missachtet. Die Familienangehörigen hätten im Versteckten
Nachfragen der heimatlichen Sicherheitskräfte per Smartphone oder Han-
dycam aufgenommen, um die behördlichen Suchen zu belegen. Dabei
handle es sich um den einzig möglichen Beweis, zumal die Behörden keine
Haftbefehle oder Bestätigungen über ihre Vorsprachen aushändigen wür-
den.
E-483/2017
Seite 11
Der Eingabe wurde eine weitere CD-ROM mit fünf Videoaufnahmen, Foto-
aufnahmen von Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers sowie wei-
tere Unterlagen zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigelegt. Dazu wurde vor-
getragen, diese Aufnahmen würden belegen, dass es sich bei den in Be-
weismittel Nr. 10 (gemäss vorinstanzlichem Beweismittelcouvert) aufge-
nommenen Personen tatsächlich um die Familienangehörigen und bei den
aufgenommenen Örtlichkeiten um das Familienhaus des Beschwerdefüh-
rers handle. Auf den Farbfotos würden Folternarben des Beschwerdefüh-
rers abgebildet, die bei seiner einmonatigen Inhaftierung entstanden seien.
Es wurde die Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel
beantragt.
Ferner wurden weitere Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen in Sri
Lanka, unter Beilage entsprechender länderspezifischer Unterlagen, ge-
macht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel aus dem Ausland sowie die
Übersetzung der auf der CD-ROM aufgenommenen Konversationen in
eine Amtssprache des Bundes nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine deutsch-
sprachige Übersetzung der auf der eingereichten CD-ROM (Beweismittel
Nr. 10 im vorinstanzlichen Verfahren) abgespeicherten Konversation in sin-
ghalesischer und tamilischer Sprache (gemäss eigenen Angaben zwischen
den sri-lankischen Sicherheitskräften und Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers) nachreichen.
I.
Am 5. Dezember 2018 liess das Bundesverwaltungsgericht das im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gerichtsdokument («Charge
Sheet" des High Court von M._______) betreffend das angebliche Straf-
verfahren gegen den Bruder C._______ gerichtsintern übersetzen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2018 wurde das SEM aufge-
fordert, sich zu den Beschwerdebegehren und -vorbringen und -ergänzun-
E-483/2017
Seite 12
gen (inklusive den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln) so-
wie zur amtlichen Übersetzung des eingereichten Gerichtsdokuments be-
treffend den Bruder des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 führte das SEM unter anderem
aus, dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers angeblich
LTTE-Mitglied sein solle sowie der Inhaftierung im Jahr 2011 sei bereits in
der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2016 Rechnung getra-
gen worden. Die 2011 erfolgte Verhaftung sei als abgeschlossenes Ereig-
nis ohne zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise zu betrachten. Bezüglich
allfälliger Nachbehelligungen durch die sri-lankischen Behörden habe sich
der Beschwerdeführer derart frappant widersprochen, dass diese nicht als
glaubhaft einzustufen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass den Behör-
den nach der Verhaftung die kurzzeitig durchlaufene LTTE-Ausbildung des
Beschwerdeführers im Jahr 2006 bekannt sein solle. Wenn die Behörden
ihn hinsichtlich LTTE-Verbindungen verdächtigt hätten, wäre er nicht nach
kürzester Zeit aus der Haft entlassen worden. Das Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers, dass angeblich im Jahr 2014 nach ihm gesucht worden
sei, sei als unglaubhaft einzustufen.
Das SEM habe nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass der Bruder des
Beschwerdeführers wegen möglicherweise strafrechtlich relevanter Delikte
in Haft sei. Wegen seinen widersprüchlichen und nachgeschobenen Vor-
bringen sei das SEM jedoch zum Schluss gelangt, dass die Reflexverfol-
gung nicht glaubhaft sei. An dieser Einschätzung würden auch die nachge-
reichten Beweismittel nichts ändern, denn diese würden sich lediglich auf
den Bruder beziehen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der
vorgebrachte Häftlingsstreik zu einer Reflexverfolgung für unbeteiligte Fa-
milienangehörige führen solle.
Es sei nach wie vor nicht evident, in welchem Zusammenhang die Video-
aufnahme (Beweismittel 10) zustande gekommen sei. Die Darstellung, wo-
nach es sich um eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer
handle, sei weiterhin als blosse Parteibehauptung einzustufen. Aus der
blossen Videoaufnahme gehe nicht hervor, dass das aufgenommene Zu-
sammentreffen von Personen eine behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer aus einem asylrelevanten Motiv habe bezwecken sollen.
Die mit der Beschwerdeergänzung vom 10. März 2017 nachgereichten Vi-
deoaufnahmen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Vom SEM
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Seite 13
werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass es sich bei einigen der aufge-
nommenen Personen um Familienangehörige des Beschwerdeführers
handle. Die Identität und Funktion sowie der Grund der Anwesenheit der
übrigen anwesenden Personen sei jedoch nach wie vor nicht erstellt.
Das SEM bezweifle nicht grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer jemals
in Haft gewesen sei. Eine allfällige Inhaftierung im Jahr 2011 stehe jedoch
in keinem zeitlichen Zusammenhang zur im November 2014 erfolgten Aus-
reise. Zudem sei die Verhaftung aufgrund der regulären Entlassung als ab-
geschlossen einzustufen. Der blosse Umstand einer früheren Inhaftierung
sei somit nach wie vor ungeeignet, um die überwiegende Wahrscheinlich-
keit einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. Zudem seien die fotogra-
fierten Narben des Beschwerdeführers nicht der Kategorie von Narben zu-
zuordnen, welche geeignet seien, die Aufmerksamkeit der Behörden zu
wecken, weil sie als Nachweise von Verwicklungen in Kampfhandlungen
gelten müssten. Auch die äusserst rudimentäre und teilweise unverständ-
liche Übersetzung der Konversation auf der Videoaufnahme sei ebenfalls
nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu
belegen. Vom Beschwerdeführer persönlich sei nicht die Rede. Da sich der
Bruder in einem hängigen Strafverfahren befinde, sei auch die Erwähnung
einer «case number» sowie die Bezeichnung der Männer als Mitarbeiter
des TID (Terrorist Investigation Department) unzureichend, um den angeb-
lichen Fokus auf den Beschwerdeführer zu belegen. Viel naheliegender er-
scheine, dass sich das Gespräch um den Bruder gedreht habe.
L.
In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2019 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, das SEM habe die Wichtigkeit seines Bruders verkannt
und faktisch keine Stellung bezogen zu dessen LTTE-Mitgliedschaft und
zur Verhaftung des Bruders und des Beschwerdeführers im Jahr 2011. Es
habe anhand kleiner Widersprüche versucht, die an sich glaubhafte Verfol-
gungsgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen zu
lassen. Auf Beweismittel 10 sei eine hitzige Diskussion zwischen den An-
gehörigen des Beschwerdeführers und den sri-lankischen Behörden zu
vernehmen. Die Familie habe im Versteckten und unter Lebensgefahr
Nachfragen der sri-lankischen Sicherheitskräfte bei der Familie per Smart-
phone oder Handycam aufgenommen, um die behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer zu belegen. Es handle sich bei diesen Aufnahmen
um den einzig möglichen Beweis einer solch anhaltenden Suche. Die Po-
lizisten hätten sich bei den Familienangehörigen – Mutter und Schwägerin
E-483/2017
Seite 14
– zunächst nach dem Bruder und danach nach dem Beschwerdeführer er-
kundigt. Die Mutter habe entsprechend geantwortet, dass sich der Be-
schwerdeführer in M._______ befinde, obwohl er sich längst in die Schweiz
abgesetzt habe. Die entsprechenden Beweismittel seien nicht korrekt ge-
würdigt worden. Körperliche Narben würden in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden auf Verwicklungen in kriegerischen Auseinandersetzun-
gen hindeuten. Narben von Folterungen würden jedoch darauf schliessen
lassen, dass die Betroffenen bereits früher Verhören unterzogen worden
seien, wodurch im Zusammenhang mit den LTTE ein Interesse an ihrer
Person bestehe. Zudem gehe aus den Videoaufnahmen hervor, dass vom
CID oder dem TID die Rede sei, weshalb von einem Zusammenhang mit
Terror(isten)verfolgung auszugehen sei.
Mit der Wiedererstarkung Mahinda Rajapaksas und dem aktuellen politi-
schen Kurs Präsident Sirisenas habe sich das Repressionsmuster gegen-
über Minderheiten ausgeweitet und sei eine unmittelbare Bedrohungslage
für Regimekritiker und Sympathisanten für den tamilischen Separatismus
entstanden. Es sei naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im Fall einer
Rückkehr Opfer von asylrelevanten und völkerrechtswidrigen Verfolgungs-
massnahmen werde.
Zur Stützung der Vorbringen wurde erneut eine CD-ROM eingereicht, auf
welcher ein weiterer vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht (Stand:
22. Oktober 2018), diverse Medienberichte zur aktuellen Situation in Sri
Lanka und eine interne Mitteilung des SEM im Verfahren N (…) zu den
Akten gereicht werden
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-483/2017
Seite 15
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden diverse formelle Rügen erhoben, welche vorab
zu beurteilen sind, da sie – sofern begründet – allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Akteneinsichtsge-
währung rügt, ist ein allfälliger Mangel im Rahmen des Beschwerdeinstruk-
tionsverfahrens behoben und geheilt worden. Dem Beschwerdeführer
wurde ergänzend Akteneinsicht gewährt (Instruktionsverfügungen vom 27.
Januar 2017 und 23. Februar 2017; vgl. oben Bst. D), und er konnte ergän-
zend Stellung nehmen (Eingaben vom 13. Februar 2017 und 10. März
2017, vgl. oben Bst. E und F).
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Im Weiteren rügt er in umfangreichen und ausführlichen,
nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen, sondern all-
E-483/2017
Seite 16
gemein gehaltenen und auf die Situation in Sri Lanka fokussierenden Aus-
führungen das Vorgehen des SEM. Auf den Aspekt der vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konzentrieren sich
die nachfolgenden Erwägungen.
3.3 Die Behörde ist im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungs-
verfahren – aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet,
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen
der asylsuchenden Person entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu
hören, sorgfältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachge-
recht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen; BERN-
HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Art. 30, N 6). Ebenfalls
ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforder-
lichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände
abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
3.4 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht im vorliegenden Ver-
fahren Anlass, zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt hat, sowie ob es den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem eingereichte Beweis-
unterlagen unzulänglich geprüft und gewürdigt worden sind.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/23 E.
6.1.3, BVGE 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.).
Eine mangelhafte Sachverhaltserstellung ist sodann in der Regel nicht auf
Beschwerdeebene zu vervollständigen; es obliegt nicht dem Gericht, an
E-483/2017
Seite 17
Stelle der Vorinstanz den Sachverhalt zu erstellen, zumal dem Beschwer-
deführer diesfalls der Instanzenzug nicht erhalten bliebe.
4.
Das SEM ging in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, dass das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Aktenlage abschliessend
beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das Gericht vorliegend
nicht folgen.
4.1 Der Beschwerdeführer verwies bereits bei der BzP auf seinen Bruder
C._______ und gab dazu an, dieser Bruder sei bei den LTTE gewesen. Der
Beschwerdeführer sei zusammen mit diesem Bruder am 13. Juni 2011 vom
CID festgenommen und anschliessend auf den Polizeiposten in K._______
respektive ins Armee-Camp in J._______ verbracht worden. Nach einer
achtmonatigen Inhaftierung in E._______ sei sein Bruder ins Gefängnis in
D._______ gebracht worden, während er selbst – der Beschwerdeführer –
nach einem Monat freigelassen worden sei (vgl. Ziff. 3.01 und 7.01).
Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 25. Juli 2016 trug
der Beschwerdeführer weiter vor, sein Bruder befinde sich nach wie vor in
Haft. Er reichte in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel ein, ins-
besondere eine IKRK-Karte, eine Haftbestätigung, mehrere Zeitungsartikel
sowie Unterlagen des (…) in M._______, in welchem dieser namentlich
erwähnt werde (vgl. A13, Fragen 8-15). Zum Bruder C._______ trug er wei-
ter vor, dieser sei etwa 1994/1995 den LTTE beigetreten respektive
zwangsrekrutiert worden und bis 2003 bei dieser Bewegung aktiv gewe-
sen. Nach seinem Austritt bei den LTTE sei er nach (…) gegangen. Nach
seiner Rückkehr aus dem Ausland sei C._______ zusammen mit dem Be-
schwerdeführer in der (…)werkstatt festgenommen worden (A13, F 19, 24-
34, 40, 106, 141, 234).
Im Rahmen derselben Anhörung machte der Beschwerdeführer weiter gel-
tend, man habe ihn selbst beschuldigt, zusammen mit seinem Bruder (…)
verübt zu haben. (...); man habe geglaubt, dass er – der Beschwerdeführer
– und sein Bruder etwas mit diesem Attentat zu tun gehabt hätten (A13, F
119). In diesem Zusammenhang verwies er wiederum auf die beim SEM
eingereichten Gerichtsunterlagen des High Court in M._______ (Beweis-
mittel Nr. 8; vgl. Beweismittelcouvert). Ergänzend brachte er vor, während
seiner Inhaftierung in Colombo «im vierten Stock» sei er zu den Aktivitäten
seines Bruders und zum (…) befragt worden (A13, F 118-124).
E-483/2017
Seite 18
4.2 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismittel, in welchen der Bruder C._______ im Zusammenhang mit
den LTTE aufgeführt und aus denen der behördliche Vorwurf der Beteili-
gung an einem Attentat der LTTE (…) hervorgehen soll, sind vom SEM
nicht übersetzt worden. Namentlich bezüglich der Gerichtsakten des High
Court von M._______ und der Zeitungsberichte – angeblich zum (…) – lie-
gen keine Übersetzungen oder Zusammenfassungen des wesentlichen In-
halts vor. Das SEM beschränkte sich vielmehr darauf, im Anhörungsproto-
koll vom 25. Juli 2016 festzuhalten, der bei der Anhörung anwesende Dol-
metscher habe bestätigt, dass im Gerichtsdokument der Name des Bru-
ders aufgeführt sei und der Sachverhalt «geschildert» sowie "ein erster und
ein zweiter Vorwurf … erwähnt" würden (vgl. A23, F 14). Nähere inhaltliche
Angaben zu dem im Gerichtsdokument aufgeführten Sachverhalt oder zu
den Vorwürfen wurden nicht gemacht.
4.3 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zu den eingereichten
Beweismitteln fest, die Zeitungsartikel, der Auszug aus den Gerichtsakten
und die Todesurkunde des Cousins lägen alle nur in tamilischer Sprache
vor; diese Beweismittel sowie die IKRK-Registrationskarte und die Haftbe-
stätigung des Bruders würden in keinem direkten Zusammenhang zum Be-
schwerdeführer stehen, weshalb diese nicht geeignet seien, dessen Vor-
bringen zu belegen.
Dieser Einschätzung kann sich das Gericht aufgrund der derzeitigen Ak-
tenlage nicht anschliessen.
4.3.1 (…)
4.3.2 Der Beschwerdeführer leitet seine geltend gemachte Verfolgungs-
lage in Sri Lanka massgeblich von der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders
C._______ und dessen behördlicher Verfolgung im Zusammenhang mit ei-
nem behördlichen Verdacht der Mitbeteiligung an (…) ab. Das SEM ist die-
sen Vorbringen nicht weiter nachgegangen, hat die diesbezüglich einge-
reichten Beweismittel nicht übersetzt und in der Folge auch inhaltlich nicht
gewürdigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung
im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und des-
sen allfälliger Verwicklung in ein LTTE-Attentat, über welche mehrfach in
den internationalen Medien berichtet worden ist, hat das SEM nicht geprüft.
Dies erstaunt umso mehr, als das SEM in seiner Vernehmlassung selbst
nicht grundsätzlich in Frage stellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers
wegen möglicherweise strafrechtlich relevanter Delikte inhaftiert sei. Das
E-483/2017
Seite 19
SEM zweifelt auch nicht grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer
selbst in Haft gewesen sei. Hinsichtlich der zu den Akten gereichten Be-
weismittel beschränkt sich das SEM auf einen pauschalen Verweis auf den
angeblich fehlenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer, ohne
dass die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorge-
nommen worden wären. Dies vermag nicht zu überzeugen.
4.3.3 Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff.
II/1, 5. Textabschnitt auf S. 4) sind diese Vorbringen und Beweismittel, wel-
che den Bruder betreffen, für die Beurteilung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers nicht irrelevant. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zum
heutigen Zeitpunkt – und trotz Beendigung der kriegerischen Auseinander-
setzungen zwischen den sri-lankischen Sicherheitskräften und den LTTE –
nach wie vor Angehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka
eine begründete Furcht haben, Opfer von flüchtlingsrelevanter Reflexver-
folgung zu werden (vgl. hierzu den als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.3).
4.3.4 Für die Beantwortung der Frage nach einer flüchtlingsrelevanten Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers ist die Beleuchtung seines familiä-
ren Umfeldes unabdingbar. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich so-
wohl weitere Abklärungen zum aktuellen Schicksal des Bruders C._______
(zur Frage, ob gegen diesen tatsächlich ein Prozess im Zusammenhang
mit dem Verdacht der Beteiligung an einem LTTE-(…) geführt wurde, ob
diesfalls ein Gerichtsurteil betreffend diesen Bruder vorliegt, ob dieser nach
wie vor inhaftiert ist und weshalb) als auch zur aktuellen Situation der übri-
gen Familienmitglieder im Heimatland aufgedrängt.
4.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka oder allenfalls im Falle einer Rückkehr in
sein Heimatland eine Reflexverfolgung droht.
Die Vorinstanz hat durch mangelnde und unvollständige Abklärung der ak-
tuellen Situation des Bruders C._______, namentlich im Zusammenhang
mit einem allfällig gegen diesen eingereichten Strafverfahren wegen Betei-
ligung an einem (…) LTTE-Anschlag (…), den Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt. Gleichzeitig hat sie die diesbezüglich eingereichten
Beweise nicht korrekt abgenommen und gewürdigt und damit den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die aktuell
vorliegende Aktenlage erlaubt eine abschliessende Beurteilung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht.
E-483/2017
Seite 20
Eine Heilung dieses Verfahrensmangels respektive eine Ergänzung der
Sachverhaltserstellung und umfassende Sachverhaltsabklärung nunmehr
auf Beschwerdestufe würde den Rahmen einer Beschwerdeinstruktion
klarerweise sprengen, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem
Aufwand herstellen lässt. Wie oben (E. 3.4) festgehalten, kann es nicht
Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustel-
len, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Be-
schwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob der Beschwer-
deführer aufgrund der geltend gemachten Vorfälle und seines familiären
Hintergrunds im Heimatland eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung (Reflexverfolgung) hat, nicht abschliessend beurteilt werden kann.
Offen bleiben namentlich die Fragen rund um das Schicksal des Bruders
C._______. Bezüglich dieser Aspekte fehlt es auch an einer umfassenden
Prüfung und Würdigung der bereits vorliegenden Unterlagen durch die Vo-
rinstanz.
Namentlich ist eine sorgfältige Prüfung der Echtheit der eingereichten Be-
weismittel im Zusammenhang mit dem angeblich gegen den Bruder einge-
leiteten Verfahren wegen aktiver Beteiligung an einem LTTE-Attentat (…)
unumgänglich. Es ist Sache des SEM, in geeigneter Form die noch offenen
Fragen zu klären und die Konsequenzen der Untersuchungsergebnisse im
Asylverfahren des Beschwerdeführers – unter Mitberücksichtigung der üb-
rigen Asylvorbringen – umfassend zu würdigen.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Rügen und Vorbringen zur gel-
tend gemachten Verfolgungssituation näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 ist aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur umfassenden Erstellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen.
E-483/2017
Seite 21
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Februar 2017 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat-
ten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, da er
mit seinem Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchge-
drungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch
verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuver-
lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist
nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die
Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren sowohl zahlreiche redundante
Passagen als auch ausserordentlich weitschweifige Ausführungen zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka beinhalten, welche sich in gleicher Form re-
gelmässig auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Be-
schwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.-
festzusetzen.
8.
Die Beschwerdeakten E-483/2017 gehen kurzfristig ans SEM zur Durch-
sicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wiederaufzunehmende
erstinstanzliche Verfahren benötigt, mit der Bitte um zeitnahe Retournie-
rung der Beschwerdeakten ans Gericht.
(Dispositiv nächste Seite)
E-483/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur umfassenden Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Februar 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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