Abtei lung V
E-4832/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4832/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. März
2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde,
wo er am 7. April 2010 summarisch befragt wurde und dabei als
Geburtsdatum den 2. Februar 1995 abgab,
dass am 12. April 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analy -
se des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. April
2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirk-
lichkeit nicht minderjährig, und er dabei an dem von ihm angegebenen
Geburtsdatum festhielt,
dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Befragung in Altstäten
vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen
Überstellung nach Österreich gewährt wurde, nachdem die Recherche
des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich
dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf
die einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks (insbe-
sondere der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO]) sei Österreich für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig,
dass die österreichischen Behörden auf Anfrage hin denn auch am
23. April 2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt hätten,
Seite 2
E-4832/2010
dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über
offensichtlich begründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungs-
Seite 3
E-4832/2010
weise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier
vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minder-
jährig,
dass den Akten zwar zu entnehmen ist, dass das BFM die Minderjäh -
rigkeit offenbar als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat, die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen mit keinem Wort
auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und
auch nicht ausführt hat, aus welchen Gründen die spezifischen
Schutzbestimmungen der Dublin-II-VO und der schweizerischen
Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige im vorliegenden Asyl-
verfahren nicht zur Anwendung kommen sollen,
dass diese grobe Verletzung der Begründungspflicht die sachgerechte
Anfechtung der Verfügung verunmöglicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen), weshalb diese aufzuheben ist und die Akten
zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu
überweisen sind,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und bei diesem Ver-
fahrensausgang keine Kosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
Seite 4
E-4832/2010
dass dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer offensichtlich keine
Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid auch das Gesuch um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2010 wird aufgehoben. Die
Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asylverfah-
rens überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 5