B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4832/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).
E-4832/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten Wohnsitz in seinem Heimatland in B._______ (Sub-Zoba Adi
Qwala, Zoba Debub). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimat-
land im August 2015 und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach
Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und
kam in Italien an Land. Am 13. Juni 2016 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde in der Folge per Zufallsprin-
zip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 16. Juni
2016 bevollmächtigte er den oben rubrizierten Rechtsvertreter, welcher ihn
am 14. Juli 2016 zur summarischen Anhörung (Befragung zur Person
[BzP]) begleitete. Ebenfalls im Beisein des Rechtsvertreters erfolgte am
19. Juli 2016 die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend, seine – mittlerweile verstorbene – Mutter sei zum Zeitpunkt
der Ausreise schwer krank gewesen und habe sich nicht um ihn kümmern
können. Er habe auch sonst keinen familiären Rückhalt gehabt. Zudem sei
seine Schwester aus dem Nationaldienst in Sawa desertiert; die eritrei-
schen Sicherheitskräfte hätten mehrfach seinen Vater verhaftet, um den
Aufenthaltsort der Schwester zu erfahren. Er selber habe keine persönli-
chen Probleme mit den Soldaten gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 8. August 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 29. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
E-4832/2016
Seite 3
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war
eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August
2016 zu Eritrea („Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die
Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 31. August 2016 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom
5. September 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4832/2016
Seite 4
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist,
die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017,
E. 2.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
E-4832/2016
Seite 5
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
E-4832/2016
Seite 6
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass weder die schwierigen Lebensumstände in Eritrea noch die il-
legale Ausreise des Beschwerdeführers asylrelevant seien.
Zwar seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände ge-
wiss belastend und schwierig gewesen; sie stellten jedoch keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und könnten die Flüchtlingseigenschaft
daher nicht begründen.
Im vorliegenden Fall sei ausserdem in Anbetracht des jungen Alters des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behör-
den ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise eine regimefeindliche Haltung
beziehungsweise Landesverrat unterstellen würden. Gemäss aktuellen Er-
kenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon ab-
hängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hät-
ten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder
unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen
Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht.
Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zu-
rückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen
E-4832/2016
Seite 7
Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer).
Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zu-
dem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienst-
pflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe folglich nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lägen
keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen
dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähri-
ger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen
Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien.
3.6 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass seine schwierigen Le-
bensumstände in Eritrea keine Asylrelevanz entfalten. Hingegen wirft er die
Frage auf, ob die vorinstanzliche Praxisänderung, wonach eine illegale
Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr als Asylgrund gilt, zu-
lässig sei.
Auch das Gericht hat nach Durchsicht der Akten keinen Anlass dazu, die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrele-
vanz der allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers in seinem
Heimatland in Frage zu stellen.
Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom
Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsverfahren mittlerweile
geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das Gericht
klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine be-
gründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer
neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für
eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer
asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
E-4832/2016
Seite 8
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das
oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen (vgl. oben, E. 3.4 und E. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz im
Hinblick auf die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG) nicht vorgeworfen werden kann, behördenintern im Rahmen
von Anhörungen gesammeltes landesspezifisches Wissen bei der Prüfung
von Asylgesuchen zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie dieses Wis-
sen – wie hier – mit öffentlich zugänglichen Country of Origin-Informationen
abgleicht und verknüpft. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt der dies-
bezügliche Hinweis auf Vernehmlassungsstufe keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs dar.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 16. August 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-4832/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: