B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4833/2013
Ur t e i l vom 1 5 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Juli 2013 / N (…).
E-4833/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kinshasa stammende Beschwerdeführer hat gemäss eigenen An-
gaben sein Heimatland am (…) 2012 verlassen, um auf dem Luftweg über
Casablanca nach Mailand zu fliegen. Am 1. Oktober 2012 sei er in die
Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wurde er am 9. Oktober
2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch seinen Gesuch-
gründen befragt; eine eingehende Anhörung fand am 10. April 2013 statt.
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (…) 2010 anlässlich
eines Protestmarsches willkürlich verhaftet worden; erst einen Monat bzw.
eine Woche später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. In der
Schweiz lebe sein Bruder B._______ (N […]), welcher gemäss ZEMIS
(Zentrales Migrationsinformationssystem) am (…) 1999 in die Schweiz ein-
reiste und heute im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 26. Juli 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete die-
sen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen unglaubhaft
seien (Art. 7 AsylG), da die Aussagen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich und unzureichend begründet seien sowie in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen
würden. Ein Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und
möglich zu qualifizieren.
C.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 26. August 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei,
dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und
ihm – implizit – Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er nach Aufhebung
der Verfügung vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er begründete
dieses Rechtsmittel im Wesentlichen mit missverstandenen Aussagen und
mit seinem schlechten Gesundheitszustand.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Verfügung vom 2. Septem-
ber 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
E-4833/2013
Seite 3
E.
Am 13. September 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von
Dr. med. C._______ (Allgemeine Medizin FMH, […]) mit gleichem Datum
ein.
F.
Am 11. November 2014 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter
Einreichung der Vollmacht seine Mandatsübernahme an.
G.
Am 9. Dezember 2014 wurde ein ärztlicher Bericht von D._______ (Psy-
chologin), Klinik (…), vom (…) 2014 zu den Akten gereicht.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 26. Juni 2015 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen würden.
I.
Am 13. Juli 2015 wies der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift darauf
hin, dass zwar medizinische Zentren in Kinshasa vorhanden seien, indes
diese nur schwer zugänglich seien. Er legte in der Beilage einen ärztlichen
Bericht von D._______ (Psychologin), Klinik (…), vom (…) 2015 vor.
J.
In den Akten der Vorinstanz befinden sich ferner eine "Carte d'Electeur"
(NN. […]) der République Démocratique du Congo vom (…) 2011; eine
"Carte de Service" (Berater) des "Centre de Droits Humains", République
Démocratique du Congo, Ministère de Droits Humains, vom (…) 2009 (A9)
sowie ein "Brevet de Formation en Droits de l'Homme international" des
"Centre de Droits Humains" vom (…) 2009 (A9).
E-4833/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Aus-
nahmen das neue Recht. Unter den Begriff "hängige Verfahren" sind auch
beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren zu subsu-
mieren (vgl. Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3
und 2.4.1 ff. m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern
keine der in den Abs. 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Aus-
nahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
E-4833/2013
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, dass der bekannte Men-
schenrechtsaktivist F._______ am (…) 2010 auf mysteriöse Weise umge-
bracht worden sei. Als Kameraden hätten sie am (…) 2010 einen Gedenk-
bzw. Protestmarsch organisiert und verlangt, dass die Behörden diese Tat
aufzuklären hätten. Die Polizei habe diesen Protestzug zu stoppen ver-
sucht, dabei seien Menschen verletzt und getötet worden. Der Beschwer-
deführer sei mit zwei Kollegen von der Polizei verhaftet worden; man habe
sie ausserhalb von Kinshasa für einen Monat bzw. eine Woche festgehal-
ten (A4 S. 6; A14 S. 6 f.). Dabei hätten sie unmenschliche Zustände erlebt:
Sie hätten stets Hunger gehabt, man habe sie mit Peitschen geschlagen
und die hygienischen Bedingungen wären unzumutbar gewesen (A4 S. 7;
A14 S. 10). Während eines Wechsels des Wachpersonals sei ein Freund
(namens G._______) seines Bruders eingewechselt worden; dank diesem
sei es dem Beschwerdeführer und seinen zwei Freunden gelungen, aus
dem Gefängnis zu fliehen (A14 S. 7 f.). Zu Fuss seien sie zwei Tage unter-
wegs nach Kinshasa gewesen, wo seine Familie ihm eine eigene Wohnung
als Versteck organisiert habe (A4 S. 6 f.; A14 S. 6 f.). Da er während des
Gefängnisaufenthalts krank geworden sei, habe er sich später in einem
Spital gegen Typhus und Malaria behandeln lassen (A4 S. 7; A14 S. 10).
Nach seinem Entweichen aus der Haft seien die Eltern (…)mal von Militär-
angehörigen in ihrem Zuhause im Quartier (…) Commune H._______ in
E-4833/2013
Seite 6
Kinshasa (A4 S. 4; A14 S. 3) aufgesucht worden, da diese auf der Suche
nach dem Beschwerdeführer gewesen seien. Drei Monate habe er seine
Wohnung nicht verlassen; erst dann – im (…) 2011 – habe er sein Studium
wieder aufgenommen. Oft sei er verkleidet dorthin gegangen. Im (…) 2011
habe er sein Studium beenden können (A4 S. 7; A14 S. 7). Nach diesem
Abschluss habe er weiterhin in seinem Studio im Quartier (…) Commune
H._______ in Kinshasa (A4 S. 4) gelebt. Als seine zwei Kollegen ver-
schwunden seien (A14 S. 8), habe er sich entschieden, sein Land zu ver-
lassen (A4 S. 7).
5.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 fest, dass sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung – insbe-
sondere auf die Dauer derselbigen – krass widersprochen habe (ein Monat
bzw. eine Woche). Es widerspreche auch der allgemeinen Erfahrung oder
der Logik des Handels, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus
dem Gefängnis weiterhin für zwei Jahre in Kinshasa gelebt und die Univer-
sität besucht habe, in welcher er offiziell sogar immatrikuliert gewesen sei.
Es sei zudem mit einer Bedrohungslage nicht in Einklang zu bringen, dass
sich eine behördlich gesuchte Person bei den zuständigen Ämtern einen
Wählerausweis ausstellen lasse. Des Weiteren seien seine Aussagen hin-
sichtlich seines politischen Engagements als nicht hinreichend begründet
sowie zu wenig konkret und detailliert zu bezeichnen. Auch wirkten die An-
gaben über den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt als äusserst un-
substantiiert und nicht erlebnisgeprägt. Aufgrund all dieser Überlegungen
würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 machte der Be-
schwerdeführer zunächst geltend, seine eingebrachten Beweismittel seien
von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Die von ihr festgehalte-
nen Widersprüche seien auf Missverständnisse des Übersetzers zurück-
zuführen. Er sei einen Monat im Gefängnis gewesen, derweil das Wach-
personal jede Woche ausgewechselt worden sei. Hinsichtlich des Umstan-
des, dass er regelmässig an der Universität zugegen gewesen sei, sei zu
betonen, dass diese als einer der sichersten Orte zu bezeichnen sei, zumal
diese eine private und daher apolitische Institution sei, auf welche seine
Verfolger keinen Zugriff gehabt hätten. In seiner Heimat existiere keine per-
manente elektronische Überwachung von Individuen, weshalb sich auch
behördlich gesuchte Personen frei bewegen und einen offiziellen Ausweis
("carte d'identité nationale") erlangen könnten.
E-4833/2013
Seite 7
Ferner sei bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) seine Position als
Menschenrechtsaktivist zu beachten, durch welche er dort schon per se
verfolgt werde. Diese Gefahr sei heute – weil er aus Europa zurückkehre –
noch viel grösser als bei seiner Ausreise, da er bei einer Rückkehr von den
kongolesischen Behörden als "combattant" betrachtet werde.
5.4 Nach Würdigung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Vorbringen nicht den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen und verweist
dementsprechend auch auf die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juli
2013.
5.4.1 Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den bekannten und er-
mordeten Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisation
"I._______ ([…], einer der grössten Institutionen im Kongo [Kinshasa] die-
ser Art) sind dürftig oder sogar falsch. F._______ wurde nach seiner Er-
mordung am (…) 2010 beerdigt. An dieser Beerdigung, an welcher auch
Regierungsmitglieder anwesend waren, wurden zwar Slogans skandiert,
die den Präsidenten Kabila des Mordes an F._______ beschuldigten, indes
ist nicht bekannt, dass die Polizei deswegen eingeschritten wäre und es
Tote, Verletzte und Verhaftungen gegeben hätte ("Il y a eu des casses, des
blessures, des pertes humaines", A4 S. 6; A14 S. 6 f.). Entgegen den Aus-
sagen des Beschwerdeführers, die Umstände dieses Todes seien bis heute
nicht geklärt (A14 S. 10), wurden am (…) 2011 im Mordprozess J._______
(…) Personen zum Tode verurteilt (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung [KAS],
[…] besucht am […] 2015). Überhaupt erscheint seine Aussage, er sei ein
Menschenrechtsaktivist und nur schon deshalb gefährdet, zweifelhaft. Als
angeblicher Berater des "Centre de Droits Humains" kann er wenig über
diese Institution aussagen (A14 S. 9), für welche er seit dem Jahr 2009
aktiv gewesen sein will und wo er einen (…)- bis (…)wöchigen Kurs absol-
viert habe (A14 S. 3).
5.4.2 Der Gefängnisaufenthalt nach dem Protestzug habe gemäss dem
Befragungsprotokoll einen Monat betragen (A4 S. 6), während dieser bei
der Anhörung auf "ca. eine Woche, vom (…)" 2010 verkürzt wurde (A14
S. 6). Seine Erklärungen, er habe vermutungsweise etwas verwechselt
(A14 S. 8 und 9) bzw. dabei handle es sich um einen Fehler des Überset-
zers, sind nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer durch seine Un-
terschrift auf jeder Protokollseite bestätigte, dass die übersetzten Aussa-
gen vollständig seien und seiner freien Äusserung entspreche würden (A4
E-4833/2013
Seite 8
S. 8; A14 S. 14). Auch hat die Hilfswerksvertretung, welche bei der Anhö-
rung anwesend war, keinerlei Einwände oder Bemerkungen betreffend die
Übersetzung angemeldet (A14 S. 15).
Der Gefängnisaufenthalt wurde nach Nachfrage in den Asylprotokollen wie
folgt umschrieben: "C'étaient des conditions inhumaines. Nous avions faim
et c'était très sale"; j'ai "été frappé avec les mains et j'ai reçu des coups de
fouets" (A4 S. 7; A14 S. 7 und 10). Es hätten in den Schilderungen mehr
konkrete und persönlich gefärbte Schilderungen erwartet werden können,
um dieses einschneidende Erlebnis darzustellen. Die vom Beschwerdefüh-
rer der Ärztin gegenüber (vgl. ärztlicher Bericht vom […] 2014) erwähnte
Vergewaltigung und Zwangsarbeit scheint zudem eine nachträglich drama-
tisierte Darstellung zu sein und sind den protokollierten Aussagen nicht zu
entnehmen.
5.4.3 Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einen Monat nach dem Pro-
testmarsch vom (…) festgehalten worden, wäre er wohl Ende (…) 2010
wieder in Kinshasa gewesen. Nach seiner Flucht habe die Polizei (…) Mal
das Haus seiner Eltern aufgesucht, um ihn zu suchen (A14 S. 7, 10
und 12). Deswegen habe er seine eigene Wohnung zunächst für drei Mo-
nate nicht verlassen, erst im (…) 2011 habe er sein Studium wieder aufge-
nommen (A4 S. 7). Er habe sich oft verkleiden müssen, da ihn die Soldaten
gesucht hätten (A14 S. 7). Im (…) 2011 – also etwa sechs bis sieben Mo-
nate nach Wiederaufnahme des Studiums – habe er dieses dann abge-
schlossen (A14 S. 7). In diesem Zeitpunkt habe dann seine Familie be-
schlossen, er müsse das Land verlassen (A14 S. 7), was er dann allerdings
erst mehr als ein Jahr später gemacht hat. Diese Aussagen erscheinen
lebensfremd. Seiner Erklärung, die Universität sei als private Institution ein
sicherer Hort, kann aus offensichtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihn nicht auch dort hätte auf-
suchen und verhaften können, selbst wenn sich der Universitätsdirektor als
einflussreiche Persönlichkeit für ihn eingesetzt hätte.
Auch wenn den angeblichen Fluchtgründen – willkürliche Verhaftung durch
die Polizei und Misshandlung – geglaubt werden könnte, würde sich an
dieser Stelle die Frage des Kausalzusammenhangs stellen, da der Be-
schwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis ge-
mäss seinen Angaben über zwei Jahre ohne weitere persönliche Beein-
trächtigungen in Kinshasa leben konnte (A14 S. 8 und 10).
E-4833/2013
Seite 9
5.4.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG).
Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da
diese keinerlei Verfolgungsgefahr bekunden.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
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Seite 10
Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechts-
konvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo
(Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen, selbst für Mitglieder einer Menschenrechtsorgani-
sation, insbesondere wenn diese sich politisch nicht speziell exponiert ha-
ben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Beschwerdeschrift vom 26. August 2013 erwähnte der Be-
schwerdeführer erstmals ein medizinisches Vollzugshindernis. Obwohl es
im Kongo (Kinshasa) Behandlungszentren für psychisch beeinträchtigte
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Seite 11
Personen gäbe, würden diese nicht denselben Standard wie diejenigen in
der Schweiz aufweisen. Zudem gebe es im Kongo (Kinshasa) keine Kran-
kenkassen, welche für eine Behandlung aufkommen würden. Die zustän-
dige Ärztin diagnostizierte gemäss dem Arztzeugnis vom (…) 2014 (und
vom […] 2015) aufgrund der erlebten Leiden eine schwere depressive Epi-
sode ohne psychotische Symptome (indes mit Suizidalität) und eine Post-
traumatische Belastungsstörung. Sein Zustand habe sich trotz der Be-
handlung (seit dem […] 2014) in den letzten Wochen verschlechtert. Infolge
des unsicheren Aufenthaltsstatus und drohender Wegweisung sei bisher
keine fokussierte Therapie erfolgt; mittels Medikation sei indes eine mini-
male Stabilität erreicht worden.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 brachte das SEM den
medizinischen Vorbehalten entgegen, der Beschwerdeführer könnte diese
in Kinshasa behandeln lassen. Zu einer solchen spezifischen Behandlung
habe er jederzeit Zugang, da er aus der städtischen Mittelschicht stamme
und über gewisse finanzielle Ressourcen verfüge. Im Übrigen habe er wäh-
rend seines erstinstanzlichen Verfahrens nie gesundheitliche Probleme
geltend gemacht. Diese hätten sich erst nach dem Erhalt des erstinstanz-
lichen negativen Asylentscheids vom 24. Juli 2013 anlässlich einer Konsul-
tation vom (…) 2013 ergeben, wie dem Arztbericht vom (…) 2013 zu ent-
nehmen sei.
7.3.2 Im Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssitua-
tion und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr
von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des
Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug-
hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung je-
doch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für meh-
rere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden
Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni
2015 E. 7.5 m.w.H. sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).
7.3.3 Der aus der Hauptstadt Kinshasa stammende Beschwerdeführer (er
habe bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben dort verbrachte; A4 S. 4),
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Seite 12
verfügt über eine lange schulische Laufbahn und über ein Graduiertendip-
lom der (…) Universität K._______ Kinshasa, Fakultät "(…)" (A4 S. 3 f.;
A14 S. 5). Während seines Studiums hat er sich durch den Handel von
Kleidern einen Nebenverdienst (US$ 200.- bis 500.-) erwirtschaftet (A4
S. 4; A14 S. 5 f.). Seine Eltern – der Vater ist ein pensionierter Beamter und
die Mutter betreibt ein kleines Geschäft (A14 S. 4 und 6) – besitzen im
Quartier (…) Commune H._______ in Kinshasa ein Haus (A4 S. 4; A14
S. 3 und 5). Zu ihnen hat er gemäss eigenen Aussagen ein gutes Verhält-
nis (A14 S. 4). In seiner Heimat leben drei erwachsene Geschwister sowie
Onkel und Tanten (A4 S. 4 f.; A14 S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer wird folglich nach seiner Rückkehr über ein gut
funktionierendes Familiennetz verfügen. Zudem ist angesichts seiner über-
durchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage sein
wird, sich in Kinshasa eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in eine existentielle Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geraten
wird.
7.3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden ein indivi-
duelles Vollzugshindernis darstellen könnten. Betreffend die medizinische
Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht
vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
Wie bereits erwähnt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
die geschilderte Verhaftung und ihre Folgen unglaubhaft sind und daher
eine psychische Beeinträchtigung nicht zu begründen vermögen – ohne
die in den vorliegenden ärztlichen Berichten aus ärztlicher Sicht enthalte-
nen Darstellungen in Abrede zu stellen (vgl. E. 5.4.2). Aufgrund des Um-
standes, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine sozialen
Beziehungen verfügt (A14 S. 3 f.), keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und
sein Aufenthaltsstatus bis anhin ungewiss war, drängen sich andere
Gründe für seine Depression auf.
E-4833/2013
Seite 13
Obwohl bezüglich Kongo (Kinshasa) von einem Mangel an psychiatrischen
Institutionen, Fachpersonal und Medikamenten auszugehen ist, ist z.B. auf
das "Centre Neuro-Psycho-Pathalogie" (CNPP) in Kinshasa zu verweisen,
welches über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie) verfügt und Gratisbehandlungen anbietet. Auch in dem
von katholischen Nonnen unterhaltenen "Centre de Santé Mentale TE-
LEMA" oder bei Psychologen internationaler Organisationen ist eine Be-
handlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjeni-
gen westeuropäischer Länder zu vergleichen ist (vgl. Urteil des BVGer D-
3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6). Bei den im Bericht vom (…) 2015
notierten Medikamenten handelt es sich um zwei Antidepressiva sowie um
ein Schlafmittel. Es ist davon auszugehen, dass solche in der Hauptstadt
Kinshasa erhältlich sind. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers
zu einer medizinischen Behandlung ist auf seine Aussage hinzuweisen, er
habe sich nach dem Gefängnisaufenthalt im Spital gegen Typhus und Ma-
laria behandeln lassen (A4 S. 7; A14 S. 10); folglich scheint der Zugang zu
einer medizinischen Einrichtung für den Beschwerdeführer zu bestehen.
Was überdies die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es
dem Beschwerdeführer unbenommen, beim SEM einen Antrag auf medizi-
nische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor,
welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: